Formularprozess
Der Formularprozess oder auch das Formularverfahren ist im römischen Recht das durch Verwendung zahlreicher, aus der actio des Klägers und einer eventuellen exceptio[1] des Beklagten gebildeten Verfahrensformeln (Prozessprogramm) gekennzeichnete Verfahren.
Formularprozess (agere per formulam ) bedeutet, der Prozess wird durch eine Formel bestimmt, die der Gerichtsmagistrat dem Richter vorgibt. Die Entscheidung soll sich nach bestimmten in der Formel enthaltenen Worten richten: Richtereinsetzung, Streitprogramm, Klagegrund, Klagegegenstand und Verurteilung.
Streitig ist, ob im römischen Recht der Prätors oder die Parteien das Prozessprogramm festlegten. Der äußeren Erscheinung nach war die Formel wohl Urkunde.

Zeittafel:Entwicklung römischer Prozessarten
Inhaltsverzeichnis
Entwicklung römischer Prozessarten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Dem Formularprozess ging historisch das Legisaktionenverfahren (von lege agere - Handeln nach festen Spruchformeln, die von den Parteien vor dem Magistrat gesprochen werden mussten) voraus. Im Lauf des 2./1. Jahrhunderts v. Chr. wurde das Legisaktionenverfahren vom Formularprozess verdrängt und 17 v. Chr. (mit wenigen Ausnahmen) abgeschafft.[2] Neben der den Prozessbeteiligten eingeräumten größeren Gestaltungsfreiheit, war der der sakralen Tradition verpflichtete Formalismus des archaischen Spruchformelverfahrens entfallen.[3] Der Formularprozess wurde im Lauf des 3. Jahrhunderts n. Chr. vom Kognitionsprozess (von Cognitio, Prüfung und Entscheidung einer rechtlich relevanten Frage durch einen Amtsträger) verdrängt, 342 n. Chr. förmlich abgeschafft.
Blankette im Formularprozess[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Blankette sind Stellvertreternamen im römischen Formularprozess:
- AULUS AGERIUS (A.A.) – Blankett für den Namen des Klägers
- NUMERIUS NEGIDIUS (N.N.) – Blankett für den Namen des Beklagten
- REM – Blankett für die konkrete Bezeichnung der Sache
- LUCIUS – Beispiel für den Namen des Richters
-
Aureus mit Kaiser Marcus Opellius Macrinus und Kurulischen Stuhl
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- ↑ z.B. * exceptio doli: Einrede der Arglist. Wer arglistig handelt, verdient keinen Rechtsschutz. Im deutschen BGB ist die exceptio doli der Sache nach in § 242 enthalten.
- exceptio doli praesentis: Einrede der gegenwärtigen Arglist. Gegenwärtige Arglist ist arglistiges, treuwidriges Verhalten während der Prozessführung.
- exceptio doli praeteritis: Einrede der vergangenen Arglist. Vergangene Arglist ist arglistiges, treuwidriges Verhalten vor dem Prozess.
- exceptio metus: Einrede gegen Furcht. Einrede gegen Ansprüche, die unter Zwang begründet worden sind.
- ↑ Max Kaser,Hackl, Karl [Bearb.]: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollst. überarb. und erw. Aufl. / neu bearb. von Karl Hackl. 2. Auflage. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1.
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 374.
Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 374–386.
- Max Kaser,Hackl, Karl [Bearb.]: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollst. überarb. und erw. Aufl. / neu bearb. von Karl Hackl. 2. Auflage. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1, S. 712.
- Max Kaser, Knütel, Rolf [Bearb.]: Römisches Privatrecht : ein Studienbuch. Fortgef. von Rolf Knütel. 19. Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, S. 464.
Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Suche nach Formularprozess in der Deutschen Digitalen Bibliothek
- Suche nach Formularprozess im Portal SPK digital der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
- eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche
- Prof. Dr. Wolfgang Ernst,Universität Zürich,Rechtswissenschaftliches Institut Römische Rechtsgeschichte, Beispiele für Klageformeln im Formularprozess (PDF; 15 kB)
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