Diskussion:Verwaltungsgerichtsbarkeit (Deutschland)

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Der Satz

"Auch das Bundesverwaltungsgericht kann in erster Instanz bei Streitigkeiten der Versicherungsaufsicht und übrigen nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern."

ist schon sprachlich verkorkst, weswegen ich ihn in der Hoffnung, das Gemeinte verstanden zu haben, verändert habe.

Der SACHE nach habe ich Zweifel an der Richtigkeit. Das steht zwar so ähnlich auf der Homepage des BVerwG, aber auch dort arbeiten fehlsame Menschen. Das Versicherungsaufsichtsgesetz gibt dafür nichts her und § 50 I VwGO auch nicht. Kann aber natürlich sein, dass ich da was übersehen habe - dann bitte korrigieren!

StephanK 17:24, 8. Mär 2004 (CET)

Verwaltungsprozessordnung[Quelltext bearbeiten]

Scheinbar gibt es zumindest in der Schweiz durchaus eine Verwaltungsprozessordnung siehe hier http://www.baselland.ch/docs/recht/sgs_2/271.0.htm --Saehrimnir 16:11, 2. Aug 2006 (CEST)

Verwaltungsrechtsweg[Quelltext bearbeiten]

Wenn ich nach Verwaltungsrechtsweg suche, werde ich automatisch auf diese Seite weitergeleitet, wo aber nichts zu den Voraussetzungen der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs steht. Ich finde, das sollte dringend eingearbeitet werden, denn so ist der Artikel IMO unvollständig. --Indijanajones 10:25, 8. Dez. 2006 (CET)[Beantworten]

Dass es in feudalen Zeiten nicht möglich gewesen sein soll, den Feudalherren zu verklagen, ist schlicht falsch. Die Untertanen konnten sich jeweils an den übergeordneten Feudalherrn und zuletzt an den Kaiser bzw. dessen Gerichte, das Reichskammergericht und den Reichshofrat wenden. Nur bestimmte Fürsten waren durch ein sog. privilegium den non appelando von der Gerichtshoheit des Kaisers ausgenommen. Das war jedoch die Ausnahme. --Manica 12:57, 6. Nov 2007 (CEST)

"Eine gänzlich eigenständige, den Bedürfnissen der Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasste Verwaltungsprozessordnung ist bis heute nicht erlassen worden, weswegen das Verfahrensgesetz der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch Verwaltungsgerichtsordnung heißt und dort, wo es keine eigenständigen Regelungen enthält, auf die Zivilprozessordnung verweist." Das halte ich für ziemlichen Unsinn. Die VwGO ist eben nicht nur Prozessordnung sondern sogar Gerichtsordnung, die die Gerichtsverfassung regelt. ZPO und StPO sind dagegen "nur" Prozessordnung. Dass für solche Dinge wie Fristenberechnung, Zustellung usw. die VwGO auf die ZPO verweist, ist nicht weiter aufregend. Auch die StPO verweist an diesen Stellen auf die ZPO. --Carl B aus W (Diskussion) 17:37, 7. Jul. 2014 (CEST)[Beantworten]