Einwegpfand in Deutschland

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Rückgabe eines PET-Flaschengebindes mittels eines Pfandrückgabeautomaten der Marke Tomra

Das Pfandsystem ist ein in Deutschland weit verbreitetes System zum Einsammeln gebrauchter Getränkebehälter und ihrer Wiederverwertung. Damit diese durch die Konsumenten nach dem Verbrauch zurückgebracht und anschließend dem Recycling zugeführt werden können, erhebt die Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) auf viele geeignete Getränkebehälter ein sogenanntes Flaschenpfand von 25 Cent. Die Konsumenten zahlen das Pfand beim Kauf der Getränke zusätzlich zum Kaufpreis und erhalten es bei korrekter Rückgabe vollständig zurück.

Das Pfandsystem das Sammeln, das sogenannte Clearing und das Recyceln. Der jeweilige Händler muss z. B. dafür sorgen, dass er laut Verpackungsgesetz alle Einweg- oder Mehrwegflaschen unabhängig von seinem Sortiment zurücknimmt und dass sie korrekt recycelt werden. Alle weiteren Beteiligten des Pfandsystems müssen von der DPG zertifiziert werden.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Pfandsystem hat über die Jahre mehrere Änderungen durchlaufen, um mehr Nachhaltigkeit zu bewirken und politische Ziele einzuhalten:

Einführung im Jahr 2003[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Grundlage für die Einführung des Pfandes auf Einweg-Getränkeverpackungen ist die Verpackungsverordnung, die 1991 von der Bundesregierung unter dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Klaus Töpfer (CDU) beschlossen wurde. Die Verordnung wurde 1998 von der damaligen Bundesregierung (Kabinett Kohl V) – Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit war damals Angela Merkel (CDU) – bestätigt und novelliert.

Das Einwegpfand wurde zum 1. Januar 2003 eingeführt, nachdem bundesweit der Mehrweganteil von Getränkeverpackungen seit 1997 unter 72 % gesunken war.[1] Bundesumweltminister Jürgen Trittin (Grüne) äußerte, das Pfand dämme „die Einwegflut ein, die mit zunehmender Wucht ökologisch vorteilhafte Mehrwegsysteme vom Markt drängt“. Es sei ein Anreiz für Handel und Verbraucher, Mehrwegverpackungen zu bevorzugen. Es werde auch dazu führen, dass Dosen und Plastikflaschen „in der Verwertung statt in der Landschaft landen“. Außerdem werde das Pfand zur Existenzsicherung von Unternehmen beitragen, die im Vertrauen auf die geltende Verpackungsverordnung in Mehrwegsysteme investiert und Arbeitsplätze geschaffen haben. Es gehe um den Erhalt von rund 250.000 Arbeitsplätzen.

Seit dem 29. Mai 2005 beträgt das Pfand einheitlich 0,25 € – im Einzelhandel einschließlich Umsatzsteuer, im Großhandel zuzüglich Umsatzsteuer[2] – auf Einweggetränkeverpackungen von 0,1 bis 3 Litern und gilt auf unbestimmte Zeit. Einige Hersteller erwogen, durch Mengen knapp über der Grenze das Gesetz zu umgehen.[3]

Änderungen ab 2006[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Seit dem 1. Mai 2006 sind sämtliche Verpackungen für Bier, Biermischgetränke, Mineral- und Tafelwässer (mit und ohne Kohlensäure), Erfrischungsgetränke (mit und ohne Kohlensäure) inklusive Eistee und Alcopops in Dosen und Einwegflaschen (Kunststoff und Glas) pfandpflichtig.

Darüber hinaus sind Einzelhändler und andere Letztvertreiber seitdem zur Rücknahme aller bepfandeten Einweggetränkeverpackungen der Materialart verpflichtet, die sie selbst vertreiben. Die Rücknahmepflicht gilt unabhängig vom Ort, wo das Pfandprodukt ursprünglich gekauft wurde. Allerdings müssen Händler, die ausschließlich PET-Einwegflaschen führen, keine Metalldosen oder Glasflaschen annehmen. Eine weitere Ausnahme gilt für kleine Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von unter 200 m²: Sie dürfen ihre Rücknahme auf solche Marken beschränken, die sie selbst im Angebot haben, um sich vor Leergutansammlungen zu schützen, die ihre Lagerkapazitäten übersteigen.[4] Auch beschädigte Verpackungen, bei denen die ursprüngliche Bepfandung erkennbar ist, müssen gegen Auszahlung des Pfandes zurückgenommen werden.[5]

Mit den Änderungen im Jahre 2006 ersetzten Leergutautomaten die händisch betriebene Leergutannahme. Da die Systeme vorerst nur händlerspezifische EAN-Codes scannten und mit einer Datenbank pfandpflichtiger Flaschen verglichen, gab es bei der Einführung viele Manipulationsversuche. Dagegen musste schnell eine Lösung gefunden werden, weshalb neben Infrarotsystemen auch UV-Scanner in Betracht gezogen wurden. Letzteres bewies sich jedoch als unpraktikabel, da sich die Scanner bei internen Testungen bereits überlisten ließen.[6] Im Herbst 2006 wurde die unsichere Scan-Methode durch die aktuelle Methode ersetzt, bei der Infrarotkameras das DPG-Logo anhand spezieller Farbstoffe identifizieren und die hinterlegten Informationen mit dem EDV-System des jeweiligen Händlers abgeglichen werden.

Im Juni 2016 brachten Getränkeindustrie und Handel die Verbände-Initiative Einweg-Kennzeichnung zur freiwilligen zusätzlichen Kennzeichnung auf den Weg. Über 40 Unternehmen beteiligten sich bereits zum Start an der Initiative. Damit konnten ca. 84 Prozent des Marktvolumens von Einweg-Pfandflaschen abgedeckt werden, Tendenz steigend. Die Teilnehmer verpflichten sich, die zusätzlichen Informationen „Einweg“, „Pfand“ sowie die Pfandhöhe von 0,25 Euro anzubringen.[7]

Änderungen ab 2019[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am 1. Januar 2019 wurde die Pfandpflicht auf Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure sowie auf Mischgetränke mit einem Anteil an Milcherzeugnissen, insbesondere Molke, von mindestens 50 % erweitert.[8][9] Somit ist eine Umgehung des Dosenpfandes, die häufig von Energy-Drink-Herstellern genutzt wurde, nicht mehr möglich.

Das Verpackungsgesetz schreibt außerdem seit dem 1. Januar 2019 vor, dass der Handel im Geschäft mit deutlich sicht- und lesbaren Informationsschildern darauf hinweisen muss, ob es sich um EINWEG- oder MEHRWEG-Getränkeverpackungen handelt. Damit geht das Gesetz mit den Forderungen der 2016 gegründeten Initiative einher.[10]

Änderungen ab 2022[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Pfandpflicht wurde ab dem 1. Januar 2022 nochmals erweitert. Es gehören jetzt alle Einweg-Plastikflaschen und Getränkedosen, unabhängig von ihrem Inhalt zum Pfandsystem. Lediglich Milchgetränke sind noch von der Regelung ausgenommen. Ausgenommen von der Pfandpflicht sind weiterhin grundsätzlich auch Getränke in sogenannten „ökologisch vorteilhaften“ Einwegverpackungen (wie z. B. Getränkekartons, Polyethylen-Schlauchbeutel, Folien-Standbodenbeutel) und bestimmte diätetische Getränke im Sinne der Diätverordnung, wenn diese ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.[11]

Das Bundesumweltministerium erwartete in Berufung auf Zahlen der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) ein Getränkevolumen von rund 1,7 Milliarden Litern, die zusätzlich ins Pfandsystem hineinkommen – Dosen inklusive. Zum Vergleich: Bei den Getränken, die bereits pfandpflichtig waren, gab es den GVM-Erhebungen zufolge im Jahr 2019 einen Verbrauch von rund 33 Milliarden Litern.

Eine Übergangsregelung galt bis zum 1. Juli 2022, um zu verhindern, dass noch vorhandene Restbestände ohne Pfandlogo vernichtet werden müssen.[12][13]

Änderungen ab 2024[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Übergangsregelung bis 2024 gibt es für Milch und Milchprodukte in Einwegflaschen.[14]

Der Milchindustrie-Verband war von der Entscheidung, Pfand auf Milchprodukte zu berechnen, wenig überzeugt – im Gegenteil. Es wurde in einem Brandbrief an Umwelt- und Wirtschaftspolitiker aus dem Bundestag, der Panorama vorliegt, behauptet, der Verband warne vor „hygienischen Bedenken“ durch Milchreste in den Pfandautomaten. Es drohe „ein mikrobiologisches Problem“, das bei der Aufbewahrung von Milchkartons z. B. in Sammelstellen oder bei dem Konsumenten zuhause entstehe. Der Milchindustrie-Verband sieht weiter Verhandlungspotential; ob eine Pfandpflicht schlussendlich wirklich durchgesetzt werde, hänge von der nächsten Bundesregierung (Kabinett Scholz) ab.[15]

Zusätzlich sei die Ökobilanz bei einem Pfandsystem für Milchprodukte nur gering besser, da die jetzige Situation im gelben Sack bereits gute Sammelquoten erreiche. Der Milchkarton bestehe zudem aus schwer recyclebarem Material, also übereinandergelegte Schichten aus Kunststoff, Papier und Aluminium, so der Fachverband Kartonverpackungen für flüssige Nahrungsmittel (FKN).[16] Durch diese Beeinflussung wird es wahrscheinlich erst ab 1. Januar 2024 Pfand auf Milchprodukte geben, wenn bis dahin eine hygienische Lösung für die Rücknahme gefunden wird.

Ab 2025 müssen PET-Einweg-Getränkeflaschen mindestens 25 Prozent Recycling-Plastik, so genanntes Rezyklat, enthalten. Ab 2030 wird diese Quote auf mindestens 30 Prozent für sämtliche Getränkeflaschen aus Einweg-Kunststoff erhöht.[17] Die in der EU-Kunststoffprodukte-Richtlinie verankerte Zielsetzung, bis zum Jahr 2029 rund 90 Prozent aller Einweg-Kunststoffflaschen getrennt zu sammeln und in funktionierende Kreislaufsysteme zu integrieren, wird bis dahin umsetzbar sein.

Ablauf des Pfandsystems[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hersteller[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hierbei wird in der Regel in drei Herstellerbereiche unterschieden:

Automatenhersteller[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Automatenhersteller sorgen für die Instandhaltung und Versorgung von Leergutautomaten in teilnehmenden Märkten. Hersteller wie Tomra Systems GmbH oder Diebold Nixdorf sind Marktführer unter den Automatenherstellern und beliefern einen Großteil der deutschen Händler.

Etikettenhersteller[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Etikettenhersteller sind von der DPG zertifizierte Unternehmen, die befugt sind, Flaschenetiketten mit konformen DPG-Logos zu drucken. Sie besitzen Zugang zu spezieller DPG-Druckfarbe und arbeiten eng mit den Getränkeherstellern zusammen. Etikettenhersteller sind nicht nur für das Flaschenband verantwortlich, sondern sind auch in der Lage, Import-Etiketten für Getränke aus dem Ausland zu drucken.

Getränkehersteller[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Getränkehersteller sind Unternehmen wie CocaCola oder Fritz, die Getränke auf den Markt bringen und diese registrieren. Wenn der Hersteller seine Getränke und -Kisten individualisiert, verbleibt das Eigentum der Flaschen sowie das der Kisten auch bei Lieferung an einen Händler bei den Getränkeherstellern.[18] Das Eigentum wird nicht an den Erwerber der Flaschen übertragen.[19]

Händler und Konsument[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Jeder Händler, der leere pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen vom Verbraucher zurücknimmt, muss die Leerverpackungen gemäß VerpackG der Verwertung zuführen. Das Ziel ist die Verbesserung der Kreislaufwirtschaft: ein möglichst hoher und steigender Anteil der leeren Verpackungen soll wieder bei der Produktion neuer Verpackungen eingesetzt werden können.[20]

Die Rückgabequote für Pfandgut durch Konsumenten lag im Jahre 2021 bei über 98 Prozent; eine höhere Quote sei kaum zu erreichen.[21]

Hier ist der Kreislauf aber nicht geschlossen, denn es kommt oft vor, dass ein Teil der Flaschen durch den Konsumenten zerstört oder schlichtweg nicht zurückgebracht wird. Dann wird der Flaschenbestand zunehmend geringer, und es müssen neue Gebinde hergestellt werden, um den niedrigen Bestand auszugleichen.

Rücknahme und Sammlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rückgabe eines PET-Flaschengebindes an einem Leergutautomaten bei Aldi Süd

Durch Leergutautomaten wird die Rückgabe der Flaschen sichergestellt. Hierbei scannt der Automat die GTIN, um in der Datenbank die Flasche nachzuverfolgen und um zu registrieren, was für eine Gebindeart der eingeworfenen Flasche zuzuordnen ist. Hat der Automat die Flasche eingescannt, wandert sie in ein Sortierfach und wird mithilfe eines Kompaktors zerdrückt. Dies dient auch dazu, dass die Verpackung nicht mehrmals durch den Automaten wandern können. Zusätzlich lassen sich die Flaschen so effizienter transportieren.

Die zerstörten Flaschen werden durch weitere Unternehmen aus der DPG-Systemkette abtransportiert und grob zu PET-Ballen geformt. Dies dient der Vereinfachung des Transports, da weniger Verluste von einzelnen Flaschen zu verzeichnen sind und sie durch die Form besser gelagert und weiterverarbeitet werden können.

Zählzentren und „Clearing“[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zählzentren kommen dann in Frage, wenn der Rücknehmer keine DPG-Leergutautomaten führt und somit die Flaschen nicht maschinell annimmt. Hierbei werden unter Einsatz von Großzählautomaten oder Zähltischen Getränkegebinde ausgelesen und anschließend zerstört. Dies dient der korrekten Abrechnung, um beim Pfand-Clearing als Händler das gewonnene bzw. verlorene Geld auszugleichen.

Um als Unternehmen ein DPG-Zählzentrum selbstständig zu betreiben, bedarf es einem zweistufigen Zertifizierungsverfahren sowie eine gesonderte Zulassungsvereinbarung mit der DPG.[22]

Ohne einen verlässlichen Pfandausgleich – das so genannte „Clearing“ – würden die zur Pfanderstattung verpflichteten Rücknehmer (Händler und andere Vertreiber) in ihrer Bilanz durch die Auszahlung an den Konsumenten bei der Rückgabe ein gewaltiges Minus erwirtschaften. Um das zu vermeiden, regelt das Clearing, dass Getränkehersteller und Importeure, die eine Verpackung in Verkehr gebracht und somit als erste das Pfand erhoben und eingenommen haben, dem zurücknehmenden Händler das an den Kunden ausgezahlte Pfandgeld ausgleichen müssen.[23]

Die Anforderungen, die im Rahmen des Clearing-Prozesses an Erstinverkehrbringer gestellt werden, sind durchaus anspruchsvoll und komplex. Deshalb entscheiden sich viele Getränkehersteller und Importeure für die Beauftragung zugelassener Clearing-Dienstleister.

Recycling und Weiterverarbeitung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Recycling startet mit einer Reinigung sowie Sortierung der gewonnenen PET-Flaschen nach Farbe. Sind die Flaschen nach Farbe getrennt und gereinigt, so werden sie zu kleinen sog. PET-Flakes geschreddert. Diese PET-Flakes werden anschließend erneut in einer Lauge gereinigt, damit alle Etikettenreste entfernt werden. Die Flakes können dann weiterverwendet werden.[24]

Auflagen der „Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG)“[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Import-Dose mit DPG-Aufkleber bestehend aus DPG-Logo und Barcode

Die Deutsche Pfandsystem GmbH ist die einzige bundesweit einheitliche Organisation für bepfandete Einweggetränkeverpackungen.

„Das DPG-Einwegpfandsystem basiert auf dem Miteinander bzw. dem funktionierenden Kreislauf zwischen denen, die eine Einweggetränkeverpackung in Umlauf bringen (Erstinverkehrbringer), und denen, die sie zurücknehmen (Rücknehmer) und den vorab vom Endverbraucher entrichteten Verpackungspfand ordnungsgemäß erstatten (Pfand-Clearing-Prozess). Im Zeitfenster von der Marktplatzierung und dem Abverkauf eines Einwegpfandproduktes bis zur Erstattung der verauslagten Pfandrückgaben durch den (Einzel-)Händler muss das Pfand in Höhe von 25 Cent pro Verpackung sicher kontrolliert, verwaltet und schließlich präzise abgerechnet werden“, so die DPG.

Die nach dem geltenden Verpackungsgesetz obligatorische Produktkennzeichnung pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen basiert im DPG-System auf einer speziellen DPG-Markierung und dem unverwechselbaren Barcode, inkl. der produktspezifischen GTIN. Getränkehersteller und Importeure sollten wissen, dass die Aufbringung der DPG-Markierung auf Getränkedosen nur durch zertifizierte Dosenhersteller und auf allen übrigen Einweggetränkeverpackungen ausschließlich von zugelassenen Etikettendruckern – den angeschlossenen DPG-Farbverwendern – realisiert werden darf. Jedes DPG-Logo wird mit einer speziellen Farbe gedruckt, um Fälschungen vorzubeugen.

Da der Umgang mit der DPG-Farbe sicherheitsrelevant für das gesamte System ist, muss gewährleistet werden, dass Getränkedosenhersteller und Etikettendrucker ordnungsgemäß mit der DPG-Farbe umgehen. Für die Durchführung einer solchen Zertifizierung arbeitet die DPG mit unabhängigen Zertifizierungsunternehmen zusammen.[25]

Kontroversen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kritik bei der Einführung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Handelskonzerne und Getränke-Unternehmen befürchteten durch das damalig neue Gesetz einen gewaltigen wirtschaftlichen Schaden und zogen bis vor das Bundesverfassungsgericht, um das „Zwangspfand“ zu verhindern. Zusätzlich warnten Umweltschützer davor, dass das Einwegpfand eine Bedrohung für das Mehrwegsystem sei. Der damalige Umweltminister, Jürgen Trittin, musste sich gegen diese Angriffe verteidigen und erläuterte, dass das Pfand dem Wegwerfen von leeren Getränkeflaschen vorbeugen soll.[26]

Flaschenfärbung beim Recycling[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine neue PET-Flasche enthält maximal 28 Prozent „PET-Rezyklat“, also Reste aus alten Flaschen. Mehr ist technisch kaum möglich, erklärt Thomas Fischer, Bereichsleiter Kreislaufwirtschaft bei der Deutschen Umwelthilfe. Bei einem Rezyklatanteil von mehr als einem Drittel bekomme man „hässliche gelb- und braunverfärbte Kunststoffe“, so Fischer.[27] Dieser verfärbte Kunststoff eigne sich nicht mehr für transparente Flaschen, sondern nur noch für bunte Flaschen, denn Verbraucher wollen lieber den Inhalt der Flasche sehen, behauptet Fischer.

Kritik an Mehrweg und Einweg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Viele Umweltschützer sind sich uneinig, welches System letztlich besser bzw. umweltfreundlicher ist. Bei Mehrweg heißt es, Mehrwegsysteme seien grundsätzlich umweltfreundlicher als Einwegsysteme, wenn die Flaschen vielfach gespült und wiederverwendet werden und dadurch Emissionen bei der Herstellung neuer Flaschen eingespart werden. Jedoch werden die Getränke in Mehrwegflaschen oft überregional und in individualisierten Flaschen verkauft. Diese Flaschen müssen daher zum Befüllen wieder an ihren Ursprungsort gelangen, was mit längeren Transportwegen und höheren Emissionen verbunden ist. Wo genau die Grenze der Transportentfernung liegt, wo der ökologische Vorteil von Mehrwegflaschen aus PET oder Glas gegenüber PET-Einwegflaschen schwindet, ist daher schwer zu bestimmen.[28]

Ausweitung des Pfandsystems[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch die hohe Rückgabequote gibt es die Diskussion, ob ein Pfandsystem neben Getränkebehältern auch auf andere wichtige Ressourcen bzw. seltenen Erden auszubreiten. Am wahrscheinlichsten ist die Ausweitung eines Pfandsystems auf Lithium-Ionen-Akkus, bei denen ein Großteil derzeit im Hausmüll entsorgt wird (und dies neben einer Brandgefahr beim Abtransport auch für eine Verunreinigung der Umwelt sorgt).[29]

Verlängerte Frist bei Milchverpackungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das ARD-Magazin Panorama kritisiert den Gesetzesprozess, der zu dieser langen Übergangsfrist (2024) führte und nannte ihn „ein Lehrstück, wie Lobbyismus funktioniert.“[30]

Pfandsystem bei anderen Gütern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Autobatterien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Autobatterie Beispielbild

Nach Paragraph 10 des Batteriegesetzes[31] sind Betriebe ab 2009 verpflichtet, Autobatterien mit einem Pfand in Höhe von 7,50 € inkl. Umsatzsteuer zu erlassen und leere bzw. defekte Batterien, die an den Verkäufer zurückgebracht werden, ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Pfandgeld muss vom Käufer nur dann nicht bezahlt werden, wenn er eine alte Autobatterie eintauscht. Das Pfand dient nicht zur Gewinnmaximierung, sondern damit weniger giftige und umweltschädliche Stoffe durch Autobatterien in die Umwelt gelangen.

Durch das BattG-Gesetz ist ebenfalls festgelegt, dass nur der Verkäufer, der die jeweilige Batterie verkauft hat, das Pfand auszahlen kann. Bei einer online erworbenen Autobatterie ist es daher sinnvoll, dass man als Konsument die Quittung aufbewahrt. Im Falle einer leeren bzw. defekten Autobatterie wird es nicht fällig, dass man die Batterie an den Verkäufer sendet, sondern in der Regel ein Formular ausfüllt, welches die korrekte Entsorgung bei einem Fachhändler beweist.[32]

Generell kann man eine Autobatterie bei jedem Händler zurückgeben, der auch Autobatterien verkauft. Dabei ist der Verkäufer jedoch nur dann verpflichtet, die alte Batterie anzunehmen, wenn er das gleiche Modell in seinem Angebot führt.[33]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Helko Ueberschär: Fünf Jahre deutsches Pflichtpfand auf Einweggetränkeverpackungen, 1. Auflage. GRIN, 2008, ISBN 978-3-638-03201-8

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Dosenpfand kommt ab 1. Januar 2003 - BMUV-Pressemitteilung. In: bmuv.de. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, abgerufen am 7. Januar 2022.
  2. Matthias Trinks: Geheim(nisvoll)e Steuerlücke im Pfandsystem – Replik auf Rüsch DStR 2015, 2414. In: Deutsches Steuerrecht, 2016, S. 158–160.
  3. Robert Tiesler: Der Trick mit den 3,001-Liter-Flaschen. In: maz-online.de. Märkische Allgemeine, 14. April 2017, abgerufen am 20. Dezember 2022.
  4. Wer ist zur Rücknahme verpflichtet? In: dpg-pfandsystem.de. Deutsche Pfandsystem GmbH, abgerufen am 7. Januar 2022.
  5. BMU – Abfallwirtschaft: Fragen und Antworten zum Dosenpfand – C) Rückgabe und Pfanderstattung beim Einzelhändler. (PDF) In: bmub.bund.de. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, November 2014, archiviert vom Original am 13. Mai 2014; abgerufen am 1. August 2022.
  6. Christiane Schulzki-Haddouti: Sicherheitstechnik für Pfandsystem wird nachgerüstet. In: heise.de. Heise Online, 28. April 2006, abgerufen am 8. Januar 2022.
  7. Verbände-Initiative Einweg-Kennzeichnung. In: wafg.de. Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke (wafg), 2016, abgerufen am 20. Dezember 2022.
  8. BT-Drs. 18/11274, S. 52.
  9. Mehr Flaschenpfand für Deutschland. In: faz.net. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 30. März 2017, abgerufen am 1. August 2022.
  10. Fragen und Antworten zum Einweg-Pfand ("Dosenpfand"). In: verbraucherzentrale.de. 21. August 2022, abgerufen am 7. Januar 2022.
  11. Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (Hrsg.): Erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen ab dem 1. Januar 2022. Osnabrück Oktober 2021, S. 1 (verpackungsregister.org [PDF; abgerufen am 1. Dezember 2021]).
  12. DPG Deutsche Pfandsystem GmbH - Ausweitung der Pfandpflicht ab dem 1. Januar 2022. In: dpg-pfandsystem.de. Deutsche Pfandsystem GmbH, abgerufen am 7. Januar 2022.
  13. Claudia Grimmer: Neue Pfandregel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. In: br.de. Bayrischer Rundfunk, 1. Januar 2022, abgerufen am 7. Januar 2022.
  14. FAQ Gesetzesänderung. Pfandpflicht für viele Verpackungen. In: tagesschau.de. 28. Mai 2021, archiviert vom Original am 1. Dezember 2021; abgerufen am 1. Dezember 2021.
  15. Lea Busch, Johannes Edelhoff: Getränkepfand: Neues Gesetz, neue Ausnahmen. In: ndr.de. Norddeutscher Rundfunk, 20. Januar 2021, abgerufen am 1. Dezember 2021.
  16. Milchlobby stoppt vorerst PET-Flaschenpfand. In: tagesschau.de. Abgerufen am 7. Januar 2022.
  17. Welcher Rezyclat-Anteil gilt für PET-Getränkeflaschen? In: bundesregierung.de. Bundesregierung, 23. November 2022, abgerufen am 7. Januar 2022.
  18. OLG Köln, Urteil vom 03.11.1987 – 20 U 54/87 NJW-RR 1988, 363; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.04.1987 – 14 U 5/85 NJW-RR 1988, 370
  19. Leergut-Pfand in der Bilanz. In: rechtslupe.de. 3. Mai 2011, abgerufen am 8. Januar 2022: „Da sie durch den Aufdruck „X-Flasche“ dauerhafte Individualisierungsmerkmale der geschlossenen Herstellergruppe aufweisen, verbleibt das Eigentum bei den Flaschen auch bei Lieferung des Vollguts an die Händler bei den Getränkeherstellern und wird nicht an den Erwerber der Flaschen des Flascheninhalts übertragen.“
  20. Was passiert mit den im Handel zurückgenommenen leeren Einweggetränkeverpackungen? In: dpg-pfandsystem.de. Deutsche Pfandsystem GmbH, abgerufen am 8. Januar 2022.
  21. Jeannette Cwienk, Irene Banos Ruiz: Wie funktioniert das deutsche Pfandsystem? In: dw.com. Deutsche Welle, 17. November 2021, abgerufen am 8. Januar 2022.
  22. Zählzentren. In: dpg-pfandsystem.de. Deutsche Pfandsystem GmbH, abgerufen am 8. Januar 2022: „Auch Unternehmen, die ein DPG-Zählzentrum betreiben möchten, müssen sich einem zweistufigen Zertifizierungsverfahren unterziehen und eine gesonderte Zulassungsvereinbarung mit der DPG abschließen, um sich für die Rücknahme von korrekt gekennzeichneten Einweggetränkeverpackungen und den zuverlässigen Umgang mit DPG-Rohdatensätzen zu qualifizieren.“
  23. DPG Deutsche Pfandsystem GmbH - Der DPG Einwegpfandprozess. In: dpg-pfandsystem.de. Deutsche Pfandsystem GmbH, abgerufen am 8. Januar 2022.
  24. So werden Plastikflaschen wiederverwertet. In: quarks.de. Quarks (Medienmarke), 31. Oktober 2018, abgerufen am 7. Januar 2022.
  25. DPG Deutsche Pfandsystem GmbH - Systempartner. In: dpg-pfandsystem.de. Deutsche Pfandsystem GmbH, abgerufen am 7. Januar 2022.
  26. Günther Birkenstock: 10 Jahre Dosenpfand – eine Bilanz. In: dw.com. Deutsche Welle, 15. Februar 2013, abgerufen am 8. Januar 2022.
  27. Brigitte Osterath: Wiederverwertung Plastikflaschen-Recycling: Deutschland übertrumpft Überflieger Norwegen. In: dw.com. Deutsche Welle, 30. Juli 2018, abgerufen am 7. Januar 2022.
  28. Der NABU-Mehrweg-Guide. In: nabu.de. NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V., abgerufen am 7. Januar 2022.
  29. Christoph Jehle: Löst ein Pfandsystem für Lithium-Akkus wirklich die Sammelprobleme? Abgerufen am 7. Januar 2022.
  30. Lea Busch, Johannes Edelhoff: Getränkepfand: Neues Gesetz, neue Ausnahmen. In: ndr.de. Norddeutscher Rundfunk, 20. Januar 2021, abgerufen am 20. Dezember 2022.
  31. Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) § 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien. In: gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 7. Januar 2022: „Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt.“
  32. Autobatterie Pfand: Warum, wie viel und wie zurückerhalten? In: wagenheber24.de. 24. Juli 2019, abgerufen am 7. Januar 2022.
  33. Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) § 9 Pflichten der Vertreiber. In: gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 7. Januar 2022: „Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe des Handelsgeschäfts unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der Art im Sinne von § 2 Absatz 2 bis 6, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen“