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Gebiet der Europäischen Union

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Mitgliedstaaten (blau) und Beitrittskandidaten (gelb) der EU (anklickbare Karte)

Das Gebiet der Europäischen Union ist der völkerrechtlich festgelegte Wirkungsbereich der Europäischen Union (EU), in dem grundsätzlich – sofern nicht explizit anders festgelegt – das Recht der Europäischen Union (Acquis communautaire) gilt. Das Gebiet der EU ergibt sich aus der Aufzählung der Staaten, für die der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten, in Artikel 52 des EU-Vertrags, und den territorialen Sonderregeln in Artikel 355 des AEUV.[1] Für die Mehrzahl der Mitgliedstaaten, für die in den Beitrittsverträgen und in der Folge in Artikel 355 des AEUV keine Sonderregelungen vereinbart worden sind, ist das gesamte Staatsgebiet Teil des Gebietes der EU.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Gebiet der Europäischen Union als solchem und den Gebieten, in denen einzelne Teile des Rechts der Europäischen Union gelten, z. B. der Eurozone, dem Schengen-Raum oder dem Zollgebiet der Union. Ausnahmen können dabei sowohl für einzelne Teile als auch für einen ganzen Mitgliedstaat gelten, so wie umgekehrt einzelne Gebiete als auch ganze Staaten, die nicht zum Gebiet der EU gehören, in bestimmten Bereichen doch dem EU-Recht unterliegen können.

Sonderfälle innerhalb des Gebietes der Europäischen Union bilden dabei insbesondere die in Artikel 349 und 355 Absatz 1 des AEUV aufgezählten, zum Staatsgebiet Frankreichs, Portugals und Spaniens gehörenden Gebiete in äußerster Randlage, Sonderfälle außerhalb des Gebietes der Europäischen Union, die aber zum Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gehören und ein besonderes Assoziierungsverhältnis zur Europäischen Union unterhalten, die in Anhang II des AEUV aufgezählten, zum Hoheitsgebiet Dänemarks, Frankreichs und der Niederlande gehörenden Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete.[1] Gemäß Artikel 355 Absatz des AEUV kann der Europäische Rat auf Initiative des betroffenen Mitgliedstaates einen Beschluss zur Änderung des europarechtlichen Status der dänischen, französischen und niederländischen Gebiete aus diesem beiden Kategorien fassen und damit das Gebiet der Europäischen Union ohne förmliche Vertragsrevision verändern.

Sonderfälle innerhalb des Gebietes der EU

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Gebiete in äußerster Randlage

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Karte der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (grün), sowie der Gebiete in äußerster Randlage (hellblau)

Gemäß Art. 349 in Verbindung mit Art. 355 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können für die „Gebiete in äußerster Randlage“ (kurz GÄR; englisch Outermost regions, kurz OMR)[2] unter Berücksichtigung ihrer besonderen sozialen und wirtschaftlichen Lage (zum Beispiel Abgelegenheit oder wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen) spezifische Maßnahmen und Vergünstigungen beschlossen werden, die Ausnahmen von sonst geltenden Bestimmungen des Europarechts darstellen. Trotz dieser Ausnahmen sind diese Gebiete vollwertige Teile des EU-Territoriums.[3]

Gebiete in äußerster Randlage sind derzeit sechs französische Gebiete – die fünf Übersee-Départements und die Collectivité Saint-Martin –, die portugiesischen Inselgruppen Azoren und Madeira und die spanischen Kanarischen Inseln. In der Vergangenheit gehörte auch Grönland zu dieser Kategorie, bevor es sich nach Erlangung der Landesautonomie 1982 in einem Referendum gegen die weitere Zugehörigkeit zu den Europäischen Gemeinschaften aussprach; seitdem gehört es europarechtlich zu den Überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten.

Sonstige Gebiete

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Für weitere Gebiete von EU-Mitgliedstaaten, die Teil des Gebietes der EU sind, gibt es Ausnahmeregelungen und Besonderheiten aufgrund der geografischen Lage, eines Autonomiestatus oder der außenpolitischen Umstände. Insbesondere gibt es zollrechtliche Ausnahmeregelungen.

Für Deutschland gilt, dass alle Gebiete der Bundesrepublik Deutschland Gebiet der Europäischen Union sind, wobei Helgoland, die Exklave Büsingen am Hochrhein sowie die Freihäfen und die Duty-free-Bereiche der Flughäfen nicht zum Zollgebiet gehören. Ähnliche Regelungen gibt es auch für Zollausschlussgebiete in anderen Mitgliedstaaten.

Der Nordteil der Insel Zypern gehört völkerrechtlich zur Republik Zypern und damit zum Gebiet der EU. Er befindet sich jedoch nicht unter der Kontrolle der Republik Zypern. Das Recht der Europäischen Union ist dort suspendiert.

Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten außerhalb des Gebietes der EU

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Die einzigen Hoheitsgebiete von Mitgliedstaaten der EU, die explizit nicht Teil des Gebietes der EU sind, sind diejenigen der überseeischen Hoheitsgebiete Frankreichs, die nicht als Gebiete in äußerster Randlage zum Gebiet der EU gehören, alle überseeischen Hoheitsgebiete des Königreiches der Niederlande und die zwei autonomen Länder des Königreiches Dänemark, Grönland und die Färöer. Vor dem Brexit betraf dies auch die britischen Überseegebiete mit Ausnahme von Gibraltar sowie die britischen Crown dependencies.

Überseeische Länder und Hoheitsgebiete

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Nach dem 4. Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (Art. 198 bis 204 AEUV) sind die „Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete“ oder „Überseeischen Länder und Gebiete“ (kurz ÜLG; englisch Overseas countries and territories, kurz OCT)[4] Dänemarks, Frankreichs, der Niederlande und des Vereinigten Königreiches mit der Europäischen Union assoziiert[5][6] (wobei die Klausel bezüglich des Vereinigten Königreiches durch den Brexit obsolet geworden ist). Sie gehören, obwohl sie zum Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gehören, nicht zum Gebiet der Europäischen Union, obwohl einzelne Aspekte des Europarechts auch dort anzuwenden sind. Insbesondere fallen gemäß Art. 200 AEUV bei der Einfuhr von Waren aus diesen Gebieten in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine und bei der Einfuhr von Waren aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten in diese Gebiete nur in Sonderfällen Zölle an. Die Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete sind in Anhang II des AEUV explizit aufgelistet.[1]

Die Färöer sind derzeit das einzige innereuropäische Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, das nicht Teil der EU ist. Aufgrund einer Ausnahmeklausel im Vertrag über den Beitritt Dänemarks zu den Europäischen Gemeinschaften wurden sie von Anfang an vom Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgenommen.[7] Da die Färöer in Ausübung ihrer Autonomierechte gegen die Zugehörigkeit zu den Europäischen Gemeinschaften stimmten, blieb diese Ausnahme auf Dauer bestehen.[8] Die Färöer gehören auch nicht zu den Überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten.

Übersicht über das Gebiet der Mitgliedstaaten nach europarechtlichen Status

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In der folgenden Tabelle sind alle Mitgliedstaaten sowie alle Gebiete mit EU-rechtlichen Besonderheiten nach Mitgliedstaat geordnet aufgeführt, wobei der Status als Teil der Gebiete in äußerster Randlage (GÄR) oder der Überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) sowie die Gültigkeit einzelner Aspekte des EU-Rechtes für das jeweilige Gebiet vermerkt wird. Gleichzeitig stellt die Tabelle alle Teile des Gebiets der Europäischen Union dar.[9]

Mitgliedstaaten und Territorien Teil der EU Europarecht
anwendbar
EURATOM Unions­bürger­schaft Wahl des Europäischen Parlaments Schengen-Raum USt-Union
der EU
Zoll­gebiet
der EU
Euro
 Belgien jajaja jajaja jajaja
 Bulgarien jajaja jajaja jajaja
 Dänemark jajaja jajaja jajanein, DKK
 Färöer neinneinnein neinneinNein
(jedoch keine Grenz­kontrollen)[10]
neinneinnein, DKK
 Grönland ÜLGMinimalnein neinneinNein
(jedoch keine Grenz­kontrollen)[10]
neinneinnein, DKK
 Deutschland jajaja jajaja jajaja
Büsingen am Hochrhein jajaja jajaja neinneinde jure: EUR
de facto: CHF
Helgoland jajaja jajaja neinneinja
 Estland jajaja jajaja jajaja
 Finnland jajaja jajaja jajaja
 Åland ja Mit Ausnahmen[11] ja jajaja neinjaja
 Frankreich jajaja jajaja jajaja
 Französisch-Guayana jaMit Ausnahmen (GÄR)ja jajanein neinjaja
 Guadeloupe jaMit Ausnahmen (GÄR)ja jajanein neinjaja
 Martinique jaMit Ausnahmen (GÄR)ja jajanein neinjaja
 Mayotte jaMit Ausnahmen (GÄR)ja jajanein neinjaja
 Réunion jaMit Ausnahmen (GÄR)ja jajanein neinjaja
 Saint-Martin jaMit Ausnahmen (GÄR)ja jajanein neinjaja
Saint-Barthélemy Saint-Barthélemy ÜLGMinimalja jajanein neinnein ja[12]
 Saint-Pierre und Miquelon ÜLGMinimalja jajanein neinnein ja[13]
 Französisch-Polynesien ÜLGMinimalja jajanein neinneinnein, XPF
 Neukaledonien ÜLGMinimalja jajanein neinneinnein, XPF
 Wallis und Futuna ÜLGMinimalja jajanein neinneinnein, XPF
 Französische Süd- und Antarktisgebiete ÜLGMinimalja ohne dauerhafte Einwohner[14]ohne dauerhafte Einwohner[14]nein neinneinja
 Clipperton-Insel neinMinimalja unbewohntunbewohntnein neinneinja
 Griechenland jajaja jajaja jajaja
 Athos jajaja jajaMit Ausnahmen neinjaja
 Irland jajaja jajaNur polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit jajaja
 Italien jajaja jajaja jajaja
Campione d’Italia jajaja jajaja neinjade jure: EUR
de facto: CHF
Livigno jajaja jajaja neinneinja
 Kroatien jajaja jajaja jajaja
 Lettland jajaja jajaja jajaja
 Litauen jajaja jajaja jajaja
 Luxemburg jajaja jajaja jajaja
 Malta jajaja jajaja jajaja
Niederlande Königreich der Niederlande jajaja jajaja jajaja
Bonaire ÜLGMinimalja jaja[15]nein neinneinnein, USD
Saba ÜLGMinimalja jaja[15]nein neinneinnein, USD
Sint Eustatius ÜLGMinimalja jaja[15]nein neinneinnein, USD
 Aruba ÜLGMinimalja jaja[16]nein neinneinnein, AWG
 Curaçao ÜLGMinimalja jaja[16]nein neinneinnein, XCG
 Sint Maarten ÜLGMinimalja jaja[16]nein neinneinnein, XCG
 Österreich jajaja jajaja jajaja
 Polen jajaja jajaja jajanein, PLN
 Portugal jajaja jajaja jajaja
Azoren jaMit Ausnahmen (GÄR)ja jajaja jajaja
Madeira jaMit Ausnahmen (GÄR)ja jajaja jajaja
 Rumänien jajaja jajaja jajanein, RON
 Slowakei jajaja jajaja jajaja
 Slowenien jajaja jajaja jajaja
 Spanien jajaja jajaja jajaja
 Kanarische Inseln jaMit Ausnahmen (GÄR)ja jajaja neinjaja
 Ceuta jaMit Ausnahmenja jajade jure Ja,
aber Grenzkontrollen[17]
neinneinja
 Melilla jaMit Ausnahmenja jajade jure Ja,
aber Grenzkontrollen[17]
neinneinja
 Schweden jajaja jajaja jajanein, SEK
 Tschechien jajaja jajaja jajanein, CZK
 Ungarn jajaja jajaja jajanein, HUF
 Zypern jajaja jajaNicht eingeführt jajaja
 Türkische Republik Nordzypernde jure Ja,
de facto Nein
Nein (Vertrags­anwendung suspendiert)[18] Nein (Vertrags­anwendung suspendiert) Teilweise[19] Teilweise[20] nein neinneinnein, TRY
UN-Pufferzone ja?????? jajanein nein???ja
Freihäfen sowie Duty-free-Bereiche an Flughäfen in verschiedenen Mitglied­staaten jajaja unbewohntunbewohntWie in Mitglied­staat neinneinWährung des Mitglied­staates
Mitgliedstaaten und Territorien Teil der EU Europarecht
anwendbar
EURATOM Unions­bürger­schaft Wahl des Europäischen Parlaments Schengen-Raum USt-Union
der EU
Zoll­union
der EU
Euro

Einzelnachweise

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  1. 1 2 3 Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 202/01). Amtsblatt der Europäischen Union, 7.6.2016.
  2. Welche Gebiete „Gebiete in äußerster Randlage“ im Sinne des Art. 349 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind, ergibt sich aus Art. 349 in Verbindung mit Art. 355 Absatz 6 AEUV in Verbindung mit dem 2010/718/EU: Beschluss des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 325 vom 9. Dezember 2010, S. 4–5) und dem 2012/419/EU: Beschluss des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31. Juli 2012, S. 131–131) (alle abgerufen am 15. Dezember 2017).
  3. Jakob Lempp: Gebiete in äußerster Randlage der EU (Outermoust Regions „OMR“). In: Jakob Lempp, Angela Meyer, Jan Niklas Rolf (Hrsg.): Political Science Applied. Nr. 11, März 2021, S. 3739.
  4. Der deutsche Sprachgebrauch in den offiziellen Rechtstexten der EU ist im Gegensatz zum englischen uneinheitlich. Während in Artikel 198 ff. und Artikel 355 AEUV sowie im Anhang II zum AEUV von "Überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten" die Rede ist (siehe Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 202/01). Amtsblatt der Europäischen Union, 7.6.2016), heißt es im Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (Amtsblatt der Europäischen Union, 7.10.2021) "Überseeische Länder und Gebiete".
  5. Katharina McLarren: From Colonialism to Climate Change. The EU and its Overseas Countries and Territories. In: Jakob Lempp, Angela Meyer, Jan Niklas Rolf (Hrsg.): Political Science Applied. Nr. 11, März 2021, S. 4042 (englisch).
  6. Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) | Access2Markets. Abgerufen am 5. Juni 2024.
  7. Vertrag über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, Artikel 25, 26, 27; Anhang I., I.4.; Protokoll Nr. 2 betreffend die Färöer. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 27.03.1972.
  8. Artikel 355, Absatz 5 a) AEUV, siehe Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 202/01). Amtsblatt der Europäischen Union, 7.6.2016.
  9. Jan Niklas Rolf: Territoriale Sonderfälle innerhalb und außerhalb der EU. In: Jakob Lempp, Angela Meyer, Jan Niklas Rolf (Hrsg.): Political Science Applied. Nr. 11, März 2021, S. 4750.
  10. 1 2 Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
  11. AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, Protokoll Nr. 2 – über die Ålandinseln
  12. Beschluss des Rates vom 12. Juli 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union
  13. 1999/95/EG: Entscheidung des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Währungsregelungen in den französischen Gebieten St. Pierre und Miquelon und Mayotte
  14. 1 2 Die Französischen Süd- und Antarktisgebiete haben nur temporäre Einwohner in Forschungsstationen sowie staatlichen zivilen oder militärischen Stützpunkten. Der Zugang ist genehmigungspflichtig, siehe taaf.fr: Demandes d’activités et d’accès – Accès et mouillage dans les Éparses, taaf.fr: Demandes d’activités et d’accès – Accès et mouillage dans les Australes, taaf.fr: Demandes d’activités et d’accès – Accès et mouillage en Antarctique. Daher finden dort auch keine Wahlen statt.
  15. 1 2 3 Die niederländischen Staatsangehörigen in den besonderen Gemeinden des Landes Niederlande – Bonaire, Saba und Sint Eustatius – nehmen an den Wahlen zum Europäischen Parlament nach denselben Regeln teil, die für die Teilnahme an den Wahlen zur Zweiten Kammer gelten, siehe kiesraad.nl: Kieswet in het kort. Afwijkende regels verkiezingen in Bonaire, Sint Eustatius en Saba/afdeling Va (Art. Ya 1 – Ya 46), Artikel Ya 32.
  16. 1 2 3 Die niederländischen Staatsangehörigen in den Ländern Aruba, Curaçao und Sint Maarten können an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen, wenn sie sich zuvor beim Ministerium für Inneres und Königreichsbeziehungen als Wähler für diese Wahlen registrieren lassen haben, siehe kiesraaf.nl: Kieswet in het kort. Afwijkende regels verkiezing Europees Parlement/afdeling V (Art. Y 1 – Y 39), Artikel Y 5a.
  17. 1 2 Schengen-Visa neben auf das Gebiet beschränkten Spezialvisa akzeptiert und Schengen-Besitzstand anwendbar, aber Sonderregelungen, die zu Grenzkontrollen führen, entsprechend Nachrichtenartikel zu Visaregelung, Nachrichtenartikel zu formaler Schengenraum-Mitgliedschaft, offizieller Darstellung des Schengen-Raums (PDF) und Antwort der EU-Kommission
  18. Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge – Protokoll Nr. 10 über Zypern
  19. Da der Nordteil der Republik Zypern 1974 von der Türkei besetzt wurde, das Territorium jedoch völkerrechtlich weiterhin Teil der Republik ist, werden die Regeln des zyprischen Staatsangehörigkeitsgesetzes auch auf Nordzyprer angewandt. Auch türkische Nordzyprer gelten für die Republik Zypern als Staatsbürger und sind folglich mit dem EU-Beitritt auch Unionsbürger, nicht jedoch Personen, die nach 1974 aus politischen Gründen auf der Insel angesiedelt wurden.
  20. Da die Republik Zypern ihr Hoheitsrecht im Norden der Insel nicht ausüben kann, kann sie dort auch keine Wahllokale eröffnen. Damit diejenigen Nordzyprer, die Staatsbürger sind, ihr Wahlrecht ausüben können, müssen sie Wahllokale in der Republik Zypern aufsuchen. Zwei der sechs zyprischen Sitze im Europäischen Parlament sind eigentlich für türkische Zyprer reserviert. sueddeutsche.de Jedoch wurde erst bei der Europawahl 2019 mit Niyazi Kızılyürek erstmals ein Nordzyprer ins Parlament gewählt.