Gebäude mittlerer Höhe

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Als Gebäude mittlerer Höhe wird im deutschen Bauordnungsrecht ein Gebäude bezeichnet, bei dem der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.[1]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. vgl. Landesbauordnung NRW §2 Nr. 3