Diskussion:Verjährungsunterbrechung

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Schweiz: Strafrecht[Quelltext bearbeiten]

Der im Artikel angegebene § 70 StGB bezieht sich auf die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Er ist kein Beleg für diesen Absatz. Harry8 08:31, 21. Feb. 2010 (CET)[Beantworten]

Der im Artikel angegebene § 75 StGB bezieht sich auf den Vollzug von Freiheitsstrafen. Er ist kein Beleg für diesen Absatz. Harry8 08:33, 21. Feb. 2010 (CET)[Beantworten]
Der Begriff ausgefällte Sprache muss erklärt werden. Er ist unverständlich. Harry8 08:35, 21. Feb. 2010 (CET)[Beantworten]