FFH-Gebiet Busdorfer Tal

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FFH-Gebiet Busdorfer Tal
Pferdekoppel mit Fischweiher

Pferdekoppel mit Fischweiher

Lage Schleswig-Holstein, Deutschland
Fläche 31 ha
Kennung 1523-381
WDPA-ID 555517831
Natura-2000-ID DE1523381
FFH-Gebiet 31 ha
Geographische Lage 54° 29′ N, 9° 32′ OKoordinaten: 54° 29′ 18″ N, 9° 32′ 20″ O
FFH-Gebiet Busdorfer Tal (Schleswig-Holstein)
FFH-Gebiet Busdorfer Tal (Schleswig-Holstein)
Meereshöhe von 6 m bis 29 m
Einrichtungsdatum Juni 2004
Verwaltung Ministerium f. Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur u. Digitalisierung d. Landes SH
Rechtsgrundlage § 32 Absatz 2 bis 4 BNatSchG in Verbindung mit § 23 LNatSchG
f6

Das FFH-Gebiet Busdorfer Tal ist ein NATURA-2000-Schutzgebiet in Schleswig-Holstein im Landesteil Südschleswig im Kreis Schleswig-Flensburg auf dem Gebiet der Gemeinden Busdorf und Dannewerk.[1][2] Das Gebiet gehörte in dänischer Zeit zu der Verwaltungseinheit Arensharde.

Die Arensharde um 1665

Es hat eine Größe von 31 ha. Seine größte Ausdehnung beträgt ca. 1 km in Nordostrichtung. Seine Südgrenze bildet die Kreisstraße K39 zwischen der Autobahn A7 im Westen und Alte Landstraße im Osten. Die Westgrenze ist der Bahndamm, heute Wanderweg, der ehemaligen Bahnlinie Schleswig-Kropp. Im Norden bildet der Reesendamm, im Osten die Wohnbebauung von Busdorf die Grenze. Die höchsten Erhebungen liegen mit 29 m am Westrand. Der niedrigste Punkt liegt mit 6 m im Sumpfgebiet an der Nordgrenze südlich des Reesendamms. Das Gebiet wird von einem Bachlauf durchzogen. Im Süden befinden sich zwei Stillgewässer, die vor Jahrzehnten als Fischteiche angelegt worden waren. Im Talgrund treten mehrere Quellen aus. An der Nordgrenze am Reesendamm streift das FFH-Gebiet einen Teil des gesetzlich geschützten SH-Biotops Nr. 325346038-011, ein mit Binsen bewachsenes Feuchtgrünland.

FFH-Gebietsgeschichte und Naturschutzumgebung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Grafik 1

Der NATURA 2000-Standard-Datenbogen für das FFH-Gebiet Busdorfer Tal wurde im Juni 2004 vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) des Landes Schleswig-Holstein erstellt, im September 2004 der Naturschutzbehörde der EU als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) vorgeschlagen, im November 2007 von der EU als GGB bestätigt und im Januar 2010 national nach § 32 Absatz 2 bis 4 BNatSchG in Verbindung mit § 23 LNatSchG als besonderes Erhaltungsgebiet (BEG) bestätigt.[3] Der Managementplan für das FFH-Gebiet Busdorfer Tal wurde vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein erstellt und vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Naturschutz und Digitalisierung (MELUND) des Landes Schleswig-Holstein am 28. Februar 2018 der Öffentlichkeit vorgestellt.[4] Das FFH-Gebiet liegt fast vollständig im Landschaftsschutzgebiet Haithabu-Dannewerk,[5] grenzt im Norden an das Naturschutzgebiet Haithabu-Dannewerk und liegt im Schwerpunktbereich des landesweiten Biotopverbundsystems.[1] Die Fläche des FFH-Gebietes teilt sich in sechs Lebensraumklassen auf, siehe Grafik 1.[6] Das Gebiet wird im Süden und Osten in den Hanglagen durch artenarmes Intensivgrünland bestimmt. Im Nordosten befindet sich in Randlage eine Anpflanzung von Sitka-Fichten, an der sich ein schmaler Streifen mit Trockenrasen anschließt. Der Talgrund ist von Niedermooren, Bruchwald, Landröhricht, Pionierwald und sonstigen Gebüschen vielseitig geprägt.[7]

FFH-Erhaltungsgegenstand[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Grafik 2

Als FFH-Erhaltungsgegenstände wurden 4 Lebensraumtypen nach Anhang I[8] der FFH-Richtlinie der EU-Umweltbehörde gemeldet (Stand Mai 2019), siehe Grafik 2. Sie betragen zusammen nur 4 % der Gesamtfläche des FFH-Gebietes.[9]

Als „ Weitere Arten und Biotope“ wurden 25 Pflanzen der Roten Liste Schleswig-Holstein gefunden, wozu auch die vom Aussterben bedrohte Frühlingssegge gehört.

FFH-Erhaltungsziele[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Erhaltungsziele mit besonderer Bedeutung wurden die vier Lebensraumtypen aus den FFH-Erhaltungsgegenständen übernommen, siehe Grafik 2.[10]

FFH-Analyse und Bewertung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Lebensraumtyp 6230 Borstgrasrasen wird als einziger in der Gesamtbeurteilung mit der Note „B = guter Wert“ bewertet. Er wird für das FFH-Gebiet hinsichtlich der Repräsentativität mit der Note „A = hervorragende Repräsentativität“ ausgezeichnet. Die drei restlichen Lebensraumtypen schneiden in der Gesamtbewertung schlechter ab und erhalten nur die Note „C = signifikanter Wert“. Das FFH-Gebiet bietet gute Voraussetzungen für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Lebensraumtypen. Große Teile werden seit Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Die genutzten Grünflächen werden von Robustrindern und Pferden beweidet. Das Reet in den Mooren wird nicht mehr geschnitten. Eine Düngung mit Gülle oder Kunstdünger findet nicht statt. Durch die Lage unmittelbar an der Autobahn A7 gelangen allerdings durch die vorherrschenden westlichen Winde Luftschadstoffe wie Stickoxide ins FFH-Gebiet. Der nahe südwestlich gelegene Fliegerhorst Jagel, dessen eine Einflugschneise direkt über dem FFH-Gebiet liegt, sorgt mit Abgasen und Aerosolen für eine weitere Beeinträchtigung. Mit der Aufgabe des Fliegerischen Ausbildungszentrums der Luftwaffe in Holloman in den Vereinigten Staaten im Jahre 2017 hat sich die Anzahl der Flugzeuge in Jagel um 15 erhöht. Ein am Ostrand gelegener Fichtenbestand nimmt die Luftschadstoffe wie ein natürlicher Luftfilter auf und leitet sie in den Boden ab.[11] Die Ergebnisse der FFH-Analyse und Bewertung bildet die Grundlage für den Maßnahmenkatalog zur Erhaltung und Entwicklung der Lebensraumtypen.

FFH-Maßnahmenkatalog[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Maßnahmenkatalog ergibt sich aus dem Ergebnis der FFH-Analyse und Bewertung. Bis zur Erstellung des Managementplanes im Jahre 2018 wurden keine offiziellen Maßnahmen zur Erhaltung durchgeführt. Zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Lebensraumtypen im Gebiet werden u. a. diese drei Maßnahmen vorgeschlagen:

  1. Die Beibehaltung der extensiven Nutzung der Weideflächen ohne Düngung.
  2. Keine Veränderung im Wasserhaushalt des Gebietes.
  3. Rückschnitt von Gehölzen zur Eindämmung der Beschattung von Trockenrasen und Beseitigung von Gehölzen in den Mooren.

Als weitergehende Maßnahmen werden die Anpassung der extensiven Beweidung vorgeschlagen. Die Beweidung durch Pferde im Sommer ist zu intensiv. In den Sommermonaten muss den Weideflächen eine Schonzeit gewährt werden, um den Wiesenblumen Gelegenheit zur Blüte und Entwicklung zu geben. In den sumpfigen Bereichen treten durch die Robustrinder Vertrittschäden auf. Hier wird eine ganzjährige Beweidung mit verringertem Viehbestand und eine zeitweilige Auszäunung dieser Bereiche, um der Grasnarbe Gelegenheit zur Regeneration zu geben, vorgeschlagen. Der Nadelholzbestand sollte mittelfristig abgeholzt und in Magergrünland und Heide umgewandelt werden.[12] Eine Umsetzung der Maßnahmen durch die untere Naturschutzbehörde setzt in diesem Fall eine Abstimmung mit den Eigentümern voraus. Der überwiegende Teil des FFH-Gebietes ist mit fünf Eigentümern im Privatbesitz. Die Gemeinde Dannewerk hat zwei kleine Reststücke des ehemaligen Bahndamms und die Bundesfinanzverwaltung zwei Grundstücke am Südrand im Besitz.[13] Zur besseren Übersicht und Nachverfolgung wurde für jede Maßnahme ein Maßnahmenblatt[14] erstellt und in einer Maßnahmenkarte[15] festgehalten.

FFH-Erfolgskontrolle und Monitoring der Maßnahmen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Monitoring ist für alle FFH-Gebiete obligatorisch.[16] Es erfolgt in Schleswig-Holstein alle 6 Jahre.

Die Europäische Kommission hat im Jahre 2015 die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG in Deutschland bemängelt (Verfahren-Nr. 2014/2262). In den Managementplänen würden keine ausreichend detaillierten und quantifizierten Erhaltungsziele festgelegt.[17] Am 12. Februar 2020 hat die Kommission der Bundesrepublik Deutschland eine Frist von zwei Monaten gesetzt, die Mängel zu beseitigen. Andernfalls wird der Europäische Gerichtshof angerufen.[18] Die Bundesrepublik Deutschland ist der Aufforderung nicht nachgekommen (Stand August 2021). Die Kommission führt für Schleswig-Holstein fehlende Quantifizier-, Mess- und damit Berichtsfähigkeit an. Schleswig-Holstein konzentriere sich ausschließlich auf die Durchsetzung des Verschlechterungsverbotes nach Artikel 6, Absatz 2 der Richtlinie.[19] Die Stellungnahme des Landes Schleswig-Holstein mit der im Jahre 2006 erfolgten Bekanntgabe der gebietsspezifischen Erhaltungsziele (gEHZ) für die FFH-Vorschlagsgebiete in Schleswig-Holstein bestätige aus Sicht der Europäischen Kommission die angeführten Mängel.[20] Nachdem Deutschland die Mängel nicht fristgerecht abgestellt hat, hat die Europäische Kommission Deutschland beim Europäischen Gerichtshof im Februar 2021 verklagt.[21] Hierzu wurden von der Generalanwältin des EuGH am 20. April 2023 die Schlussanträge gestellt.[22] Ein Urteil ist noch nicht erfolgt (Stand August 2023).

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Commons: FFH-Gebiet Busdorfer Tal – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b Managementplan FFH 1523-381 „Busdorfer Tal“. (PDF; 1056 kB) Karte 1 – Übersicht -. In: Landesportal Schleswig-Holstein. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, 28. Juni 2017, abgerufen am 10. September 2020.
  2. Managementplan FFH 1523-381 „Busdorfer Tal“. (PDF; 1927 kB) Karte 1b – Übersicht mit Luftbild -. In: Landesportal Schleswig-Holstein. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, 28. Juni 2017, abgerufen am 11. September 2020.
  3. STANDARD-DATENBOGEN für besondere Schutzgebiete (BSG). vorgeschlagene Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (vGGB), Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) und besondere Erhaltungsgebiete (BEG). (PDF; 69 kB) DE1523381 Amtsblatt der Europäischen Union DE L 198/41. In: Landesportal Schleswig-Holstein. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, Mai 2019, S. 1–13, abgerufen am 10. September 2020.
  4. Managementplan für das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet DE-1523-381 „Busdorfer Tal“. (PDF; 2144 kB) In: Landesportal Schleswig-Holstein. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, 28. Februar 2018, S. 1–19, abgerufen am 10. September 2020.
  5. Gültige Landschaftsschutzgebiete im Kreis Schleswig-Flensburg. Lfd. Nr. 4 Haithabu-Dannewerk. In: Kreisportal Schleswig-Flensburg. Kreis Schleswig-Flensburg, 23. Juni 2011, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 28. November 2020; abgerufen am 10. September 2020.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.schleswig-flensburg.de
  6. STANDARD-DATENBOGEN für besondere Schutzgebiete (BSG). vorgeschlagene Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (vGGB), Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) und besondere Erhaltungsgebiete (BEG). (PDF; 69 kB) 4.1. Allgemeine Merkmale des Gebiets. In: Landesportal Schleswig-Holstein. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, S. 6–7, abgerufen am 10. September 2020.
  7. Managementplan FFH 1523 – 381 Busdorfer Tal. (PDF; 2617 kB) Karte 2 – Biotoptypen. In: Landesportal Schleswig-Holstein. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, 28. Juni 2017, abgerufen am 11. September 2020.
  8. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) in der konsolidierten Fassung vom 1. Januar 2007, abgerufen am 2. April 2020. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 206, 22. Juli 1992, S. 16–23, Anhang I „NATÜRLICHE LEBENSRAUMTYPEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE, FÜR DEREN ERHALTUNG BESONDERE SCHUTZGEBIETE AUSGEWIESEN WERDEN MÜSSEN“
  9. Managementplan FFH 1523-381 „Busdorfer Tal“. (PDF; 2571 kB) Karte 2b – Lebensraumtypen -. In: Landesportal Schleswig-Holstein. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, 28. Juni 2017, abgerufen am 11. September 2020.
  10. Erhaltungsziele für das gesetzlich geschützte Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung DE-1523-381 „Busdorfer Tal“. (PDF; 87 kB) Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Fundstelle: Amtsblatt für Schleswig Holstein. - Ausgabe Nr. 47, Seite 1033. In: Landesportal Schleswig-Holstein. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, 11. Juli 2016, abgerufen am 10. September 2020.
  11. Managementplan für das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet DE-1523-381 „Busdorfer Tal“. (PDF; 2144 kB) 5. Analyse und Bewertung. In: Landesportal Schleswig-Holstein. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, 28. Februar 2018, S. 10–14, abgerufen am 11. September 2020.
  12. Managementplan für das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet DE-1523-381 „Busdorfer Tal“. (PDF; 2144 kB) 6. Maßnahmenkatalog. In: Landesportal Schleswig-Holstein. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, 28. Februar 2018, S. 14–19, abgerufen am 11. September 2020.
  13. Managementplan FFH 1523-381 „Busdorfer Tal“. (PDF; 1912 kB) Karte 3 – Eigentümer -. In: Landesportal Schleswig-Holstein. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, 17. Juli 2017, abgerufen am 11. September 2020.
  14. Managementplan für das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet DE-1523-381 „Busdorfer Tal“. (PDF; 161 kB) Maßnahmenblätter. In: Landesportal Schleswig-Holstein. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, S. 1–8, abgerufen am 11. September 2020.
  15. Managementplan für das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet DE-1523-381 „Busdorfer Tal“. (PDF; 2161 kB) Karte 4 – Maßnahmen -. In: Landesportal Schleswig-Holstein. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, 6. Januar 2018, abgerufen am 11. September 2020.
  16. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) in der konsolidierten Fassung vom 1. Januar 2007, abgerufen am 2. April 2020. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 206, 22. Juli 1992, Anhang I, Artikel 11, S. 10. „Die Mitgliedstaaten überwachen den Erhaltungszustand der in Artikel 2 genannten Arten und Lebensräume“
  17. Mit Gründen versehene Stellungnahme – Vertragsverletzung Nr. 2014/2262. EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALSEKRETARIAT, 12. Februar 2020, abgerufen am 19. August 2021: „...was bedeutet, dass Deutschland seit über 10 Jahren gegen Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie verstößt.“
  18. Vertragsverletzungsverfahren im Februar: wichtigste Beschlüsse. Naturschutz: Kommission fordert DEUTSCHLAND auf, die Habitat-Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen. Europäische Kommission, 12. Februar 2020, abgerufen am 19. August 2021.
  19. Mit Gründen versehene Stellungnahme – Vertragsverletzung Nr. 2014/2262. Schleswig-Holstein. EUROPÄISCHE KOMMISSION, 12. Februar 2020, S. 56, abgerufen am 19. August 2021.
  20. Gebietsspezifische Erhaltungsziele (gEHZ) für FFH-Vorschlagsgebiete in Schleswig-Holstein. Amtsblatt für Schleswig-Holstein. In: Landesportal Schleswig-Holstein. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, 6. Juni 2006, abgerufen am 20. August 2021.
  21. Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland - Nicht genug EU-konforme Naturschutzgebiete. Legal Tribune Online, 10. Februar 2021, abgerufen am 25. August 2021.
  22. Tamara Capeta: Rechtssache C‑116/22 Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland. SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN TAMARA ĆAPETA. In: InfoCuria Rechtsprechung. Europäischer Gerichtshof, 20. April 2023, abgerufen am 13. August 2023.