Falsche Verdächtigung

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Die falsche Verdächtigung stellt einen Tatbestand des deutschen Strafrechts dar, der im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 164 geregelt ist. Die Norm verbietet es, vor einer öffentlichen Stelle bewusst den unwahren Eindruck zu erwecken, ein anderer habe eine Straftat begangen.

Für die falsche Verdächtigung können eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Auf das Vergehen entfallen etwa 0,3 % aller polizeilich registrierten Straftaten. 2016 wurden 16.762 Fälle der falschen Verdächtigung angezeigt.

Normierung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 164 StGB lautet seit seiner letzten Änderung zum 1. Oktober 2021[1] wie folgt:

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Bei der falschen Verdächtigung handelt es sich gemäß § 12 Absatz 2 StGB um ein Vergehen.

Nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft verfolgt § 164 StGB einen doppelten Schutzzweck.[2][3] Zum einen schützt die Norm die Rechtspflege vor Irreführung und unnötiger Inanspruchnahme. Als Argument hierfür wird die systematische Nähe des § 164 StGB zu den Delikten gegen die Rechtspflege angeführt. Zum anderen schützt sie denjenigen, der Gegenstand der falschen Verdächtigung ist, vor unberechtigten Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Hierfür wird angeführt, dass § 165 StGB die Person, die falsch verdächtigt wird, als Verletzten bezeichnet. Einige Stimmen vertreten demgegenüber, dass § 164 StGB ausschließlich den Schutz des Verletzten[4] oder der Rechtspflege[5][6] bezweckt. Von praktischer Bedeutung ist diese Streitfrage insbesondere für die Möglichkeit der rechtfertigenden Einwilligung des fälschlich Verdächtigten: Sofern der Tatbestand ausschließlich dessen Schutz dient, führt die Einwilligung des Verdächtigten zur Straflosigkeit des Täters. Sofern die Norm hingegen zumindest auch die Rechtspflege schützt, ist eine Einwilligung des Verdächtigten für die Strafbarkeit nach § 164 StGB irrelevant.[7]

Entstehungsgeschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 133 des preußischen Strafgesetzbuchs von 1851 stellte die falsche Anschuldigung unter Strafe. Hiernach machte sich strafbar, wer einen anderen wider besseres Wissen einer strafbaren Handlung oder der Verletzung einer Amtspflicht beschuldigte.[8] Diese Norm übernahm der Gesetzgeber in das Strafgesetzbuch des Deutschen Kaiserreichs von 1871.[9]

Mit Wirkung zum 26. Mai 1933 wurde die Strafnorm inhaltlich überarbeitet. Der Gesetzgeber führte ein Absichtserfordernis als zusätzliches Merkmal des subjektiven Tatbestands ein und schuf die Tathandlung des Verdächtigens. Ebenfalls ergänzte er die Norm um einen zweiten Absatz als tatbestandlich weiter gefassten Auffangtatbestand zu § 164 Absatz 1 StGB, um die weit verbreitete Denunziation missliebiger Mitbürgern mit dem Ziel der Einlieferung in Konzentrationslager, in andere Formen der Haft sowie dem Ziel einer sonstigen politischen Verfolgung einzudämmen.[10] Die vom Täter angestrebten staatlichen Maßnahmen wurden vom bis dahin allein geltenden ersten Absatz nicht erfasst, da sich dieser nur auf bestimmte Formen rechtswidrigen Handelns beschränkte. Schließlich ergänzte in § 164 Absatz 3 StGB eine strafschärfende Qualifikation, die es mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bedrohte, wenn der Täter sich oder einem anderen durch die Tat einen Vorteil zu verschaffen versuchte. In § 164 Absatz 5 StGB ergänzte er eine Strafbarkeit des lediglich bedingt vorsätzlichen oder leichtfertigen Handelns, die aufgrund des neuen Absichtserfordernisses vom ursprünglichen Tatbestand nicht mehr erfasst wurde.

Die Norm besaß damals folgenden Wortlaut:

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer strafbaren Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird wegen falscher Anschuldigung mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der im Abs. 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Ist die Tat in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.

(4) Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

(5) Ist die falsche Anschuldigung (Abs. 1, 2) nicht wider besseres Wissen, aber vorsätzlich oder leichtfertig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe.

(6) So lange ein in Folge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren anhängig ist, soll mit dem Verfahren und mit der Entscheidung über die falsche Anschuldigung inne gehalten werden.

Das Höchstmaß der Gefängnisstrafe betrug gemäß § 16 StGB a. F. fünf Jahre. Mit Wirkung zum 1. September 1969 strich der Gesetzgeber die Absätze drei bis fünf des § 164 ersatzlos aus dem Tatbestand. Hierdurch entfiel die Strafbarkeit wegen lediglich bedingt vorsätzlichen oder leichtfertigen Handelns.[11] Mit Wirkung zum 1. April 1970 wurde die Gefängnisstrafe durch die Freiheitsstrafe ersetzt.

Mit Wirkung zum 1. Januar 1975 nahm der Gesetzgeber einige sprachliche Veränderungen an der Norm vor und führte die Möglichkeit ein, anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen.[11]

§ 164 Absatz 3 StGB wurde als strafschärfende Qualifikation mit Wirkung zum 1. September 2009 eingeführt. Hierdurch wollte der Gesetzgeber dem Missbrauch von Kronzeugenregelungen, die einem Beteiligten an einer Straftat eine Strafmilderung ermöglichen, falls dieser gegen die übrigen Beteiligten aussagt, durch falsche Verdächtigungen vorbeugen.[12] Zum 1. Oktober 2021 wurde die neue Kronzeugenregelung im Anti-Doping-Gesetz hinzugefügt.

Objektiver Tatbestand[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Opfer der Verdächtigung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Strafbarkeit nach § 164 StGB setzt voraus, dass der Täter eine andere Person eines Fehlverhaltens bezichtigt. Kein falsches Verdächtigen liegt daher vor, wenn der Täter sich selbst in den unzutreffenden Verdacht einer Straftat bringt. Dies kann allerdings als Vortäuschen einer Straftat gemäß § 145d StGB strafbar sein. Der Täter muss die andere Person so genau bezeichnen, dass deren Identifizierung möglich ist. Eine falsche Verdächtigung kommt daher beispielsweise nicht in Betracht, wenn der Täter einen unbestimmten Personenkreis, eine fiktive oder eine unbekannte Person einer Tat bezichtigt.[13]

Strittig ist, ob lediglich eine unschuldige Person als Opfer einer falschen Verdächtigung in Betracht kommt. Die Rechtsprechung beurteilt die Falschheit einer Verdächtigung aus ex-post-Sicht. Hiernach macht sich nicht wegen falscher Verdächtigung strafbar, wer eine Person, die eine Straftat oder eine Dienstpflichtverletzung verwirklicht hat, mit einer falschen Tatsachenbehauptung verdächtigt.[14][15] So ist der Tatbestand der falschen Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn die unwahre Beschuldigung auf eine rechtswidrige Tat gerichtet ist, von welcher der Täter weiß, dass der Bezichtigte sie tatsächlich nicht begangen hat.[16]

Nach vorherrschender Auffassung in der Rechtslehre steht es der Annahme einer falschen Verdächtigung nicht entgegen, wenn jemand mithilfe falscher Behauptungen oder irreführender Indizien einen in Wahrheit zutreffenden Verdacht äußert, da auch ein Schuldiger nicht mithilfe eines falschen Beweises überführt werden soll.[17][18]

Tathandlungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 164 StGB normiert zwei alternative Begehungsformen der falschen Verdächtigung. Beide haben zum Gegenstand, dass der Täter eine andere Person wider besseres Wissen eines Fehlverhaltens bezichtigt. § 164 Absatz 1 StGB erfasst das Verdächtigen einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung. § 164 Absatz 2 StGB hat das Aufstellen einer falschen Behauptung zum Gegenstand, die sich eignet, ein behördliches Verfahren einzuleiten. Diese Tathandlung ist gegenüber dem spezielleren § 164 Absatz 1 StGB subsidiär.[19][20]

Verdächtigen, § 164 Absatz 1 StGB[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Den Begriff des Verdächtigens definiert die Rechtswissenschaft als Hervorrufen, Umlenken oder Bestärken eines Verdachts.[21] Dies kann durch das ausdrückliche Aufstellen einer Tatsachenbehauptung geschehen, etwa indem der Täter, der auf frischer Tat betroffen wird, den Namen eines anderen angibt.[22] Ebenfalls kann ein Verdächtigen durch schlüssiges Handeln erfolgen, etwa indem der Täter, der zur Straftat eines anderen aussagt, eine entlastende Information auslässt.[23] Beschränkt sich der Täter darauf, eine fremde Tatsachenbehauptung wiederzugeben, stellt dies ein Verdächtigen dar, wenn er sich die fremde Aussage zu eigen macht, etwa indem er seine Zustimmung zu dieser ausdrückt.[24] Nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft kann auch das Manipulieren eines Indizes ein Verdächtigen darstellen. Dies wird als isolierte Beweismittelfiktion bezeichnet.[25][26] Schließlich kann ein Verdächtigen darin liegen, nicht gegen das Entstehen eines falschen Verdachts einzuschreiten oder entlastende Informationen zu verschweigen. Ein solches Unterlassen ist jedoch gemäß § 13 Absatz 1 StGB lediglich dann tatbestandsmäßig, wenn den Täter die Rechtspflicht trifft, die Verdächtigung abzuwenden. So müssen Eltern beispielsweise kraft ihrer elterlichen Sorge (§ 1626 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verhindern, dass ihr Kind einen anderen verdächtigt.[27]

Kein Verdächtigen stellt das Äußern einer Meinung dar, etwa das Aufstellen einer Vermutung über die Täterschaft einer Person oder das Ziehen falscher Schlussfolgerungen. Ebenfalls nicht tatbestandsmäßig ist das rechtmäßige Schweigen im Strafprozess oder das Leugnen der eigenen Beteiligung an einer Straftat. Zwar kann dies dazu führen, dass ein Verdacht gegen einen anderen entsteht oder bestärkt wird, sodass nach der Definition alle Merkmale eines Verdächtigens vorliegen, allerdings handelt es sich hierbei um prozessual zulässiges Verhalten: Da der Täter nicht dazu verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, darf er den Vorwurf einer Tatbegehung abstreiten.[28][29] Daher erreicht die vorherrschende Auffassung in der Rechtswissenschaft mithilfe einer teleologischen Reduktion des Begriffs Verdächtigen die Herausnahme des Schweigens und des Leugnens aus § 164 StGB.[30] Die Schwelle zur Strafbarkeit überschreitet der Täter im Fall des Leugnens jedoch, wenn sein Verhalten über bloßes Verteidigen hinausgeht, etwa durch Manipulieren von Beweismitteln zulasten eines anderen.[31]

Eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung setzt nicht voraus, dass der Täter den Adressaten der Verdächtigung tatsächlich in die Irre führt. Allerdings muss sich die Verdächtigung dazu eignen, eine behördliche Maßnahme gegen einen anderen herbeizuführen. Ein Strafprozess kann beispielsweise gemäß § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingeleitet werden, sobald die Behörde einen Anfangsverdacht hinsichtlich der Begehung einer Straftat erlangt, die rechtlich verfolgt werden kann. Wurde ein Verfahren bereits eingeleitet, ist eine Verdächtigung tatbestandsmäßig, wenn sie dazu führen kann, dass sich das Verfahren verlängert.

Gegenstand des § 164 Absatz 1 StGB ist das Verdächtigen bezüglich einer rechtswidrigen Tat oder einer Dienstpflichtverletzung. Bei letzterem handelt es sich um einen Verstoß, der dienstrechtlich geahndet werden kann.[32] Bei ersterem handelt es sich gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 5 StGB um eine Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Nicht unter § 164 Absatz 1 StGB fällt daher das Verdächtigen einer Ordnungswidrigkeit.

Falsch ist eine Verdächtigung, die objektiv unwahr ist.[33] Auf das Aufbauschen einer tatsächlich begangenen Tat trifft dies zu, wenn der Täter hierdurch den Charakter der Tat zulasten des Verdächtigten verändert. Dies trifft beispielsweise zu, wenn er anstelle der Verwirklichung lediglich eines Grunddelikts das Begehen eines qualifizierten Delikts behauptet, etwa eines schweren Raubs (§ 250 StGB) anstelle eines tatsächlich begangenen einfachen Raubs (§ 249 StGB).[34] Ebenfalls falsch ist eine Aussage, die einen Sachverhalt unvollständig beschreibt.

Die Verdächtigung muss gegenüber einer Behörde, einem zur Entgegennahme von Anzeigen befugtem Amtsträger oder einem militärischen Vorgesetzten erfolgen. Als Behörde kommt jede Stelle in Betracht, die öffentliche Gewalt ausübt. Nach vorherrschender Ansicht in der Rechtswissenschaft erfasst § 164 StGB auch ausländische Behörden. Einige Rechtswissenschaftler wenden hiergegen ein, § 164 StGB bezwecke allein den Schutz der inländischen Rechtspflege.[35] Zur Entgegennahme von Anzeigen sind gemäß § 158 Absatz 1 StPO Angehörige der Staatsanwaltschaft und der Polizei befugt. Alternativ kann der Täter die Verdächtigung öffentlich äußern, also vor einem unbestimmten Personenkreis.

Aufstellen von Behauptungen, § 164 Absatz 2 StGB[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 164 Absatz 2 StGB erfasst Tatsachenbehauptungen, die nicht unter § 164 Absatz 1 StGB fallen. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter eine Tatsachenbehauptung aufstellt. Im Gegensatz zu § 164 Absatz 1 StGB genügt daher nicht das bloße Hervorrufen eines Verdachts, etwa durch Manipulation von Indizien, notwendig ist, dass der Täter einen Verdacht äußert.

Weiter als § 164 Absatz 1 StGB ist § 164 Absatz 2 StGB hinsichtlich des Verdachtsgegenstands gefasst: Die Norm beschränkt sich nicht auf den Verdacht einer Straftat oder eines Dienstvergehens, sondern erfasst alle Umstände, deren Behauptung sich dazu eignet, eine behördliche Maßnahme gegen eine Person herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Unter § 164 Absatz 2 StGB fällt daher beispielsweise das Verdächtigen eines anderen hinsichtlich der Begehung einer Ordnungswidrigkeit.

In der Tatbestandsalternative des Absatzes 2 wird neben der Tathandlung gegenüber den Behörden des Absatzes 1 auch das ‚öffentliche‘ Behaupten unter Strafe gestellt. Insofern genügt es für eine falsche Verdächtigung nach Absatz 2, wenn jemand öffentlich so konkrete Behauptungen aufstellt, dass beispielsweise ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen anderen eingeleitet werden könnte.[36]

Subjektiver Tatbestand[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung erfordert gemäß § 15 StGB, dass der Täter hinsichtlich des objektiven Tatbestands zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt. Hierfür muss er in Kenntnis aller Tatumstände billigend in Kauf nehmen, dass sich sein Handeln eignet, gegen eine andere Person ein behördliches Verfahren einzuleiten.[37]

Weiterhin muss der Täter wissen, dass seine Verdächtigung unwahr ist. Nimmt der Täter lediglich irrig an, seine Aussage sei unwahr, begeht er einen straflosen Versuch der falschen Verdächtigung.[38]

Schließlich muss der Täter in der Absicht handeln, gegen den von ihm Verdächtigten ein behördliches Verfahren herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Der Begriff der Absicht bezeichnet im Allgemeinen einen zielgerichteten Willen des Täters. Nach vorherrschender Auffassung fordert § 164 StGB jedoch keinen solchen Willen. Es genügt, wenn der Täter weiß, dass durch sein Handeln ein Verfahren eingeleitet oder fortgesetzt wird, da es für die von § 164 StGB verfolgten Schutzzwecke unerheblich ist, ob der Täter die Eignung zur Herbeiführung eines Verfahrens Hauptziel erstrebt oder hierum lediglich weiß.[39][40] Fällt der Verdacht auf eine andere als vom Täter erwartete Person, ist diese Fehlvorstellung nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft unbeachtlich, da die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege in diesem Fall gleichermaßen beeinträchtigt wird.[41]

Prozessuales und Strafzumessung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine falsche Verdächtigung ist vollendet, sobald der Adressat der Verdächtigung die Möglichkeit erlangt, von dieser Kenntnis zu nehmen. Dies trifft zu, sobald sie diesem zugegangen ist.[42] Wird der Täter wegen falscher Verdächtigung verurteilt, die öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen wurde, kann dies auf Antrag des Verletzten gemäß § 165 StGB öffentlich bekanntgegeben werden. Der Vollzug der Bekanntgabe richtet sich nach § 463c StPO.

Führt die falsche Verdächtigung dazu, dass eine Behörde ein Verfahren einleitet, soll die Staatsanwaltschaft gemäß § 154e Absatz 1 StPO von der Anklageerhebung wegen falscher Verdächtigung absehen, bis dieses Verfahren abgeschlossen ist. Hierdurch soll vermieden werden, dass es aufgrund paralleler Verfahren zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt.[43]

Tätige Reue[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Möglichkeit, eine Strafmilderung oder einen Strafausschluss durch tätige Reue zu erzielen, normiert § 164 StGB nicht. Nach verbreiteter Auffassung in der Rechtswissenschaft findet allerdings die entsprechende Vorschrift der Aussagedelikte, § 158 StGB, analoge Anwendung auf die falsche Verdächtigung.[44] Hiernach kann der Täter eine Strafmilderung erlangen, wenn er seine Äußerung berichtigt, bevor sie zu einem Schaden führt. Keine analoge Anwendung finden hingegen die Strafzumessungsvorschriften des § 258 StGB, nach denen sich der Täter nicht strafbar macht, wenn er durch die Tat die Bestrafung seiner selbst oder eines Angehörigen verhindern will.

Qualifikation, § 164 Absatz 3 StGB[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gemäß § 164 Absatz 3 StGB erhöht sich das Mindeststrafmaß für den Täter, wenn er die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b StGB oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. Hierdurch wollte der Gesetzgeber verhindern, dass sich Personen die Privilegierung als Kronzeuge erschleichen, indem sie eine andere Person fälschlich beschuldigen. Bei dieser Zwecksetzung handelt es sich um eine Absicht, sodass diese die primäre Motivation des Täters darstellen muss.[45]

Gesetzeskonkurrenzen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 164 StGB weitere Delikte verwirklicht, stehen diese zur falschen Verdächtigung in Gesetzeskonkurrenz. Eine Tateinheit (§ 52 StGB) kommt aufgrund des räumlich-zeitlichen Zusammenhangs insbesondere zu anderen Äußerungsdelikten in Betracht, etwa der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB), dem Meineid (§ 154 StGB), der Beleidigung (§ 185 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB). Der Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) ist gegenüber der falschen Verdächtigung formell subsidiär. Die Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) tritt hinter § 164 StGB zurück.[46]

Nach Auffassung der Rechtsprechung ist zwischen § 164 StGB und falscher uneidlicher Aussage Wahlfeststellung möglich, falls in einem Strafverfahren zwar gewiss ist, dass der Täter eines dieser Delikte verwirklicht hat, ungewiss jedoch ist, welches.[47]

Kriminologie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik.[48] Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Frühere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundesländer.

2016 wurden 16.762 Fälle der falschen Verdächtigung polizeilich registriert.[49]

Rechtslage in anderen Staaten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Strafrecht der Schweiz entspricht dem Tatbestand des § 164 Absatz 1 StGB das Delikt der falschen Anschuldigung, die gemäß Art. 303 StGB mit Gefängnis oder Geldstrafe geahndet wird. Art. 303 StGB bezweckt den Schutz zweier Rechtsgüter: der Strafrechtspflege vor unberechtigter Inanspruchnahme sowie des Einzelnen oder unberechtigter Strafverfolgung.

Im österreichischen Strafrecht werden Fälle, die nach deutschem Recht als falsche Verdächtigung gelten, gemäß § 297 StGB als Verleumdung angesehen. Hiernach macht sich strafbar, wer wider besseres Wissen einen anderen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, indem er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Lars Bernhard: Falsche Verdächtigung (§§ 164, 165 StGB) und Vortäuschung einer Straftat (§ 145d): Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870. 1. Auflage. BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2003, ISBN 3-8305-0526-4.
  • Rolf Landskron: Der Gegenstand der falschen Verdächtigung: Zum Begriff der rechtswidrigen Tat in § 164 Abs. 1 StGB. Peter Lang, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-631-54204-6.
  • Winrich Langer: Die falsche Verdächtigung. Duncker & Humblot, Berlin 1973, ISBN 3-428-03026-5.
  • Thomas Vormbaum: Der strafrechtliche Schutz des Strafurteils: Untersuchungen zum Strafrechtsschutz des strafprozessualen Verfahrenszieles. Duncker & Humblot, Berlin 1987, ISBN 3-428-06197-7.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Bundesgesetzblatt. (PDF) Abgerufen am 2. Oktober 2021.
  2. BGHSt 14, 242 (244).
  3. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 50, Rn. 1.
  4. Thomas Vormbaum: § 164, Rn. 9–10. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  5. Klaus Rogall, Hans-Joachim Rudolphi: § 164, Rn. 1. In: Jürgen Wolter (Hrsg.): SK-StGB – Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch. 9. Auflage. Band 3: §§ 80–173 StGB. Carl Heymanns, Köln 2017, ISBN 978-3-452-28305-4.
  6. Jan Zopfs: § 164, Rn. 3–4. In: Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 3: §§ 80–184j. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68553-8.
  7. Wolfgang Ruß: § 164, Rn. 2. In: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 6: §§ 146–210. De Gruyter, Berlin 2010, ISBN 978-3-89949-764-9.
  8. Thomas Vormbaum: § 164, Rn. 3. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  9. Jan Zopfs: § 164, Rn. 8. In: Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 3: §§ 80–184j. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68553-8.
  10. Thomas Vormbaum: § 164, Rn. 5. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  11. a b Jan Zopfs: § 164, Rn. 9. In: Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 3: §§ 80–184j. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68553-8.
  12. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 50, Rn. 22. Stefan Maier: § 164 Rn. 3, in: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 2. Auflage. Franz Vahlen, München 2020, ISBN 978-3-8006-4981-5.
  13. BGHSt 13, 219 (220).
  14. BGHSt 35, 50.
  15. OLG Rostock, Urteil vom 8. November 2004, 1 Ss 364/04 I 138/04 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2005, S. 335.
  16. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 1998, 1 Ws 491/98.
  17. Gerd Geilen, Grundfragen der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB). In: Jura 1984, S. 300 (302–303).
  18. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 50, Rn. 12.
  19. Thomas Vormbaum: § 164, Rn. 84. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  20. Jan Zopfs: § 164, Rn. 10. In: Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 3: §§ 80–184j. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68553-8.
  21. BGHSt 14, 240 (246).
  22. BGHSt 18, 204.
  23. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Mai 1996, 1 Ss 120/95 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 1997, S. 37 (38).
  24. Jan Zopfs: § 164, Rn. 28. In: Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 3: §§ 80–184j. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68553-8.
  25. RGSt 69, 173 (175).
  26. Kristian Kühl: § 164, Rn. 4. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  27. Jan Zopfs: § 164, Rn. 27. In: Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 3: §§ 80–184j. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68553-8.
  28. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 1991, 5 Ss 232/91 - 76/91 I. in: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht.
  29. Frank-Thomas Bienko: Nochmals: Zur Strafbarkeit einer verabredeten Falschverdächtigung im Anschluß an Verkehrsunfälle. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1993, S. 98.
  30. Paul Krell, Gedanken zur Straflosigkeit von Beschuldigtenlügen bei den §§ 145d, 164 StGB. In: HöchstRichterliche Rechtsprechung im Strafrecht 2015, S. 484.
  31. Stefan Maier: § 164 Rn. 15, in: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 2. Auflage. Franz Vahlen, München 2020, ISBN 978-3-8006-4981-5.
  32. Jan Zopfs: § 164, Rn. 32. In: Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 3: §§ 80–184j. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68553-8.
  33. Thomas Vormbaum: § 164, Rn. 49. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  34. Wolfgang Ruß: § 164, Rn. 11. In: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 6: §§ 146–210. De Gruyter, Berlin 2010, ISBN 978-3-89949-764-9.
  35. Jan Zopfs: § 164, Rn. 11. In: Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 3: §§ 80–184j. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68553-8.
  36. Wolfgang Ruß: § 164, Rn. 22. In: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 6: §§ 146–210. De Gruyter, Berlin 2010, ISBN 978-3-89949-764-9.
  37. Jan Zopfs: § 164, Rn. 42. In: Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 3: §§ 80–184j. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68553-8.
  38. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 50, Rn. 10.
  39. Jan Zopfs: § 164, Rn. 43. In: Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 3: §§ 80–184j. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68553-8.
  40. Wolfgang Ruß: § 164, Rn. 31. In: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 6: §§ 146–210. De Gruyter, Berlin 2010, ISBN 978-3-89949-764-9.
  41. BGHSt 9, 240 (242).
  42. Jan Zopfs: § 164, Rn. 14. In: Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 3: §§ 80–184j. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68553-8.
  43. Stefan Maier: § 164 Rn. 51, in: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 2. Auflage. Franz Vahlen, München 2020, ISBN 978-3-8006-4981-5.
  44. Kristian Kühl: § 164, Rn. 50. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3. Nikolaus Bosch, Ulrike Schittenhelm: § 164 Rn. 35, in: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  45. Jan Zopfs: § 164, Rn. 47. In: Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 3: §§ 80–184j. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68553-8.
  46. Stefan Maier: § 164 Rn. 44–45, in: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 2. Auflage. Franz Vahlen, München 2020, ISBN 978-3-8006-4981-5.
  47. BGHSt 32, 146 (149).
  48. Polizeiliche Kriminalstatistik. Bundeskriminalamt, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 23. April 2018; abgerufen am 21. September 2017.
  49. Bericht zur polizeilichen Kriminalstatistik 2016. (PDF) Bundesministerium des Inneren, S. 116, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 16. Januar 2018; abgerufen am 16. Januar 2018.