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Exceptio doli

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Die Exceptio doli (Arglisteinrede; dolus: „Schaden“) war im römischen Privatrecht die häufigste gegen eine Klage erhobene Einrede. Sie richtete sich gegen arglistiges Verhalten des Klägers (auch: Arglisteinrede).

Zurückgeführt wird die exceptio auf den spätrepublikanischen Juristen Gaius Aquilius Gallus. Er hatte sie im sachlichen Zusammenhang mit der als actio de dolo konzipierten Klage wegen arglistiger Schädigung entwickelt,[1] indem er sie als Gegenrede auf die Klage entwarf. Voraussetzung war ursprünglich, dass eine Partei die andere absichtlich täuschte (aliud simulatum, aliud actum), um einen anderen Zweck zu erreichen, als den vereinbarten, weshalb ein Schaden beim anderen entstand. Allein aufgrund dieser Täuschung ging der Verhandlungspartner die Verbindlichkeit ein. In der späteren Zeit wurden unter den Tatbestand alle Fälle treuwidriger Schädigungen (negotia turpia) subsumiert, der Anwendungsbereich der Einrede also ausgedehnt.

Mit der Einrede wurde rechtsmissbräuchliches Handeln auf zwei unterschiedlichen Ebenen moniert. Sie konnte sich gegen das arglistige Verhalten des Klägers bereits bei Begründung des Rechtsverhältnisses (exceptio doli praeteritis) richten, sie wurde auch erhoben, wenn die klageweise Geltendmachung eines Anspruchs selbst als arglistiges (treuwidriges) Handeln betrachtet wurde (exceptio doli praesentis). Die erst im Prozess geltend gemachte Einrede diente der Durchbrechung formalen Rechts, denn das Rechtsverhältnis selbst wurde nicht angegriffen.[2] Erst die gerichtliche Geltendmachung stellte nach Auffassung des Beklagten einen Verstoß gegen Treu und Glauben (bona fides) dar.[3]

Einen weiteren Unterfall der exceptio doli bildet die exceptio non numeratae pecuniae (Einrede der unterlassenen Auszahlung).

Die Arglisteinrede stellt im deutschen Deliktsrecht gemäß § 853 BGB noch heute einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung dar, insbesondere aufgrund sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung im Sinne des § 826 BGB. Sie hat weiterhin Bedeutung im Rahmen des § 138 BGB und im Treu- und Glaubensgrundsatz des § 242 BGB (venire contra factum proprium).[4]

Das Schweizer Recht normiert die unzulässige Rechtsausübung in Art. 2 Abs. 2 ZGB, das österreichische Zivilrecht in § 1295 Abs. 2 ABGB.

Einzelnachweise

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  1. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 174–176.
  2. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht (= Böhlau-Studien-Bücher. Grundlagen des Studiums.). Böhlau, Wien u. a. 1981, ISBN 3-205-07171-9, S. 287.
  3. Hierzu unterschiedliche parteibezogene, rhetorische Topoi bei Gaius, Digesten 50, 17, 55: nullus videtur dolo facere, qui suo iure utitur – übersetzt: wer sein Recht ausübt, handelt nicht arglistig; andererseits kann in Gaius, Digesten 1, 53 nachgelesen werden: ...male enim nostro iure uti non debemus – übersetzt: in schlechter Weise dürfen wir unser Recht nicht ausüben.
  4. Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch (= Beck’sche Kurz-Kommentare.). 55., neubearbeitete Auflage. C. H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40045-0, § 138 Rn. 16; § 242 Rn. 83; § 826 BGB, Rnrn. 18, 22; § 853 BGB.