Zum Inhalt springen

Erster Bürgermeister

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Erster Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg
Großes Staatswappen
Amtierend
Peter Tschentscher
seit dem 28. März 2018
Anrede Herr Bürgermeister / Frau Bürgermeisterin (informell)
Amtssitz Hamburger Rathaus
Vorsitzender von Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Amtszeit 5 Jahre
Stellvertreter Zweiter Bürgermeister
Wahl durch Hamburgische Bürgerschaft
Website hamburg.de

Der Erste Bürgermeister ist der Regierungschef der Freien und Hansestadt Hamburg. Er wird vom Parlament des Landes, der Hamburgischen Bürgerschaft, gewählt. Seit dem 28. März 2018 ist Peter Tschentscher Erster Bürgermeister. Seine Vorgänger finden sich in der Liste der Hamburger Bürgermeister.

Stellung und Aufgaben

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Erste Bürgermeister steht dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg vor, leitet seine Sitzungen und vertritt ihn nach außen. Daher lautet der volle Titel auch „Erster Bürgermeister und Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg“. Er fungierte bis zur Verfassungsänderung von 1996 als Primus inter pares, seitdem verfügt er über eine Richtlinienkompetenz. Amtssitz des Ersten Bürgermeisters ist das Hamburger Rathaus, wo auch die ihm unterstehende Senatskanzlei als zentrale Regierungsbehörde untergebracht ist.

Weil Hamburg als Stadtstaat auch ein Land ist, entspricht das Amt des Ersten Bürgermeisters dem eines Ministerpräsidenten anderer deutscher Länder. Daher ist der Erste Bürgermeister auch Mitglied des Bundesrats, dem er turnusgemäß alle 16 Jahre als Präsident vorsteht. Er vertritt überdies Hamburg im Deutschen Städtetag.

Der Erste Bürgermeister wird von der Bürgerschaft gewählt und beruft anschließend den Zweiten Bürgermeister als seinen Stellvertreter und die weiteren Senatsmitglieder. Diese müssen von der Bürgerschaft bestätigt werden. Die Amtszeit des Senats ist an die Dauer der Legislaturperiode einer Bürgerschaft gekoppelt; bis 2015 dauerte diese vier Jahre, seitdem fünf Jahre.

Die persönliche Anrede des Ersten Bürgermeisters lautet nur Herr Bürgermeister / Frau Bürgermeisterin. „Erster“ fällt in der direkten mündlichen Anrede weg.

Zweiter Bürgermeister

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Zweite Bürgermeister ist Stellvertreter des Ersten Bürgermeisters und zugleich als Senator der Präses einer Behörde. Seit 2015 amtiert Katharina Fegebank als Zweite Bürgermeisterin, sie ist seit 2025 Präses der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung. Üblicherweise ist der Zweite Bürgermeister in einer Koalitionsregierung Angehöriger der kleineren Koalitionspartei.

Die Begriffe Erster und Zweiter Bürgermeister leiten sich aus der Verfassungsgeschichte Hamburgs her. Früher wurden vom Rat (auch Rath, seit 1860 Senat genannt) aus dessen Mitte zwei „worthaltende Bürgermeister“ gewählt. Das Verfassungsrecht ab 1529 („Langer Rezess“) sah die Wahl von vier Bürgermeistern aus den Reihen der Ratsherren vor, von denen zwei, in einjährigem Wechsel, als worthaltende Bürgermeister amtieren sollten. Dies wurde auch bei der Verfassungsänderung 1712 („Hauptrezess“) beibehalten.

Die Verfassung vom 28. September 1860 bestimmte, dass die Senatoren von der Bürgerschaft gewählt werden (wenn auch weiterhin auf Lebenszeit) und der Senat sich nicht mehr selbst ergänzen durfte. Dabei war vorgesehen, dass mindestens 9 Senatoren eine juristische Ausbildung haben mussten; diese Senatoren trugen die Hauptlast der Verwaltungsarbeit und durften keiner anderen Tätigkeit nachgehen. Die Verfassung bestimmte, dass nur ein juristisch geschulter Senator Erster Bürgermeister werden konnte. Jährlich wurde vom Senat bestimmt, welcher der juristischen Senatoren Erster Bürgermeister und damit Präsident des Senates sein sollte. Normalerweise wählte der Senat nach folgendem Muster:

Jahr 1. Bürgermeister 2. Bürgermeister „Ruhejahr“
1 Senator A Senator B Senator C
2 Senator B Senator C Senator A
3 Senator C Senator A Senator B
4 Senator A Senator B Senator C

Dabei wechselte das Amt normalerweise zwischen den drei dienstältesten juristischen Senatoren. Die Amtszeit war normalerweise ein Kalenderjahr. Auch durfte kein Bürgermeister länger als zwei Jahre nacheinander amtieren. Außerdem sollte ein Erster Bürgermeister nicht gleichzeitig das Amt des Polizeiherren innehaben. Dieses System sollte der Gefahr von Amtsmissbrauch vorbeugen.

Nach den ersten freien und demokratischen Bürgerschaftswahlen 1919 wurden der Präsident des Senats als Erster Bürgermeister und der Zweite Bürgermeister als sein Stellvertreter aus der Mitte des Senats gewählt. Die Amtsperiode betrug auch hier ein Jahr – mit der Möglichkeit der Wiederwahl.[1]

Dieses System der Bürgermeisterwahl blieb – mit Unterbrechung in der Zeit des Nationalsozialismus – bestehen und fand auch Einzug in Artikel 41 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952. Es wurde erst durch eine Reform im Jahr 1996 beendet.

1945 wollte die britische Besatzungsmacht das höchste Amt Hamburgs zunächst Oberbürgermeister nennen, wie es aus anderen deutschen Städten bekannt war. Der noch nicht zum Bürgermeister ernannte Rudolf Petersen wehrte sich aber erfolgreich dagegen mit dem Argument, der Titel „Oberbürgermeister“ würde traditionell nicht zu Hamburg passen.[2]

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Jürgen Bolland: Die Hamburgische Bürgerschaft in alter und neuer Zeit. Hamburg 1959, Anhang.
  2. Erich Lüth: Hamburgs Schicksal lag in ihrer Hand. Geschichte der Bürgerschaft. Marion von Schröder, Hamburg 1966, S. 242–245.