Universitätsvertretung der Studierenden

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Die Universitätsvertretung der Studierenden (meist nur kurz Universitätsvertretung, abgekürzt UV; bis 30. Juni 1999: Hauptausschuß[1]) ist das entscheidungsbefugte Kollegialorgan einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an einer Universität in Österreich und entspricht damit in etwa dem deutschen Studierendenparlament. Ihre Funktionsperiode beginnt jeweils mit dem 1. Juli eines Wahljahres und dauert zwei Jahre. Im übertragenen Sinn steht „Universitätsvertretung“ oft pars pro toto für die Körperschaft selbst.

Aufgaben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Universitätsvertretung wählt aus dem Kreis der Mandatare die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft. Die beziehungsweise der Vorsitzende schlägt dann die Referenten zur Wahl vor. Letztere müssen selbst nicht Mandatare der Universitätsvertretung sein.

Die Universitätsvertretung erlässt mit Zweidrittelmehrheit die Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft. In ihr ist die Einrichtung der Referate und gegebenenfalls der Fakultätsvertretungen (Organe gemäß § 12 Abs. 2 HSG 1998) geregelt. Auf Basis der Satzung fallen auch der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Jahresabschlusses in den Aufgabenbereich der Universitätsvertretung.

Entsendungen in den Senat und andere universitäre (z. B. Berufungs- und Habilitationskommissionen) wie außeruniversitäre Organe (z. B. Stipendienstellen) gehören ebenfalls zu den Aufgaben der Universitätsvertretung. Dabei steht den Fraktionen ein Vorschlagsrecht zu, die verfügbaren Plätze werden mittels des D’Hondt-Verfahrens nach dem Ergebnis der letzten ÖH-Wahlen verteilt.

Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden die Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen. Sie ist ein Ausschuss zur Beratung der Bundesvertretung.

Geschichtliche Entwicklung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die ersten Hauptausschüsse wurden 1945 durch die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945 über die studentische Selbstverwaltung an den Hochschulen wissenschaftlicher und künstlerischer Richtung eingerichtet. Diese Verordnung mit Gesetzeskraft auf der Basis des austrofaschistischen „Hochschulermächtigungsgesetzes“ aus dem Jahr 1935 richtete die einzelnen Österreichischen Hochschülerschaften an den Hochschulen als eigene Körperschaften öffentlichen Rechts ein (zusätzlich zur für die bundesweite Vertretung zuständigen Österreichischen Hochschülerschaft – ohne Zusatz). Die Zahl der Mandate des jeweiligen Hauptausschusses wurde in der Geschäftsordnung geregelt, die der Genehmigung des Staatsamtes bedurfte. Die Mitglieder selbst wurden nach einer vom Staatsamt erlassenen Wahlordnung durch die „ordentlichen Hörer und Hörerinnen österreichischer Staatsbürgerschaft“ gewählt.[2]

Aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes musste die Verordnung 1950 durch ein eigenes Hochschülerschaftsgesetz ersetzt werden.[3] Anstelle der parallel bestehenden Hochschülerschaften an den einzelnen Hochschulen und der bundesweiten Österreichischen Hochschülerschaft gab es fortan nur noch eine einheitliche Österreichische Hochschülerschaft, die Hauptausschüsse blieben aber als Organe der neuen Einheitskörperschaft bestehen. Ihre Zusammensetzung war nun auf gesetzlicher Ebene und nicht mehr über die Wahlordnung geregelt. An Hochschulen ohne Fakultäts- beziehungsweise Abteilungsgliederung wurden die Mandatare direkt nach einem Verhältniswahlrecht gewählt, an den übrigen gab es ein gemischtes Delegations- und Wahlmodell: Die Vorsitzenden der Fachschaftsausschüsse (den späteren Fakultäts- und Abteilungsvertretungen) waren automatisch stimmberechtigte Mitglieder des Hauptausschusses und wurden ihren jeweiligen wahlwerbenden Gruppen (Fraktionen) zugerechnet. Damit die Mehrheitsverhältnisse im Hauptausschuß auch dem Wahlergebnis entsprachen, wurde das Gremium um entsprechend viele weitere stimmberechtigte Mitglieder ergänzt.[4]

Mit dem 1973 verlautbarten neuen Hochschülerschaftsgesetz (HSG 1973) wurden erneut eigene Körperschaften für die einzelnen Hochschulvertretungen eingerichtet. Der Name „Hauptausschuß“ blieb zwar erhalten, das Delegationssystem wurde aber abgeschafft. Alle Mandatare wurden nun direkt gewählt, die Vorsitzenden der Fakultäts- und Abteilungsvertretungen verfügten nur noch über eine beratende Stimme.[5]

Nach langen Beratungen wurde 1998 erneut ein völlig neues Hochschülerschaftsgesetz (HSG 1998) erlassen. Die Hauptausschüsse wurden (nachdem seit 1973 ohnehin der Ausschusscharakter entfallen war) konsequenterweise in „Universitätsvertretung“ umbenannt. Die Zahl der Mandate größerer Universitätsvertretungen wurde gegenüber dem HSG 1973 reduziert und mit einer Höchstzahl von 27 Mandaten begrenzt. 2004 wurde durch eine Novelle des HSG 1998 die Direktwahl der Bundesvertretung der Studierenden abgeschafft und durch eine indirekte Wahl ersetzt.[6] 2014 erfolgte durch Beschluss eines neuen HSG die Rückkehr zum ursprünglichen Wahlsystem, wodurch die Bundesvertretung somit seit 2015 wieder direkt gewählt wird.[7]

Wahlrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Universitätsvertretung wird alle zwei Jahre im Rahmen der im Mai jedes ungeraden Jahres stattfindenden ÖH-Wahlen nach einem Listenwahlrecht von allen ordentlichen Studierenden der jeweiligen Universität gewählt. Außerordentliche Studierende (das heißt solche, die nur zu einzelnen Lehrgängen zugelassen sind oder die die allgemeine Universitätsreife nicht erfüllen) sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.

Die Größe der Universitätsvertretung richtet sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten:

Wahlberechtigte Mandate Mandate
HSG 1973
bis 7.000 9 9
bis 10.000 11 11
bis 14.000 13 13
bis 18.000 15 15
bis 23.000 17 17
bis 29.000 19 21
bis 35.000 21 23
bis 45.000 23 29
bis 60.000 25 37
über 60.000 27 3837+a
a 
„Bis zu 5 000 aktiv Wahlberechtigten neun Mandatare mit vollem Stimmrecht und für je weitere 2 000 aktiv Wahlberechtigte ein zusätzlicher Mandatar. Ergibt sich durch diese Berechnung eine gerade Zahl von Mandataren, so ist diese um einen weiteren Mandatar zu ergänzen“

Zusätzlich sind die Vorsitzenden der Fakultätsvertretungen (seit 2005: Organe gemäß § 12 Abs. 2 HSG 1998) beziehungsweise – falls solche Vertretungen nicht eingerichtet sind – die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht Mitglieder der Universitätsvertretung. Ebenso sind die Referenten Mitglieder, allerdings ist ihr Antragsrecht eingeschränkt auf Angelegenheiten ihres jeweiligen Referats.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Alexander Egger, Thomas Frad: Hochschülerschaftsgesetz und Studentenheimgesetz. Einführung, Texte, Materialien, Entscheidungen, Anmerkungen. WUV-Universitätsverlag, Wien 2000, ISBN 978-3-85114-444-4.
  • Stefan Huber: ÖH-Recht. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz mit Nebenbestimmungen. 3. überarbeitete Auflage. Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien/Graz 2009, ISBN 978-3-7083-0608-7.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Egger/Frad, S. 67
  2. StGBl. Nr. 170/1945: Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945 über die studentische Selbstverwaltung an den Hochschulen wissenschaftlicher und künstlerischer Richtung
  3. Christian Bruckner: 1950er Jahre. (PDF; 4,6 MB) In: 60 Jahre ÖH. 2006, S. 20, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 14. März 2013; abgerufen am 5. November 2009.
  4. BGBl. Nr. 174/1950: Hochschülerschaftsgesetz aus dem Jahr 1950
  5. Hochschülerschaftsgesetz 1973
  6. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
  7. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014