Fundtier

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Ein Fundtier oder ein Findeltier (Schweiz) ist ein Tier, das niemand besitzt, aber nicht herrenlos ist.

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zur rechtlichen Situation in Deutschland siehe Fundrecht (Deutschland).

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht bestimmt in § 90 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass Tiere keine Sachen sind, dass jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da es bisher keine gesetzliche Regelung für das Verfahren und den Umgang mit Fundtieren gibt, gelten für Fundtiere die Bestimmungen über Fundsachen (§§ 965 ff. BGB).

Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

2003 wurde das schweizerische Recht in Bezug auf den Tierschutz nach über zehnjährigen Vorarbeiten geändert. Art. 641a Abs. 1 ZGB hält fest, dass Tiere keine Sache darstellen. Mit diesem Datum sind Tiere vom reinen Objektstatus befreit und nehmen eine eigene Rechtsstellung zwischen Personen und Sachen ein. Diese Änderung der Rechtsstellung führte dazu, dass neben anderen Kapiteln des Privatrechts auch das Fundrecht der neuen Mensch-Tier-Beziehung angepasst werden musste.[1]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Das Tierschutzrecht in der Schweiz