Diskussion:VinziRast-CortiHaus

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Überschießende Löschung? DiffLink: [3][Quelltext bearbeiten]

@ Benutzer:Wistula Wieso ist die steuerliche Absetzbarkeit "unbelegt", so daß Du sie gelöscht hast?

„Spenden auf dieses Konto, lautend auf "Verein Vinzenzgemeinschaft St. Stephan", sind seit 15. Juli 2009 steuerlich absetzbar (Registrierungsnummer SO 1364).“ - [[4]]

Hast Du die Anzahl der Übernachtungen & Essen löschen wollen, und dabei die steuerliche Absetzbarkeit versehentlich mitgelöscht? --Machtjan X 18:12, 10. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]

Es wäre durchaus fair, die Zahl der Nächtigungen und die Spendenabsetzbarkeit im Text zu belassen, insbesondere während eines Löschverfahrens. (a) Die angegebene Zahl ist durchwegs plausibel. Die Notschlafstelle verfügt über 48 Betten, das sind 17.520 mögliche Nächtigungen. Die Wohngemeinschaften bieten 29 Wohnplätze an, das wären 10.585 Nächtigungen. Da die Einrichtung an die Grenzen ihrer Kapazität gekommen ist, mußte im Winter 2010/2011 eine Dependance mit weiteren 12 Betten eingerichtet werden, das sind zusätzliche 4.380 Bächtigungen pro Jahr. Somit liegt die Wahrscheinlichkeit eher bei 30.000 als bei 20.000. In Wien ist allgemein bekannt, daß die VinziRast sehr gut ausgelastet ist, und oft Obdachlose weggeschickt werden müssen. (b) Spendenabsetzbarkeit ist gar nicht so leicht zu bekommen, es muß ein Verfahren beim Finanzamt absolviert werden, damit die Einrichtung als gemeinnützig, wohltätig bzw. mildtätig anerkannt wird.--McWien 18:44, 10. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]
Das ist für Obdachlosenheime bekannt, dass die Plätze normalerweiser voll ausgelastet sind, deswegen sehe ich keinen Grund dies ausgerechnet bei diesem Heim anzuzweifeln. --Schmallspurbahn 18:46, 10. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]
Sry, wollte eigentlich nichts schreiben, aber aus Berichten über Berliner Obdachlosenheime (oder den Besuchen dort) kann ich nur bestätigen, daß es während extremer Kältenächte die volle Auslastung gibt. Ansonsten hängt das sehr von der Lage, dem Angebot, der Jahreszeit und der Witterung ab, inwieweit solche Angebote angenommen werden. Also ob es gegenwärtig ausgelastet ist, kann man zwar per OR feststellen, aber das kann Zufall sein, und WP:Q gibt den Weg eigentlich genau vor.Oliver S.Y. 19:12, 10. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]

Um´s hier eindeutig festzuhalten: Meine Eröffnungsfrage für diesen Abschnitt ist absolut unbeantwortet. Die steuerliche Absetzbarkeit bedeutet eine finanzamtlich beglaubigte, also sogar finanziell ausgedrückte - und das heißt bei der herrschenden Sparwut nicht wenig: - staatliche Anerkennung des förderungswürdigen Charakters einer gemeinnützigen Institution. Die Löschung dieses beachtlichen Details ist entweder irrtümlich oder böswillig geschehen. Ich bin bei meiner Eröffnungsfrage von einem Irrtum des Benutzers W ausgegangen. Wenn B:W das nicht selbst ändert, bin ich für Revert. --Machtjan X 19:29, 10. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]

Ich kann mich irren, aber sind nicht die Spenden an den "Verein Vinzenzgemeinschaft St. Stephan" steuerlich absetzbar? Denke, es ging dabei eher um "indirekte Werbung". Die Beleglage, daß das Projekt gemeinnützig ist, kann man auch durch nicht bestärken. Selbst auf der Projekthomepage steht davon nichts, denn es wird auch auf die "Privatstiftung VinziRast" hingewiesen, deren Gemeinnützigkeit aber nicht angegeben wird.Oliver S.Y. 19:38, 10. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]

Wie osy sich irren kann - dass, das sagt er ja selbst[Quelltext bearbeiten]

Originalton osy: "Die Beleglage, daß das Projekt gemeinnützig ist, kann man auch durch nicht bestärken."

Das wünscht sich der und also behauptet er´s halt. Weil er, wo er schon gewusst haben will (wie z.B. meine wahre Identität), gar nichts wissen, sondern alles schon gewusst haben will; und weil er jedenfalls will, dass gelöscht werden soll. Wahrheitsfindung im Interesse der WP geht anders, und manchmal verblüffend einfach:

Absetzbarkeit von Spenden Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig.“[1] „Die Einrichtung muss die Voraussetzungen gem. den §§ 34 ff. BAO erfüllen:
In der schriftlichen Rechtsgrundlage (= Satzung, Statut, Gesellschaftsvertrag, Stiftungsurkunde, u. ä.) muss die ausschließliche Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger bzw. kirchlicher Zwecke bzw. von Zwecken der Entwicklungshilfe oder der Katastrophenhilfe verankert sein, wobei die Einengung auf bestimmte Bereiche zulässig ist. Dabei muss statutarisch sichergestellt werden, dass spendenbegünstigte Zwecke verfolgt werden.“[2]
„Es muss sich um eine österreichische juristische Person des privaten Rechts (AG, GmbH, Verein, Stiftung nach Bundes- oder Landesrecht, kirchliche Stiftung, Privatstiftung, Fonds, Anstalt), einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine vergleichbare Körperschaft eines EU- bzw. EWR-Staates handeln. Die schriftliche Rechtsgrundlage muss folgenden Inhalt aufweisen:
Das Sammeln von Geld für mildtätige Zwecke bzw. Zwecke der Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe muss als ausschließlicher Zweck verankert sein.
Das mangelnde Gewinnstreben muss verankert sein.
Die Rechtsgrundlage muss folgende Formulierung enthalten: Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder, Gesellschafter oder sonstige Machthaber der Körperschaft dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus der Körperschaft und bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft dürfen die oben aufgezählten Personen nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch der Körperschaft zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Außerdem muss in der Rechtsgrundlage festgelegt werden, dass die gesammelten Spendenmittel nur für mildtätige Zwecke bzw. Zwecke der Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe verwendet werden dürfen.
Die Auflösungsbestimmung muss sicherstellen, dass bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall des begünstigten Zweckes das verbleibende Vermögen nur für mildtätige Zwecke bzw. Zwecke der Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe im Sinne des § 4a Z 3 EStG verwendet werden darf.
Die Rechtsgrundlage muss auch die Selbstverpflichtung der Körperschaft enthalten, jede Änderung der Rechtsgrundlage bzw. die Beendigung der Tätigkeit dem Finanzamt Wien 1/23 unverzüglich bekannt zu geben.“[3]
Die Vinzigemeinschaft St. Stephan ist der Trägerverein des VinziRast-CortiHauses[4] Merke: Nie hat jemand in einem Verein geschlafen, es sei denn: metaphorisch. Aber ein Verein kann ein Haus betreiben und damit Schlafplatz gewähren. Compris? --Machtjan X 22:45, 10. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ja, und? Wo liegen wir auseinander? Der Verein ist gemeinnützig, das Projekt als solches nicht. Wie bereits in der Löschdiskussion geschrieben, wenn die Vinzigemeinschaft St. Stephan das Artikelthema wäre, würde die Beurteilung viel leichter fallen. Wobei ich allein aus der Gemeinnützigkeit keine Relevanz ableiten kann, denn das scheint auch in Österreich eher eine Frage der Satzung und Formalien, und nicht der Anerkennung konkreter Arbeit zu sein.Oliver S.Y. 22:49, 10. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]

Der Verein ist gemeinnützig, weil er dieses Projekt betreibt. Das Haus als solches hat keine Rechtspersönlichkeit, sondern ist eine Sache. Und es ist die förderungswürdige Einrichtung, deretwegen die Rechtsperson Trägerverein steuerbegünstigt ist. Das Lemma gilt nicht einer Rechtsperson, sondern einer Obdachlosen-Zuflucht mit bestimmten, m.E. wp-relevanten Merkmalen. Jene Unterscheidung zu einer Trennung der Beiden zu verfestigen, ist völlig künstlich. - Es ist das Wesen staatlicher Verwaltung, dass sie auf rechtlichen Formalien beruht, widrigenfalls wäre sie unrechtliche Willkür; nur eine solche wäre offenbar Indikator für Relevanz. Ich meine, dass Du da irrst. Hoffend, damit wenigstens klargestellt zu haben, wo wir diesfalls auseinander liegen, lasse ich an dieser Stelle offen, wo noch. -- 85.127.81.94 08:58, 11. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]

Statistik und Finanzierung[Quelltext bearbeiten]

Bis 20.000 Übernachtungen und Essen jährlich, zu 100 % durch private Spenden finanziert. Spenden sind steuerlich absetzbar.[5] Übertragen von Artikelseite dort als Werbung unerwünscht. --Schmallspurbahn 01:41, 12. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]

Die private Spendenfinanzierung und deren steuerliche Absetzbarkeit sind außer einer Anregung auch eine durchaus interessante Information, und nicht nur für potentielle Spender. Protest egen diese Löschung im Artikel!. --Machtjan X 11:12, 12. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]

Einzelnachweise[Quelltext bearbeiten]

  1. https://www.bmf.gv.at/steuern/fachinformation/einkommensteuer/absetzbarkeitvonspenden/_start.htm?q=gemeinn%FCtziger%20Verein
  2. https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/AbsetzbarkeitvonSpenden/InformationenfrVere_11897/_start.htm; http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp - trage ins Formular ein: „Vinzenzgemeinschaft St. Stephan“ (ohne Anführungszeichen), und Du wirst an Wissen gewinnen
  3. https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/AbsetzbarkeitvonSpenden/InformationenfrVere_11897/_start.htm
  4. [1]; [2]
  5. VinziRast-CortiHaus - Spenden, abgerufen am 22. September 2010; „Das VinziRastCortiHaus ist das Projekt der Vinzenzgemeinschaft St. Stephan und daher sind alle Spenden an dieses Haus steuerlich absetzbar. Mit freundlichen Grüßen Cecily Corti“ E-Mail von "kontakt.vinzirast" <kontakt@vinzirast.at> 11. Juli 2011 13:14:29 MESZ an Machtjan X; Anzahl Übernachtungen siehe Mitteilung des Erstautors dieses Lemmas auf der LD gegen dasselbe.

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 08:44, 22. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]