Einschließung (Strafrecht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Einschließung war eine im Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches aus dem Jahre 1922 (bekannt auch unter den Bezeichnungen E 1922 bzw. Entwurf Radbruch) vorgesehene besondere Strafart für Überzeugungstäter. Sie war konzeptionell mit der im Reichsstrafgesetzbuch vorgesehenen Festungshaft verwandt, verzichtete jedoch auf moralisierende Vorstellungen von einer „ehrenhaften Gesinnung“ des Täters und sollte im Gegensatz zur Festungshaft nicht auf bestimmte Straftatbestände beschränkt sein.

Der E 1922 kam nicht über den Status einer Kabinettsvorlage hinaus.

Einschließung war die Bezeichnung einer Vollzugsform, die gemäß Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland 1953 an die Stelle der Festungshaft trat und zu Ende der 1960er Jahre infolge der Großen Strafrechtsreform durch die nunmehr einheitliche Freiheitsstrafe ersetzt wurde.