Verbringungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
Kurztitel: Verbringungsverbotgesetz
Verbringungsgesetz (nicht amtlich)
Abkürzung: VerbrVerbG (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Polizei- und Ordnungsrecht
Fundstellennachweis: 12-2
Erlassen am: 24. Mai 1961
(BGBl. I S. 607)
Inkrafttreten am: 1. September 1961
Letzte Änderung durch: Art. 9 G vom 8. Juli 2016
(BGBl. 2016 I S. 1594)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Juli 2016
Weblink: Text des VerbrVerbG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote (VerbrVerbG) regelt die Einfuhr von Gegenständen „unter Verstoß gegen ein Strafgesetz, das ihre Einfuhr oder Verbreitung aus Gründen des Staatsschutzes verbietet“ sowie Filmen, „die nach ihrem Inhalt dazu geeignet sind, als Propagandamittel gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu wirken.“ Es diente im Kalten Krieg der Verhinderung der Einfuhr von östlicher Propaganda in die Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz hat heute nur noch eine geringe Bedeutung.

Gliederung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Gesetz hat folgende Gliederung, wobei die Paragrafen keine amtliche Überschrift haben:

Inhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Gesetz verpflichtet die Einfuhrkontrollbehörden (Bundeszollverwaltung), sicherzustellen, dass Gegenstände, die aus Gründen des Staatsschutzes verboten sind (z. B. Propagandamaterial), nicht ins Inland verbracht und verbreitet werden. Die Hauptzollämter und ihre Beamten nehmen eine Nachprüfung vor, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht ergeben, dass Progapandamaterial eingeführt werden soll. Reiselektüre ist gestattet. Wird der Verdacht durch die Nachprüfung nicht ausgeräumt, so sind die Gegenstände der Staatsanwaltschaft vorzulegen (§ 2 Abs. 1 VerbrVerbG).

Die Beamten der Hauptzollämter sind berechtigt, zum Zwecke der Nachprüfung Beförderungsmittel, Gepäckstücke, sonstige Behältnisse und Sendungen aller Art zu öffnen und zu durchsuchen. Sie sind zur Beschlagnahme befugt, wenn sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person befinden, die zur freiwilligen Herausgabe nicht bereit ist. Im Falle der Beschlagnahme gilt § 98 Abs. 2 der Strafprozessordnung entsprechend (§ 2 Abs. 2 VerbrVerbG). Wird der Verdacht durch die Nachprüfung nicht ausgeräumt, so sind die Gegenstände der Staatsanwaltschaft vorzulegen (§ 2 Abs. 1 VerbrVerbG).

Die Deutsche Post AG legen die in Deutschland beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Propagandamittel ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor (§ 3 VerbrVerbG).

Es ist verboten, Filme, die nach ihrem Inhalt dazu geeignet sind, als Propaganda­mittel gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu wirken, nach Deutschland zu verbringen, soweit dies dem Zweck der Verbreitung dient (§ 5 VerbrVerbG).

Einschränkung von Grundrechten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach dem Zitiergebot legt § 4 VerbrVerbG fest, dass durch die §§ 2 und 3 VerbrVerbG das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt wird.

Gesetzesänderungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit der letzten Änderung vom 8. Juli 2016 wurde die Bußgeldandrohung von 50.000 DM in 30.000 Euro geändert.

Anwendungsfälle[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Gesetz war Grundlage für die Arbeit des Interministeriellen Ausschusses für Ost-West-Filmfragen. Als der Pazifist Helmut Soeder aus Freiburg den Film Der lachende Mann am 11. September 1966 ein zweites Mal Freunden in Emmendingen zeigen wollte, war die Kriminalpolizei anwesend und machte Soeder darauf aufmerksam, dass er nach dem Verbringungsgesetz verpflichtet sei, Filme aus sozialistischen Ländern dem Frankfurter Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft respektive dem Interministeriellen Ausschuss für Ost-West-Filmfragen zur Überprüfung vorzulegen.[1][2] Dieser klagte vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Gesetz wegen Verstoßes gegen das Zensurverbot. Das Gericht wies die Klage aber ab.[3]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Willi Winkler: Rezept für einen sauberen Totenkopf. Süddeutsche Zeitung, 30. Oktober 2011, abgerufen am 11. November 2011.
  2. Behörden/DDR-Film: Lachender Mann.
  3. Stefan Buchloh Pervers, jugendgefährdend, staatsfeindlich. Zensur in der Ära Adenauer als Spiegel des gesellschaftlichen Klimas. Frankfurt 2002, S. 242–243.