Nötigung (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Nötigung ist ein Freiheitsdelikt, das im deutschen Strafrecht in § 240 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt ist. Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung.

§ 240 StGB verbietet es, einen anderen zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen zu zwingen, indem dessen Willensfreiheit durch Anwendung von Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel beeinträchtigt wird. In der Rechtspraxis hat sich vor allem die Subsumtion unter den Gewaltbegriff als herausfordernd erwiesen. Über die zutreffende Interpretation des Gewaltbegriffs herrscht seit langem in Rechtsprechung und Lehre Streit. Mehrfach hat sich das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG mit den Grenzen der Auslegung auseinandergesetzt. Ausschlaggebend war die strafrechtliche Verfolgung von Sitzblockaden, bei der sich die Frage stellte, ob das passive Versperren von Straßen, Schienen und Einfahrten Gewalt gegenüber denen darstellt, die diese Wege benutzen wollen.

Für die Nötigung können grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. In schweren Fällen ist eine Bestrafung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe möglich.

Im Strafrecht Österreichs wird die Nötigung durch § 105 StGB geregelt, der ähnlich wie der deutsche Tatbestand strukturiert ist. Er stellt die Gewaltanwendung und die gefährliche Drohung unter Strafe. Eine vergleichbare Regelung findet sich im Schweizer Strafrecht mit Art. 181 StGB.

Normierung und Schutzgut[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 240 StGB lautet seit seiner letzten Änderung vom 10. November 2016[1] wie folgt:

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

§ 240 StGB dient nach vorherrschender Ansicht dem Schutz der Freiheit der Willensbildung und der Willensbetätigung.[2] Die Willensbildungsfreiheit beschreibt die Möglichkeit zur freien Auswahl aus mehreren Verhaltensmöglichkeiten, die Willensbetätigungsfreiheit den Vollzug der gewählten Verhaltensmöglichkeit.[3]

Teile des Schrifttums kritisieren diese Rechtsgutsbestimmung als zu unbestimmt, weil der Begriff der Freiheit in diesem Zusammenhang zu breit gefasst sei. Daher versuchen sie, die Schutzfunktion des § 240 StGB präziser zu beschreiben: Manche interpretieren den Freiheitsbegriff enger und stehen auf dem Standpunkt, dass § 240 StGB lediglich die rechtlich garantierte Freiheit schützt.[4] Dieser Standpunkt klammert aus dem Schutz des Nötigungstatbestands Freiheiten aus, die nicht durch die Rechtsordnung gewährleistet werden. Andere Autoren gehen davon aus, dass der Straftatbestand lediglich solche Einwirkungen auf die Freiheit einschließt, die die Willensbetätigung beeinträchtigen. Dieser Standpunkt geht davon aus, dass die Nötigung nicht durch die Anwendung von willensbrechender Gewalt (vis absoluta) begangen werden kann, weil diese dem Opfer keinen Raum für eine Willensbildung lasse.[5]

Entstehungsgeschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Verbot der Gewaltanwendung zum Schutz des öffentlichen Friedens[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Historischer Ausgangspunkt des modernen Nötigungstatbestands ist das crimen vis des römischen und des gemeinen Rechts. Dieses erfasste einige Verhaltensweisen, die nach heutigem Verständnis den Nötigungstatbestand erfüllen können. Allerdings unterschied sich das crimen vis in seiner Struktur und seiner Funktion erheblich von § 240 StGB. Anders als dieser diente das crimen vis nicht dem Schutz der individuellen Freiheit. Vielmehr sollte es verhindern, dass die öffentliche Ordnung durch gewalttätiges Handeln gestört wird. Vielfach wurden Gewalttaten bereits durch andere Delikte erfasst, etwa den Raubtatbestand oder die Körperverletzungsdelikte. Allerdings beschränkten sich diese Delikte auf spezifische, präzise umschriebene Gewalttaten. Das crimen vis fungierte innerhalb des Strafsystems als Auffangdelikt, das öffentlich verübte Gewaltanwendungen sanktionierte, die nicht durch speziellere Delikte erfasst wurden.[6]

Aufgrund dieser Funktion war der Anwendungsbereich des crimen vis äußerst heterogen und entzog sich weitgehend einer dogmatischen Systematisierung. Im römischen Recht kam das crimen vis ursprünglich vor allem in Fällen zur Anwendung, in denen politisches Parteitreiben Gewalttätigkeiten auslöste. Später wurde es auch auf nicht politisch motivierte Gewaltanwendungen angewandt, die das Potential besaßen, den öffentlichen Frieden zu stören; so etwa auf die Misshandlung von Untertanen durch Beamte, die tätliche Beleidigung, die gewalttätige Behinderung von Amtsträgern bei der Amtsausübung, die verbotene Selbsthilfe sowie auf das gewalttätige Erzwingen oder Verhindern einer Handlung.[6]

Weiterentwicklung des Gewaltverbots zu einem Delikt zum Schutz der individuellen Willensfreiheit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In den Lehren des Naturrechts des 18. Jahrhunderts stieß das crimen vis aufgrund der Unschärfe seines Tatbestands und seiner Schutzzweckbestimmung zunehmend auf Kritik. Dies führte in vielen Rechtsordnungen zur Entwicklung eines Nötigungstatbestands, der die Gewaltanwendung unter Strafe stellte, soweit sie genutzt wurde, um die individuelle Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Das früheste Beispiel für diese Entwicklung bietet im deutschsprachigen Raum der Nötigungstatbestand des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794.[7] § 1077 II 20 ALR stellte es unter Strafe, einen anderen Menschen mit Gewalt gegen dessen Willen zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen. Weitere Gesetzbücher folgten diesem Ansatz und ergänzten als weiteres Nötigungsmittel die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Auf diese Weise verfuhren etwa das sächsische Strafgesetzbuch von 1838, das hannoversche StGB von 1840 und das hessische StGB von 1841. Auch das preußischen Strafgesetzbuch von 1851 enthielt einen Nötigungstatbestand, der die tatbestandlich lediglich an die Drohung mit einer Straftat anknüpfte. Dieser Ansatz blieb jedoch vereinzelt; die meisten Gesetzbücher nannten sowohl Gewalt und Drohung als Nötigungsmittel.

Diesem Ansatz folgte auch das 1871 in Kraft getretenen Reichsstrafgesetzbuch, dessen § 240 den unmittelbaren Vorläufer des heutigen § 240 StGB darstellt. Hiernach machte sich strafbar, wer einen anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigte. Für die Tat konnten eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis 200 Talern verhängt werden.[8]

Weitere Entwicklungen des deutschen Nötigungstatbestands[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Strukturelle Veränderungen erfuhr § 240 StGB durch den nationalsozialistischen Gesetzgeber. Dieser erweiterte die Norm 1943[9] dahingehend, dass als Drohungsgegenstand jedes „empfindliche Übel“ in Frage kam. Hierdurch setzte der Gesetzgeber eine Reformforderung des juristischen Schrifttums um, das die Beschränkung der Drohungsalternative auf Straftaten vielfach kritisiert hatte.[10] Um eine uferlose Ausdehnung des Tatbestands zu vermeiden, bestimmte er ferner, dass die Rechtswidrigkeit der Tat durch Abwägung zwischen dem erstrebten Zweck und der Gewaltanwendung bzw. der Zufügung des Übels positiv festgestellt werden musste. Als Abwägungsmaßstab nannte die Norm das gesunde Volksempfinden. Auch die Rechtswidrigkeitsklausel geht auf Vorarbeiten aus dem Schrifttum zurück.[11] Schließlich erhöhte der Gesetzgeber das Strafmaß: Nun konnte gemäß § 16 StGB a. F. eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Ferner schuf er einen unbenannten besonders schweren Fall der Nötigung, der mit einer Zuchthausstrafe bedroht wurde, die gemäß § 14 StGB a. F. 15 Jahre betragen konnte.

Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Rechtswidrigkeitsklausel des reformierten Nötigungstatbestands trotz ihres nationalsozialistischen Abwägungsmaßstabs mit Besatzungsrecht vereinbar war, weshalb er sie weiter anwandte.[12] Das Strafrechtsänderungsgesetz von 1953[13] bestätigte die Reform von 1943, ersetzte allerdings den Begriff des gesunden Volksempfindens durch den Begriff der Verwerflichkeit. Zudem begrenzte es das Strafmaß des besonders schweren Falls auf maximal zehn Jahre Zuchthaus. Das Erste Strafrechtsreformgesetz von 1969[14] ersetzte die Zuchthausstrafe durch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Das Strafmaß für die einfache Nötigung reduzierte es auf eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

1995[15], 1998[16] und 2005[17] ergänzte er der Gesetzgeber mehrere Regelbeispiele, um den vagen Begriff des besonders schweren Falls zu konkretisieren. Hiernach lag ein besonders schwerer Fall in der Regel zunächst vor, wenn der Täter seine Stellung als Amtsträger missbrauchte. Gleiches galt, wenn er das Opfer zum Schwangerschaftsabbruch, zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigte. Das zuletzt genannte Regelbeispiel wurde indes nur wenige Jahre später, 2011, in einen eigenständigen Straftatbestand, die Zwangsheirat (§ 237 StGB), ausgegliedert.[18]

Das Regelbeispiel der Nötigung zu einer sexuellen Handlung strich der Gesetzgeber 2016,[1] da es sich mit der sexuellen Nötigung des 2016[19] neu gefassten § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB überschnitten hätte. Bereits vor 2016 überschnitten sich das Regelbeispiel und § 177 StGB. Das Regelbeispiel erfasste allerdings zusätzlich Fälle, in denen der Täter bei einer Drohung mit einem empfindlichen Übel, die keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben war, sexuelle Handlungen verlangte oder zu sexuellen Handlungen ohne körperlichen Kontakt nötigte. Dies fiel nicht unter die frühere Fassung des § 177. Der § 240 StGB eignete sich jedoch meist nicht als Auffangtatbestand für vom dreizehnten Abschnitt des StGB nicht erfasste nicht einverständliche sexuelle Handlungen, die nach Artikel 36 der Istanbul-Konvention unter Strafe zu stellen sind. Die Anwendung des § 240 Abs. 4 StGB wurde in der Praxis bei vielen Entscheidungen nicht geprüft.[20] Durch die herrschende Auslegung von Nötigung als mit einer Mittel-Zweck-Relation verknüpftes zweiaktiges Delikt schied § 240 StGB als Auffangtatbestand bei vielen Konstellationen gänzlich aus, etwa bei Ausnutzung eines Überraschungsmoments.[21] Darüber hinaus legte der Wortlaut des Regelbeispiels nahe, dass es nur greift, wenn die betroffene Person zu einer aktiven sexuellen Handlungen genötigt wird, nicht also bei der Nötigung zur Duldung sexueller Handlungen.[22]

Objektiver Tatbestand[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gewalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Klassischer Gewaltbegriff[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Täter kann sein Opfer zunächst durch Anwendung von Gewalt nötigen. Das Reichsgericht formulierte den heute so genannten klassischen Gewaltbegriff, der sich durch drei Merkmale auszeichnet: bei Gewalt handle es sich um eine physische Kraftentfaltung, die auf den Körper eines anderen einwirkt und hierdurch eine Zwangswirkung erzeugt, die der Beseitigung eines tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstands dient. In der physischen Begehung und Wirkung sah das Reichsgericht den entscheidenden Unterschied der Gewalt zum zweiten tatbestandsmäßigen Nötigungsmittel, der Drohung, das sich durch eine psychische Wirkung auszeichnete.[23]

Das Reichsgericht unterteilte den Gewaltbegriff nach einer auf Pufendorf zurückgehenden Differenzierung[24] in zwei Fallgruppen: vis compulsiva und vis absoluta. Vis compulsiva zeichnet sich dadurch aus, dass sich das Opfer unter dem Eindruck der Gewaltanwendung dazu entscheidet, sich so zu verhalten, wie es der Täter begehrt. So verhält es sich etwa, wenn der Täter das Opfer schlägt, um es zur Vornahme einer Handlung zu bewegen.[25] Vis absoluta liegt demgegenüber vor, wenn die Gewaltanwendung des Täters dem Opfer physisch keine andere Wahl lässt, als sich so zu verhalten, wie es der Täter begehrt. So verhält es sich etwa, wenn der Täter das Opfer fesselt, einschließt oder betäubt, um zu verhindern, dass es ihm Widerstand leistet. Im Schrifttum wird die Tatbestandsmäßigkeit der vis absoluta bis heute gelegentlich bestritten, weil sie keinen Raum für eine Willensbildung des Opfers lasse und daher das Schutzgut des § 240 StGB nicht berühre. Auch lasse sie sich nicht unter diese Norm subsumieren, da sie keinen Nötigungserfolg – ein Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers – herbeiführe.[26] Dieser Standpunkt hat sich allerdings bislang nicht durchgesetzt.

Gewalt verübte nach Auffassung des Reichsgerichts etwa, wer einen anderen einsperrt, da er hierdurch das Opfer physisch an der Fortbewegung hinderte.[27] Auch das Abfeuern von Schreckschüssen bewertete das Gericht als Gewaltanwendung, da dies Verhalten auf die Sinne und das Nervensystem des Opfers einwirkte.[28] Für tatbestandsmäßig hielt das Gericht ferner die physische Einwirkung auf Dritte oder auf Sachen, sofern dies für das Opfer einen körperlich wirkenden Zwang bedeutete. Grundsätzlich nicht für ausreichend hielt die Rechtsprechung demgegenüber die Verabreichung von Betäubungsmitteln, weil diese lediglich psychisch auf das Opfer einwirken. Als Gewalt lasse sich dies lediglich in Fällen begreifen, in denen der Täter das Betäubungsmittel unter Gewaltanwendung verabreicht.[29]

Bedeutungsverlust der körperlichen Kraftentwaltung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einige der genannten Beispiele zeigen, dass nach Auffassung des Reichsgerichts auch ein geringes Maß an Körperlichkeit zur Annahme von Gewalt genügen konnte. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzte sich diese Entwicklung fort. Bereits in einer seiner frühesten Entscheidungen hielt er fest, dass sich Gewalt weniger durch die körperliche Kraftentfaltung des Täters auszeichne als vielmehr durch eine körperlich wirkende Zwangswirkung beim Opfer.[30] Hierdurch rückte die Rechtsprechung die Perspektive des Opfers in den Vordergrund.

Die Fokussierung auf die Opferperspektive wirkte sich zunächst auf die bereits angesprochenen Betäubungsmittelfälle aus. So nahm der Bundesgerichtshof an, dass die Einwirkung eines Betäubungsmittels unabhängig von der Art seiner Verabreichung eine Gewaltanwendung darstellte, weil dieses den Körper des Opfers lähmte.[31] Entsprechendes vertrat er für das Einflößen von Alkohol.[32]

Ferner subsumierte der Bundesgerichtshof Massen- und Generalstreiks unter den Gewaltbegriff des § 80 Abs. 1 StGB (Hochverrat), sofern sie dazu dienten, die verfassungsmäßige Ordnung umzustürzen. Es kam dabei aus Sicht des Gerichts nicht darauf an, ob dieser Umsturz durch eine körperliche Kraftentfaltung erfolgen sollte. Entscheidend sei das Vorliegen einer Zwangswirkung, die bei der Staatsführung entstehe, wenn der Streik derart umfangreich ist, dass er das Funktionieren des Staatsapparats gefährde.[33] Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs bezog sich zwar auf eine andere Norm als den Nötigungsparagrafen, setzten allerdings die bereits aus der Betäubungsmittelrechtsprechung bekannte Tendenz fort, bei der Subsumtion unter den Gewaltbegriff schwerpunktmäßig auf die beim Opfer eintretende Zwangswirkung abzustellen.[34]

Diese Entwicklung setzte sich auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des Nötigungsparagraphen fort. So ging die Rechtsprechung davon aus, dass die durch dichtes Auffahren unter ständigem Hupen und Blinken beim Vordermann ausgelöste Sorge und Furcht einen körperlich wirkenden Zwang darstelle, der eine Strafbarkeit wegen Nötigung durch Gewaltanwendung begründet.[35] Mit vergleichbarer Begründung sah sie das Vorhalten einer Schusswaffe als Gewalt an.[36]

Begründung des vergeistigten Gewaltbegriffs durch die Laepple-Entscheidung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine weitere Ausdehnung erfuhr der Gewaltbegriff im Zusammenhang mit Sitzblockaden. In der insoweit grundlegenden Laepple-Entscheidung ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass Personen, die sich auf ein Gleis setzten, um Straßenbahnführer zum Anhalten zu zwingen, eine Nötigung durch Gewaltanwendung begingen. Dies begründete er damit, dass die Blockierenden durch körperlichen Kraftaufwand beim Straßenbahnführer einen psychisch determinierten Prozess in Gang setzten: Für diesen entstehe eine Zwangslage, weil ihm im Fall der Kollision mit den Blockierenden eine Verurteilung wegen Totschlags gedroht hätte. Dieser Zwang sei vergleichbar mit dem, der von einer physischen Barrikade ausgehe. Nicht für erforderlich hielt es das Gericht, dass der Täter die Bahn durch Anwendung körperlicher Kraft blockierten. Ungeachtet dessen hielt es fest, dass die Blockierenden aufgrund ihrer großen Zahl auch ein physisches Hindernis gebildet haben.[37]

Dieser Argumentationsstrang hat neben der körperlichen Kraftentfaltung auch das Kriterium der körperlichen Zwangswirkung weitgehend abgeschwächt. Anstelle einer unmittelbar körperlichen Zwangswirkung genügte nunmehr auch eine psychische Zwangswirkung, die für das Opfer ähnlich wie ein körperlicher Zwang wirkte. Dies sei der Fall, wenn es dem Opfer unmöglich oder unzumutbar war, dem Zwang auszuweichen. Hierdurch hatte sich der Gewaltbegriff von physischen Kriterien weitgehend losgelöst. Dementsprechend wird diese Interpretation vielfach als vergeistigter Gewaltbegriff bezeichnet.[38]

Die zunehmende Ausweitung des Gewaltbegriffs mündete in mehreren Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht, die sich gegen strafrechtlichen Verurteilungen wegen Nötigung wandten. In seiner ersten Sitzblockadenentscheidung von 1986 beurteilte das Gericht § 240 StGB als verfassungskonform. In Bezug auf dessen Auslegung durch die Strafgerichte konnte es infolge von Stimmengleichheit gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 BVerfGG keinen Verstoß gegen das in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltene Gesetzlichkeitsprinzip. Gemäß Art. 103 Abs. 2 GG muss der Bürger erkennen können, welche Rechtsfolgen sich aus einem Verhalten für ihn ergeben. Ob dies der Fall war, war innerhalb des entscheidenden Senats umstritten: Vier Richter gingen von einem Verstoß aus. Vier vertraten, dass sich die Interpretation des Gewaltbegriffs durch die Rechtsprechung noch im Rahmen des Wortlauts des § 240 StGB bewegte, soweit sie die Strafbarkeit an einen – auch geringfügigen – Krafteinsatz knüpfte.[39] Einstimmig wandte sich das Gericht allerdings gegen die Spruchpraxis der Strafgerichte,[40] wonach das Vorliegen von Gewalt die Rechtswidrigkeit der Tat auch in Blockadefällen indiziert; dies werde der Bedeutung der Versammlungsfreiheit nicht gerecht.[41]

Aufgabe des vergeistigten Gewaltbegriffs auf Veranlassung des Bundesverfassungsgerichts[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verschärfte der Bundesgerichtshof in einem weiteren Sitzblockadenfall die Prüfung der Rechtswidrigkeit. Er forderte, dass die Rechtswidrigkeit auch in Fällen der Gewaltanwendung eigenständig durch Abwägung zwischen der verletzten Willensfreiheit der Opfer und den Nahzielen der Blockierenden festgestellt wird.[42] An der Vergeistigung des Gewaltbegriffs hielt er hingegen vorerst fest. So nahm er Gewalt in einem Fall an, in dem die Polizei aufgrund einer Sitzblockade den fließenden Verkehr umleitete. Zwar kam es hierbei nicht zu einem Kontakt zwischen Verkehrsteilnehmern und Blockierern, allerdings sahen sich erstere auch hier einer von den Blockierern erzeugten Zwangswirkung ausgesetzt, die durch die Weisungen der Polizisten vermittelt wurde.[43]

Zu einer Wende bei der Interpretation des Gewaltbegriffs kam es, als das Bundesverfassungsgericht 1995 erneut über eine strafrechtliche Verurteilung einer Sitzblockade zu entscheiden hatte. Diesmal bewertete das Gericht die weite Auslegung des Gewaltbegriffs mit fünf zu drei Stimmen als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG an. Gewalt könne demnach nicht sein, was „nicht auf dem Einsatz körperlicher Kraft, sondern auf geistig-seelischem Einfluss“ beruhe. Dies könne allenfalls eine Nötigung durch Drohung darstellen. Gewalt setzt also ein Minimum an Kraftentfaltung voraus. Hieran fehle es, wenn sich das Täterverhalten auf die bloße Anwesenheit an einem bestimmten Ort beschränke.[44] Die abweichenden Richter sprachen sich demgegenüber in einem Sondervotum für die Verfassungskonformität der Praxis der Strafgerichte aus, da die Schaffung eines körperlichen Hindernisses, das nur mit enormem Kraftaufwand überwunden werden kann, Gewalt darstelle, die die Grundrechte anderer missachte.[45]

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte zur Folge, dass die Strafgerichte ihre bisherige Interpretation des Gewaltbegriffs einschränken mussten. Infolgedessen gingen sie dazu über, das Körperlichkeitselement wieder stärker zu betonen.[46] Hieraus entstand der moderne Gewaltbegriff, wonach Gewalt eine körperliche Tätigkeit darstellt, durch die körperlich wirkender Zwang[47] ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Die Beurteilung verlagert sich somit hin zur Täterperspektive.[48] In Bezug auf Sitzblockaden schloss dies jedoch eine Strafbarkeit wegen Nötigung nicht aus. Zwar konnte die Annahme von Gewalt nicht mehr an die passive Präsenz der Täter angeknüpft werden, der Bundesgerichtshof begründete das Vorliegen von Gewalt jedoch damit, dass die Blockierenden ein physisches Hindernis schaffen, wenn sie einen Stau auslösen. Für die Fahrzeuge, die unmittelbar durch die Blockierer aufgehalten werden, ist das Hindernis lediglich psychischer Natur. Kommen jedoch hinter diesen weitere Fahrzeuge zum Stehen, werden diese physisch unüberwindbare Hindernisse – Fahrzeuge – aufgehalten. Strukturell handelt es sich hierbei um eine Nötigung in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 S 1 Alt. 2 StGB).[49] Diese Argumentation wird in der Rechtslehre als Zweite-Reihe-Rechtsprechung bezeichnet und wurde dort kontrovers erörtert.[50] Das Bundesverfassungsgericht hat sie mehrfach als mit Art. 103 Absatz 2 GG vereinbar beurteilt.[51]

Die Frage der Auslegung des Gewaltbegriffs ist jedoch immer noch nicht abschließend geklärt, da liberale Vertreter der Strafrechtswissenschaft und des Verfassungsrechts die Tatbestandsmäßigkeit nach § 240 StGB verneinen. Dennoch verbleibt häufig neben dieser Strafbarkeit noch die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, der gefährliche Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr nach § 315 StGB, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB und die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB.

Drohung mit einem empfindlichen Übel[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei einer Drohung stellt der Täter den Eintritt eines künftigen Übels in Aussicht und gibt vor, hierauf Einfluss zu haben.[52] Dabei kommt es weder auf den tatsächlichen Einfluss noch auf die Ernstlichkeit der Drohung aus Sicht des Täters an; ausschlaggebend ist die Wahrnehmung des Opfers.[53] Soll das Übel einen Dritten treffen, genügt dies, sofern das Opfer den Nachteil des Dritten als Belastung für sich selbst empfindet.[54] Zu unterscheiden ist die Drohung von der Warnung, bei der der Täter lediglich auf einen Nachteil hinweist, dessen Eintritt er erkennbar selbst nicht beeinflussen kann.[55]

Als Übel kommt ein beliebiger Nachteil in Frage, etwa die Beschädigung einer Sache (§ 303 StGB). Auch ein erlaubtes Handeln kann nach herrschender Meinung ein Übel darstellen, etwa die Erhebung einer Klage oder die Erstattung einer Strafanzeige. Die Drohung mit der Veröffentlichung von entehrenden Informationen kann ein empfindliches Übel darstellen, muss es aber nicht, wenn die Informationen wahr wären, öffentliches Interesse wecken, keine verwerfliche Schmähkritik enthalten würden und der gewerblichen Sphäre zuzuschreiben wären (siehe dazu Chantage).

Auch ein Unterlassen kann ein empfindliches Übel darstellen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter dem Opfer gegenüber mit der „Ankündigung eines Unterlassens“ droht und behauptet, er könne „zu dessen Gunsten in einen laufenden nachteiligen Kausalprozess eingreifen“. Eine tatbestandsmäßige Drohung kommt insbesondere in Frage, falls der Täter ankündigt, ein Handeln zu unterlassen, das rechtlich geboten ist. In diesem Fall hat das Opfer ein Anrecht darauf, dass der Täter das Übel abwendet, weswegen die Drohung mit dessen Unterlassen ein Übel darstellt.[56] Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob in der Ankündigung der Unterlassung eines rechtlich nicht gebotenen Handelns ein empfindliches Übel liegen kann.[57] Die Rechtsprechung bejaht dies, da es für den Tatbestand der Nötigung nicht darauf ankomme, was man tun oder unterlassen könne, sondern womit man drohen dürfe. Es sei nicht von Bedeutung, auf welche Art und Weise das tatbestandliche Merkmal des empfindlichen Übels bewirkt werde.[58] Eine andere Auffassung wendet hiergegen ein, dass § 240 StGB lediglich die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung schütze, die der Betroffene bereits vor Ausspruch der Drohung hat. Droht der Täter etwa mit dem Unterlassen einer Handlung, zu der er rechtlich nicht verpflichtet ist, schränke er den vorhandenen Freiheitsbereich des Betroffenen nicht ein, weshalb er kein strafwürdiges Unrecht verübe.[59] Kein empfindliches Übel stellt schließlich die Unterlassung verbotenen Handels dar, da das Opfer diesbezüglich kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln kann.[60]

§ 240 StGB fordert, dass das Übel empfindlich sein muss. Empfindlich ist ein Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil derart erheblich ist, dass sich seine Ankündigung eignet, einen verständigen Durchschnittsmenschen im Sinne des Täters zu lenken.[61][62] Daher ist unter einem empfindlichen Übel „jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werten bzw. die Zufügung von Nachteilen zu verstehen“.[63]

Nötigungserfolg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei § 240 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Nötigung setzt daher voraus, dass die Nötigungshandlung zu einem Nötigungserfolg führt. Als solcher kommt jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers in Frage. Im Rahmen der vis absoluta als Gewalt (siehe oben) ist auch das mit absoluter Gewalt bewirkte unwillkürliche Dulden mit umfasst.[64]

Subjektiver Tatbestand[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Strafbarkeit nach § 240 Absatz 1 StGB erfordert gemäß § 15 StGB, dass der Täter hinsichtlich des objektiven Tatbestands zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt. Hierfür muss er die Tatumstände erkennen und die Verwirklichung des Tatbestands billigend in Kauf nehmen.[65]

Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob hinsichtlich des Nötigungserfolgs ein strengerer Maßstab anzulegen ist. Nach früher vorherrschender Auffassung genügte auch diesbezüglich jede Form von Vorsatz.[66] Die jüngere Rechtsprechung fordert demgegenüber insbesondere bei der Tathandlung „Gewalt“, dass das abgenötigte Verhalten nicht bloß eine billigend in Kauf genommene Folge sein darf, sondern gerade mit der Nötigungshandlung bezweckt werden muss.[67][68][69] (Bsp.: „Kolonnenspringer“ auf der Landstraße bezweckt beim Einscheren nicht das Abbremsen des Überholten, dieses ist bloße Folge, Zweck der Handlung ist die Vermeidung des Zusammenstoßes mit dem Gegenverkehr, daher keine Nötigung).[67] Erforderlich ist hiernach Absicht. Eine Ansicht in der Rechtslehre fordert Absicht unter Hinweis auf „Zweck“ in Absatz 2 allgemein hinsichtlich des abgenötigten Verhaltens.[70][71]

Eine elementare Schwäche des Nötigungstatbestands ist seine Reichweite, die vergleichsweise marginale Tathandlungen und Erfolge wie massivste Bedrohungen erfassen muss. Die Rechtsfolge (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) vermag dies kaum abzufangen, auch die Einführung der Regelbeispiele, § 240 StGB hat daran wenig geändert. Die Rechtsprechung weicht hier in kritischen Fällen auf andere Tatbestände aus (insbesondere räuberische Erpressung, § 255 StGB).

Rechtswidrigkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Grundsätzlich wird die Rechtswidrigkeit einer Tatbestandserfüllung vermutet. Bei der Nötigung handelt es sich allerdings um einen offenen Tatbestand, bei dem die Rechtswidrigkeit nicht durch die Erfüllung des Tatbestands indiziert wird. Sie muss daher gesondert festgestellt werden.

Gemäß § 240 Absatz 2 StGB ist die Nötigung dann rechtswidrig, wenn sie verwerflich ist. Allerdings kann die Nötigung bereits durch das Eingreifen eines allgemeinen Rechtfertigungsgrundes (wie Notwehr) gerechtfertigt sein.[72][73]

Die Verwerflichkeit beurteilt sich nach der Relation zwischen Nötigungsmittel und Nötigungsziel (Mittel-Zweck-Relation)[74] bzw. nach einer umfassenden Gesamtbewertung[75][76]. Mittel und Ziel können für sich genommen bereits verwerflich sein. Verwerflich kann aber auch erst ihre Verknüpfung sein. Dies ist der Fall, wenn es am inneren Zusammenhang („Konnexität“[77]) zwischen Mittel und Ziel fehlt. Beispielsweise fehlt ein solcher innerer Zusammenhang, wenn mit einer ausländerrechtlichen Anzeige und der Aussicht auf Abschiebung jemand zur Zahlung von Schulden gezwungen werden soll.[78][79]

Erscheint das Verhalten als sozialadäquat und der innere Zusammenhang ist gegeben, ist die Tat nicht verwerflich.[80][81] Dies trifft beispielsweise zu, wenn ein Gläubiger damit droht, seinen Schuldner zu verklagen, falls dieser die geschuldete Leistung nicht erbringt. Ebenso ist ein innerer Zusammenhang zu bejahen, wenn mit einer Strafanzeige gedroht wird, der der gleiche Sachverhalt zu Grunde liegt, der auch dem Anspruch zu Grunde liegt.[82]

Die Verwerflichkeit ist hingegen im Regelfall gegeben, falls der Täter das staatliche Gewaltmonopol missachtet.[83] So handelt etwa der Gläubiger verwerflich, der körperlichen Zwang einsetzt, um einen Anspruch gegen seinen Schuldner durchzusetzen. Verwerflich kann ebenfalls handeln, wer zur Unterlassung eines noch nicht gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs unter bewusster Ausschaltung staatlicher Zwangsmittel mit verbotenen Mitteln nötigt, etwa unter Verstoß gegen das Waffengesetz.[83]

Die Beurteilung der Verwerflichkeit von Sitzblockaden wird durch die verfassungsrechtliche Garantie der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) beeinflusst.[84][85] Diese schützt friedliche und waffenlose Versammlungen, zu denen auch Sitzblockaden zählen können. Wird eine Versammlung durch Art. 8 GG geschützt, beurteilt sich die Verwerflichkeit der Tat anhand einer Güterabwägung. Relevante Faktoren sind in diesem Kontext insbesondere der Umfang und die Intensität der Beeinträchtigung der Öffentlichkeit, die vorherige Bekanntgabe der Aktion und das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen der Blockade und dem Blockadeziel.[86]

Versuch, Vollendung und Beendigung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus § 240 Abs. 3 StGB. Die Nötigung ist vollendet, sobald das Opfer unter dem Eindruck des Nötigungsmittels mit der vom Täter geforderten Verhaltensweise beginnt.[87]

Prozessuales und Strafzumessung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt, sodass der Strafantrag des Genötigten zur Strafverfolgung nicht erforderlich ist.

Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe handelt es sich bei der Nötigung gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen.

§ 240 Absatz 4 StGB regelt den besonders schweren Fall der Nötigung. Dieser weist einen gegenüber der einfachen Nötigung erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf. Das Vorliegen eines besonders schweren Falls wird durch mehrere Regelbeispiele indiziert, bei deren Vorliegen das Gesetz dem Richter das Verhängen eines höheren Strafmaßes nahelegt.

Ein besonders schwerer Fall liegt im Regelfall vor, falls der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

Gesetzeskonkurrenzen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 240 StGB weitere Delikte verwirklicht, können diese zur Nötigung in Gesetzeskonkurrenz stehen. Dies betrifft insbesondere andere Delikte, die dem Schutz der Willensfreiheit dienen; so etwa Raub (§ 249 StGB), Erpressung (§ 253 StGB) und sexuelle Nötigung (§ 177 StGB). Diese Tatbestände verdrängen die Nötigung grundsätzlich im Rahmen der Spezialität.[88] Eine tateinheitliche Verurteilung (§ 52 StGB) kommt allerdings in Betracht, wenn die Nötigung neben dem Spezialgesetz einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweist.[89] Die Bedrohung (§ 241 StGB) wird durch die Nötigung verdrängt.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Alfred Bergmann: Das Unrecht der Nötigung (§ 240 StGB). Duncker & Humblot, Berlin 1983, ISBN 3-428-05284-6.
  • Achim Bertuleit: Sitzdemonstrationen zwischen prozedural geschützter Versammlungsfreiheit und verwaltungsrechtsakzessorischer Nötigung: ein Beitrag zur Harmonisierung von Art. 8 GG, § 15 VersG und § 240 StGB. Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-08184-6.
  • Sabine Fabricius: Die Formulierungsgeschichte des § 240 StGB: Untersuchungen zur Entstehung und Entwicklung der Nötigungsnorm. Peter Lang, Frankfurt am Main et. al. 1991, ISBN 3-631-43704-8.
  • Uwe Hansen: Die tatbestandliche Erfassung von Nötigungsunrecht. Nomos, Baden-Baden 1972, ISBN 3-7890-0049-3.
  • Andreas Huhn: Nötigende Gewalt mit und gegen Sachen. Nomos, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2749-3.
  • Arndt Sinn: Die Nötigung im System des heutigen Strafrechts. Nomos, Baden-Baden 2000, ISBN 3-7890-6789-X.
  • Gerhard Timpe: Die Nötigung. Duncker & Humblot, Berlin 1989, ISBN 3-428-06660-X.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. 2016 I S. 2460).
  2. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1986, Az. 1 BvR 713/83 et al. = BVerfGE 73, 206 (237) – Sitzblockade I. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1995, Az. 1 BvR 718/89 et al. = BVerfGE 92, 1 (13) – Sitzblockade II. BGH, Urteil vom 21. März 1991, Az. 1 StR 3/90 = BGHSt 37, 350 (353). Andreas Huhn: Nötigende Gewalt mit und gegen Sachen. Nomos, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2749-3. Friedrich Toepel: § 240 Rn. 13, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  3. Friedrich Toepel: § 240 Rn. 13, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  4. Günther Jakobs: Nötigung durch Gewalt, S. 791 (797). In: Hans Hirsch, Günther Kaiser, Helmut Marquardt (Hrsg.): Gedächtnisschrift für Hilde Kaufmann. de Gruyter, Berlin 1986, ISBN 3-11-010463-6. Günther Jakobs: Zur Voraussetzung des "gleichgelagerten Falles" bei der Vorlage nach GVG § 121 Abs 2 sowie zur Bedeutung von Beweggründen, Zwecken, Zielen und des Ausmaßes des Eingriffs in die Rechte anderer bei der Nötigung. In: JuristenZeitung. 1986, S. 1063 (1064). Ulfried Neumann: Zur Systemrelativität strafrechtsrelevanter sozialer Deutungsmuster - am Beispiel der Strafbarkeit von Streiks und Blockadeaktionen. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Band 109, 1997, S. 1 (8). Gerhard Timpe: Die Nötigung. Duncker & Humblot, Berlin 1989, ISBN 3-428-06660-X, S. 27.
  5. Joachim Hruschka: Die Blockade einer Autobahn durch Demonstranten - eine Nötigung? In: Neue Juristische Wochenschrift. 1996, S. 160 (162). Joachim Hruschka: Die Nötigung im System des Strafrechts. In: JuristenZeitung. 1995, S. 737 (743). Michael Köhler: Vorlesungsstörung als Gewaltnötigung? In: Neue Juristische Wochenschrift. 1983, S. 10. Arndt Sinn: Die Nötigung im System des heutigen Strafrechts. Nomos, Baden-Baden 2000, ISBN 3-7890-6789-X, S. 102.
  6. a b Achim Bertuleit: Sitzdemonstrationen zwischen prozedural geschützter Versammlungsfreiheit und verwaltungsrechtsakzessorischer Nötigung: ein Beitrag zur Harmonisierung von Art. 8 GG, § 15 VersG und § 240 StGB. Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-08184-6, S. 66 f. Gerhard Timpe: Die Nötigung. Duncker & Humblot, Berlin 1989, ISBN 3-428-06660-X, S. 39 f.
  7. Achim Bertuleit: Sitzdemonstrationen zwischen prozedural geschützter Versammlungsfreiheit und verwaltungsrechtsakzessorischer Nötigung: ein Beitrag zur Harmonisierung von Art. 8 GG, § 15 VersG und § 240 StGB. Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-08184-6, S. 73. Sabine Fabricius: Die Formulierungsgeschichte des § 240 StGB: Untersuchungen zur Entstehung und Entwicklung der Nötigungsnorm. Peter Lang, Frankfurt am Main et. al. 1991, ISBN 3-631-43704-8, S. 13. Uwe Hansen: Die tatbestandliche Erfassung von Nötigungsunrecht. Nomos, Baden-Baden 1972, ISBN 3-7890-0049-3, S. 28. Joachim Hruschka: Die Nötigung im System des Strafrechts. In: JuristenZeitung. 1995, S. 737 (742).
  8. Friedrich Toepel: § 240 Rn. 7, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  9. Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. 1943 I, S. 341).
  10. Ausführliche Aufbereitung der Reformvorschläge bei Uwe Hansen: Die tatbestandliche Erfassung von Nötigungsunrecht. Nomos, Baden-Baden 1972, ISBN 3-7890-0049-3, S. 35 ff.
  11. Arndt Sinn: Die Nötigung im System des heutigen Strafrechts. Nomos, Baden-Baden 2000, ISBN 3-7890-6789-X, S. 45. Friedrich Toepel: § 240 Rn. 8, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  12. BGH, Urteil vom 5. Januar 1951, Az. 2 StR 29/50 = BGHSt 1, 13 (18 ff.) in Bezug auf das Parallelproblem bei der strukturell ähnlichen Erpressung.
  13. Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. 1953 I S. 735).
  14. Erstes Strafrechtsreformgesetz (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. 1969 I S. 645).
  15. Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) vom 21. August 1995, (BGBl. 1995 I S. 1050, 1056).
  16. Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998, (BGBl. 1998 I S. 164, 177).
  17. Siebenunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB – (37. StrÄndG) vom 11. Februar 2005 (BGBl. 2005 I S. 239, 240).
  18. Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl. 2011 I S. 1266).
  19. Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. 2016 I S. 2460).
  20. Katja Grieger, Christina Clemm, Anita Eckhardt, Anna Hartmann: Fallanalyse zu bestehenden Schutzlücken in der Anwendung des deutschen Sexualstrafrechts. (PDF; 0,6 MB) Berlin, Juli 2014
  21. Lara Blume, Kilian Wegner: Reform des § 177 StGB? - Zur Vereinbarkeit des deutschen Sexualstrafrechts mit Art. 36 der „Istanbul-Konvention“ In: HRRS Aug./Sept. 2014
  22. Tatjana Hörnle: Menschenrechtliche Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention. Ein Gutachten zur Reform des § 177 StGB. (PDF; 0,4 MB) Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin, Januar 2015
  23. RG, Urteil vom 6. Mai 1921, Az. II 127/21 = RGSt 56, 87 (88). RG, Urteil vom 2. Dezember 1929, Az. II 369/28 = RGSt 64, 113 (115 f.).
  24. Ausführliche rechtsgeschichtliche Herleitung dieser Unterscheidung bei Joachim Hruschka: Die Nötigung im System des Strafrechts. In: JuristenZeitung. 1995, S. 737 (738–742).
  25. RG, Urteil vom 2. Dezember 1929, Az. II 369/28 = RGSt 64, 113 (115 f.).
  26. Joachim Hruschka: Die Nötigung im System des Strafrechts. In: JuristenZeitung. 1995, S. 737 (742 f.). Michael Köhler: Nötigung als Freiheitsdelikt, S. 511. In: Hans-Jürgen Kerner (Hrsg.): Kriminologie – Psychiatrie – Strafrecht. Festschrift für Heinz Leferenz zum 70. Geburtstag. C. F. Müller, Heidelberg 1983, ISBN 3-8114-2483-1.
  27. RG, Urteil vom 5. November 1895, Az. 3381/95 = RGSt 27, 405 f. RG, Urteil vom 1. Oktober 1935, Az. 4 D 828/35 = RGSt 69, 327 (330). RG, Urteil vom 23. Oktober 1939, Az. 3 D 732/39 = RGSt 73, 343 (345).
  28. RG, Urteil vom 15. März 1926, Az. II 86/26 = RGSt 60, 157 f. RG, Urteil vom 20. September 1932, Az. I 844/32 = RGSt 66, 353 (355).
  29. RG, Urteil vom 29. Februar 1924, Az. IV 999/23 = RGSt 58, 98 f. RG, Urteil vom 4. Oktober 1938, Az. 4 D 696/38 = RGSt 72, 349 (351).
  30. BGH, Urteil vom 5. April 1951, Az. 4 StR 129/51 = BGHSt 1, 145 (147).
  31. BGH, Urteil vom 5. April 1951, Az. 4 StR 129/51 = BGHSt 1, 145 (147) – Chloraethyl.
  32. BGH, Urteil vom 15. Januar 1960, Az. 4 StR 528/59 = BGHSt 14, 81.
  33. BGH, Urteil vom 4. Juni 1955, Az. St E 1/52 = BGHSt 8, 102 (103 f.).
  34. Gerhard Altvater: § 240 Rn. 14. In: Hans Kudlich (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 7, Teilband 2: §§ 232 bis 241a. De Gruyter, Berlin 2015, ISBN 978-3-11-037497-1.
  35. BGH, Beschluss vom 4. März 1964, Az. 4 StR 529/63 = BGHSt 19, 263 (265 f.).
  36. BGH, Urteil vom 27. August 1969, Az. 4 StR 268/69 = BGHSt 23, 126.
  37. BGH, Urteil vom 8. August 1969, Az. 2 StR 171/69 = BGHSt 23, 46 (54) – Laepple.
  38. Arndt Sinn: Die Nötigung. In: Juristische Schulung. 2009, S. 577 (580 f.). Mark Zöller: Der Gewaltbegriff des Nötigungstatbestandes Zur Strafbarkeit sog. Sitzblockaden. In: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht. 2004, S. 147.
  39. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1986, Az. 1 BvR 713/83 et al. = BVerfGE 73, 206 (242 f.) – Sitzblockaden I. Bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1987, Az. 1 BvR 242/86 = BVerfGE 76, 211 – Bastian.
  40. BGH, Urteil vom 8. August 1969, Az. 2 StR 171/69 = BGHSt 23, 46 (54) – Laepple.
  41. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1986, Az. 1 BvR 713/83 et al. = BVerfGE 73, 206 (256 f., 259) – Sitzblockaden I
  42. BGH, Urteil vom 5. Mai 1988, Az. 1 StR 5/88 = BGHSt 35, 270.
  43. BGH, Urteil vom 21. März 1991, Az. 1 StR 3/90 = BGHSt 37, 350 – Wackersdorf.
  44. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1995, Az. 1 BvR 718/89 et al. = BVerfGE 92, 1 (16-19) – Sitzblockaden II.
  45. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1995, Az. 1 BvR 718/89 et al. = BVerfGE 92, 1 (20-25) – Sitzblockaden II.
  46. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 23, Rn. 17.
  47. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007,, Az. 2 BvR 932/06 = Neue Juristische Wochenschrift 2007, S. 1669: Drängeln im Straßenverkehr.
  48. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 23, Rn. 23.
  49. BGH, Urteil vom 20. Juli 1995, Az. 1 StR 126/95 = BGHSt 41, 182. BGH, Urteil vom 27. Juli 1995, Az. 1 StR 327/95 = Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 2862.
  50. Arndt Sinn: § 240 Rn. 44 f. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  51. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96, Neue Juristische Wochenschrift 2002, S. 1031 = BVerfGE 104, 92: Sitzblockade III. BVerfG, 7. März 2011, Aktenzeichen 1 BvR 388/05, Neue Juristische Wochenschrift 2011, S. 3020 = BVerfGK 18, 365.
  52. Friedrich Toepel: § 240, Rn. 94. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  53. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 23, Rn. 39.
  54. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991, Aktenzeichen 4 StR 349/91, Neue Juristische Wochenschrift 1992, S. 702 = BGHSt 38, 83 (86).
  55. BGH, Beschluss vom 3. April 1996, Aktenzeichen 3 StR 59/96, Neue Zeitschrift für Strafrecht. 1996, S. 435: Weitergeleitetes Schutzgeld.
  56. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 23, Rn. 46–48.
  57. Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, Rdnr. 407.
  58. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983, Aktenzeichen 1 StR 737/81, Neue Juristische Wochenschrift 1983, S. 765 = BGHSt 31, 195: Kaufhausdetektiv.
  59. Wolfgang Joecks, Christian Jäger: Strafgesetzbuch: Studienkommentar. 12. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71254-8, § 240, Rn. 22–23.
  60. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 23, Rn. 48.
  61. BGHSt 31, 195 (201): Kaufhausdetektiv.
  62. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. April 1996, Aktenzeichen 3 Ss 138/95, NStZ Rechtsprechungsreport Strafrecht (NStZ-RR) 1996, S. 296.
  63. Wolfgang Joecks, Christian Jäger: Strafgesetzbuch: Studienkommentar. 12. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71254-8, § 240, Rn. 21.
  64. Arndt Sinn: Die Nötigung. In: Juristische Schulung. 2009, S. 577 (583).
  65. Kristian Kühl: Strafrecht Allgemeiner Teil. 7. Auflage. Vahlen, München 2012, ISBN 978-3-8006-4494-0, § 5, Rn. 43.
  66. Martin Heger: § 240, Rn. 16. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  67. a b OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2007, III-5 Ss 130/07 – 61/07 I , Neue Juristische Wochenschrift 2007, S. 3219.
  68. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2008, 4 Ss 234/08 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2009, S. 213.
  69. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2016, (3) 161 Ss 211/16 (144/16).
  70. Jörg Eisele: § 240, Rn. 24. In: Schönke/Schröder: Strafgesetzbuch. 30. Auflage, 2019, ISBN 978-3-406-70383-6
  71. Arndt Sinn § 240, Rn. 105. In: Günther M. Sander: Münchener Kommentar zum StGB. 3. Auflage, Band 4, 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
  72. Ansicht des Generalstaatsanwalts nach BGH, Beschluss vom 28. Juli 1995 – 3 StR 249/95.
  73. Wilhelm Schluckebier in Leipziger Kommentar, Band 12 §§ 232-241a Berlin, Boston: De Gruyter 2023, § 240 Rn. 118, Zitat: „Die Rechtswidrigkeit ist festgestellt, wenn eine wertende Betrachtung diese Relation als verwerflich bezeichnet und keine allgemeinen Rechtfertigungsgründe eingreifen.“.
  74. Martin Heger: § 240, Rn. 18. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  75. Arndt Sinn: § 240, Rn. 124. In: Günther M. Sander: Münchener Kommentar zum StGB. 3. Auflage, 2017, Band 4, ISBN 978-3-406-68554-5.
  76. BGH, Urteil vom 12. Februar 1998, 4 StR 428–97, Neue Juristische Wochenschrift 1998, S. 2149
  77. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 2 Ws 482/15
  78. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 1995, 5 Ss 220/95 - 26/95 IV = NStZ-RR 1996, S. 5
  79. Arndt Sinn: Die Nötigung. In: Juristische Schulung. 2009, S. 577 (584).
  80. BGHSt 35, 270 (276).
  81. BGH, Urteil vom 5. September 2013, 1 StR 162/13 , Neue Juristische Wochenschrift 2014, S. 401.
  82. BGH, Urteil vom 19. November 1953, 3 StR 17/53 , Neue Juristische Wochenschrift 1954, S. 565 = BGHSt 5, 254.
  83. a b BGH, Urteil vom 3. Februar 1993, 3 StR 356/92, BGHSt 39, 133 (137).
  84. BVerfG, Urteil vom 11. November 1986, 1 BvR 713/83, 921, 1190/84 und 333, 248, 306, 497/85, BVerfGE 73, 206 (254): Sitzblockaden I.
  85. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1987, 1 BvR 242/86, BVerfGE 76, 211 (217): General Bastian.
  86. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2011, 1 BvR 388/05, Neue Juristische Wochenschrift. 2011, S. 3020 (3023).
  87. BGH, Urteil vom 26. August 1986, Az. 1 StR 365/86 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1987, S. 70 (71). BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005, Az. 4 StR 506/05 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2006, S. 77.
  88. Martin Heger: § 240 Rn. 27, in: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  89. BGH, Beschluss vom 15. Februar 1996, Az. 1 StR 32/96 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 1996, S. 227 (228).