Diskussion:Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

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Ersetzung von "Zu Gunsten/zugunsten" durch "für"[Quelltext bearbeiten]

Unabhängig von der bevorzugten Schreibweise sollte für den in diesem Artikel behandelten Gegenstand nicht die Bezeichnung "Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten/zugunsten Dritter", sondern "Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte" gewählt werden. Die zuletzt genannte Formulierung ist nicht nur sprachlich gefälliger, sondern verzichtet auch auf die überflüssige (positive) Wertung, welche durch die Wendung "zu Gunsten/zugunsten" ausgedrückt wird. Darüber hinaus beugt sie begrifflichen Verwechslungen mit dem "Vertag zu Gunsten/zugunsten Dritter" vor.

Mir gefällt "für" auch besser, aber da beide Formulierungen gebräuchlich sind ("zugunsten" in Palandt/Grüneberg, § 328, Rn. 13 und "für" in MüKoBGB/Gottwald, § 328 BGB, Rn. 164), kann man im Artikel auch "zugunsten" beibehalten. --Jur poiu (Diskussion) 13:26, 10. Feb. 2018 (CET)[Beantworten]

zugunsten/zu Gunsten[Quelltext bearbeiten]

Es muß doch wohl "zu Gunsten" und nicht "zugunsten" heißen. Es heißt hier auf dieser Seite auch "zu Lasten", und es würde auch "zu seinen Gunsten" heißen. Man würde fragen "Zu wessen Gunsten?" und antworten "Zu seinen Gunsten, zu Gunsten des Dritten.". daher ist klar, daß "zu Gunsten" nicht ein Wort sein kann. (nicht signierter Beitrag von 81.148.196.165 (Diskussion) )

Siehe Diskussion:Vertrag zugunsten Dritter.--WAH 17:44, 17. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Rein sprachlich her wäre das eine logische Vermutung. Der Begriff 'zugunsten', lässt sich jedoch in zusammengesetzter Form im BGB nachlesen (z.B. § 328 BGB Vetrag zugunsten Dritter). (nicht signierter Beitrag von 137.120.3.217 (Diskussion | Beiträge) 15:04, 12. Okt. 2009 (CEST)) [Beantworten]

Als Rechtsfolge des Vorliegens der Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkungen für Dritte wird genannt: "Als Rechtsfolge hat die dritte Person einen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner". Das ist in zweierlei Hinsicht falsch.

(1.) Der Vertrag mit Schutzwirkungen für Dritte begründet (wie in der Einleitung richtig geschrieben wird) vertragliche Obhuts- und Schutzpflichten in der Person des Dritten. Die Rechtsfolge besteht also in einem Anspruch des Dritten gegen den zum Schutz Verpflichteten auf Obhut und Schutz (lies: § 194 Abs. 1 BGB - was des einen Pflicht ist, ist des anderen Recht). Das ist die Rechtsfolge! Erst wenn diese Pflichten verletzt werden, erwächst hieraus ein Schadensersatzanspruch des Dritten. Und hier liegt auch der

(2.) Fehler: Liest man den Satz "Als Rechtsfolge hat die dritte Person einen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner." unbefangen, dann drängt sich der Umkehrschluss auf: Liegen die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkungen nicht vor, dann hat der Dritte auch keinen Schadensersatzanspruch gegen den Verpflichteten. Das ist falsch. Unberührt bleiben selbstverständlich die außervertraglichen Ansprüche, z.B. aus § 823 BGB. Das gilt übrigens auch für die verkürzte und abgewandelte Zitierung des Salatblattfalls. Hier hat S ohne Weiteres (Verschulden vorausgesetzt), einen Schadensersatzanspruch gegen V aus § 823 Abs. 1 BGB. Die eigentliche Brisanz des Salatblattfalls liegt darin, dass ein Angestellter die Pflichtverletzung begangen hat, der Geschädigte aber gegen den Geschäftsherrn vorgeht, dieser sich aber bei Berufung auf rein deliktische Ansprüche nach § 831 BGB exkulpieren kann, wohingegen eine Exkulpation bei den §§ 280, 278 BGB nicht möglich ist. Richtig wäre also, zu sagen, dass im Falle der Verletzung der Schutz- und Obhutspflichten der Dritte einen vertraglichen (!) Schadensersatzanspruch hat. Zudem zeigen sich am angeführten Beispiel - wie beschrieben - in keinster Weise die Besonderheit und die Notwendigkeit eines Vertrages mit Schutzwirkungen für Dritte. --Gott000 03:18, 19. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]

Überarbeitungsvermerk[Quelltext bearbeiten]

Den Überarbeitungsvermerk habe ich soeben gesetzt, nachdem der Artikel angesichts meiner oberen Kritik erhebliche Qualitätsmängel aufweist. Das gilt insbesondere für die Rechtsfolge und das darauf folgende Beispiel. Beide Mängel bedeuten nicht nur jeweils für sich genommen punktuell falsche Darstellungen der Rechtslage, sondern führen gemeinsam zu einem gänzlich verfehlten Bild des Vertrags mit Schutzwirkungen für Dritte. Dieser wird fälschlicherweise als konstitutiv für jedwede Ansprüche gegen den Schädiger betrachtet und verleitet so zu einem insgesamt schon im Ansatz unhaltbar falschen Verständnis des deutschen Rechts, indem er mittelbar die Existenz eines außervertraglichen Schadens- und Haftungsrechts abstreitet (näheres: siehe meine obige Kritik). --Gott000 03:06, 30. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]

Lösungsvorschlag[Quelltext bearbeiten]

Hallo zusammen, mir fällt gerade ein, dass ich vor ein paar Jahren mal den Artikeltext und eure Anmerkungen herauskopiert habe, um daraus etwas Stimmigeres zu machen. Soll ich das Ergebnis mal hier einfügen, damit ihr beurteilen könnt, ob das taugt? Michael (nicht signierter Beitrag von 87.79.255.146 (Diskussion) 17:53, 22. Apr. 2016 (CEST))[Beantworten]

Schuldverhältnis statt Vertrag[Quelltext bearbeiten]

Es kommen nicht nur vertragliche SV in Betracht, sondern auch durch einseitiges Rechtsgeschäft begründete und – praktisch wichtig – auch rechtsgeschäftsähnliche (CIC). --PeterTrompeter (Diskussion) 19:27, 23. Mär. 2022 (CET)[Beantworten]