Politische Verdächtigung

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Politische Verdächtigung ist ein Straftatbestand nach § 241a des deutschen Strafgesetzbuches (StGB). Strafbar ist danach Denunziation, wenn diese zu politischer Verfolgung führen kann. Es handelt sich dabei um ein so genanntes konkretes Gefährdungsdelikt.

Wortlaut[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Wortlaut von § 241a StGB ist:

(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.

Tatbestandsmerkmale[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Merkmale der Denunziation sind entweder die Anzeige oder die Verdächtigung unabhängig von ihrem jeweiligen Wahrheitsgehalt. Die Adressaten der Denunziation können Behörden, Personenvereinigungen und auch Einzelpersonen sein. Umstritten ist, ob darunter auch bundesdeutsche Behörden fallen, da diese wegen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 GG dem Rechtsstaatsprinzip verpflichtet sind, aber die Anwendung des § 241a StGB eine rechtsstaatswidrige Verfolgung voraussetzt. Allerdings ist der im Vordringen befindlichen Meinung der Anwendbarkeit auf deutsche Behörden zuzugeben, dass die Gefahr nicht selbst durch die Empfängerbehörde oder -person ausgehen muss.

Es muss sich um eine politische Verfolgung handeln, die zwar von einzelnen Bevölkerungsgruppen eines Staates ausgehen kann, jedoch nicht aufgrund von möglicherweise kriminellen Vereinigungen.

Geschütztes Rechtsgut[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Geschütztes Rechtsgut ist die Schutzmöglichkeit, die Gemeinschaft und Rechtsstaat der einzelnen Person gegenüber haben.

Tatort[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Liegt der Tatort nicht im Inland, so kann sie nur verfolgt werden, wenn der Verfolgte ein Deutscher mit inländischem Wohnsitz ist (§ 5 Nr. 6 StGB).

Rechtfertigungsgründe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es kommen die üblichen Rechtfertigungsgründe in Betracht. Allerdings kann die rechtsstaatswidrige Anzeigeverpflichtung nach dem Recht des Tatortes kein Rechtfertigungsgrund sein.

Regelbeispiele[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 241a Abs. 4 StGB gibt als Regelbeispiele die Unwahrheit der Mitteilung, Anzeige oder Verdächtigung bzw. die Absicht der Verfolgung vor. Auch wenn der Strafrahmen dann eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht, bleibt es bei dem Vergehenscharakter der Straftat.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Straftatbestand wurde 1951 durch das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit (BGBl. I S. 448, „Lex Kemritz“[1]) gemeinsam mit der Verschleppung (§ 234a StGB) eingeführt. Als Auslöser wird genannt, dass in der frühen Nachkriegszeit zahlreiche Verschleppungen aus den westlichen Besatzungszonen in die sowjetisch besetzte Zone (und später von der Bundesrepublik in die DDR) gab. In den 1990er Jahren kam es dann infolge des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlreichen Verfahren wegen § 241a StGB. Die systematische Einordnung hinter der Bedrohung (§ 241 StGB) ergibt sich aus der spezialgesetzlichen Regelung. Wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung wäre eine Einordnung hinter der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) systemwidrig gewesen.

Prozessuale Besonderheiten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zuständig ist trotz des Vergehenscharakters nicht das Amtsgericht in erster Instanz, sondern gemäß § 74a Abs. 1 Nr. 6 GVG die Staatsschutzkammer des Landgerichts. Hat die Sache besondere Bedeutung, so kann der Generalbundesanwalt auch gemäß § 120 Abs. 2 GVG die Anklage in erster Instanz vor dem Oberlandesgericht des Tatorts erheben. Liegt der Tatort wegen § 5 Nr. 6 StGB im Ausland, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der verfolgte Deutsche seinen Wohnsitz hat (§ 8 Strafprozessordnung).

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Marion Gräfin Dönhoff: Der Fall Kemritz. In: Die Zeit vom 21. Juni 1951