E-Bike

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Pedelec Lapierre Overvolt HT 900 mit Bosch-Mittelmotor
Pedelec-Hinterradnabenmotor-Nachrüstsatz von BionX
Pedelec-Tretlagermotor-Nachrüstsatz von Sunstar P

Ein E-Bike oder Elektrofahrrad bzw. Pedelec (Akronym für Pedal Electric Cycle) ist ein Fahrrad mit elektrischem Hilfsmotor, wobei die Begriffe weitgehend synonym verwendet werden.

Rechtliche Begriffsbestimmungen

Deutschland

In Deutschland ist ein E-Bike einem Fahrrad gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung rechtlich gleichgestellt, wenn es erstens mit einem Motor, der maximal 250 Watt dauerhaft leistet, ausgestattet ist und zweitens die Unterstützung des Fahrens (es findet kein Antrieb statt, wenn dafür keine Muskelkraft aufgewendet wird) konstruktiv auf eine Geschwindigkeit von maximal 25 km/h begrenzt wird (§ 1 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes). In diesem Fall besteht keine Kennzeichen-, Haftpflichtversicherungs-, Führerschein- und Helmpflicht. In diese Kategorie fallen 95 % aller verkauften elektrisch unterstützten Zweiräder.[1]

Fahrräder mit Elektroantrieb über 25 km/h (S-Pedelec) sind einem Kleinkraftrad gleichgestellt. Sie benötigen eine Betriebserlaubnis und Versicherung; Kennzeichen, Fahrerlaubnis und Helm sind Pflicht.[2][3] Wenn der Motorbetrieb den zusätzlichen Pedalantrieb nicht erfordert, handelt es sich um ein Fahrrad mit Hilfsmotor.[4] Es handelt sich in beiden Fällen um Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse L1e, wenn die Begrenzung auf 45 km/h und 4 kW eingehalten wird.

Entsprechend § 39 Abs. 7 der deutschen Straßenverkehrsordnung, in der das Piktogramm „Fahrrad mit Stecker“ auf Verkehrsschildern erklärt wird, ist ein E-Bike ein einsitziges, zweirädriges Kleinkraftrad mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet.[5]

Schweiz

In der Schweiz gilt ein E-Bike mit einem maximal 500 Watt starken Motor, welcher bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h unterstützt, rechtlich als Leicht-Motorfahrrad. Ein Fahrrad mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h (S-Pedelec) gilt rechtlich als Mofa mit Führerschein- und Mofa-Kontrollschild-Pflicht.

Geschichte

Specialized Turbo aus dem Jahr 2013

Die ersten Fahrräder, die als E-Bike bezeichnet werden können, existierten bereits vor 1900, allerdings gab es diese Bezeichnung damals noch nicht.

Den Grundstein für das Pedelec-Prinzip legte Egon Gelhard aus Zülpich 1982 mit einer Studie, dem Gelhard-E-Bike. Die Motorunterstützung ist abhängig von der Tretleistung und nur gegeben, wenn die Pedale sich drehen.[Smolik 1] Diese Idee wurde erstmals in einem Rad verwirklicht, mit dem 1990 an der Tour de Sol teilgenommen und die entsprechende Kategorie gewonnen wurde. Es stammte von Michael Kutter, der das Schweizer Unternehmen Velocity (heute Dolphin E-Bikes) gründete, ab 1992 Prototypen auf den Markt brachte und 1995 zur Serienfertigung überging.[Smolik 2] Kutter ist der Erfinder der EVO-Steuerung (EVO steht für Electronic Variable Overdrive).

Ab 1993 verschaffte das japanische Unternehmen Yamaha dem Pedelec unter dem Namen Power Assist größere Verbreitung in Japan. Yamaha führte die PAS-Steuerung ein (PAS steht für Power Assist System).

Ab 1995 wurden die ersten Flyer des im selben Jahr gegründeten Schweizer Unternehmens BKTech AG (heute FLYER AG) in Kleinserie auf den Markt gebracht.[6] Sie wurden auch außerhalb der Schweiz bekannt. In der Schweiz wurde der Markenname Flyer zu einem Synonym für das Pedelec.

Ende der 1990er Jahre beherrschten wenige große Fahrradhersteller (wie Merida, MKB/Yamaha, Kynast) den Markt. 2005 setzte durch den Einsatz der neuen und leichteren Lithium-Akkus nach einer fünfjährigen Flaute ein neuer Verkaufsboom ein. Dazu trugen auch Designveränderungen bei; die E-Bikes wurden „schicker“[Smolik 3] und wirkten weniger als ein Mittel zur Rehabilitation.[Smolik 4]

Durch einige Hersteller (u. a. Victoria) wurde das ursprüngliche Unterscheidungsmerkmal – nämlich der Gasdrehgriff – auch in E-Bikes verbaut. Allerdings musste bei diesen Rädern weiterhin getreten werden, damit sich die Motorunterstützung zuschaltete.[7]

In Deutschland hat sich zwischen 2012 und 2016 die Anzahl der E-Bikes von 1,3 Millionen[8][9] auf 2,8 Millionen[10] mehr als verdoppelt; der Anteil der Elektrofahrräder ist damit auf 13 % gestiegen.

In der Schweiz wurden 2018 erstmals über 100.000 E-Bikes verkauft; rund jedes dritte verkaufte Fahrrad war ein E-Bike.[11]

Begriffliche Entwicklung

Der Begriff Pedelec wurde 1999 von der Sprachwissenschaftlerin Susanne Brüsch geschaffen, um Fahrräder mit automatischer Tretunterstützung deutlich von jenen mit per Gasgriff gesteuertem Antrieb zu unterscheiden.[12]

Der Begriff Pedelec wurde ursprünglich für jene Elektrofahrräder verwendet, die ausschließlich durchs Treten des Fahrers elektrisch zuschalten. Davon abgegrenzt werden E-Bikes, bei denen sich die Fahrgeschwindigkeit auch unabhängig vom Treten, etwa ausschließlich per Drehgriff am Lenker, regulieren lässt. Landläufig wird diese Definition oft nicht angewendet. Einerseits bezeichnen immer mehr Händler ihre Pedelecs als E-Bikes, nicht zuletzt deshalb, weil E-Bikes im eigentlichen Sinne, bei denen das Treten also nur eine Nebenrolle spielt, in Europa kaum verkauft werden. Andererseits haben Pedelecs vermehrt auch Anfahrhilfen, die es ermöglichen, auch ohne zu treten per Drehgriff zu beschleunigen. Damit ist eine Unterscheidung der Begriffe E-Bike und Pedelec oft nicht mehr klar möglich.

Elektroantrieb

Pedelec: eingeschaltet, wenn Tretkurbel vorwärts dreht
E-Bike: ein-/ausschalten mit Handschalter

E-Bikes unterscheiden sich von einem gewöhnlichen Fahrrad durch einen zusätzlichen Elektromotor, eine Traktionsbatterie, eine Steuerelektronik für den Motor sowie einen Sensor für die Kurbelbewegungserkennung. Der Elektromotor kann als Vorderrad-, Hinterrad- oder Mittelmotor verbaut werden. Die meisten Modelle verfügen darüber hinaus über eine Batterieladeanzeige und eine Motorkrafteinstellung, entweder stufenlos oder in Unterstützungsstufen eingeteilt. Je nach Gewicht, Motorisierung und Akkuunterbringung werden auch Komponenten wie Rahmen und Bremsen angepasst, oft werden auch Standard-Fahrradteile verwendet.

In der Entwicklung ist ein Wasserstoffantrieb.[13] Eine Erstserie von 600 Fahrrädern wurde 2017 verkauft.[14]

Nutzungen

Elektrofahrrad der Deutschen Post in Braunschweig

Durch die Nutzung eines E-Bikes ergeben sich verschiedene Vorteile (in der Regel höhere Durchschnittsgeschwindigkeit als bei konventionellen Fahrrädern; u. U. innerorts sogar höher als von PKWs; je nach Kondition des Fahrers größerer Aktionsradius).

Von Vorteil sind die geringeren Emissionen (nur geringe Schallemission) im Vergleich zu anderen motorisierten Verkehrsmitteln, insbesondere zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren, sofern E-Bikes oder Pedelecs alternativ zu diesen genutzt werden.

Die Anschaffungskosten sind erheblich höher als für ein herkömmliches Fahrrad. Dazu kommt, neben den Kosten für normalen Verschleiß, auch der eventuelle spätere Austausch des Akkumulators. Im Vergleich zu anderen Verkehrsmitteln sehr gering sind dagegen die Stromkosten von wenigen zehn Cent pro 100 km.

Es gibt verschiedene Nutzungsbereiche mit unterschiedlichen Anforderungen:

  • professionelle Nutzung: Postdienste (Postzusteller), Polizei (in verkehrsberuhigten Bereichen), Unternehmensfuhrparks, Fahrt zur Arbeitsstelle (Pendler)
  • touristische Nutzung: Verleihstationen an Bahnhöfen und touristischen Knotenpunkten, in Ferien- oder Kurorten
  • private Nutzung je nach Bedarf.

Allgemeine Nutzungserfahrungen

Pedelecs der Deutschen Bahn mit Nabenmotor im Hinterrad und Akku im Rahmen, Modell Jetstream von Riese und Müller

E-Bikes erreichen – je nach Leistung des Motors, des fahrenden Menschen und der Zulassung – Geschwindigkeiten von 25 bis 45 km/h und mehr. Durchschnittlich trainierte Fahrer erreichen mit einem schnellen E-Bike ungefähr die Fahrleistungen von unmotorisierten Fahrradathleten, kommen mit den üblichen Akkus (ohne Tausch) aber weniger weit. Die hohen Durchschnittsgeschwindigkeiten von schnellen Elektrofahrrädern machen sie auf kürzeren Strecken innerorts zu den durchschnittlich schnellsten Fahrzeugen überhaupt.

Die früher zögerliche Akzeptanz für Elektrofahrräder resultierte vor allem aus der Historie der Akkumulator-Technik. Gilt die Fahrradtechnik als ausgereift, so galt das lange Zeit nicht für die Akku-Technik. Akkus mit geringer oder stark nachlassender Reichweite, Memoryeffekt usw. behinderten die Popularität vor allem im Niederpreissegment. Da besonders europäische Hersteller lange die Zielgruppe der Über-50-Jährigen im Blick hatten, wurden lange nur entsprechend gestaltete Räder auf dem Markt platziert. Das führte zum anfänglichen „Oma-Rad-Image“ der elektrisch unterstützten Räder, welches teilweise noch anhält.

Moderne Elektrofahrräder haben heute Traktionsbatterien, meistens auf Basis der Lithium-Polymer-Akkumulatoren, seltener auf Basis der Lithium-Eisen-Phosphat(LiFePO4)-Akkumulatoren. Im Gegensatz zu älteren Techniken zeigen moderne Akkus deutliche Vorteile (große Energiedichte, dadurch größere Reichweite bei geringerem Gewicht, längere Lebensdauer, kein Memoryeffekt). Ein Akku muss auf die kurzzeitige maximale Stromaufnahme des Motors ausgelegt sein. Das wird bei modernen Akkumulatoren aber grundsätzlich sichergestellt. Bei älteren Bleiakkus war es nur dann gegeben, wenn man spezielle hochstromfähige Fahrakkus verwendete. In der Vergangenheit hielten zahlreiche E-Bike-Batterien die hohe Strombelastung auf Dauer nicht aus, weil die verwendeten Zellen nicht hochstromfest waren, was insbesondere dann zur Überlastung führte, wenn Elektrofahrräder häufig an Steigungen gefahren wurden. Auch dieses Problem wird bei modernen Akkumulatoren durch das sogenannte Batteriemanagement ausgeschlossen, ggf. wird der Stromfluss bei Überlastung bzw. Überhitzung unterbrochen.

Reichweite

Elektrofahrrad-Tankstelle in der Brautgasse am Ulmer Münster

Ein Akku mit einer Leistung von beispielsweise 36 V und 10 Ah (Masse 1,9–5,1 kg)[15] hat einen Energieinhalt von ca. 36 V × 10 Ah = 360 Wh (zum Vergleich: 1 kg Benzin liefert 11.500 Wh). Die Umwandlung elektrischer Energie in mechanische Arbeit erfolgt, abhängig vom Wirkungsgrad des Motors und der Motorsteuerung, unter Wärmeverlust. Typischerweise entstehen dabei Verluste von circa 25 Prozent. Somit könnte ein E-Bike mit einem 70-kg-Fahrer (Gesamtmasse ≈100 kg) rein rechnerisch bei 1,4 % Steigung 21 km weit mit Batteriestrom fahren – wobei dieses Rechenbeispiel in der Praxis niemals relevant wird, da der Fahrer bei einem Pedelec stets selber mittreten muss. Die gesamte Reichweite ist von sehr vielen Faktoren (Gewicht, Steigung, Größe des Akkumulators, Reifendruck, gewählter Unterstützungsmodus usw.) abhängig. Es ist daher fast nicht möglich, eine allgemeingültige Reichweite anzugeben. Grob überschlagen liegt diese beim aktuellen Stand der Technik in Abhängigkeit all dieser Faktoren zwischen unter 40 bis hin zu über 120 km. (Diese Einschränkung des Aktionsradius gilt nur für jenen Fahrbetrieb, in dem eine Motorunterstützung zur Verfügung steht). Bei einigen Modellen sind standardmäßig zwei nacheinander zuschaltbare Akkus in Gepäcktaschen untergebracht.

Nur bei Radnabenmotoren mit Direktantrieb (ohne Freilauf) ist eine Rückspeisung, die sog. Rekuperation, möglich. Hier wird wie bei einem Dynamo die kinetische Energie beim Bremsvorgang in elektrische Energie zum Laden genutzt. Dadurch kann im Stadtverkehr oder Hügelgebiet die Reichweite deutlich erhöht werden. In unabhängigen Tests wurde die Reichweite um 11 % vergrößert.[16] Sowohl in Testberichten als auch in Betriebsanleitungen einiger Herstellermodelle wird darauf hingewiesen, dass auch die Außentemperatur die Reichweiten um ähnlich hohe Faktoren beeinflusst. Insgesamt werden die Einflüsse (bei gleicher Akku-Kapazität) als so vielfältig beschrieben, dass z. B. laut Derby Cycle „die größte erzielte Reichweite bis zu 7× größer als die niedrigste Reichweite sein kann“.[17]

Der Akku kann nicht wie bei einem benzinbetriebenen Fahrzeug innerhalb von wenigen Minuten wieder „vollgetankt“ werden, ein Akkuladezyklus dauert je nach Modell mehrere Stunden. Bei vielen Modellen ist ein Akkuwechsel in wenigen Sekunden möglich.

Wegen der eingeschränkten Reichweite haben Elektroräder ein viel günstigeres Leistungsgewicht als übliche Krafträder.

Lebensdauer des Akkumulators

Bosch-Li-Ion-Akku „Powerpack 400“ (36 V, 11 Ah, 400 Wh) für Bosch-Pedelecs

Die Kapazität des Akkumulators ist nach einer bestimmten Anzahl von Lade-Entlade-Zyklen erschöpft, so dass die Reichweite zu weit absinkt. Wie viele Zyklen er ermöglicht, hängt von der Chemie des Akkus, der Qualität der verwendeten Steuerungs- und Ladeelektronik sowie vom Nutzungsverhalten des Benutzers ab. Der meist verwendete Lithium-Cobaltdioxid-Akkumulator wird mit rund 500 Zyklen angegeben. Beim eher selten verwendeten Lithium-Eisen-Phosphat-Akkumulator sind Zyklenzahlen bis über 1000 möglich; danach hat sich die Kapazität auf ca. 60 % verringert. Fortgeschrittene Batteriemanagementkonzepte mit Konditionierung einzelner Zellen im Betrieb erhöhen die Lebensdauer der Akkus. Sie sind insbesondere bei hochwertigen lithiumbasierten Akkus zu finden. Mehreren Untersuchungen zufolge haben Li-Ionen-Akkus eine wesentlich längere Lebensdauer, wenn sie öfters zwischendurch nachgeladen werden, statt einen Akku stets komplett zu leeren und ihn danach wieder vollständig zu laden. Durch regelmäßiges Teilladen bei weitestgehender Vermeidung von Komplett-Entladungen lässt sich die angegebene Zahl der Ladezyklen in etwa verdoppeln. Mehrere Teilladungen zählen dabei aber nur anteilig als Ladezyklus. Weiterhin spielt die Umgebungstemperatur beim Laden und Lagern der Akkus eine nicht unbedeutende Rolle. In der Regel gilt hier Zimmertemperatur als Richtlinie; ideal sind Werte um 10 °C. Auch sollten Li-Ionen-Akkus weder im voll geladenen noch im leeren Zustand längere Zeit ungenutzt gelagert werden. Ideal ist ein etwa 50%iger Ladezustand.[18]

Rechtliche Grundlagen

In außereuropäischen Ländern können für Pedelecs (bzw. für Elektrofahrräder generell) andere Definitionen und Bestimmungen gelten als nachstehend.

Europäische Union

Die „Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates“[19] trat gemäß Artikel 23 am 9. Mai 2002 in Kraft.

Bis zum 9. Mai 2003 waren die Mitgliedsstaaten nach Artikel 20 Absatz 1 verpflichtet, die Richtlinie in nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften umzusetzen. Nach Artikel 20 Absatz 3 „dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die die Vorschriften dieser Richtlinie erfuellen, nicht verbieten.“

Die Richtlinie, die auf die Klassifizierung zwei- und dreirädriger Kraftfahrzeuge abzielt, und darauf, unter welchen Anforderungen deren In-Verkehr-Bringen in den Mitgliedstaaten nicht untersagt werden kann, nennt in Art. 1 Abs. 1 lit. a) bis h), für welche Fahrzeuge und deren Bauteile und technische Einheiten die Richtlinie nicht anzuwenden ist.

Diese EU-Richtlinie ist u. a. nicht anzuwenden auf:

„h) Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW [250 Watt] ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird[.]“[19]

Wie eingangs dargestellt, werden derart hybridangetriebene Fahrräder als Pedal Electric Cycles, also Pedelecs, bezeichnet. Sogenannte „schnelle Pedelecs“ oder „S-Pedelecs“ mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h sind von dieser Ausnahme der Richtlinie nicht erfasst.

Deutschland

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Durch Änderung des Straßenverkehrsgesetzes mit Wirkung zum 21. Juni 2013 (§ 1 Abs. 3) wurde definiert, dass E-Bikes, deren Motorunterstützung sich bei spätestens 25 km/h abschaltet, keine Kraftfahrzeuge im juristischen Sinne sind. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Pedelec-Fahrers für betriebsbedingte Schäden gem. § 7 Abs. 1 StVG, wie das bei Kraftfahrzeugen der Fall ist, kommt daher nicht in Betracht. Damit sind E-Bikes rechtlich wie Fahrräder zu behandeln.[20]

Eine Reihe von Herstellern bietet ein Fahrzeugtuning an, das die Drosselung ausschaltet. Derart veränderte Fahrzeuge fallen nicht mehr unter die gesetzliche Definition des E-Bikes.[21] Sie sind daher – wie alle Kraftfahrzeuge – versicherungspflichtig gemäß § 1 PflVG. Die Nutzung auf öffentlichen Straßen ohne Kfz-Versicherung ist demnach eine Straftat.

Radwegebenutzung (StVO)

Zusatzzeichen 1022-13: E-Bikes frei. Das Zeichen wurde zum 1. Dezember 2016 eingeführt.

E-Bikes mit Motorunterstützung bis 25 km/h gelten rechtlich als Fahrräder. Somit gelten auch dieselben Vorschriften bzgl. Radwegebenutzung.

Die Rechtslage für S-Pedelecs mit einer Motorunterstützung über 25 km/h, die anfangs laut Kraftfahrtbundesamt als Leichtmofas klassifiziert wurden,[22] ist unklar. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor dem 1. September 2009 galt § 42 Abs. 2 Nr. 5 StVO: „Wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muss den [ausgeschilderten] Radweg benutzen“. Das galt auch für S-Pedelecs, jedoch war unklar, ob das auch bei Motorunterstützung galt oder nur bei alleinigem Pedalantrieb. In der StVO-Novelle 2009 wurde die Sonderregelung für das Fortbewegen durch Treten aufgehoben, jedoch war die Rechtswirksamkeit dieser Novelle aufgrund eines Formfehlers umstritten. So sah das Bundesverkehrsministerium diese Novelle für nichtig an und hatte auf seiner Website eine Version der StVO veröffentlicht, welche Änderungen von 2010 (bezüglich Winterreifen) beinhaltet, die Änderungen von 2009 jedoch nicht.[23] Nach dieser Fassung musste mit einem Mofa/S-Pedelec (zumindest bei ausgeschaltetem Motor) der ausgeschilderte Radweg benutzt werden, nach der vom Bundesjustizministerium veröffentlichten Fassung darf der Radweg jedoch nicht benutzt werden, wenn er innerorts liegt und nicht explizit für Mofas freigegeben wurde. Die Neufassung der StVO von 2013 folgte hier der Novelle von 2009 und enthält ebenfalls nicht mehr den Satz zur Fortbewegung durch Treten. Lediglich der Satz „Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen.“ ist in § 2 Abs. 4 enthalten.

Ob dies generell noch gilt bzw. auch für neuere, nicht mehr als (Leicht-)Mofa zugelassene S-Pedelecs gilt, ist auch unklar: Das Bundesverkehrsministerium veröffentlichte am 30. November 2012 im Verkehrsblatt eine Rechtsauffassung, nach der sie als Kleinkrafträder zuzulassen sind und so nie auf Radwege dürften.[24]

Österreich (StVO und KFG)

Nach § 2 Abs. 1 Z 22 der StVO 1960 werden zwei Arten von Elektrofahrrädern unterschieden:

  • lit. „b) ein [Fahrrad], das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad)“ (demnach Hybrid-Antrieb nach Definition Pedelec);
  • lit. „d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht“ (demnach ein nur-elektrischer Antrieb).

Nicht als Kraftfahrzeuge nach § 1 Abs. 2a KFG gelten Elektrofahrräder – gleichgültig ob hybrid (Pedelec) oder ausschließlich elektrisch angetrieben – als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 mit

  1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
  2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

Sofern vorstehende Kriterien nicht überschritten sind, gilt daher nach österreichischem Recht ein solches Elektrorad/Pedelec nicht als Elektrokraftrad und benötigt deshalb weder Typengenehmigung noch Fahrzeuganmeldung. Wie für normale (allein muskelbetriebene) Fahrräder gelten auch für Elektrofahrräder die Vorschriften der Fahrradverordnung. Für das Lenken dieser gelten dieselben StVO-Bestimmungen wie für muskelbetriebene Fahrräder, u. a. die Radwegbenützungspflicht mit einspurigen Fahrrädern. Für deren (kommerzielles) In-Verkehr-Bringen gelten die Produkthaftungsbestimmungen.

„Schnelle Pedelecs“ (mit Tretunterstützung bis zu 45 km/h) sind als Fahrräder in Österreich nicht zulässig. Ob sie allenfalls als Kleinkraftrad nach Art. 1 Abs. 2 lit. a) Richtlinie 2002/24/EG (bzw. als Motorfahrrad nach § 2 Abs. 1 Z. 14 KFG) typisierbar sind und angemeldet als Kraftfahrzeug gefahren werden dürfen, ist bisher (Oktober 2010) nicht überliefert.

Schweiz

In Hinblick auf die Regeln im schweizerischen Straßenverkehr werden E-Bikes und Pedelecs den Fahrrädern gleichgestellt; dennoch gilt eine Führerausweispflicht der Kategorie M. Jedoch können Leicht-Motorfahrräder bei einem Mindestalter des Benutzers von 16 Jahren auch ohne Führerausweis gefahren werden.[25] Eine Helmtragepflicht gilt für jene E-Bikes, die der Kategorie Motorfahrrad zugeordnet werden, für Leicht-Motorfahrräder wird lediglich eine Empfehlung ausgesprochen.[26] Das Motorfahrrad („Mofa“) ist in Art. 175 VTS geregelt. Das Mindestalter zum Fahren eines Motorfahrrads beträgt nach Art. 6 VRV 14 Jahre.

Zuordnung von E-Bikes und Pedelecs zu den Kategorien Motorfahrrad und Leicht-Motorfahrrad:

Leicht-Motorfahrrad:

  • Motorleistung: maximal 500 Watt
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit: 20 km/h
  • Höchstgeschwindigkeit mit Tretunterstützung: 25 km/h

Motorfahrrad:

  • Motorleistung: zwischen 500 und 1000 Watt
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit: 30 km/h
  • Höchstgeschwindigkeit mit Tretunterstützung: 45 km/h

Elektrofahrräder mit drei Rädern gelten als Rikschas, sie bilden eine eigene Fahrzeugkategorie Elektro-Rikscha im Sinne Art. 14 VTS.

Eine tabellarische Zusammenfassung der komplizierten Schweizer Regeln zu Elektrofahrrädern hat die bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung in ihrem bfu-Faktenblatt Nr. 4 herausgegeben.[27]

Speziell sind die zulässigen Motorleistungen höher als in der EU-Richtlinie, nämlich 500 W mit Tretunterstützung bis zu 25 km/h. Bei S-Pedelecs mit Tretunterstützung bis zu 45 km/h sind bis 1000 W zulässig. Jedoch wird der Pedelec-Antrieb nicht explizit vorgeschrieben, sondern nur implizit vorausgesetzt zwischen 20 und 25 km/h respektive zwischen 30 und 45 km/h.

Sicherheit

Für E-Bikes gelten vorgegebene technische Voraussetzungen, um rechtlich weiterhin als Fahrrad zu gelten und entsprechende Sicherheitsansprüche zu erfüllen. Bei schnellen Pedelecs (Unterstützung bis maximal 45 km/h) ergeben sich durch die höheren Geschwindigkeiten zusätzliche Risiken. So kann es z. B. bei Überholmanövern zu Fehleinschätzungen der Geschwindigkeit kommen. Um die Folgen solcher kritischen Situationen zu verdeutlichen, hat die Unfallforschung der Versicherer (UDV) ein Forschungsprojekt mit Fahrversuchen, technischen Prüfungen und Crashtests durchgeführt.[28][29]

Im Jahr 2016 (2014) verunglückten in Deutschland 3901 (2223) Personen bei einem Unfall, an dem ein Pedelec oder E-Bike beteiligt war, davon 62 (39) tödlich.[30] 2018 hat die Forschungseinrichtung „Unfallforschung der Versicherer“ (UDV) berichtet, dass die Unfallzahlen seit 2015 jedes Jahr um 30 Prozent steigen,[31] auch weil mit elektrischer Unterstützung „auch von überwiegend älteren Verkehrsteilnehmern […] generell schneller gefahren wird“[32].

Literatur

Siehe auch

Weblinks

Commons: Pedelecs – Sammlung von Bildern
Wiktionary: E-Bike – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Elektrofahrrad – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Elektrorad – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. laut Zweirad-Industrie-Verband, zitiert nach [1]
  2. Einstufung von Elektrofahrrädern. In: bmvi.de. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 19. Juli 2014; abgerufen am 17. Juli 2014.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmvi.de
  3. Was Sie über den Versicherungsschutz von Pedelecs wissen sollten (Memento des Originals vom 27. März 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.gdv.de – Informationen vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
  4. Zur Gesetzes-Logik: Der Hilfsmotor ist gemäß gesetzlicher Beurteilung einziger, d. h. der Motor überhaupt.
  5. Novelle vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848)
  6. Flyer-Geschichte [2] Abgerufen am 24. Oktober 2010.
  7. Zitiert aus der Bedienungsanleitung für das Victoria Münster Pedelec (Antrieb: Panther International GmbH), Stand: Januar 2008
  8. E-Bikes weiterhin mit Rückenwind unterwegs (Memento des Originals vom 18. Juli 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ziv-zweirad.de (PDF; 156 kB), Pressemitteilung des Zweirad-Industrie-Verbandes am 20. März 2013.
  9. Radverkehr in Deutschland – Zahlen, Daten, Fakten. (PDF; 7 MB) BMVI, abgerufen am 25. Februar 2015.
  10. Ratgeber für E-Bikes & Pedelecs. Abgerufen am 11. Dezember 2016.
  11. Marcel Speiser: Boom bei Elektro-Mountainbikes. In: handelszeitung.ch. 24. Mai 2019, abgerufen am 27. Mai 2019.
  12. Susanne Brüsch: Pedelecs: Fahrzeuge der Zukunft. (Abstract der) Diplomarbeit, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, April 1999.
  13. Hans-Heinrich Pardey, Lukas Weber: Pedelec mit Brennstoffzelle: Mit dem Wasserstofffahrrad um die Ecken gezischt. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 24. Oktober 2016, ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 24. Oktober 2016]).
  14. Gib Stoff mit Wasserstoff. In: SPON. 9. Februar 2018, abgerufen am 11. Juli 2018.
  15. Marktübersicht und Testbericht 2010. ExtraEnergy e. V.
  16. Rekuperation bei e-bikes. In: e-bike-test.org, 8. März 2012.
  17. Kalkhoff E-Bike 2015, Produktbroschüre: Bestimmung von Reichweiten. (S. 29)
  18. E-Bike-Reichweiten und Akku-Test, Reiner Kolberg, e-bikeinfo.de, 17. März 2017, Abruf 19. Oktober 2018
  19. a b Vorlage:EG-RL des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002.
  20. Pedelecs im Straßenverkehr: rechtlich wie ein Fahrrad zu behandeln – Rechtsanwälte von Bergner & Özkan. Abgerufen am 28. September 2016.
  21. z. B. E-Bike und Pedelec Tuning: Leistungserhöhung der Motorunterstützung
  22. Hamburger Polizei Journal, Januar 2010, S. 7: hamburg.de (Memento vom 31. März 2010 im Internet Archive)Vorlage:Webarchiv/Wartung/Linktext_fehlt (PDF; 1,2 MB)
  23. StVO in der Fassung des Bundesverkehrsministeriums (Memento des Originals vom 20. Juli 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmvbs.de
  24. ADFC vom 9. Januar 2013: Schnelle Pedelecs: Klarstellung verwirrt (Memento des Originals vom 7. Mai 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.adfc.de, siehe auch Antwort auf Bundestagsanfrage der SPD 17/9110 vom 26. März 2012, Fragen 29 bis 34 (PDF; 153 kB), Bericht des BMVBS zur GKVS Top 6.2/6.4@1@2Vorlage:Toter Link/www.bundesrat.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im August 2018. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF; 69 kB), Pressedienst Fahrrad abgerufen 28. Juli 2013.
  25. Touring Club Schweiz: Trendfahrzeuge: die neuen Geräte der urbanen Mobilität. Abgerufen am 1. Januar 2019.
  26. Bund trägt E-Bike-Boom Rechnung: Mehr Sicherheit und einfachere Regeln
  27. Gianantonio Scaramuzza, Nathalie Clausen: Elektrofahrräder (E-Bikes). In: bfu-Faktenblatt Nr. 04. Hrsg. bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung, Bern 2010, Kapitel 2.1 Recht 2.1.1 Aktuelle Vorschriften, S. 12f. (Volltext als PDF. Abgerufen am 16. Juni 2015.)
  28. UDV Crashtest: Pedelec Fahrer mit Helm gegen Auto. In: UDV.de. 10. April 2011, abgerufen am 7. Juni 2013.
  29. Bewertung des Risikos von Pedelecs. In: UDV.de. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 23. Juni 2013; abgerufen am 7. Juni 2013.
  30. EU will Versicherungspflicht für alle E-Bikes. In: SZ online. 11. Juli 2018, abgerufen am 12. Juli 2018.
  31. Unfallzahlen mit Pedelecs steigen – Absatzzahlen auch. 16. August 2018, abgerufen am 16. Juni 2019.
  32. Hans-Heinrich Pardey: Unfallstatistik: Pech mit Pedelec. ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 16. Juni 2019]).
  1. Vgl. S. 5–15.
  2. Vgl. S. 9.
  3. S. 12ff.
  4. S. 14ff.