Niederlassungserlaubnis

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Muster einer Niederlassungserlaubnis in der ab 1. September 2021 gültigen Fassung

Die Niederlassungserlaubnis ist im deutschen Ausländerrecht ein Aufenthaltsstatus nach dem seit dem 1. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das für Bürger aus Staaten gilt, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören. EWR-Bürger und ihre Familienangehörigen erwerben nach einer gewissen Aufenthaltszeit ein Daueraufenthaltsrecht, das durch eine Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts oder durch eine Daueraufenthaltskarte bescheinigt wird. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an sie ist gleichwohl möglich. Zudem ist es nicht mit der befristeten Aufenthaltserlaubnis zu verwechseln.

Zweck[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Niederlassungserlaubnis wird zum Zwecke der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet erteilt. Sie gilt unbefristet, auch wenn der für die Niederlassungserlaubnis verwendete elektronische Aufenthaltstitel eine technische Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren besitzt. Sofern der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ein neues Trägerdokument erhält (Reisepass oder deutsches Passersatzpapier, vgl. § 4 AufenthV), wird die Niederlassungserlaubnis lediglich übertragen, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen erneut geprüft werden. Die Niederlassungserlaubnis erlischt jedoch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. § 51 AufenthG), insbes. bei einer Ausweisung, einer nicht nur vorübergehenden Ausreise und einer nicht vorher genehmigten Abwesenheit aus der Bundesrepublik Deutschland von mehr als 6 Monaten, wobei für bestimmte Personengruppen weitere Ausnahmen gelten (vgl. § 51 Abs. 2 und 3 AufenthG). Darüber hinaus berechtigt sie sowohl zur Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer als auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Bei der Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde, ob eine Ausweisungsverfügung erlassen werden soll, stellt die Niederlassungserlaubnis im Falle eines mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts einen Gesichtspunkt des Bleibeinteresses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) dar, der im Rahmen einer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib (§ 53 Abs. 1 AufenthG) das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) zurückdrängen kann. Die Niederlassungserlaubnis kann daher neben der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU als die rechtlich stärkste Form der fünf Arten des Aufenthaltstitels bezeichnet werden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).[1]

Voraussetzungen zur Erteilung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG:

  1. der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis,
  2. die Sicherung des Lebensunterhalts (siehe § 2 Abs. 3 AufenthG),
  3. der Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens (bspw. Privatversicherung zur Altersvorsorge oder Berufsständische Versorgung),
  4. die grundsätzliche Straffreiheit,
  5. die Erlaubnis zur Beschäftigung, sofern der Ausländer Arbeitnehmer ist,
  6. der Besitz der ggf. notwendigen Erlaubnisse für die im konkreten Einzelfall ausgeübte Erwerbstätigkeit (bspw. Approbation, Eintrag in die Handwerksrolle)
  7. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (siehe § 2 Abs. 11 AufenthG),
  8. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland,
  9. ausreichender Wohnraum für sich und seine Familienangehörige (siehe § 2 Abs. 4 AufenthG).

Von diesen einzelnen Voraussetzungen gibt es jeweils Ausnahmen und ergänzende Regelungen. So kann von den Voraussetzungen der Nr. 2, 3, 7 und 8 bei Ausländern mit körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen abgesehen werden.

Neben der allgemeinen Vorschrift des § 9 Aufenthaltsgesetz zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gibt es noch einige Sondervorschriften, nach denen ebenfalls (unter abweichenden Bedingungen) Niederlassungserlaubnisse erteilt werden können:

  • Fachkräfte (§ 18c Abs. 1 AufenthG)
  • Inhaber einer Blauen Karte/EU (§ 18c Abs. 2 AufenthG)
  • Hochqualifizierte (§ 18c Abs. 3 AufenthG)
  • Selbständige Erwerbstätigkeit (§ 21 Abs. 4 Satz 2 AufenthG)
  • Humanitäre Gründe (§ 26 Abs. 3 und 4 AufenthG)
  • Familiäre Lebensgemeinschaften mit Deutschen (§ 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG)
  • Unbefristetes Aufenthaltsrecht für Kinder (§ 35 Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG)
  • Ehemalige Deutsche (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG)

So wird bspw. bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen Familienangehörigen eines Deutschen gem. § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG nur der dreijährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 AufenthG (und entsprechender Aufenthalt), die Lebensunterhaltssicherung und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gefordert. Die bspw. grundsätzlich für eine Niederlassungserlaubnis gem. § 9 benötigten 60 Rentenbeiträge oder gar der Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung werden für eine Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG nicht gefordert.

Des Weiteren können bei einigen Ausländern Übergangsregelungen greifen, die in § 104 AufenthG geregelt sind. So brauchen bspw. gem. § 104 Abs. 2 AufenthG Ausländer mit einem Aufenthaltstitel, der vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde, für eine Niederlassungserlaubnis nur einfache Sprachkenntnisse, keine 60 Beiträge in die Rentenversicherung und keine Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen. Zu erwähnen ist bspw. auch, dass in § 104 Abs. 8 AufenthG geregelt wurde, dass Familienangehörige von Deutschen, die zum Zeitpunkt des 5. September 2013 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 AufenthG waren, für eine Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG nur einfache Sprachkenntnisse nachweisen müssen.

Form[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Muster einer Niederlassungserlaubnis (Vorder- und Rückseite) in dem ab 1. September 2011 ausgegebenen Scheckkartenformat

Seit 1. September 2011 wird die Niederlassungserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat ausgegeben. Die Eintragung der Niederlassungserlaubnis in den Nationalpass in Form eines Aufklebers findet nicht mehr statt. Soweit dies bei einzelnen Behörden immer noch geschieht, ist dies rechtswidrig.

Gebühren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Gebühren für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bestimmen sich nach der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) und betragen zwischen 113,00 € und 147,00 € (§ 44 AufenthV), wobei auch Befreiungen und Ermäßigungen möglich sind (§ 52 AufenthV).

In Bezug auf türkische Staatsbürger, die vom Assoziierungsabkommen EWG – Türkei profitieren, hat das Bundesverwaltungsgerichts die Höhe der Gebühr für rechtswidrig erklärt, weil sie gegen das im Abkommen festgehaltene Diskriminierungsverbot verstoße.[2] Von Ersteren wird für die Niederlassungserlaubnis (und andere Aufenthaltstitel) nunmehr die gleiche Gebühr erhoben wie von Inländern für die Ausstellung eines Personalausweises (Stand 2021 je nach Alter des Antragstellers 22,80 € bzw. 28,80 €) (§ 52a AufenthV).

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Wolfgang Tiede und Maximilian Yang: Zur Niederlassungserlaubnis für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Deutscher nach § 28 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, in DVBl. (Deutsches Verwaltungsblatt), Heft 2/2015, S. 66–72.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Juan-Ramón Munuera: 5 Fragen zur Aufenthaltsverfestigung. Abgerufen am 3. Mai 2018.
  2. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 2013 – 1 C 12/12.