Möglichkeitstheorie

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Die Möglichkeitstheorie ist in Deutschland eine Theorie aus dem Bereich des öffentlichen Rechts sowie des Strafrechts.

Verwaltungsrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Möglichkeitstheorie ist eine wichtige Theorie im öffentlichen Recht im Hinblick auf die Klagebefugnis des Bürgers analog oder direkt nach § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der Zulässigkeit einer Klage. Um eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine Maßnahme einer Behörde zu haben, muss der Bürger eine rechtlich geschützte Rechtsposition für sich in Anspruch nehmen können, um Popularklagen auszuschließen. Die Klagebefugnis besteht nach der Möglichkeitstheorie dann, wenn die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten (Beschwer) nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist. Ob die Rechtsverletzung dann auch besteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

Strafrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Strafrecht ist die Möglichkeitstheorie eine der vertretenen Auffassungen bei der Frage, ob dolus eventualis vorliegt.[1]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Schröder, Horst: Aufbau und Grenzen des Vorsatzbegriffs, in: Festschrift für Wilhelm Sauer, 1949, S. 207 ff.