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Pfarrverwaltungsrat

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Ein Pfarrverwaltungsrat, je nach Bundesland/Bistum auch Kirchenvorstand, Kirchenausschuss oder Kirchenverwaltung genannt, ist zuständig für Vermögen, Gebäude, Grundstücke und Personal der jeweiligen römisch-katholischen Kirchengemeinde und ist das höchste Gremium oder sogar der Rechtsträger einer Pfarrei in Vermögensangelegenheiten. Für den Bereich der Seelsorge ist dagegen der Pfarrgemeinderat zuständig.

Rechtliche Grundlagen

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Das weltweite Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche (Codex Iuris Canonici) bestimmt, dass in jeder Pfarrei ein Vermögensverwaltungsrat (Consilium a rebus oeconomicis) bestehen muss, in dem ausgewählte Gläubige dem Pfarrer bei der Verwaltung des Pfarrvermögens helfen (can. 1281–1288 CIC); dieser allein ist aber entscheidungsbefugt und vertritt rechtlich das Kirchenvermögen alleine (can. 532 CIC).

Vom Weltkirchenrecht abweichend besitzt der Vermögensverwaltungsrat in deutschsprachigen Ländern das alleinige Recht, die Pfarre in Vermögensangelegenheiten rechtswirksam zu vertreten. Dieses Gremium, das als Kollegialorgan mehrheitlich mit (gewählten) Gemeindemitgliedern unter Vorsitz des Pfarrers besetzt ist, wird zumeist Pfarrverwaltungsrat oder Kirchenvorstand genannt. Die Einschränkung der Befugnisse des Pfarrers geht letztlich auf die Zeiten des Kulturkampfes zwischen Staat und Kirche im ausgehenden 19. Jh. zurück und wird in Deutschland durch einen päpstlichen Indult von 1984 für alle Bistümer genehmigt.[1]

Die rechtliche Ausgestaltung des Gremiums und die Reichweite seiner Zuständigkeit ist abhängig von den für das betreffende Bistum geltenden staatskirchenrechtlichen Verträgen sowie den landesgesetzlichen Vorgaben. Für die 5 nordrhein-westfälischen (Erz-) Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn galt bis 2024 das 1924 erlassene (Preußische) Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (VVG) in der Fassung vom 1. September 2003. Dieses staatliche Recht war gem. can. 22 CIC als sog. lex canonisata zugleich kirchliches Recht geworden.[2]

Aufgrund des grundgesetzlich bestimmten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen wurden diese staatlichen Gesetze in Deutschland für grundgesetzwidrig erachtet, nach und nach aufgehoben und durch kirchliche Gesetze ersetzt. Zuletzt geschah dies in NRW, wo zum 1. November 2024 das staatliche VVG aufgehoben wurde und in den 5 Bistümern durch weitgehend gleichlautende Kirchliche Vermögensverwaltungsgesetze (KVVG) ersetzt wurde.[3][4] Zugleich haben sich die Bistümer durch eine sog. Mitwirkungsvereinbarung gegenüber dem Land NRW staatsrechtlich verpflichtet, weiterhin eine „geordnete Vertretung“ des Kirchenvermögens in den Pfarreien durch ein demokratisch gewähltes Gremium vorzusehen, in denen die Gemeindemitglieder gegenüber den Pfarrern die Mehrheit bilden (s. § 11).[5]

Das Gesetzgebungsverfahren in NRW wurde von erheblicher Kritik begleitet. Sie betraf nicht nur das staatliche Verfahren selbst,[6] sondern auch den Inhalt der – bereits im Entwurf vorliegenden – KVVG der NRW-Bistümer. Den Kirchen wird vorgeworfen, dass sie weiterhin an der überkommen bischöflichen Macht festhielten und eine erweiterte Mitwirkung der Gemeindemitglieder blockierten[7]. Außerdem wird kritisiert, dass mit der neuen Altersgrenze von 75 Jahren für die Wahl zum Kirchenvorstand eine Altersdiskriminierung erfolge.[8] und die Arbeitsfähigkeit der Kirchenvorstände beeinträchtigt werde.[9]

Aufgaben und Struktur

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Zu den Aufgaben des Pfarrverwaltungsrates zählen die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes der Pfarrgemeinde sowie Miet- und Pachtangelegenheiten. Zu seinem Zuständigkeitsbereich gehört auch die Verantwortung für Gebäude und Personal, beispielsweise das Personal der zur Pfarrgemeinde gehörenden Kindergärten.

Der Rat wird auf vier bis sechs bzw. acht Jahre direkt oder vom Pfarrgemeinderat gewählt. In manchen Diözesen ist es zudem üblich, alle drei bzw. vier Jahre jeweils die Hälfte des Gremiums neu zu wählen.

Der Pfarrer oder Pfarradministrator ist der Vorsitzende des Pfarrverwaltungsrates, wobei es ihm, falls das Staatskirchenrecht es zulässt, vorbehalten ist, den Vorsitz des Rates abzugeben. In solch einem Falle wird der neue Vorsitzende aus dem Kirchenvorstand heraus gewählt. Der Vorsitzende wird dann auf Bitte des Pfarrers vom zuständigen Bischof für die Amtszeit berufen. Häufig unterstützt ein Kirchenpfleger, Rendant oder Verwaltungsleiter den Pfarrer/Pfarradministrator bei der Vorbereitung der Sitzungen des Pfarrverwaltungsrates und bei der Durchführung von dessen Beschlüssen.

Die beschriebenen Regelungen unterscheiden sich in den einzelnen Bistümern. So gibt es neben der achtjährigen Wahlperiode auch eine von sechs oder auch vier Jahren, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen oder in Bayern. In manchen Diözesen wird der Kirchenvorstand bzw. die Kirchenverwaltung in Direktwahl von den Gemeindemitgliedern gewählt, in anderen Diözesen vom Pfarrgemeinderat.

In der Diözese Rottenburg-Stuttgart wird der Verwaltungsausschuss aus Mitgliedern des Kirchengemeinderates gewählt. Mitglieder kraft Amt sind der Pfarrer und der Kirchenpfleger. Es ist der einzige Ausschuss, der in jeder Kirchengemeinde gebildet werden muss.

Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand sind ihren Satzungen gemäß zur Zusammenarbeit und fallsweisen gegenseitigen Beteiligung verpflichtet.

In Österreich gab es keinen Pfarrverwaltungsrat. Hier übernimmt der Pfarrgemeinderat bzw. Kirchengemeinderat die Aufgaben des Pfarrverwaltungsrates. Seit 2016 erfüllt der Vermögensverwaltungsrat in der Erzdiözese Wien ähnliche Aufgaben.[10]

Bei öffentlich-rechtlicher Anerkennung

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Bei öffentlich-rechtlicher Anerkennung der Kirche als Landeskirche, respektive als öffentlich-rechtliche Körperschaft ist die Kirche in diesen Belangen dem übergeordneten staatlichen Recht untergeordnet, woraus sich unterschiedliche Verfassungen der Rätestrukturen ergeben, je nach den für die Region geltenden staatskirchenrechtlichen Verträgen und Vorschriften. Für diese Organisation mit Kirchenpflegen (anstelle des Pfarrverwaltungsrates) siehe: Kirchengemeindeleitung #Bei öffentlich-rechtlicher Anerkennung

Übersicht über Terminologie und Strukturen in den deutschen Diözesen

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Diözese Bezeichnung Vorsitz Wahlmodus Amtszeit Gesetzliche Grundlage[11]
Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrh.-westf. Teil), Paderborn (nordrh.-westf. Teil) Kirchenvorstand Pfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte Person Direktwahl Vier Jahre [12]
Augsburg, München und Freising, Bamberg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg Kirchenverwaltung Pfarrer, Kirchenverwaltungsvorstand Direktwahl Sechs Jahre [13]
Berlin Kirchenvorstand Pfarrer (Bischof kann anderes KV-Mitglied bestimmen) Direktwahl Acht Jahre [14]
Dresden-Meißen Kirchenvorstand Pfarrer (Bischof kann im Ausnahmefall eine andere Person mit dem Vorsitz betrauen) Direktwahl Fünf Jahre [15]
Freiburg Stiftungsrat Pfarrer Pfarrgemeinderat Abhängig von der Amtszeit des PGR (fünf Jahre) [16]
Fulda Verwaltungsrat Pfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte Person Direktwahl Vier Jahre [17]
Görlitz Kirchenvorstand Pfarrer Direktwahl Acht Jahre [18]
Hamburg Kirchenvorstand Pfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte Person Direktwahl Vier Jahre [19]
Hildesheim Kirchenvorstand Pfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte Person Direktwahl Vier Jahre [20]
Limburg Verwaltungsrat Pfarrer oder (bei dessen Verzicht) ein vom Gremium gewähltes Mitglied Pfarrgemeinderat Entsprechend der Amtszeit des Pfarrgemeinderates (vier Jahre) [21]
Magdeburg Kirchenvorstand Pfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte Person Direktwahl Vier Jahre [22]
Mainz Verwaltungsrat Pfarrer Pfarrgemeinderat Entsprechend der Amtszeit des Pfarrgemeinderates (vier Jahre) [23]
Münster (Oldenburgischer Teil) Kirchenausschuss Pfarrer oder vom Bischöflichen Offizial bestimmte Person Direktwahl Vier Jahre [24]
Osnabrück Kirchenvorstand Pfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte Person Direktwahl Vier Jahre [25]
Paderborn (niedersächs. Teil) Kirchenvorstand Pfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte Person Direktwahl Vier Jahre [26]
Rottenburg-Stuttgart Kirchengemeinderat und dessen Verwaltungsausschuss Pfarrer; dieser kann den Vorsitz delegieren bzw. abgeben Kirchengemeinderat : Direktwahl; Verwaltungsausschuss: Kirchengemeinderat aus seinen Mitgliedern Fünf Jahre [27]
Speyer Verwaltungsrat Pfarrer Direktwahl Vier Jahre [28]
Trier Verwaltungsrat Pfarrer Pfarrgemeinderat Acht Jahre [29]
  • @1@2Vorlage:Toter Link/www.kirchenverwaltungswahl2012.deKirchenverwaltungswahl 2012 im Erzbistum München und Freising (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Januar 2026. Suche in Webarchiven)
  • @1@2Vorlage:Toter Link/www.pfarrbriefservice.deKirchenstiftungsordnung der Diözese Würzburg (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Januar 2026. Suche in Webarchiven) (PDF; 218 kB) mit den Vorgaben für die Kirchenverwaltung
  • Ordnung für die Kirchengemeinden und ortskirchlichen Stiftungen. (PDF; 934 kB) Kirchengemeindeordnung/KGO. In: www.drs.de. Bischöfliches Ordinariat der Diözese Rottenburg-Stuttgart, 1. März 2014, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 11. April 2017;.
  • Markus Ogorek: Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.07.1924 und des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 08.04.1924 sowie zu hieraus resultierenden Rechtsfragen (= Anhang NRW LT-DrS 18/9130). Köln 23. Oktober 2023 (nrw.de [PDF; 28,0 MB; abgerufen am 13. Januar 2025]).

Einzelnachweise

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  1. Schreiben der Apostolischen Nuntiatur Bonn an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz. 12. Januar 1984.
  2. Erzbistum Köln: Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Köln. 2024, abgerufen am 11. Januar 2026.
  3. NRW-Landesregierung schafft preußisches Kirchenvermögensgesetz ab. Abgerufen am 11. Januar 2026.
  4. Neues Kirchenvorstandsrecht in Nordrhein-Westfalen. In: Wir-Portal. Abgerufen am 11. Januar 2026.
  5. Gesetze NRW: Bekanntmachung der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung | RECHT.NRW.DE. Abgerufen am 11. Januar 2026.
  6. Günter Winands: Stellungnahme zum VVG-Aufhebungsgesetz. In: DrS18/1482. Landtag NRW, abgerufen am 11. Januar 2026.
  7. Kirche und Leben, Münster Germany: Kirchenvorstände in Nordrhein-Westfalen: Neue Regeln kommen später. 28. Juni 2024, abgerufen am 11. Januar 2026.
  8. Stephan Rohn: PETITION gegen Altersdiskriminierung in der Kirche. In: Frauenweihe. Jetzt. 3. November 2025, abgerufen am 11. Januar 2026.
  9. Diözesanrat der Katholiken im Erzbistum Köln: „Es ist wichtig arbeitsfähig zu bleiben“. In: Pressemitteilung. 21. März 2025, abgerufen am 12. Januar 2026.
  10. PDF
  11. Übersicht und Quelle: kirchenrecht-online.de / pgr-vvr
  12. Vermögensverwaltungsgesetz in den einzelnen (Erz-)Bistümern
  13. Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO)
  14. Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz im Erzbistum Berlin (KiVVG)
  15. Gesetz für die Verwaltung der Pfarreien im Bistum Dresden-Meißen (PfVG)
  16. Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens
  17. Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens in der Diözese Fulda (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG)
  18. Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens im Bistum Görlitz (Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz – KiVVG Görlitz)
  19. Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für das Erzbistum Hamburg (KVVG)
  20. Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Hildesheim (KVVG)
  21. Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Limburg (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG)
  22. Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)
  23. Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz -KVVG)
  24. Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster
  25. Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Osnabrück (KVVG)
  26. Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG)
  27. Ordnung für die Kirchengemeinden und ortskirchlichen Stiftungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Kirchengemeindeordnung – KGO)
  28. Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Speyer
  29. Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG)