Emphyteuse
Als Emphyteuse (griechisch ἐμφυτεύειν „einpflanzen“, griechisch ἐμφύτευσις „Einpflanzung“) ist ein historisches Rechtsinstitut, aus dem sich die vererbliche und veräußerbare Befugnis herleiten lässt, ein landwirtschaftliches Grundstück vollumfänglich zu nutzen. Entwickelt wurde es im römischen Recht. Nach modernem Verständnis handelt es sich um ein Rechtsverhältnis, vergleichbar dem Erbbaurecht oder der in Deutschland abgeschafften Erbpacht.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im 5. Jahrhundert verschmolzen die älteren Formen des ius emphyteuticum und des ius perpetuum zu einem einheitlichen Rechtsinstitut, das Kaiser Zenon als ius emphyteuticarium 476/484 kodifizierte. Seine Konstitution beschrieb das Recht als einen Vertrag eigener Art, der durch Schriftform bekräftigt wurde. Der Codex Iustinianus regelte die Emphyteuse gemäß dem Vorbild der Konstitutionen Zenons. Der Erbzinsmann (lateinisch Emphyteuta) musste dem Eigentümer eine jährliche Abgabe leisten und das Geliehene sorgfältig bebauen bzw. urbar machen,[1] ebenso wie der obligatorisch berechtigte Pächter. Er kann das emphyteutische Recht am Grund veräußern, musste dem Eigentümer (lateinisch dominus) aber eine Abgabe vom Verkaufserlös (lateinisch Laudemium) zahlen. Der Eigentümer kann im Verkaufsfall das Gut innerhalb von zwei Monaten wieder an sich ziehen.
Im Mittelalter verstand man unter dem Begriff Emphyteuse das vererbliche und veräußerliche dingliche Recht, ein fremdes, fruchttragendes Grundstück zu bewirtschaften und Früchte aus ihm zu ziehen. Der Emphyteuta hatte am fremden Grundstück das vollständige Nutzungsrecht und über dasselbe die Verfügungsbefugnis wie ein Eigentümer, jedoch mit der Einschränkung, dass er das Grundstück nicht verschlechtern durfte. Dem Eigentümer hatte er eine jährliche Abgabe zu zahlen und diesem den beabsichtigten Verkauf des Erbpachtrechtes anzuzeigen. Im Falle des Verkaufs hatte der Erbpächter dem Grundherrn einen gewissen Prozentsatz vom Verkaufspreis (das sogenannte Laudemium) zu zahlen.[2]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- F. Klein-Bruckschwaiger: Artikel Erbleihe, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. I, 1971, Sp. 968–971.
- Novissimo Dig. It. 6, 1957, S. 538–558 [E. Favara, G. Forchielli]
- Enciclopedia del diritto 14, 1965, S. 915–920. [P. Vaccari]
- L. Cariota-Ferrara: L’enfiteusi. 1950.
- Rudolf Leonhard: Emphyteusis. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band V,2, Stuttgart 1905, Sp. 2513–2516.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Codex Iustinianus, C. 4, 66, 1
- ↑ P. Konrad Linder/Stams O. Cist.: Beiträge zur Geschichte der Klostergrundherrschaft Stams, Schlern-Schriften Nr. 146, Universitätsverlag Wagner, 1959, S. 66 ff.