Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe |
| Kurztitel: | Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie |
| Abkürzung: | LöRüRL |
| Art: | technische Regelausführung |
| Geltungsbereich: | |
| Rechtsmaterie: | Gefahrenabwehr, Umweltrecht |
| Erlassen am: | August 1992 |
| Inkrafttreten am: | |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie („Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe“) ist eine derzeit nicht eingeführte Richtlinie zur Verhinderung von Verschmutzung oder Vergiftung von Gewässern in der Nähe baulicher Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird oder in denen im Brandfall solche Stoffe entstehen können.
Im Brandfall kann in angelegten Vertiefungen oder hinter Schutzwänden das anfallende kontaminierte Löschwasser über die Dauer der Löscharbeiten gefahrlos aufgefangen werden – so genannte „Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen“. Hierzu können sich beispielsweise auch Auffangwannen eignen.
Hintergrund
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Die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie wurde nach einer Reihe schwerer Umweltunfälle in der Nähe von Gewässern erlassen. Bei den Löscharbeiten von Großbränden gelangte das kontaminierte Löschwasser und die umweltrelevanten Löschmittel in benachbarte Gewässer, insbesondere in Flüsse. Die Schadstoffbelastung der Flüsse führte unter anderem zu Fischsterben. So kam es am 1. November 1986 bei einem Großbrand auf Anlagen des Chemiekonzerns Sandoz in Schweizerhalle bei Basel durch verseuchtes Löschwasser zu einem großen Fischsterben im Rhein. Dieses Großereignis war der wesentliche Auslöser für die LöRüRL. In der Schweiz führte die Katastrophe von Schweizerhalle zur Störfallverordnung.
Integration in die Bauordnungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Muster-Richtlinie wurde von der Fachkommission „Bauaufsicht“ der ARGEBAU im August 1992 verabschiedet.[1] Bis 2020 war die LöRüRL über die Verwaltungsvorschriften technischer Baubestimmungen der Bauordnungen der Länder bauaufsichtlich eingeführt.
Mit der Aktualisierung der Muster-Verwaltungsvorschrift technischer Baubestimmungen (MVV TB) in 2019 wurde die Richtlinie durch das Deutsche Institut für Bautechnik aus der MVV TB gestrichen.[2] Diese Aktualisierung der MVV TB wurde zwischenzeitig durch alle Bundesländer übernommen, sodass die LöRüRL in den Verwaltungsvorschriften technischer Baubestimmungen der Bundesländer nicht mehr bauaufsichtlich eingeführt ist.[3]
Anwendungsbereich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Anwendung der Richtlinie hängt von der Menge vorgehaltener wassergefährdender Stoffe ab. Je nach Wassergefährdungsklasse des Stoffes sind entsprechende Grenzwerte je Lagerabschnitt hinterlegt, welche eine Anwendung der Richtlinie erforderlich machen:
- WGK 1: mehr als 100 t
- WGK 2: mehr als 10 t
- WGK 3: mehr als 1 t
Bei gemischter Lagerung von Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen werden die Mengen verrechnet:
- 1 t WGK 3-Stoff (stark wassergefährdend) = 10 t WGK 2
- 1 t WGK 2-Stoff (wassergefährdend) = 10 t WGK 1
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Empfehlung der Arbeitsgruppe „Unfallbedingte Gewässerbelastung“ (H) der Internationalen Kommission zum Schutz der Elbe zur Problematik der Löschwasserrückhaltung ( vom 25. September 2015 im Internet Archive), August 1993.
- ↑ Veröffentlichung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2025/1 (MVV TB 2025/1) Deutsches Institut für Bautechnik, 2025 (PDF; 5,12 MB).
- ↑ Umsetzung der MVV TB in den Ländern Deutsches Institut für Bautechnik, 15.01.2026 (PDF; 0,20 MB).