Denkmalschutzgesetz (Nordrhein-Westfalen)

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Basisdaten
Titel: Gesetz zum Schutz und
zur Pflege der Denkmäler
im Lande Nordrhein-Westfalen
Kurztitel: Denkmalschutzgesetz
Abkürzung: DSchG, DSchG NRW
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen
Rechtsmaterie: Denkmalschutzrecht, Kulturschutzrecht
Fundstellennachweis: SGV. NRW. 224
Erlassen am: 11. März 1980
(GV. NW. S. 226, ber. S. 716)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1980
Letzte Änderung durch: Art. 5 G vom 6. April 2022
(GV. NRW. S. 934)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juni 2022
(Art. 28 G vom 15. November 2016)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Plakette an der Hauswand eines Einzelkulturdenkmals in Aachen, 2019

Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 ist die Grundlage des Denkmalrechts in Nordrhein-Westfalen. Das Gesetz wird in der Regel mit DSchG NRW[1] abgekürzt. Es ist eines der Denkmalschutzgesetze in Deutschland, ist aber in seiner Gesetzeswirkung durch aktuelle Mittelkürzungen bedroht.[2]

Entstehung/Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nordrhein-Westfalen war das letzte der alten Bundesländer, das ein Denkmalschutzgesetz entwickelte. Bis zum Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes am 1. Juli 1980 erfolgte der Schutz der Denkmäler in Nordrhein-Westfalen auf der Basis von überkommenem Landespartikularrecht, etwa dem Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 und dem Preußischen Ausgrabungsgesetz von 1914 mit seinen Ausführungsbestimmungen, im ehemaligen Lippe (Land) mit dem Heimatschutzgesetz von 1920.

Behörden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Denkmalbehörde[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Denkmalbehörden von Nordrhein-Westfalen sind dreistufig organisiert:

Denkmalpflegeämter[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Denkmalbehörden werden von den Denkmalpflegeämtern fachlich beraten und unterstützt. Die Leiter der Denkmalpflegeämter werden traditionell als Landeskonservatoren bezeichnet. Die Denkmalpflegeämter werden von den Landschaftsverbänden getragen. Sie haben eine rein beratende und gutachterliche Tätigkeit und keine denkmalbehördliche Funktion. Dabei handelt es sich

Denkmalrat[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die „Untere Denkmalbehörde“ ist dazu verpflichtet, einen Ausschuss für die Aufgaben nach dem DSchG NRW zu bilden. Bei der „Obersten Denkmalbehörde“ kann für die Vertretung der Interessen der Denkmalpflege ein Landesdenkmalrat gebildet werden.

Denkmäler[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Denkmäler werden als historische Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen definiert, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.

Baudenkmäler[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Dazu zählen auch Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie historische Ausstattungsstücke, wenn sie mit dem Denkmal eine Einheit bilden.

Denkmalbereiche[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Denkmalbereiche sind Mehrheiten baulicher Anlagen, auch dann, wenn nicht jede dazugehörende einzelne bauliche Anlage die Voraussetzung für ein Denkmal erfüllt.

Bewegliche Denkmäler[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bewegliche Denkmäler werden allgemein als alle nicht ortsfesten Denkmäler definiert.

Bodendenkmäler[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bodendenkmäler sind sowohl bewegliche als auch unbewegliche Denkmäler. Dazu gehören auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens und paläontologischer Reste. Auch Bodenverfärbungen, die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler (wie z. B. vergangene Holzbauten etc.) verursacht wurden, gehören zu den Bodendenkmälern.

Archivgut fällt nicht unter das DSchG NRW, sondern unter das Nordrhein-Westfälische Archivgesetz.

Maßnahmen für den Schutz und die Erhaltung eines Denkmals[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Entdeckung eines Bodendenkmals[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Entdecker eines Denkmals ist verpflichtet, der zuständigen Gemeinde oder dem zuständigen Denkmalpflegeamt das Denkmal anzuzeigen. Nach der Meldung ist der Eigentümer des Grundstücks bzw. dessen Nutzungsberechtigter oder eine bevollmächtigte Person für drei Tage dafür verantwortlich, dass sich der Erhaltungszustand der Bodendenkmals nicht verändert. Die Frist kann von der Oberen Landesdenkmalbehörde verlängert oder verkürzt werden.

Seit der Neufassung des DSchG NRW vom 16. Juli 2013 gilt das sogenannte „Schatzregal“: Handelt es sich bei dem Fund um ein bewegliches Bodendenkmal oder einen Fund von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, der herrenlos ist oder so lange verborgen war, dass das Eigentum nicht mehr zu ermitteln ist, wird der Fund mit der Entdeckung zum Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Fund muss unverzüglich an die zuständige „Untere Denkmalbehörde“ oder das Denkmalpflegeamt des Landschaftsverbandes gemeldet und übergeben werden. Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, soll eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert. Ist die Entdeckung jedoch bei unerlaubten Nachforschungen gemacht worden, sollte von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden.[3]

Unterschutzstellung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Denkmäler werden durch konstitutive Eintragung in die Denkmalliste unter Schutz gestellt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Die Eintragung erfolgt durch die Untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband (genauer genommen: mit dem Denkmalpflegeamt). Sie kann von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes erfolgen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss das Denkmal unter Schutz gestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Eigentümer damit einverstanden ist. Wenn zu erwarten ist, dass ein Denkmal in die Denkmalliste eingetragen wird, soll die Untere Denkmalbehörde anordnen, dass das Denkmal als vorläufig eingetragen gilt (§ 4 Abs. 1 DSchG NRW).

Um einen Denkmalbereich unter Schutz zu stellen, muss die zuständige Gemeinde eine Satzung erlassen, die von der oberen Denkmalbehörde genehmigt werden muss (§§ 5 und 6 DSchG NRW). In dieser Satzung muss das Gebiet, das unter Schutz gestellt werden soll, bezeichnet werden, die Gründe, warum das Gebiet als Denkmalbereich festgesetzt wird sowie ein Plan und/oder eine Darstellung des betreffenden Gebiets beigefügt werden.

Maßnahmen und Veränderungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Erlaubnispflichtig sind

  • an Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern:
  • in der Umgebung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern, wenn das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird,
    • die Errichtung einer neuen Anlage
    • die Beseitigung oder Veränderung einer bestehenden Anlage
  • bei beweglichen Denkmälern deren
    • Beseitigung und
    • Veränderung

Die Erlaubnis erteilt die Untere Bodendenkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband (Denkmalpflegeamt).

Ist der Bund oder das Land Nordrhein-Westfalen Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Denkmals, entscheidet anstelle der Unteren Denkmalbehörde die Bezirksregierung.

Wird ein Denkmal veräußert oder verändert, haben Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte innerhalb eines Monats die Veränderung der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.

Erhaltung und Pflege[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für Erhalt und Pflege eines Denkmals ist dessen Eigentümer verantwortlich. Wichtig ist der immer wieder auftauchende Zusatz „solange sich die Maßnahmen im Bereich des Zumutbaren befinden“. Bei dem Zumutbarkeitsbegriff ist allerdings große Vorsicht geboten. Kann der Eigentümer die Erhaltungsmaßnahmen nicht finanzieren, bedeutet das nicht automatisch, dass ihm die Erhaltung des Denkmals nicht zugemutet werden darf. Unzumutbar ist die Forderung, das Denkmal zu erhalten nur dann, wenn „eine Abwägung aller einschlägigen individuellen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der objektiven Lage und des Verfassungsgrundsatzes der Sozialbindung des Eigentums ergibt, dass ein solches Verhalten in Fällen dieser Art nicht verlangt werden kann“ (siehe Dieter J. Martin/ Michael Krautzberger (Hrsg.), Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, Teil B, Rn. 75.) Für Erhalt und Pflege kann der Eigentümer andererseits auch Zuwendungen in Form von öffentlichen Mitteln oder Steuervergünstigungen erhalten. Gegebenenfalls muss das Denkmal der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Wenn die Wartungsmaßnahmen ihn wirtschaftlich überfordern, kann der Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen eine Übernahme des Denkmals durch die Gemeinde beantragen (§ 31 DSchG NRW). Denkbar ist auch, als äußerstes Mittel das öffentliche Erhaltungsinteresse durchzusetzen, die Enteignung des Denkmals (§ 30). Die Entschädigung richtet sich nach dem Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NRW).

Ausgrabungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ausgrabungsgenehmigungen werden durch die Obere Denkmalbehörde erteilt. Unter Ausgrabungen fallen sowohl das tatsächliche Graben nach Bodendenkmäler wie auch das Bergen von Bodendenkmälern aus Gewässern. Die Obere Denkmalbehörde kann für die Ausgrabungsgenehmigungen bestimmte Bedingungen (fachlich gebildete Leitung, restauratorische Behandlung von Funden und Befunden etc.) stellen.

Grabungsschutzgebiet[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bestimmte Gebiete können, wenn sie wichtige Bodendenkmäler enthalten, in Rücksprache mit den zuständigen Denkmalpflegeämtern für zunächst 3 Jahre zum Grabungsschutzgebiet erklärt werden. Die Frist kann verlängert werden. Da in Nordrhein-Westfalen wichtige Bergbaugebiete liegen, ist in einem Zusatz festgehalten, dass Gebiete, in denen Mineralien vorkommen die dem Bergrecht unterliegen, erst nach Rücksprache und Einvernehmen mit dem Landesoberbergamt Dortmund zu Grabungsschutzgebiete erklärt werden können.

Mitgeltende Verordnungen und Verwaltungsvorschriften[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften werden von dem für die Denkmalpflege zuständigen Minister erlassen (§ 3 Abs. 6, § 42 DSchG). Dazu gehören unter anderem:

  • Verordnung über die Führung der Denkmalliste (Denkmallisten-Verordnung) vom 13. März 2015[4]
  • Runderlass „Denkmalplakette des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 5. Mai 1988[5]
  • Runderlass „Verfahren bei Übernahmeverlangen gem. § 31 DSchG“ vom 16. März 1984[6]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Dimitrij Davydov, Ernst-Rainer Hönes, Thomas Otten, Birgitta Ringbeck: Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Kommentar. 5. Aufl. Wiesbaden 2016. ISBN 978-3-8293-1232-5
  • Carsten Doerfert: Denkmal- und Naturschutz in der Weimarer Zeit. Das lippische Heimatschutzgesetz von 1920. In: Lippische Mitteilungen aus Geschichte und Landeskunde 71 (2002), S. 333–345.
  • Rolf-Bernd Hechler: Die städtebaulichen Bezüge des Denkmalschutzes und der Erhaltungsgedanke im Städtebau – Grundsätzliche Betrachtungen und planerische Erfahrungen unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen. Dissertation, Bonn 1989.
  • Ernst-Rainer Hönes: Rechtliche Aspekte der Gartendenkmalpflege und des Naturschutzes in Nordrhein-Westfalen. In: Udo Mainzer (Hrsg.): Denkmalpflege, Kulturlandschaft, Naturschutz. Vortragstexte der Tagungen in Bonn-Röttgen 1997 und 1999 = Landschaftsverband Rheinland: Mitteilungen aus dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege 14 (2007), S. 41–55.
  • H. G. Horn, H. Hellenkemper u. a. (Hrsg.): Von Anfang an. Archäologie in Nordrhein-Westfalen. Köln 2005.
  • Memmesheimer, Paul A. / Upmeier, Hans-Dieter / Schönstein, Horst Dieter, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl. 1989.
  • Ministerium für Bauen und Verkehr Nordrhein-Westfalen: Denkmalschutz und Denkmalpflege. [Broschüre] 2006.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Verwendung der Abkürzung NRW bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 17. Februar 1999 – V B 5/17 – 10.10
  2. Uwe Renners: Ehemalige Richter sehen kulturelles Erbe bedroht. In: wn.de. 11. April 2013, abgerufen am 1. März 2024.
  3. DSchG NRW mit Stand vom 23. Januar 2014
  4. Verordnung über die Führung der Denkmalliste (Denkmallisten-Verordnung) vom 13. März 2015
  5. RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 5. Mai 1988 -I B 4 – 10.05 – 926/88
  6. RdErl. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 16. März 1984 – III B 2 – 30 – 7/1 – 845/831