Diskussion:Völkerrecht/Archiv

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Guantanamo

Ich habe eine Frage, ist es erwiesen, dass in Guantanamo gefoltert wird? Oder sollte man hier nicht noch zwischen Folter und der "Folter" in Guantanamo unterscheiden? Ausserdem sollte sicher auch die "echte" Folter in China und anderen Ländern welche soviel ich weiss besser belegt ist erwähnt werden. --84.227.18.248 22:29, 19. Mär. 2008 (CET) PS: kann mich leider grad nicht einloggen!

Vermischtes

Ich kann deine Bemerkung nachvollziehen, es sollte aber nur ein Einstieg sein, um Präziseres später zu ergänzen...:) --Root_axs 20:41, 29. Apr 2003 (CEST)


Kann es sein, dass man in D. als Normalbürger zu rasch Völkerrecht "nur" mit Begriffen wie Menschenrechte usw. verbindet? Auf http://www.uno.de/internet/globus.htm gibt es folgenden Text:

Die UN Home Page im Internet gliedert die Informationen nach fünf Kategorien:
  • Peace and Security (Frieden und Sicherheit)
  • Economic and Social Development (Wirtschaftliche & Soziale *Entwicklung)
  • International Law (Völkerrecht)
  • Human Rights (Menschenrechte)
  • Humanitarian Affairs (Humanitäre Angelegenheiten).

Wahrscheinlich muß hier noch anderes internationales Recht betrachtet werden: Privatrecht, Handelsrecht, das Recht der Staaten u.a. --Spitz

heißt das nicht Charta der Vereinten Nationen :-)

Ich kann es leider nicht bestreiten. Charter ist die englische Schreibweise, die deutsche ist Charta. Man merkt, dass ich den Text immer nur auf Englisch lese und nie übersetzt habe. Wieder was gelernt, vielen Dank! -- Karlscharbert 02:40, 12. Dez 2003 (CET)

Habe den Abschnitt Präventive Selbstverteidigung etwas umgebaut, die vorherige Version entsprach meiner Meinung nach nicht einem neutralem POV.

Regionale Völkerrecht

Der Begriff Regionales Völkerrecht ist an und für sich unproblematisch, das Völkerrecht ist eben nicht völlig einheitlich. Problematisch ist halt, wenn man damit ein Interventionsrecht begründen will. Hier geht wohl das UN-Statut vor...


Rabauz 02:06, 15. Jan 2004 (CET)


Ich sehe hier einen grundsätzlichen Verstoss gegen das Gleichheitsprinzip. Es gibt im internationalen Recht schließlich auch kein regionales Menschenrecht, obwohl es Staaten gibt, die die Menschenrechte im westlichen Verständnis verneinen. Recht kann nur funktionieren, wenn es auf alle Parteien unterschiedslos angewendet werden kann. Es gibt m.W. keine andere völkerrechtliche Instanz außer der UNO und ihren Organen. Wo ist die Rechtsgrundlage bzw. die Legitimation für das uneinheitliche Völkerrecht? -- Karlscharbert 19:47, 20. Jan 2004 (CET)


Na, doch, gibt es zuhauf, Du brauchst nur eine gründen, wenn zwei Staaten sich zusammentun können sie jederzeit eine eigene Institution gründen. Auch die EU oder der Europarat sind völkerrechtliche Institutionen - selbst die Bundesrepublik Deutschland kam letztlich durch völkerrechtliche Erklärungen (Annahme des Grundgesetzes) zustande, es gibt im Rahmen von Staatsverträgen sogar völkerrechtliche Vereinbarungen der Bundesländer! Das Völkerrecht ist zu einem guten Teil nicht kodifiziert, daher gibt es auch keine geschrieben Rechtsgrundlagen. Anders aber natürlich beim Gewaltverbot, Art. 51 ist nunmal existent.

Sich da mit regionalem Recht rausmogeln zu wollen ist auch m.E. fragwürdig.

Aber wenn zwei Staaten eine Rechtsregel anerkennen die der Rest nicht anerkennt ist diese Rechtsregel zwischen diesen Staaten gültig. In diesem Sinne gibt es keine völlig einheitliche völkerrechtliche Rechtsordnung. Rabauz 11:39, 21. Jan 2004 (CET)

Nö. Die Bundesländer sind zwar staatsrechtlich gesehen Staaten. Sie sind aber keine Völkerrechtssubjekte, da nach der bundesstaatlichen Ordnung die Vertretung nach außen allein dem Bund obliegt. Du würfelst da Staatsrecht und Völkerrecht durcheinander. Und wieso war die Annahme des Grundgesetzes eine völkerrechtliche Erklärung?! -- JensMueller 16:09, 17. Jul 2004 (CEST)


Dem kann ich folgen. Ein regionales Völkerrecht kann in diesem Sinne allerdings tatsächlich nur durch Verträge zwischen Staaten entstehen, ein völkerrechtlich bindender Vertrag eben. Das von Kinkel postulierte regionale Völkerrecht basiert allerdings auf nichts dergleichen. Willst Du eine entsprechende Darstellung des Begriffs regionales Völkerrecht schreiben? -- Karlscharbert 00:13, 22. Jan 2004 (CET)

Artikelerweitung

Habe den Artikel etwas erweitert, die Angaben stammen zum Teil aus Meyers 1888. Daher ist die Liste der Meilensteine für das 20.Jh. etwas dürftig. Auch fehlen Ausführungen zur aktuellen Theorie des Völkerrechts, da ich mich nur mit der etwas älteren Rechtssgeschichte (halbwegs, insbesondere dann wenn Philosophie & Theologie betroffen sind) auskenne und die aktuelle Entwicklung als nicht-Jurist nicht verfolge. --lcer 12:08, 22. Jan 2004 (CET)

Überarbeitung

Hallo,

nachdem ich nun schon mehrere Prüfungen im Völkerrecht abgelegt und einiges an entsprechender Literatur gelesen habe (ich studiere Jura mit internationaler Zusatzausbildung in Freiburg) habe ich mir erlaubt den Völkerrechtseintrag komplett zu überarbeiten.

Hauptkritikpunkte:

- IPR (zu dem zum Beispiel das EGBGB gehört) ist keine Kategorie völkerrechtlicher Normen - das Naturrecht und diverse Philosophen hatten keinen maßgeblichen Einfluss auf das Völkerrecht - Klaus Kinkel ebenfalls nicht - die aufgezählten Verträge waren schlecht gewählt, zum Beispiel ist das Seerechtsübereinkommen keinesfalls wichtiger als die Wiener Vertragsrechtskonvention

Verbesserungsvorschläge sind natürlich willkommen

liebe Grüße

Laura

Ist es sinnvoll, IGH und IStGH als "völkerrechtliche Institutionen" so nebeneinander zu stellen? Schließlich ist der IStGH kein Bestandteil des Völkerrechts im engeren Sinne, im Gegensatz zum IGH. --moldy 20:33, 2. Aug 2004 (CEST)
Völkerrecht im engeren Sinne schaffen kann keiner der beiden, Urteile internationaler Gerichsthöfe sind in jedem Fall nur Auslegungsmittel. Beides sind Internationale Gerichtshöfe von einiger Bedeutung und können somit schon zusammen genannt werden. -- Laura 23:08, 6. Aug 2004 (CEST)
Der IGH ist aber durch das zentrale Dokument des heutigen Völkerrechts, die UN Charta, legitimiert, während der IStGH nichtmal annähernd diese Verbindlichkeit hat. Ich finde, unter "Institutionen" wäre es viel wichtiger, diverse UN-Institutionen aufzuführen, als den IStGH. Der IStGH hat doch mit Völkerrecht garnix zu tun, außer daß er durch internationale Verträge geschaffen wurde.
Hallo Laura,
ich finde die Überarbeitung in vielen Teilen sehr schlecht,
1 Die Sprache ist für Laien kaum bis garnicht verständlich.
regelmäßiger Fehler von Juristen, werde daran arbeiten. Leider habe ich im Moment ein kleines Computerproblemchen, wird also nicht morgen aber in absehbarer Zeit passieren. Es ist immer schwierig einerseits verständlich und andererseits korrekt zu bleiben, da eine präzise Ausdrucksweise eben erforderlich ist um die Beiträge zum Beispiel auch für Jurastudenten verwertbar zu machen.

ich werde es versuchen und würde mich über nochmalige Rückmeldung freuen.-- Laura 23:08, 6. Aug 2004 (CEST)

2 Du hast die Liste der Verträge gelöscht, ich finde die Liste sehr wichtig und habe bisher keinen ::geeigneteren Ort gefunden. Wenn du meinst, die Liste sei nicht optimal, ergänze sie doch mit ::besseren Verträgen.
hatte ich vor, besagtes Problem kam dazwischen. Vorerst gelöscht habe ich sie weil sie einfach wirklich nicht repräsentativ war. Werde sobald ich wieder nicht nur vom Computer meines Freundes ins Internet kann werde ich eine aus den gängigen Lehrbüchern zusammengestellte Liste einfügen. -- Laura 23:08, 6. Aug 2004 (CEST)
Begründe Du doch bitte einfach mal, was an der Liste so toll oder bedeutsam sein soll. Das ist einfach nur ne willkürliche Zusammenstellung irgendwelcher Verträge-- JensMueller 15:17, 6. Aug 2004 (CEST)
Ich finde die Frage etwas irritierend, wenn in dem Artikel steht, dass die Völkerrechte sich unter anderem durch Verträge definieren. Dann sollten auch bei der Geschichte einige Verträge genannt werden. Ich kann nicht beurteilen welche Verträge bedeutsam sind, aber Meyers 1888 nennt auch einige.[[1]]--Dirk33 22:27, 8. Aug 2004 (CEST)
Bezüglich der Philosophen, weiß ich nicht in wieweit sie beteidigt waren, aber hast du dir schon mal Gedanken gemacht wie Gesetze entstehen?
natürlich fallen Gesetze nicht vom Himmel, ich kann dir jedoch versichern dass Aristoteles und Co für das heutige Völkerrecht nicht wirklich von Bedeutung sind. Man kann doch unter rechtlichen Artikeln nicht sämtliche philosophischen, politische und soziologische Strömungen aufzählen, von denen irgendwie irgendetwas eventuell in das jeweilige Rechtgebiet eingeflossen ist. Alle zu nennen ist sowohl sinnlos als auch unmöglich, einige zu nennen irreführend und willkürlich. -- Laura 23:08, 6. Aug 2004 (CEST)
Ich würde einfach mal (bis zum Beweis des Gegenteils) davon ausgehen, daß Laura als Jura-Studentin im fortgeschrittenen Stadium das getan hat, ja.-- JensMueller 15:17, 6. Aug 2004 (CEST)
Das hab ich ja nicht bestritten, auch habe ich die Philosophen in dem Artikel nicht wiedereingefügt, aber zumindest von Philosophie, Grotius und Hobbes ist ebenfalls im alten Meyers die Rede.--Dirk33 22:27, 8. Aug 2004 (CEST)
Meiner Meinung spielt da heutzutage die Moral und Ethik des jeweiligen Kultukreises eine große Rolle.
freundliche grüße sendet --Dirk33 00:22, 4. Aug 2004 (CEST)
Das ist eben im ius cogens eine der meist diskutierten Fragen, ich würde mich was das Verbot des Völkermordes und die elementaren Menschenrechte angeht eindeutig auf die Seite der Universalisten schlagen und kulturspezifische Verteidigungen wie sie nun auch wieder das sudanesische Regime vorbringt nicht akzeptieren. Was den Völkermord angeht ist das auch unbestritten, bezüglich der elementaren Menschenrechte nach meinem Eindruck herrschende Meinung aber es gibt natürlich auch andere Stimmen.-- Laura 23:08, 6. Aug 2004 (CEST)

Grüße an alle Laura

Der Artikel ist definitiv zu überfrachtet mit Fachbegriffen. Es müsste einiges neu geschrieben werden, damit der Artikel auch für Nicht-Juristen verständlich wird. Auch sprachlich-formal ist vieles in dem Artikel sehr schlecht --moldy 02:20, 9. Aug 2004 (CEST)

Liebe Laura,

IPL oder auf Deutsch IPR hat unmittelbaren Einfluss auf die Rechtsfähigkeit von Bevölkerungsgruppen/Staaten und Unternehmen auf dieser Welt. Es ist bestimmt richtig, dass das IPR nicht zum IUS Publicum zählt und Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse einer bestimmten Rechtsordnung zuweist. Der Hacken - wo hängt den der? Der Hacken hängt in der Definition der Rechtsfähigkeit. Nur das IPR definiert diese ganz genau, keine andere Rechtsnorm beschäftigt sich damit. Da IUS Pubblicum komplementär zu IUS Privatum ist, wird IUS Privatum auf internationaler Ebene sehr schnell zu einer Völkerrechtsfrage des internationalen Rechts. Als Student hast Du wahrscheinlich noch keine zivilrechtliche oder strafrechtliche Auseinandersetzung vor den Gerichten Europas oder dieser Welt ausgefochten, ich kann Dir jedoch versichern, dass ein Rechtsstreit, der durch alle Instanzen durchläuft, automatisch ein Fall des Völkerrechts wird. Weil schließlich alle Rechtsmittel eingesetzt werden müssen, die einem zur Verfügung stehen, um sich zu verteidigen. Sobald der Rechtsstreit dann eine Nation verlässt, wird IPR zum Völkerrecht. Das ist absolut sicher wie das Amen in der Kirche - Grund: die Gegenseite besteht nämlich dann aus Staaten, auf die das IPR natürlich ebenfalls anzuwenden ist. Die Antwort auf die Frage ob das IPR dem Völkerrecht zuzuordnen ist wird im Moment gerichtlich geklärt.

Tibet

Ich weiß, meine Frage ist ein wenig "off topic" aber möglicherweise können einige Benutzer dieses Artikels sie beantworten: In Diskussion:Tibet hat sich eine Kontroverse über den völkerrechtlichen Status Tibets entwickelt. Kann Tibet völkerrechtlich als Teil Chinas gesehen werden? Wie steht die Staatengemeinschaft dazu? Es wäre nett, wenn jemand von euch darauf eine Antwort hätte. lg Gugganij 21:08, 9. Sep 2004 (CEST)

Die Frage ist, welche Kriterien man ansetzt.
IMO ist ein Staat dann völkerrechtlich voll anerkannt, wenn er Mitglied der UN ist. Es gibt kein UN-Mitglied Tibet. Andererseits gibt es natürlich verschiedene Formen von de-facto-Anerkennung (z.b. Taiwan), die aber eben keine volle völkerrechtliche Anerkennung mit sich bringen (Taiwan ist kein UN-Mitglied).
Ich denke aber, Tibet ist völkerrechtlich betrachtet am ehesten als Teil Chinas zu bezeichnen. Nein, lass es mich anders formulieren: Tibet ist weiter davon entfernt, ein souveräner Staat zu sein, als es davon entfernt ist, Teil Chinas zu sein. Letztlich ist der Status ungeklärt. Die Position der Staatengemeinschaft ist es, keine Position zu haben. --moldy 17:29, 25. Okt 2004 (CEST)
Ich hab vor kurzem mit einer Universitätsassistentin für Völkerrecht der Uni Wien gesprochen. Die meinte grundsätzlich, dass das Völkerrecht sehr auf dem "Faktischen" beruht. Und dass man im Fall von Tibet, ich habe den genauen Wortlaut leider nicht mehr im Kopf, aufgrund des großen Zeitablaufs (mehr als 40 Jahre) und der "ständigen Übung" der Staatengemeinschaft (als eine "Quelle des Völkerrechts"), welche Tibet offenbar als Teil chinesischen Territoriums sieht, davon ausgehen kann, dass Tibet völkerrechtlich ein Teil Chinas ist. Diese völkerrechtliche Qualifizierung sei unabhängig von einem Idealzustand zu sehen (d.h. vom Selbstbestimmungsrecht der Völker, Menschenrechtsverletzung durch die chinesische Regierung etc.). Würdest du es ähnlich sehen? lg Gugganij 16:06, 26. Okt 2004 (CEST)
Ich hab auch keine Ausbildung in Völkerrecht, aber ich würde das sehr ähnlich sehen, ja. --moldy 16:54, 27. Okt 2004 (CEST)

Ich habe eine, allerdings sind meine Buecher in Deutschland und ich schreibe dies im Ausland unter Rueckgriff auf einige meiner Materialien und komme jetzt nicht zu einer fundierten und sicheren Bearbeitung. Aber wie z. B. schon ein Blick in http://www.eda.admin.ch/sub_dipl/g/home/thema/intlaw/recog.html zeigt, ist die Frage, inwieweit die Anerkennung eines Staates durch andere Voraussetzung fuer dessen Staatsqualitaet ist, zwar streitig, aber m. E. ist sie nicht konstitutiv. Ein Staat ist ein Staat, wenn er die Kriterien dafuer erfuellt, zunaechst unabhaengig von einer Frage der Anerkennung durch andere Staaten oder insbesondere auch der UN. Diese mag eine Rolle spielen als Indiz fuer die Staatlichkeit, aber ganz gewiss nicht die Nicht - Staatlichkeit eines Territoriums beweisen. - Die Bedeutung des Faktischen im Voelkerrecht wird vor allem in der angelsaechsischen Literatur betont, das kann man aber auch etwas anders sehen: Recht vor Macht. Bei der Bewertung wird auch die Frage nach dem Naturrecht eine Rolle spielen (Idealzustand = gerechte Ordnung, daher Voelkerrecht... das liesse sich, streng genommen, durchaus vertreten), hier gibt es ebenfalls viele verschiedene Meinungen. Annexionen sind keine gueltigen Gebietserwerbstitel. Jedenfalls hinsichtlich des Angegriffenen werden auf Grund des Briand - Kellog - Paktes und seit der Simson - Doktrin (1932) Gebietsveraenderungen, die auf Grund rechtswidriger Gewaltanwendung eintreten, nicht mehr anerkannt. Dem duerfte die (politisch motivierte !) Akzeptanz durch viele Staaten nicht entgegenzuhalten sein.

Die 40 Jahre koennten vielleicht fuer die Frage von "Ersitzung" eine Rolle spielen (ob das dann aber genuegte... ? Eher duerften sowieso mehr als fuenfzig Jahre anzusetzen sein.), doch inwieweit man im Voelkerrecht ersitzen kann, ist zweifelhaft (Zweifelnd Gornig ROW 1991, 97 (102)). Ausserdem waere eine Voraussetzung - wenn ich das recht sehe - die Gutgläubigkeit Chinas, die zudem ungestört, unangefochten ("unchallenged") und ununterbrochen sein müßte (Vgl. den amerikan. - mexikan. Schiedsspruch "El Chamizal" v. 15. 6. 1911 AJIL 5 [1911], 782 (800)). Protest schliesst Ersitzung aus (Vgl. a. Kimminich, Einfuehrung in das Voelkerrecht, 4. Auflage 1990 S. 155.). Das duerfte im Falle Tibets also wohl nicht einschlaegig sein...

Bliebe die Frage der Uebung (bzw. von Gewohnheitsrecht). Die Uebung ist ja nicht unwidersprochen. Abgesehen davon kann man das Selbstbestimmungsrecht der Voelker als ius cogens sehen (es ist im einzelnen str., was zum ius cogens, also zum zwingenden Recht gehoert). Streitig ist auch, was zum Selbstbestimmungsrecht gehoert. Zu dem Zeitpunkt, in dem ich dieses geschrieben habe, konnte ich nicht unter Rueckgriff auf Literatur fundiert zum Verhaeltnis von Gewohnheitsrecht und ius cogens argumentieren, aber ich halte es fuer Unlogisch, die Entstehung eines gewohnheitsrechtlichen Rechtsstatusses anzunehmen, wenn durch diesen Status ius cogens verletzt wuerde. Da angesichts der Meinungsvielfalt in der Literatur zumindestens die Moeglichkeit der Verletzung besteht, ist der Rechtsstatus Tibets als Teil der Volksrepublik China zumindest streitig und meiner Ansicht nach im uebrigen sogar mehr als nur fraglich. -- 17:27, 7. Mai 2005 (CEST)

Lesenswert-Diskussion

Der Begriff Völkerrecht (auch Internationales Recht) bezeichnet Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (unter Staaten sowie zwischen Staaten und anderen gleichrangigen Rechtsträgern) regeln.

  • pro - allerdings als Laie. Ich habe mich beim Ausbau der ganzen Friedensnobelpreisträger so häufig zu diesem Artikel geklickt, dass ich ihn echt liebgewonnen habe, mich würde allerdings interessieren, ob er nur in meiner Laiensicht so gut (wenn auch staubtrocken) ist -- Achim Raschka 23:42, 25. Aug 2005 (CEST)
  • Contra - Finde es schwer zu lesen. Die verschiedenen Gesichtspunkte kommen etwas verstreut im Text. Gegen Ende des Artikels wird die Verlinkung immer weniger. Gruß Boris Fernbacher 12:27, 27. Aug 2005 (CEST)
  • abwartend fast pro Der Artikel erfüllt die Kriterien, ist aber noch recht Finanzer-Untauglich geschrieben, in den meisten Fällen wegen der lateinischen Rechtsgrundsätze, die nicht erklärt werden (z.B. lex specials derogat legi gernerali, lex posterior derogat legi priori) und nicht erklärter Abkürzungen (z.B. "Vgl. Art 38 I lit a,b,c IGH Statut"). Das was ich versteh, dass ist der allergrößte Teil finde ich sehr informativ und gut geschrieben, zumindest bis zum Geschichtsabschnitt den habe ich etwas gestrafft, da müsste trotzdem ein Fahmann drübergehen. --Finanzer 00:18, 29. Aug 2005 (CEST)
  • Pro --GS 14:13, 31. Aug 2005 (CEST)
  • abwartend: Für mich ist hier die Verständlichkeit noch nicht so wichtig, ich hätte aber gern etwas zu den Problemen des Völkerrechts.--G 14:46, 31. Aug 2005 (CEST)
  • Contra zuviele Fremdwörter, zu kompliziert Formuliert, und am Abschnitt "Präventive Selbstverteidigung" bin ich schon etwas irritiert, das jedes Land in einem Krieg sich verteidigt ist eigentlich Allgemeinwissen. Vollkommen Egal ob das die Japaner im WK II waren die sich gegen Handesboykotte der USA verteidigten. Amerikaner im Golf von Tonkin oder Deutsche beim Sender Gleiwitz. Ist schon irgendwie seltsam gegenüber der eigenen Bevölkerung sagt die Regierung fast immer das sie sich verteidigt. (Die Selbstverteidigung war zuerst nicht im Artikel dann von umstritten jetzt zu Mehrheitsmeinung- auf welche Infos gründet sich den das?)--Dirk33 23:14, 11. Sep 2005 (CEST)

Seborga

Hat jemand von euch Lust sich einmal den Artikel Seborga vorzunehmen. Gegenwärtig ist er, diplomatisch formuliert, atemberaubend bizarr. Es wird mit völkerrechtlichen Begriffen und Vergleichen nur so herumgeworfen, dass einem das Staunen kommt. Hätte eigentlich große Lust, die letzten Änderungen einfach zu reverten, aber vielleicht ist ja doch was sinnvolles darunter (obwohl mir prima vista nichts ins Auge sticht). lg Gugganij 16:09, 22. Nov 2005 (CET)

Liste unabhängiger Staaten

Ein weiteres überarbeitungsbedürftiges Sorgenkind: Liste unabhängiger Staaten, Abschnitt Besonderheiten. lg Gugganij 12:06, 9. Mär 2006 (CET)

Recht auf Selbstverteidigung

Inwieweit kann ein sog. Angreifer das Recht auf Selbstverteidigung für sich in Anspruch nehmen ? Frage einer IP aus dem Artikel hierher verschoben --C.Löser Diskussion 09:11, 23. Apr 2006 (CEST)

Rechte der Völker

Ich vermisse eine Aufzählung und mit knapper Erläuterung zentraler Rechte, zum Beispiel auf Selbstbestimmung, Territoriale Integrität, Selbstverteidigung, Annexion etc. und wie sie heute gesehen werden. Man trifft häufig Formulierungen an „gehört völkerrechtlich zu …“ (bis vor kurzen z.B. über die Golanhöhen), dabei muss es doch auch nachvollziehbare rechtliche Argumente beider Seiten für den Streit geben (Recht auf Annexion etc.).

Außerdem vermisse ich ein Aufzählung mit knapper Erläuterung von Grundprinzipien (mir ist zum Beispiel einmal „Prinzip beweglicher Grenzen“ zu Ohren gekommen).

Ich bin nur interessierter Laie, hoffe aber, dass diese Vorschläge zur Verbesserung des Artikels beitragen. 20:16, 15. Jul 2006 (CEST)

Überarbeiten!

Der Artikel ist nicht gerade ein Glanzstück. Das beginnt schon am Anfang, wo missverständliche Ausführungen zur Völkerrechtssubjektivität sehr ärgerlich sind - wenn man das liest, könnte glatt der Eindruck entsehen, der Heilige Stuhl sei eine Nichtregierungsorganisation, die ausnahmsweise Völkerrechtssubjektivität hat, was man so einfach nicht sagen kann. Zudem gehört das ja wohl eher in den Artikel über Völkerrechtssubjekte.

Die aus meiner Sicht krasseste Lücke habe ich gerade selbst verbessert: Bei den "Meilensteinen des Völkerrechts" nicht die Charta der Vereinten Nationen zu nennen, ist natürlich schon grotesk. Und die "siehe auch"-Liste ist ja auch lustig. Da fehlen ganz wesentliche Teile des Völkerrechts, wie Menschenrechte. Warum unter jüngsten Entwicklungen lang und zudem rechtlich auf dem Stand von vor 10 Jahren (die responsibility to protect fehlt völlig)( die humanitäre Intervention diskutiert wird (das sollte doch wohl besser in einen eigenen Artikel), aber nicht auch ein paar Worte zu Terrorismus und zum Statut von Rom geschrieben wird, bleibt rätselhaft.

Und ein Artikel über das Völkerrecht, der sich mit dem Wirtschaftvölkerrecht gar nicht und mit den Menschenrechten nur am Rande beschäftig, ist ohnehin lückenhaft.

Leider muss ich mich wieder an meine Dissertation setzen und habe keine Zeit, den Artikel einer eingehenden Revision zu unterziehen. Vielleicht schaffe ich das mal an einem Wochenende. Dieser Beitrag daher nur als eingehende Warnung, den Artikel nicht unkritisch als Quelle zu gebrauchen - da muss noch einiges verbessert werden.--legalides 16:35, 6. Okt 2006 (CEST)

Konstruktives Völkerrecht

In "Die UNO - Idee und Wirklichkeit" (Gerd Hankel) fiel mehrfach der Begriff des "konstruktiven Völkerrechts" und wurde dort auch wie ein feststehender Begriff behandelt. Dieser Begriff findet sich in diesem Artikel überhaupt nicht. Leider bin ich mir nicht ganz sicher, was man sich darunter vorzustellen hat, sonst würde ich selber aushelfen. -- 84.141.231.183 02:40, 21. Okt. 2006 (CEST)

Völkerrechtssubjekte

Dieser Passus ist irgendwie etwas unglücklich formuliert:

Nichtstaatliche Organisationen (von Privatrechtssubjekten gegründet) haben grundsätzlich keine Völkerrechtssubjektivität. Zunehmend werden jedoch multinationalen Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und Individuen bestimmte völkerrechtliche Rechte und Pflichten zugeordnet.

Erweckt den Eindruck, dass nichtstaatliche Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zwei verschiedene Angelegenheiten sind. Oder wirkt das nur auf mich so? -- Athenchen blabla 19:33, 31. Jan. 2007 (CET)

Völkerrecht und Grundrechte

dieser Bereich fehlt . wie verhält sich Völkerrecht zu den deutschen Grundrechte.

Völkerrecht = Internationales Recht

"Das Völkerrecht wird auch als internationales Recht bezeichnet." Eine zweifelhafte Aussage. Der Begriff "internationales Recht" geht viel weiter, erfasst unter anderem auch das Internationale Privatrecht, Völkerrecht ist nur ein Teil des internationalen Rechts. Siehe auch die z.B. im englischen präzise Unterscheidung zwischen "international law" und "public international law". Nur zweiteres ist Völkerrecht. -- Athenchen speech 23:34, 30. Okt. 2007 (CET)

Es wird nicht explizit behauptet, dass beides ein und dasselbe seien. Analog: Wein wird auch als Genussmittel bezeichnet. --Mannerheim 19:21, 6. Dez. 2007 (CET)
Es ist zu verwirrend. Das könnte man eigentlich ganz löschen. Ich wäre dafür. Im Englischen ist "International Law" für den deutschen Terminus "Völkerrecht" eher gebräuchlich, wenngliech es auch den Begriff "Law of Nations" gibt, der aber jedenfalls heutzutage auch etwas eng ist... . Aber auf deutsch ist es zu ungenau, vgl. z. B. andere Begriffe, die ebenfalls die Worte "international" und "Recht" enthalten: "Internationales Privatrecht", "Internationales Wirtschaftsrecht", "Internationales Strafrecht"... Nicht alles davon, insbesondere beim IPR, ist Völkerrecht. -- Deus et esse idem. 13:38, 28. Sep. 2008 (CEST)

Konstitutionalisierung

Der Abschnitt Völkerrecht#Theoretische Gesamtbeschreibung des Völkerrechts erklärt nicht hinreichend, was die "Konstituionalisierung" eigentlich ist. Kann da jemand nachhefen? --KnightMove 11:38, 11. Feb. 2008 (CET)

Hallo Leute, unter der Geschichte des Völkerrechts wird das Aachener Konferenzprotokoll vom 24. Mai 1818 als Meilenstein gewürdigt. Eine entsprechende Aachener Konferenz ist nicht verlinkt und läßt sich auch nicht für den Mai desselben Jahres auffinden. Habe ich mich doof angestellt oder gibt es tatsächlich keinen Artikel dazu? Es würde mich jedenfalls sehr interessieren zu erfahren, was dahinter steckt. Viele Grüße --Marbot 15:07, 10. Apr. 2008 (CEST)

Ich kenne nur den Aachener Kongress aber der fand ein paar Monate später statt. Insofern wird's wohl was anderes gewesen sein. -- Athenchen speech 20:01, 10. Apr. 2008 (CEST)
Den habe ich auch gefunden und ehrlich gesagt glaube ich, daß eben jener Kongress, bzw. das Ergebnis desselben, auch gemeint ist. Spätestens wenn man sich durchließt, worum es damals ging, sollte man es ernsthaft in Erwägung ziehen. Ich vermute, daß der „24. Mai“ Kern des Fehlers ist. Mal sehen, was andere hierzu meinen. --Marbot 22:05, 10. Apr. 2008 (CEST)
Quelle war: [2] aus Meyers. Das Protokoll bezieht sich auf die Regularien / Klassifikationen / Rangordnungen für die Diplomaten. Daher macht das durchaus vor der dem Kongreß Sinn. [3] [4] [5] [6] [7] [8] allerdings geben [9] [10] [11] ein anderes Datum (21.November 1818). Vielleicht liegt ja Meyers falsch, vielleicht wird auch nur ein Vorbereitendens Protokoll mit der der Abschlußerkläerung des Aachener Kongresses verwechselt. Oder die ein Protokoll vom Mai wurde am Ende des Kongresses offiziell ratifiziert (so etwas wie eine vorrübergehende Satzung). Da dieses Protokoll auf Beschlüsse des Wiener Kongresses aufbaut, und beim Aachener Kongreß ab Oktober Kaiser/Könige anwesend waren, ist eine Vorbereitung seit Mai durchaus denkbar. Leider kann man sich wohl kaum auf die Internetquellen dazu verlassen, da alle voneinander abschreiben. Lediglich der letzte Link referiert auf ein gedrucketes Buch, in dem der Text des Protokolls stehen solle. Ob dort auch das Datum zu finden ist? Immerhin ist ein konkret genanntes Datum (24.5.) in einer gedruckten Quelle (Meyers) ein Indiz dafür dass da irgend was gewesen sein muss, vor allem, da der 21.11. kaum durch unleserliches Schreiben zum 24.5 mutieren sollte. Aber das sind Mutmaßungen. Auf die Schnelle und vom Schreibtisch aus, finde ich z.Zt. keine originaleren Quellen. --lcer 20:24, 13. Jul. 2008 (CEST)
Hallo Icer, zunächst möchte ich mich bei Dir herzlich für Deine eingehende Recherche bedanken. Nach den vorliegenden Informationen würde ich nun eher an einen Fehler auf Seiten von Meyer glauben. Die Konferenz fand vom 30. September bis 15. November 1818 statt. Es erscheint mir unwahrscheinlich, daß während einer solch langen Konferenzdauer ein vorbereitend entwickelter Protokollentwurf im Wesentlichen unverändert geblieben wäre. Zudem erscheint mit ein Protokoll eher nach einer, denn vor einer Konferenz möglich. Das UN-Memorandum, welches Du unter Nr. 11 angegeben hast, scheint mir die belastbarste im Internet zugängliche Quelle zu sein. Die dort angegebenen Quelle: Charles Calvo: Le droit international théoretique et pratique..." von 1896 ist leider nur in der Unibibliothek in FFM (keine Fernleihe) verfügbar, so daß ich keine Möglichkeit habe das Protokoll einzusehen. Die UNO spricht aber eindeutig vom 21. November 1818, was glaubhaft erscheint. Was am 24. Mai 1818 war, kann ich allerdings auch nicht sagen. Es ist sicherlich nicht falsch das Datum im Artikel zu berichtigen. Viele Grüße --Marbot 13:48, 16. Aug. 2008 (CEST)

Einleitung & Allgemeinverstaendlichkeit

Hallo liebe Juristen. Ich muss gestehen, dass ich als juristischer Laie grosse Schwierigkeiten habe diesen Artikel zu verstehen. Ich bin mir durchaus bewusst, dass das ganze Thema auch nicht so ohne weiteres einem Laien vollstaendig und vor allem praezise zu vermitteln ist; ich denke dennoch, dass es moeglich sein muesste eine etwas "einfachere" Einleitung zu verfassen. Leider werde ich wohl mangels Fachwissens selbst nicht viel dazu beitragen koennen. Dennoch folgende Anregungen:

i) Die Einleitung des englischsprachigen Artikels erscheint mir verstaendlicher. Vielleicht koennte man sich da etwas "abgucken".
ii) Als Laie verbinde ich mit Voelkerrecht immer die Charta der Vereinten Nationen. Leider besteht der dazugehoerige Artikel im Wesentlichen nur aus deren Inhaltsverzeichnis. Vielleicht koennte jemand von euch Juristen den mal etwas aufpaeppeln; oder aber die Grundaspekte der Charta mit in diesen Artikel einbrigen.
iii) evtl. koennte man sogar den Geschichtsteil hinter die Einleitung haengen und etwas ausschmuecken. Auch hier finde ich die Englische Version recht gelungen.

Vielleicht finden, sich ja hier noch ein paar weitere Nichtjuristen, die ihre Meinung kundtun. Komme mir etwas doof vor :-( Viele Gruesse, Philipp 91.23.218.249 22:13, 28. Aug. 2008 (CEST) P.S.: Woher kommt eigentlich dieser komische Kasten um meine Aufzaehlung?!


Ich muss dir recht geben. Die Einleitung setzt viel zu viel Vorkenntnis voraus und geht zu wahllos auf spezielle Themen ein. Gewaltverbot, Gleichrangigkeit und supranationales Recht sind zweifellos völkerrechtliche Themen, die hier behandelt werden müssen, aber nicht in der Einleitung ohne jegliche Erklärung. Ich habe mal einfach eine Einleitung geschrieben, die hoffentlich allgemeinverständlicher ist. Habe mich dabei auch etwas an der englischen Version orientiert. Wer andere Ideen und/oder Verbesserungsvorschläge hat, bitte Bescheid sagen!

Generell sollte man versuchen etwas Struktur in den Artikel zu bekommen. Der rote Faden fehlt irgendwie, sieht alles etwas zusammengewürfelt aus irgendwie...

Beste Grüße, --Breuns 18:54, 31. Aug. 2008 (CEST)

Nichtregierungsorganisation

Der Satz Nichtstaatliche Organisationen (Non governmental organizations [NGOs] von Privatrechtssubjekten gegründet) haben grundsätzlich keine Völkerrechtssubjektivität. Zunehmend werden jedoch multinationalen Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und Individuen bestimmte völkerrechtliche Rechte und Pflichten zugeordnet. scheint schwierig. Nichtstaatliche Organisationen und Nichtregierungsorganisation sind das selbe. --Abkürzungswahn 18:12, 23. Sep. 2008 (CEST)

Sicher??

"NGOs (von Privatrechtssubjekten gegründet) haben grundsätzlich keine Völkerrechtssubjektivität." kenn ich anders! quellen?

Hm sie haben soweit ich weiß partielle Völkerrechtssubjektivität

--Newme 15:03, 9. Nov. 2009 (CET)

Völker als Völkerrechtssubjekte?

Zwischen dem Artikel „Völkerrecht“ und dem Artikel „Selbstbestimmungsrecht der Völker“ besteht ein Widerspruch: Gemäß dem Artikel „Völkerrecht“ gehen Völker (als Staatsvölker) restlos in den ihnen zugeordneten Staaten auf, die an ihrer Stelle und für sie handeln (sollen). Gemäß dem Artikel „Selbstbestimmungsrecht der Völker“ hingegen sind die Völker selbst Träger von Gruppenrechten, die im Konflikt zur bestehenden Staatenordnung stehen können, und solche Konflikte seien Gegenstand des Völkerrechts. Dieser Widerspruch müsste aufgelöst werden. CorradoX 10:02, 7. Feb. 2009 (CET)

Ich stimme dir zu: Im Artikel „Selbstbestimmungsrecht der Völker“ steht: „Wenn den Kosovaren von der UNO ein eigener Staat auf der Basis des Selbstbestimmungsrechtes und ohne die Zustimmung von Serbien gegeben wird, kann dann den verbleibenden Serben im Kosovo und anderen Gebieten das Selbstbestimmungsrecht zum Anschluss an Serbien verwehrt werden?“
Hier handelt es sich um eine Frage, zu deren Beantwortung das Völkerrecht heranzuziehen ist. Keine Aussage im Artikel „Völkerrecht“ ist aber auf solche Fälle anwendbar. --91.96.138.46, 18:54, 7. Mär. 2009 (CET)
Wer kann sich denn nun auf das Völkerrecht berufen? Tatsächliche Völker (Ethnien), wie z.B. die Kurden, auch wenn es keinen kurdischen Staat gibt oder ein Volk in einem Staat (staatstragendes Volk) oder Völker in einem Staat (Vielvölkerstaat, Staatsbevölkerung bzw. multikultureller Staat, Staat mit vielen Ethnien)? --92.252.46.42 09:20, 4. Mai 2009 (CEST)
  • Der behauptete Widerspruch besteht mE nicht. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist ein zentraler – und immer stärkere Bedeutung gewinnender – Aspekt des geltenden Völkerrechts. Die vermittelte Rechtsposition wird im Idealfall verwirklicht, indem sich das jeweilige Volk seiner ethnischen, sprachlichen, kulturellen usw. Eigenheiten entsprechend entfaltet. Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum umfasst dieses Recht nicht per se das Recht auf einen eigenen Staat, sondern dieses erst, wenn sich ein Volk eben nicht entfalten kann. Damit steht es dann im Konflikt zur territorialen Integrität des Staates. Ob solche Konflikte völkerrechtsgemäß gelöst werden, ist natürlich eine von diesem Befund separat zu beantwortende Frage; hierbei dürften regelmäßig politische, wirtschaftliche und militärische Interessen maßgeblicher sein als rechtliche Erwägungen. Henning Blatt 16:18, 16. Jul. 2009 (CEST)

Wie überall im Recht muß man genau schauen, was ein Begriff im jeweiligen Kontext bedeutet. Untersucht man den Staatsbegriff, so ist etwa nach der Drei-Elementen-Lehre das Staatsvolk relevant. Dies ist aber (jedenfalls nach richtiger Ansicht) etwas anderes oder jedenfalls potentiell anderes als das Volk i. S. d. Selbstbestimmungsrechtes der Völker. Man darf diese beiden Volksbegriffe nicht ohne weiteres gleichsetzen. Die vorstehend gemachte Aussage, daß ein Volk nur dann einen eigenen Staat verlangen dürfe, wenn es sich nicht entfalten könne, halte ich für fraglich, und sie ist zumindest streitig. Politische, wirtschaftliche und militärische Interessen sind, wie schon der Begriff "Völkerrecht" zeigt, für die Völkerrechtsmäßigkeit grundsätzlich nicht entscheidend (es sei denn, man wollte ein naturrechtliches Recht des Stärkeren annehmen, oder stellte (allzusehr) auf die "Praxis" ab, wie mir dies manchmal eine Tendenz im angelsächsischen Raum zu sein scheint.)

Für den "Volks"begriff einfach einmal die im Artikel zum Selbstbestimmungsrecht angegebene Literatur lesen, insbes. a. die auf der Diskussionsseite genannte Literatur, die macht dann gewiß einiges klarer. -- Deus et esse idem. 06:09, 6. Jan. 2010 (CET)

  • Ich bin mir nicht sicher, was Du mir sagen möchtest.
Untersucht man den Staatsbegriff, so ist etwa nach der Drei-Elementen-Lehre das Staatsvolk relevant. Dies ist aber ... nicht ohne weiteres gleichsetzen.
Völlig richtig. Ein Tor, wer etwas anderes behauptet!
Die vorstehend gemachte Aussage, daß ein Volk nur dann einen eigenen Staat verlangen dürfe, wenn es sich nicht entfalten könne, halte ich für fraglich, und sie ist zumindest streitig.
Streitig ist alles, was Recht ist. Die Wikipedia ist jedoch kein Lehrbuch und muss sich auf die maßgeblichen Meinungen beschränken.
Politische, wirtschaftliche und militärische Interessen sind, wie schon der Begriff "Völkerrecht" zeigt, ... zu sein scheint.)
Völlig richtig. Ein Tor, wer etwas anderes behauptet!
Für den "Volks"begriff einfach einmal die im Artikel zum Selbstbestimmungsrecht angegebene Literatur lesen ... einiges klarer.
War das ein Tipp für mich?
Gruß! Henning Blatt 15:53, 2. Feb. 2010 (CET)
Ich verstehe, daß Du Dir da nicht ganz sicher bist - das liegt daran, soweit ich mich erinnere, daß ich irgendetwas an Deiner Aussage zunächst etwas anders verstanden hatte, und auf diese falsch verstandene Aussage erwidert. Als mir das auffiel, las ich meinen Beitrag noch einmal durch, und mir schien, daß er dennoch einige Hinweise für die Diskussion beinhalte, deshalb ließ ich ihn so. Insofern sieh mir bitte die Verursachung möglicher Irritation nach.
Ansonsten: Ich kenne die Ansicht, daß Mangel an Entfaltungsmöglichkeit für ein Sezessionsrecht erforderlich sei, so in dieser genauen Form nicht (oder habe mich jedenfalls nicht daran erinnert). Sie würfe auch Abgrenzungsprobleme auf (ja, wie andere Ansichten auch...) und schiene mir auch sonst nicht sonderlich überzeugend Wäre es z. B. denn kein ganz erheblicher Mangel an Entfaltungsvermögen, in ein Staatsgebilde eingebunden zu sein (selbst wenn ansonsten Entfaltungsmöglichkeit herrscht), in das kein Mitglied dieses Volkes eingebunden sein will ? Ein Staat ist doch die natürliche Organisationsform eines Volkes. In freier Entscheidung mag man zu Föderationen und Bundesstaaten kommen. Aber diese sind idealerweise oder jedenfalls in neuerer Zeit doch Ergebnisse freier Entscheidung, nicht von Zwang - oder dürften es jedenfalls nicht sein.
Sollte sich in den letzten paar Jahren da nicht sehr viel getan haben, würde ich jedenfalls nicht behaupten wollen, daß die betreffende Ansicht die absolut herrschende Meinung sei (und selbst dann sollte ein umfassend informierender Artikel zumindest ja die Hauptgegenansicht(en) - eben Sezessionsrecht als Teil des Selbstbestimmungsrechtes - bringen). Natürlich will kein betroffener Staat ein Sezessionsrecht, glücklicherweise aber machen das Völkerrecht ja nicht nur die Staaten, die Minderheiten eine Sezession verwehren... Sezessionsrecht als Teil des Selbstbestimmungsrechtes ist m. E. in jedem Fall eine relevante Meinung. In der Literatur, auf die ich zum Volksbegriff verwies, sollte, wenn ich mich recht entsinne, auch diese Ansicht diskutiert sein (müßte aber nachschauen). Insofern wäre das tatsächlich auch ein Tip für Dich, aber eigentlich war das an die IP-Adresse gerichtet, die den Volksbegriff ansprach.
Viele Grüße ! -- Deus et esse idem. 14:52, 23. Feb. 2010 (CET)

Deadlink

Die Seite "Memorandum: Die Zukunft des Völkerrechts in einer globalisierten Welt", auf die in den Weblinks verwiesen wird, existiert nicht mehr.

Ist http://www.boell.de/weltweit/asien/asien-4187.htm gemeint? (nicht signierter Beitrag von 86.32.235.61 (Diskussion | Beiträge) 22:07, 11. Jan. 2010 (CET))

Sicherheitsrat

In dem Artikel wird häufig Bezug auf den Sicherheitsrat genommen. Warum ist das erste Vorkommen des Wortes Sicherheitsrat nicht ein Link? Auch wenn es im Wiki noch keine Seite für diesen Sicherheitsrat gäbe, fände ich den Link gut.

Ich dachte, ich schreibe das erstmal in die Diskussion, anstatt es einfach zu ändern. (nicht signierter Beitrag von 94.218.26.245 (Diskussion) 12:49, 6. Sep. 2010 (CEST))

Vielen Dank für diesen begründeten Hinweis. Ich habe die notwendige Verlinkung vorgenommen. Vermutlich bestand an dieser Stelle früher mal ein Absatz, der einen Link auf den Sicherheitsrat enthielt, doch der Absatz entfernt und schludrig gearbeitet und einer neuerlicher Link nicht vorgenommen wurde. --Benatrevqre …?! 15:26, 10. Sep. 2010 (CEST)

Schule von Salamanca

Bei der Geschichte des Völkerrechts vermisse ich die Rolle der Schule von Salamanca. Ich hoffte, hier weitergehende Infos zu finden, die im entsprechenden Artikel nicht genannt werden, quasi eine Einbettung in den Gesamtzsammenhang, und nun sehe ich, daß sie hier gar nicht genannt wird. --88.75.187.220 02:36, 30. Apr. 2011 (CEST)

Minderheitenschutz in Deutschland

Hallo, Vorschlag um den u.g Text einzufügen sollte man folgendes hier reinnehmen?.:

Minderheitenschutz in Deutschland

Das Deutsche Grundgesetz kennt neben der Religionsfreiheit und anderer Dinge auch den direkten Bezug zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Diese Regeln umfassen neben den Ius cogens auch die in der UN Vollversammlung mitgebildete Resolution, die nach Art. 38 IGH Statut zum Völkergewohnheitsrecht erwachsen können. Das Bundesverfassungsgericht hat die "Allgemeinen Regeln des Völkerrechts" als universell geltendes Völkergewohnheitsrecht bezeichnet. Das Urteil belegt, dass die in Art. 25 genannten " allgemeinen Regeln des Völkerrechts sich mit den "universell geltenden Völkergewohnheitsrechts" nach Art. 38 des IGH STATUTS decken. Das in Art. 25 GG bestimmte Recht geht den allgemeinen Gesetzen vor. Siehe auch: Grundrechte (Deutschland)

"Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts i.S. des Art.25 GG gehören neben denjenigen Normen, denen die Qualität von völkerrechtlichem ius cogens zukommt, das Völkergewohnheitsrecht sowie die anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze i.S. des Art.38 Abs. 1 lit.c des Statuts des Internationalen Gerichtshofs ... Das Bestehen von Völkergewohnheitsrecht setzt eine von zahlreichen, alle weltweit bestehenden Rechtskulturen repräsentierenden Staaten befolgte Praxis voraus, die allgemein in der Überzeugung geübt wird, hierzu von Völkerrechts wegen verpflichtet zu sein [BVerfGE 46, 342 (367); 66, 39 (65)].."[1][2] Martin 21:24, 1. Jan. 2012 (CET)Martin

Stell dir doch einfach mal selbst die Frage: Von was handelt der Artikel? Richtig, dem Völkerrecht im Allgemeinen. Warum sollte dann deiner Meinung nach ein Deutschland-bezogener und damit speziell gehaltener Abschnitt eingebaut werden und dann wiederum auch noch mit dem Spezialfall zum Minderheitenschutz in Deutschland? Der einzige Bezug zum hiesigen Artikel hing dann nur noch an dem „schmalen Bändchen“ des Art. 25 im deutschen Grundgesetz. Doch der Minderheitenschutz ist keineswegs nur über völkerrechtliches Übereinkommen gegeben, sondern bereits mittelbar über die Grundrechte im Grundgesetz wird jedem Einzelnen einer Minderheit Schutz zuteil. Wir haben uns also letztlich weit vom eigentlichen Kernthema dieses WP-Artikels, nämlich dem Völkerrecht im Allgemeinen, entfernt. --Benatrevqre …?! 21:39, 1. Jan. 2012 (CET)
Nun ja, wie schon gesagt, vielleicht findet sich ja mal ein passender Ort, wo man das einbauen kann. mfg Martin 21:44, 1. Jan. 2012 (CET)Martin

  1. - 2 BvR 1475/07 -
  2. Max Planck Insitute, letzter Absatz, erste Zeile

To-Do-Liste KLA

Der Übersicht halber, bitte gegebenenfalls erweitern ;) --Newme 19:52, 9. Nov. 2009 (CET)

  • Abschnitt Geschichte erweitern
  • Völkerrechtssubjekte ausbauen
    • Heiliger Stuhl, Rotes Kreuz (insbesonderes IKRK),Malteser-Orden, NGOs, TNCs, MNEs
  • Mehr Quellen und Literaturangaben
Dankeschön für die Hinweise. Ich glaube, mittlerweile ist der Artikel grundlegend verbessert worden, sodass deine Kritikpunkte weitestgehend abgearbeitet sind. --Bahrmatt 08:31, 1. Feb. 2012 (CET)

erledigtErledigt --Bahrmatt 07:12, 2. Feb. 2012 (CET)

Problematik der Durchsetzung des Völkerrechts

Der folgenden Satz aus dem obig genannten Abschnitt ist unklar bzw. macht wenig Sinn: Als historisches Beispiel war Belgien während des Zweiten Weltkriegs als neutraler Staat völkerrechtlich perfekt vor dem Deutschen Angriff im Mai 1940 geschützt, diese Neutralität konnte jedoch von niemandem gewährleistet werden. Es war eben genau nicht geschützt, nur theoretisch legitimisiert, denn in der Praxis gab es überhaupt keine Absicherung, geschweige denn eine Gerichtsbarfkeit, Rechtssprechung, Ahndung und Bestrafung bzw. Sanktionierung im Falle einer Verletzung dessen. Es sollte wohl eher heissen: ..war die Neutralität Belgiens vor dem Zweiten Weltkriegs bez. des Völkerrechts international anerkannt und respektiert, konnte jedoch gegen die Verletzung durch den Deutschen Angriff nicht rechtlich und gerichtlich verfolgt und gehandet werden.--178.197.234.11 01:09, 2. Okt. 2012 (CEST)

Zudem fehlt im Abschnitt der grundlegende Hinweis auf den Internationalen Strafgerichtshof. Das ist mitunter ein Hauptgrund, warum das Völkerrecht Probleme hat, eine international anerkannte Gerichtsbarkeit und Strafverfolgung zu schaffen. Dabei ist besonders der Wiederstand der USA zu benennen.--178.197.234.11 01:23, 2. Okt. 2012 (CEST)

Frage zur Definition von "völkerrechtswidrig"

Ist es korrekt, Folgendes zu formulieren:
Jeder Verstoß gegen ein zwischenstaatliches Abkommen, was der verstoßende Staat mitunterzeichnet hat, kann (darf oder muss?) als "völkerrechtwidrig" eingestuft und bezeichnet werden? Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 22:56, 27. Feb. 2013 (CET)
Nein, das wäre nicht korrekt - die Unterzeichnung begründet für sich genommen noch keine Bindung des Staates an den Vertrag, erst die Ratifikation tut das (das ist zumindest der Regelfall; Details regeln Artikel 11-15 der Wiener Vertragsrechtskonvention bzw. gleichlautendes Gewohnheitsrecht, aber Standard ist das Vorgehen, dass erst die Ratifikation zur Bindung führt). SchnitteUK (Diskussion) 19:38, 1. Mär. 2013 (CET)

Präventiv vs. präemptiv

Ich würde fast meinen, das ist hier verwechselt worden.

"Preemption is the taking of military action against a target when there is incontrovertible evidence that the target is about to initiate a military attack. Prevention is the taking of military action against a target when it is believed that an attack by the target, while not imminent, is inevitable, and when delay in attacking would involve greater risk."


Also setzt präventiv früher an. Dies steht also falsch in diesem Artikel. (nicht signierter Beitrag von 62.46.230.53 (Diskussion) 08:56, 4. Mär. 2013 (CET))

Da gibt's mehrere Definitionen. Im Artikel wird die wörtliche benutzt (wer Latein kann ist im Vorteil): präemptiv „bevor man es wahrnimmt“, präventiv „zuvorkommend“; das letztere ist völkerrechtlich i. O., das erste ist einfach nur paranoid. —PοωερZDiskussion 15:49, 4. Mär. 2013 (CET)

Sorry - aber wäre es möglich diesen Artikel so umzuschreiben daß auch ein Nicht-Jurist = Laie diesen Artikel verstehen kann? (nicht signierter Beitrag von 84.56.179.156 (Diskussion) 22:49, 7. Mär. 2013 (CET))

Verhältnis VölkerR - Nationales Recht - IStGH Statut

"Durch die Ratifizierung des Römischen Statuts vom 17. Juli 1998 über einen internationalen Strafgerichtshof (ICC) durch 139 Staaten, die am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist, wurde eine neue Gewichtung des internationalen Rechts geschaffen, die es zulässt, ohne die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Staates, sich auf internationale Rechtsnormen und Vertragsrecht zu berufen. Die ICC-Norm führt die Säulen des römischen Rechts von ius privatum und ius publicum in das internationale Recht ein und unterstreicht damit die Normenhierarchie des ius cogens. Eine Klage vor dem ICC wird in Deutschland nach § 21 GVG zugelassen; die ICC-Norm wurde in § 100a StPO (Abschnitt 10: Völkerstrafgesetzbuch) eingefügt."

Der Abschnitt ist mir vollständig unverständlich (und ich bilde mir ein, etwas Ahnung vom Völkerstrafrecht zu haben). Wieso soll die "ICC-Norm" (völlig unüblicher Begriff) Säulen des römischen Rechts ins Völkerrecht einführen? ius privatum? § 21 GVG handelt von Rechtshilfe; Deutschland kann keine "Klagen vor dem ICC zulassen". § 100a StPO nimmt Straftaten nach dem deutschen VStGB in den Katalog auf, ohne Bezug zu irgendwelchen "ICC Normen". Insgesamt m.E. kompletter Unsinn, den ich erstmal rausnehme. Gewiss hat das Römische Statut Auswirkungen auf das allgemeine Völkerrecht; wer sich mit letzterem auskennt, mag das gerne im Artikel darstellten. Erzer (Diskussion) 17:54, 3. Apr. 2013 (CEST)

Habe den Artikel erstmal um einen entsprechenden Abschnitt (Verhältnis zum VölkerstrafR) ergänzt. Erzer (Diskussion) 18:36, 3. Apr. 2013 (CEST)

Frage zu Geiselerschießungen

In der Diskussion über Geiselerschießungen, an denen der unlängst verstorbene Erich Priebke beteiligt war, nennt ein User diese vor dem Hintergrund des voraufgegangenen Attentats eine "völkerrechtlich korrekte Repressalmaßnahme (Quote 10:1)". Kann das ernsthaft stimmen?--Slow Phil (Diskussion) 23:30, 14. Okt. 2013 (CEST)

Für allgemeine Wissensfragen haben wir die WP:Auskunft. PοωερZDiskussion 23:48, 14. Okt. 2013 (CEST)

Einzelfälle

Diese Darstellung des Völkerrechts wäre unvollständig ohne Verweise auf die ergangenen Urteile in typischen Einzelfällen des Völkerrechts. Eine niederländische Liste, die "lijst van oorlogsmisdadigers" nennt die Lebensdaten verschiedener Personen, die für Kriegsverbrechen verurteilt sind. -- „“ (Diskussion) 07:40, 13. Mai 2014 (CEST)

Bei dieser Liste geht es konkret um Verurteilungen wegen Kriegsverbrechen. Wenn, dann wäre das im dortigen Lemma erwähnenswert. Ein bloßer Verweis auf die nl-Wikipedia bringt aber nicht viel, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Durchschnitts-Wikipedia-Nutzer niederländisch spricht. Wenn du Zeit und Lust hast, könntest du natürlich die niederländische bzw. englische Wikipedia-Liste übersetzen. Erzer (Diskussion) 10:48, 13. Mai 2014 (CEST)

Die Namen, Lebensdaten, Tatbestände, Urteile und Fotos sind auch ohne Sprachkenntnisse verständlich und wissenswert. Wenn jemand weitere Urteile hinzufügen möchte, kann das den Artikel Völkerrecht weiter mit relevantem Wissen füllen.-- „www“ (Diskussion) 18:37, 13. Mai 2014 (CEST)

Wie soll man denn bitte Lebensdaten, Tatbestände und Urteile ohne Sprachkenntnisse verstehen??? Außerdem ist der Bezug zum hiesigen Lemma nicht übermäßig stark; von den aufgelisteten Verurteilungen beruhen überhaupt nicht alle auf Völkerrecht, sondern teilweise auf rein nationalen Strafgesetzen. Erzer (Diskussion) 18:17, 15. Mai 2014 (CEST)
ja, aber dann gehört hier ein Baustellenzeichen hin. Ich ziehe mich vor der ehrenvollen Aufgabe zurück, weil woanders eine fragwürdige Leiche angedroht wurde, kann ich nicht übernehmen.

Sprachlos-- „www“ (Diskussion) 13:47, 16. Mai 2014 (CEST)

Paragraphen

Ich versuche jetzt schon eine ganze Weile einen "Gesetzestext" zum Völkerrecht zu finden. Irgendwie ist das für mich alles Wischiwaschi. Wo finde ich Paragraph I des Völkerrechts, wo Paragraph II??? Oder ist das so, daß derjenige, der die größte Knarre hat "Völkerrecht" festlegt? (nicht signierter Beitrag von 88.74.155.18 (Diskussion) 19:21, 21. Mai 2015 (CEST))

Ist dein Beitrag bzw. deine Frage wirklich ernstgemeint und hast du den hiesigen Wikipedia-Artikel überhaupt gelesen? Empfehlenswert ist hier der Abschnitt über die „Quellen des Völkerrechts“. Oder für den Anfang auch das hier. Benatrevqre …?! 22:14, 22. Mai 2015 (CEST)

Hierarchie der Rechtsquellen?

sollte noch explizit formuliert werden, damit es auch dasteht. Gewohnheitsrecht schlägt Vertragsrecht, neue Rechtsgrundsätze schlagen Gewohnheitsrecht, etwa in der Art. WIr lagen vor Madagaskar (Diskussion) 23:18, 26. Nov. 2015 (CET)

Ich finde nicht, dass man das so vereinfacht sagen kann, siehe etwa hier ff. Insbesondere gilt auch hier der Vorrang der späteren oder speziellen Norm gegenüber der allgemeinen. Gewohnheitsrecht ist vielmehr ein "Lückenfüller". Benatrevqre …?! 23:59, 26. Nov. 2015 (CET)
mir schon klar. Wenn man es so sagen könnte, hätte ich gestern auch schnell mal was formuliert und in den Artikel gesetzt. Dein Link hilft mir leider auch nicht wirklich weiter. Trotzdem danke dafür. Bei dem verlinkten Absatz geht es um deutsches Staatsrecht, und das ist nationales Recht. Also eine andere Rechtsordnung als die Rechtsordnung des Völkerrechts, die eine eigene Dogmatik hat. Ich lasse den Punkt einfach mal als Fragestellung auf der Disku-Seite stehen. Es sehe außer Dir zwar derzeit weit und breit keinen anderen, der sich für solche Fragen interessiert und außerdem auch den nötigen Sachverstand hat. Aber vielleicht kommt doch jemand vorbei und kann dazu was beitragen. WIr lagen vor Madagaskar (Diskussion) 16:55, 27. Nov. 2015 (CET)
Ohne Frage ist deutsches Staatsrecht nationales Recht, aber auf der verlinkten Seite des HdbStR von Isensee/Kirchhof geht es doch gerade ums Völkerrecht. Dort finden sich die wesentlichen Aussagen, dass "das Völkerrecht […] den Normen aller seiner Quellen grundsätzlich – mit Ausnahme von ius cogens – gleichen Rang [zuschreibt]. […] Völkerrechtliche Verträge regeln spezifische Sachmaterien, sind regelmäßig [d. h. Ausnahmen gelten, soweit vr. Verträge Gewohnheitsrecht schlicht kodifizieren] spezieller als Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze und setzen sich also gegenüber allgemeinem Völkerrecht durch." Dann nimmt der Verfasser wieder Bezug aufs deutsche Staatsrecht, indem er darauf hinweist, dass "dieses Verhältnis [im Völkerrecht!] "auch in der deutschen Rechtsordnung […] übernommen [wird]". Benatrevqre …?! 18:20, 27. Nov. 2015 (CET)
deinen Link hatte ich schon gelesen, auch diese Stelle. Sie klingt durchaus plausibel. Nur hatte ich woanders was anderes darüber gelesen. Das hatte ich mir zwar gemerkt, nur weiss ich nicht mehr, wo ich es gelesen habe. Kontext war Kriegsvölkerrecht, Zweiter Weltkrieg und die Kriege nach 1945, das weiss ich noch. Ist mir übrigens schon öfter aufgefallen, dass in der Fachliteratur zum Völkerrecht umso mehr Varianten zu finden sind, je kürzer die Kriege zurückliegen. Tja, es ist alles nicht so einfach, wenn man es doppelt sieht :)) WIr lagen vor Madagaskar (Diskussion) 00:17, 28. Nov. 2015 (CET)

Abschnitt „Verhältnis des Völkerrechts zum nationalen Recht“

Der Abschnitt ist ja rechtshistorisch nicht falsch. Komplizierte Tabelle ist auch eine da. Nur, in welchem europäischen Land gilt heute noch das Primat des Staatsrechts (=nationales Recht) gegenüber dem Völkerrecht? (sehen wir mal von Großbritannien ab, das sich ja gerne an den USA orientiert). WIr lagen vor Madagaskar (Diskussion) 23:18, 26. Nov. 2015 (CET)

Klagen durch Privatpersonen

Im Spiegel ist ein Artikel zu direkten Klagen von Bürgern eines Staates (USA) gegen einen anderen Staat (hier: Saudi-Arabien) und umgekehrt. Sollten solche Entwicklungen im Abschnitt "Menschheit als Völkerrechtssubjekt" erwähnt werden? --Carolin 22:49, 29. Sep. 2016 (CEST)

da nicht, es gehört eher zum Thema Staatenimmunität. Kannst ja schon mal überlegen, ob du das dort einbauen kannst, wenn es tatsächlich zu Klagen kommt. Vielleicht wird es auch einen eigenen Artikel wert. WIr lagen vor Madagaskar (Diskussion) 22:59, 29. Sep. 2016 (CEST)
danke; ich werde es nun erst einmal auf der dortigen Disk vormerken. Dann haben das die dortigen Autoren auch im Blick. --Carolin 23:55, 29. Sep. 2016 (CEST)

Völkerrecht (Einleitung)

Übertragen von hier

Hi, habe gerade deinen revert gesehen. Zugegeben, meine Löschung war das nicht wirklich konstruktiv. War es denn dein Edit? Dann kannst du vielleicht erklären, was mit "positiv rechtliche Rechtsquelle" gemeint ist? Denn das gesamte geltende Völkerrecht gilt positiv rechtlich, schließlich spricht doch heute keiner mehr vom Naturrecht, oder? Und dann nur das Gewaltverbot zu erwähnen in der Einleitung des Artikels für das Gesamte Völkerrecht erscheint mir etwas willkürlich. Dann sollte man zumindest alle Prinzipien der Charta bzw. aus A/RES/2625 erwähnen. Wie sieht du das? LG--Pastelfa (Diskussion) 19:06, 16. Jul. 2021 (CEST)

Ich habe mal einen alternativ Vorschlag verfasst: "Die wichtigste förmliche Rechtsquelle ist die Charta der Vereinten Nationen. Zusammen mit der UN-Prinzipien Deklaration benennt Sie die Grundsätze des Völkerrechts: Friedliche Streitbeilegung und Gewaltverbot; Souveränitätsprinzip und Interventionsverbot; Selbstbestimmungsrecht der Völker; Gebot der Kooperation. Diesen Grundsätzen wird heute gemeinhin gewohnheitsrechtlicher Status zuerkannt, sodass ihre Geltung nicht von Anerkennung der Charta abhängt." Ggf, kann man da noch ein paar bluelinks und Verweise einbauen. Was hälst du davon? LG--Pastelfa (Diskussion) 19:42, 16. Jul. 2021 (CEST)
Hallo Pastelfa, das war nicht mein edit. Unter "positivem Recht" ist im allgemeinen das geschriebene Recht zu verstehen. Der bisherige edit war daher o. k., denn zum allgemeinen Völkerrecht fällt mir adhoc auch nicht viel mehr ein, was eine ähnliche Bedeutung hätte. Viele allgemeine Regeln des Völkerrechts sind ungeschrieben und nicht kodifiziert.
Ich möchte diese inhaltliche Frage zum Artikel aber ungern hier diskutieren und schlage vor, diesen Dialog auf die dortige Disk zu übertragen. Dann können auch die anderen Mitautoren des Artikels und der Verfasser des von dir gelöschten edits sich daran beteiligen. Einverstanden? LG --Opihuck 22:35, 16. Jul. 2021 (CEST)
Klar, gerne. Wie überträgt man denn eine Diskussion? Nebenbei: Bist du dir da sicher mit der Definition von positivem Recht? Ich meine nämlich, dass dies einfach jegliches von Menschen gesetzte Recht meint, also im Völkerrecht neben dem Vertragsrecht auch das Gewohnheitsrecht (das ja durch einen subjektiven+objektiven Akt der Staaten entsteht) und im Grunde auch die Rechtsprinzipien. Aber lasse mich gerne belehren. --Pastelfa (Diskussion) 22:39, 16. Jul. 2021 (CEST)
Übertragung geht in diesem Falle mit C&P. Bin gerade im Urlaub am Packen für die Heimfahrt. Ich melde mich demnächst. --Opihuck 22:50, 16. Jul. 2021 (CEST)