Diskussion:Zwangsgeld

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Der gesetzliche Rahmen für Zwangsgelder kann unterschiedlich hoch sein. So kann z.B. nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz in NRW ein Zwangsgeld von bis zu 100.000 € festgesetzt werden (§ 60 Abs. 1 VwVG NRW).

Zwangsgeld wurde entrichtet[Quelltext bearbeiten]

Hier wäre noch interessant zu wissen, was passiert, wenn das Zwangsgeld entrichtet wurde, man aber trotzdem das verlangte Verhalten nicht erfüllt. Kommen dann weitere Schritte auf einen zu oder ist damit die Sache erledigt?

Antwort: Nein - ist sie nicht! Denn das Zwangsgeld ist keine Strafe (wie das Bußgeld) sondern ein Mittel, ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen oder auch zu verhindern. Ist der Zweck erreicht, fällt auch das Zwangsgeld fort. Ist das Ziel nicht erreicht, kann das Zwangsgeld erhöht wiederholt werden. (nicht signierter Beitrag von 79.211.87.242 (Diskussion) 22:09, 21. Jun. 2010 (CEST)) [Beantworten]

Mehrstufiger Verwaltungsakt[Quelltext bearbeiten]

Bevor ich das jetzt hier ergänze: Im Verwaltungsrecht gibt es für die Verhängung von Zwangsmitteln i.d.R. ein mehrstufiges Verfahren (Androhung - Festsetzung - Vollstreckung), das bei Gefahr im Verzug abgekürzt wird. Dieses mehrstufige Verfahren kann bei Erfolglosigkeit auch wiederholt werden. Soweit zum behördlichen Zwangsgeld. Zu einer Ergänzung würde dann aber auch das gerichtliche Zwangsgeld gehören. Wie sieht es da aus? --Pe-sa 13:36, 29. Jan. 2007 (CET)[Beantworten]

Priorität bei vertretbarer Handlung[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel wurde dargestellt, dass bei vertretbaren Handlungen das Zwangsgeld entfiele und die Ersatzvornahme das richtige Mittel der Vollstreckung sei. Zumindest im Verwaltungsvollzug, also der Durchsetzung von behördlichen Anordnungen, sind die Zwangsmittel gleich gestellt (z.B. § 235 Abs. 2 LVwG Schleswig-Holstein) und können mit Blick auf Verhältnismäßigkeit und Erfolg gewechselt werden. Ich habe daher den Text diesbezüglich "entschärft". Da meine Vorgänger sich aber in dem allgemeinen Teil auf die Vollstreckung bezogen und ich kein Fachmann für Finanz-Recht bin, sollte man dieses ggf. differenzieren, falls dort eine feste Einteilung besteht. Weiterhin habe ich auch die Vokabeln Vollzug und Vollstreckung nicht korrigiert bzw getrennt, da zumindest ein Verweis im Bereich Verwaltung auf ein "Vollstreckungsgesetz" erfolgte, wofür in S.-H. der Vollzug erfolgt. Das erschien mir derzeitig für den Artikel eher verwirrend denn erhellend.--Dieter N 10:59, 11. Aug. 2011 (CEST)[Beantworten]

Abschnitt zum FGG[Quelltext bearbeiten]

Habe gerade gesehen, dass der Artikel noch das FGG erwähnt. Das ist allerdings historischer Rechtsstand, das FGG wurde vor einiger Zeit durch das FamFG ersetzt. Ich habe heute keine Zeit, das zu überarbeiten - falls jemand das schnell korrigieren kann, sehr gern. Ansonsten kümmere ich mich demnächst mal darum. --Saefken 10:44, 23. Aug. 2011 (CEST)[Beantworten]

zwangsgeld auf ratenzahlung?![Quelltext bearbeiten]

es wäre schön, wenn sich jemand kompetent zu diesem kontroversen und in der praxis sehr heiklen thema äußern könnte (gesetzesgrundlage? rechtsprechung?)!!! es wäre für schmerzlich und schädlich betroffene (nicht immer trifft es einen zu recht...) gut zu wissen, ob sie das einfordern können. mein beitrag hierzu (auszug aus brief an FA): "Im Telephonat heute (28.10.11) hat Herr D. (vom FA) zwar die Auskunft erteilt, dies ginge bei Zwangsgeld nicht. Die gängige Praxis an anderer Stelle widerspricht hier jedoch: Im Urteil 5 E 1392 / 05 des OVG NRW heißt es hierzu: "Das Zwangsgeld ist auch weiterhin uneinbringlich. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Vollstreckungsschuldner auf das Angebot des Vollstreckungsgläubigers zur Ratenzahlung nicht mehr reagiert hat." (s. http://www.jusmeum.de/urteile/ovg_nrw/552647ac2c9777caddaa40f342dcc290f329519b8b33e7bf02124fea1c77f235) Das Gleiche in einem JuraForum: "A wurde auch kürzlich erst mit einem Zwangsgeld belegt, welches er nicht zahlen konnte, es wurde ihm reduziert und auf mehrere Monatsraten aufgeteilt." Oder an dritter Stelle: "...das ratenweise gepfändete Zwangsgeld..." (http://www.schofeg.de/petitionen-bw.html). Schließlich: "...zahlt die Zwangsgelder in Raten an das Gericht." (http://www.vatersein.de/Forum-action-printpage-topic-6162.html) Zahlung von Zwangsgeld in Raten ist also offensichtlich gängige Praxis, auch wenn die Mitglieder eines Rechtspflegerforums dies größtenteils für widersinnig halten, aber für ihr persönliche Meinung keinerlei Rechtsgrundlage nennen können. (s.http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?26728-Ratenzahlung-bei-Zwangsgeld&s=a72309a3ecb51f3aea021e33b965946a). --HilmarHansWerner 20:29, 28. Okt. 2011 (CEST)[Beantworten]

Abschnitt "Zwangsgeld im Steuerrecht"[Quelltext bearbeiten]

"Mit der Androhung ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes bzw. zur Vornahme der Handlung zu bestimmen."

Das ergibt keinen Sinn. Unter Androhung eines Zwangsgeldes wird der Bürger zur Zahlung einer Gebühr oder (im Steuerrecht wahrscheinlicher) zur Nachzahlung seiner Steuern aufgefordert bzw. beispielsweise zum Tun in Form der Abgabe seiner Steuererklärung. Eine Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes wird erst bei der Festsetzung jenes bestimmt. Gemeint ist im o.g. Satz stattdessen sicherlich: Mit der Androhung ist eine angemessene Frist zur Zahlung der Schuld bzw. zur Vornahme der Handlung zu bestimmen. (nicht signierter Beitrag von 194.49.61.65 (Diskussion) 07:47, 19. Apr. 2016 (CEST))[Beantworten]

Mängel am Artikel[Quelltext bearbeiten]

Ich kam beim Entlinken einer BKL auf diese Seite, fand aber drei weitere BKL-Verlinkungen, die ich nicht aulösen konnte. Abgesehen davon verrät der Artikel nicht, was mit dem Zwangsgeld passiert, wenn der Grund für seine Verhängung entfallen ist. --Matthiasb – (CallMyCenter) 19:11, 12. Okt. 2018 (CEST)[Beantworten]

Weshalb kein "Verschulden"?[Quelltext bearbeiten]

Warum handelt es sich nicht um "Verschulden", wenn jemand etwas absichtlich macht, das durch ein Zwangsgeld geahndet wird? --2A02:3032:11:1A5E:1:2:DA42:789 17:24, 14. Dez. 2022 (CET)[Beantworten]