Mens rea

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Als mens rea (lat. ‚schuldiger Geist‘; auch mental element oder fault element) bezeichnet man im anglo-amerikanischen Strafrecht eine Voraussetzung der Strafbarkeit. Als positive Voraussetzung der Strafbarkeit (im Gegensatz zu den defences) umschreibt er alle inneren Verbrechensbestandteile im Gegensatz zum actus reus: „Actus non facit reum, nisi mens sit rea“. („Keine Schuld ohne Bewusstsein der Schuld“.)

Es werden vier verschiedene Erscheinungsformen unterschieden: intent oder intention, knowledge, recklessness und negligence.[1] Fälle einer gefährdungs- oder verschuldensunabhängigen Haftung (strict liability) setzen gerade keine subjektive Vorwerfbarkeit voraus.[2]

Im deutschen Strafrecht spricht man vom subjektiven Tatbestand, Unrechtsbewusstsein oder auch Schuldvorwurf.[3][4] Hier wird zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung unterschieden.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Volker Helmert: Der Straftatbegriff in Europa. Duncker & Humblot, Berlin 2011, B. Der Straftatbegriff in England, S. 93–100.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Tom Bruno: The Four Types of Mens Rea Kanzleiwebsite, abgerufen am 7. Mai 2017
  2. Mens rea - Intention e-lawresources, abgerufen am 7. Mai 2017
  3. Mens rea Wörterbuch Englisch-Deutsch, Linguee.de, abgerufen am 7. Mai 2017
  4. Criminal Law: Mens Rea. In: IPSA LOQUITUR. Abgerufen am 20. Oktober 2019 (amerikanisches Englisch).