Röntgenverordnung (Deutschland)

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Basisdaten
Titel: Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen
Kurztitel: Röntgenverordnung
Abkürzung: RöV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Medizinrecht
Fundstellennachweis: 751-13
Ursprüngliche Fassung vom: 1. März 1973
(BGBl. I S. 173)
Inkrafttreten am: 1. September 1973
Letzte Neufassung vom: 30. April 2003
(BGBl. I S. 604)
Außerkrafttreten: 31. Dezember 2018
(Art. 20 der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29. November 2018 BGBl. I S. 2034)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) war eine deutsche Verordnung, die maßgeblich dazu beitrug, im Rahmen des Strahlenschutzes jede unnötige Strahlenexposition für Mensch und Umwelt zu vermeiden.

Geregelt wurden auch die Qualitätsanforderungen an Röntgeneinrichtungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen sowie die notwendigen Kontrollen der Qualität beim jeweiligen Anwender durch die ärztlichen sowie zahnärztlichen Stellen.

Im Zuge einer umfassenden Modernisierung des deutschen Strahlenschutzrechts[1], die maßgeblich auf der Richtlinie 2013/59/Euratom beruhte[2], wurden die Regelungen der Röntgenverordnung in die neu gefasste Strahlenschutzverordnung übernommen.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034)
  2. Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung

Historisches[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verordnung zum Schutze gegen Schädigungen durch Röntgenstrahlen und radioaktive Stoffe in nichtmedizinischen Betrieben (Röntgenverordnung) vom 7. Februar 1941