Robert Alexy

Robert Alexy (* 9. September 1945 in Oldenburg i. O.) ist ein deutscher Jurist und Rechtsphilosoph.
Er hat sich zunächst – vor allem durch seine Habilitationsschrift Theorie der Grundrechte – durch seine von Ronald Dworkin inspirierte Unterscheidung zwischen Regeln und Prinzipien sowie bereits zuvor – in seiner Dissertation Theorie der juristischen Argumentation – durch seine von Jürgen Habermas beeinflussten Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts einen Namen gemacht. Darüber hinaus ist Alexy als Rechtsphilosoph seit Beginn der Neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts dann vor allem auch als Vertreter eines moralische Grundsätze einschließenden Rechtsbegriffs auf Basis der Radbruchschen Formel und somit als Kritiker des Rechtspositivismus in Erscheinung getreten. Unter den Philosophen bilden vor allem Aristoteles, Immanuel Kant und Gottlob Frege das Fundament seiner wissenschaftlichen Arbeit. Unter den Rechtsphilosophen spielen Hans Kelsen, H. L. A. Hart, Gustav Radbruch und Alf Ross für Alexy eine besondere Rolle. Als wichtige zeitgenössische theoretische Antagonisten, mit denen Alexy im Laufe der Jahre immer wieder rechtsphilosophische Grundlagendebatten geführt hat, sind die Rechtspositivisten Norbert Hoerster sowie Eugenio Bulygin zu nennen.
Leben
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Geboren wurde Alexy am 9. September 1945 in Oldenburg i.O. Nach dem Abitur leistete Alexy drei Jahre Dienst in der Bundeswehr, das letzte Jahr als Leutnant. Im Sommersemester 1968 begann er das Studium der Rechtswissenschaft und Philosophie an der Georg-August-Universität Göttingen. Seine akademischen Lehrer waren vor allem Günther Patzig im Fach Philosophie[1] und der Rechtsphilosoph Ralf Dreier im Fach Rechtswissenschaft.
Nach der ersten juristischen Staatsprüfung im Jahre 1973 arbeitete Alexy bis 1976 an seiner Dissertation Theorie der juristischen Argumentation. 1982 erhielt er für diese 1978 erstmals im Druck erschienene Untersuchung den Preis der Philologisch-Historischen Klasse der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen. 1976 nahm er den juristischen Vorbereitungsdienst auf, den er 1978 mit der zweiten juristischen Staatsprüfung abschloss. Danach war er bis 1984 Assistent bei Ralf Dreier am Lehrstuhl für Allgemeine Rechtstheorie in Göttingen. 1984 habilitierte er sich an der Juristischen Fakultät der Universität Göttingen für die Fächer Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie. Das Thema seiner Habilitationsschrift lautet Theorie der Grundrechte.
Es folgten Lehrstuhlvertretungen in Regensburg und Kiel. Nach Ablehnung eines Rufes an die Universität Regensburg nahm er 1986 den Ruf an die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel an. Im März 1991 lehnte er einen Ruf an die Karl-Franzens-Universität Graz als Nachfolger von Ota Weinberger ab. Im selben Jahr wurde er in die Joachim-Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften aufgenommen.[2] 1992 erschien sodann sein Buch Begriff und Geltung des Rechts. Von 1994 bis 1998 war Alexy Präsident der Deutschen Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie. 1997 erhielt er einen Ruf an die Georg-August-Universität Göttingen (Nachfolge Ralf Dreiers), den er im Februar 1998 ablehnte. Er ist seit 2002 ordentliches Mitglied der Philologisch-Historischen Klasse der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen.
Ende September 2013 wurde Alexy pensioniert.[3] Seine Abschiedsvorlesung fand am 17. Juli 2015 statt.[4] 2019 ernannte die Christian-Albrechts-Universität ihn zum Seniorprofessor.[5]
Werk
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Alexys rechtswissenschaftliches und rechtsphilosophisches Werk ist in sprachlicher und systematischer Hinsicht dem Klarheitspostulat der analytischen Philosophie verpflichtet und kreist im Wesentlichen um drei Themenschwerpunkte: die theoretische Grundlegung und Analyse der juristischen Argumentation, die allgemeine Struktur von Grund- und Menschenrechten und um den Begriff des Rechts. Die drei Schwerpunkte lassen sich drei entsprechenden Hauptwerken Robert Alexys zuordnen.[6]
Theorie der juristischen Argumentation
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hauptthese seiner Dissertation Theorie der juristischen Argumentation ist, dass der juristische Diskurs als Sonderfall des allgemeinen praktischen Diskurses anzusehen sei.[7] Im ersten Teil der Arbeit stellt Alexy verschiedene Theorien des praktischen Diskurses dar. Erörtert werden unter anderem die sprachphilosophischen Grundlagen von Ludwig Wittgenstein und John Austin und die Konsensustheorie der Wahrheit von Jürgen Habermas. Im zweiten Teil der Arbeit macht Alexy die daraus gewonnenen Erkenntnisse für die juristische Methodenlehre fruchtbar. Alexy postuliert, dass bei der juristischen Entscheidungsbegründung – zumindest gedanklich – zwischen interner und externer Rechtfertigung zu unterscheiden sei.[8] Die interne Rechtfertigung entspreche dem Justizsyllogismus, habe also eine deduktive Struktur. Bedingung für die interne Rechtfertigung sei, dass zumindest eine Prämisse eine universelle Norm darstelle, nach Möglichkeit eine gesetzliche Norm sei und es sich um eine widerspruchsfreie Prämissenmenge handele. Die Begründung der Prämissen der internen Rechtfertigung finde in der externen Rechtfertigung statt.
Theorie der Grundrechte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Anschluss an die Unterscheidung des amerikanischen Rechtsphilosophen Ronald Dworkin zwischen Regeln und Prinzipien lautet die Hauptthese von Alexys Habilitationsschrift „Theorie der Grundrechte“, dass Grundrechte als Prinzipien zu verstehen seien. Nach Alexy sind Prinzipien Normen, die gebieten, dass etwas in einem relativ auf die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten möglichst hohen Maße realisiert wird. Prinzipien seien Optimierungsgebote. Auf Grundlage dieser Prinzipienlehre ist Alexys Abwägungsgesetz zu verstehen, das im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Grundrechten eine entscheidende Rolle spielt: „Je höher der Grad der Nichterfüllung oder Beeinträchtigung des einen Prinzips ist, desto größer muss die Wichtigkeit der Erfüllung des anderen sein.“[9] Daraus folgt wiederum das Kollisionsgesetz: „Die Bedingungen, unter denen das eine Prinzip dem anderen vorgeht, bilden den Tatbestand einer Regel, die die Rechtsfolge des vorgehenden Prinzips ausspricht.“[10]
Begriff und Geltung des Rechts
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Buch Begriff und Geltung des Rechts bemüht sich Alexy um die rechtsphilosophische Begründung eines nichtpostivistischen Rechtsbegriffs. Matthias Jestaedt nennt das relative schmale Buch „die gedrängte Summe seines Denkens“.[11] Er verteidigt in diesem die sogenannte Verbindungsthese, der zufolge der Begriff des Rechts so zu definieren ist, dass er moralische Elemente enthält. Hierbei beschränkt Alexy die moralischen Anforderungen an das Recht aus Gründen der begrifflichen Klarheit auf ein Minimum: Recht sind für Alexy – so seine abschließende Definition – somit
- die ordnungsgemäß gesetzten,
- im Großen und Ganzen sozial wirksamen und
- nicht im Sinne der Radbruchschen Formel extrem ungerechten Normen,
- die zu einem Normensystem gehören, das einen Anspruch auf Richtigkeit erhebt.[12]
Alexy begründet diese Version der Verbindungsthese mit dem Richtigkeitsargument (siehe hierzu den folgenden Absatz), dem Unrechtsargument (= Argumentation zugunsten der Unerträglichkeitsversion der Radbruchschen Formel) und dem an Ronald Dworkin und Alexys eigener Theorie der Grundrechte anschließenden Prinzipienargument (notwendige moralische Implikationen eines auch aus Prinzipien bestehenden Rechtssystems).
Das Richtigkeitsargument
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die entscheidende Rolle in Alexys Argumentation kommt dem Richtigkeitsargument zu. Diesem zufolge erheben sowohl einzelne Rechtsnormen und einzelne rechtliche Entscheidungen als auch Rechtssysteme im Ganzen begriffsnotwendig einen Anspruch auf Richtigkeit. Normensysteme, die diesen Anspruch nicht explizit oder implizit erheben, seien keine Rechtssysteme. Der erste Artikel einer Verfassung könne zum Beispiel nicht lauten:
- „X ist eine souveräne, föderale und ungerechte Republik.“[13]
Ebenso wenig dürfe ein Richter ein Urteil folgenden Tenors verkünden:
- „Der Angeklagte wird, was eine falsche Interpretation des geltenden Rechts ist, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.“[14]
Der oben angeführte fiktive „Verfassungsartikel“ und das zitierte „Urteil“ sind Alexy zufolge nicht lediglich „sozial oder rechtlich regelwidrig“, sondern darüber hinaus auch begrifflich fehlerhaft, da sie einen performativen Widerspruch beinhalten.[15] Mit dem Konzept des performativen Widerspruchs bezieht sich Alexy auf Ideen des englischen Philosophen John Langshaw Austin und auf das von diesem kreierte Paradebeispiel einer performativ widersprüchlichen Aussage “The cat is on the mat, but I don’t believe it is” („Die Katze liegt auf der Matte, aber ich glaube es nicht.“). Aus dem Richtigkeitsargument folge somit, dass in jedem Rechtssystem, das keine performativen Widersprüche einschließe, eine notwendige Verbindung zwischen Recht und „irgendeiner“ Form von Moral bestehe. Damit ist für Alexy ein erster begrifflich notwendiger Zusammenhang zwischen Recht und Moral dargetan. Es handelt sich beim Richtigkeitsargument Alexy zufolge[16] um die rationale Rekonstruktion eines seiner Ansicht nach „etwas dunklen“ Satzes Gustav Radbruchs, nämlich: „Recht ist die Wirklichkeit, die den Sinn hat, dem Rechtswerte, der Rechtsidee zu dienen“.[17]
Das Unrechtsargument
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Beim Unrechtsargument bezieht sich Alexy auf die Radbruchsche Formel und auf die Frage, ob einzelne Normen dann, wenn sie als sehr bzw. unerträglich (Radbruch) ungerecht anzusehen sind, ihren Rechtscharakter einbüßen. Hierbei hält Alexy es für ausgemacht, dass für das Unrechtsargument nicht mehr begrifflich-analaytisch, wie noch beim Richtigkeitsargument, argumentiert werden könne. Es gehe vielmehr um die Frage einer zweckmäßigen bzw adäquaten Begriffsbildung.[18] Sodann analysiert Alexy insgesamt sieben Argumente hinsichtlich der Frage, ob diese Argumente eher für die positivistische Trennungsthese oder für einen durch den Maßstab der Radbruchschen Formel inhaltlich angereicherten Rechtsbegriff sprechen.[19] Bei den sieben analaysierten Argumenten handelt es sich um:
- das Sprachargument (führt die Einführung moralischer Elemente in den Begriff des Rechts zu einem unzweckmäßigen Sprachgebrauch?)
- das Klarheitsargument (führt die Einbeziehung des Unrechtsarguments zu einer zu großen begrifflichen Unklarheit?)
- das Effektivitätsargument (kann die Radbruchsche Formel in der Praxis überhaupt etwas gegen Unrecht bewirken?)
- das Relativismusargument (sind Argumente über Ungerechtigkeit einer rationalen Begründung fähig?)
- das Demokratieargument (unterläuft die Radbruchsche Formel nicht die Gewaltenteilung?)
- das Unnötigkeitsargument (außerstrafrechtlich: genügt es nicht, unerträglich ungerechte Gesetze nachträglich, vielleicht sogar rückwirkend, aufzuheben?)
- und das Redlichkeitsargument (strafrechtllich: umgeht die Radbruchsche Formel nicht den Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege?)
Im Anschluss an die Analyse dieser sieben Argumente stellt Alexy fest, dass seiner Meinung nach die Gründe, die für einen im Sinne der Radbruchschen Formel modifizierten Rechtsbegriff sprechen, die Gründe, die gegen die Einbeziehung der Radbruchschen Formel sprechen, überwiegen.[20]
Beobachter- und Teilnehmerperspektive
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Alexy unterscheidet bei seiner Diskussion eines angemessenen Rechtsbegriffs zwischen einer Beobachter- und einer Teilnehmerperperspektive.[21] Eine Teilnehmerperspektive nimmt Alexy zufolge ein, wer beispielsweise als Richter oder Rechtsanwalt innerhalb eines Rechtssystems darüber diskutiert, ob etwas geboten, verboten oder erlaubt ist. Eine Beobachterperspektive nimmt ein, wer ein Rechtssystem von außen betrachtet und beispielsweise als Journalist darüber berichtet, wie innerhalb dieses Systems Fälle tatsächlich entschieden werden. Alexy zufolge ist die Verbindungsthese lediglich innerhalb der Teilnehmerperspektive adäquat. Aus der Beobachterperspektive heraus sei jedoch die positivistische Trennungsthese richtig.[22] Er diskutiert dies am Beispiel der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941, die emigrierten Juden die deutsche Staatsbürgerschaft entzog. Die fiktive Aussage eines Beobachters, eine Person, die dieser Verordnung unterfalle, sei nicht ausgebürgert worden, obwohl alle deutschen Behörden und Gerichte diese Person als ausgebürgert bezeichnen und eine entsprechende Norm existiere, sei widersprüchlich.[23] Dies gelte für einzelne Normen. Was Rechtssysteme als Ganzes betreffe, könne es Grenzfälle geben, für die es auch aus der Beobachterperspektive heraus widerspruchsfrei möglich sei, dem „Rechtssystem“ den Charakter als Rechtssystem abzusprechen, und zwar dann, wenn das „Rechtssystem“ nicht einmal einen Anspruch auf Richtigkeit geltend mache.[24] Dann nämlich hält Alexy es – wie bereits oben dargelegt – für begrifflich unmöglich, noch von Recht zu sprechen.
Debatten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Hinblick auf Alexys oben skizzierte These, ein Rechtssystem erhebe notwendigerweise einen Anspruch auf Richtigkeit, kam es ab Mitte der Neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts zu einer mehrjährigen schriftlichen Debatte mit dem russisch-argentinischen Rechtspositivisten Eugenio Bulygin.[25] Diskussionen über die Angemessenheit der Radbruchschen Formel und über den Begriff des Rechts haben insbesondere auch mit dem Rechtspositivisten Norbert Hoerster stattgefunden.[26] Norbert Hoerster lehnt Alexys Verbindungsthese ab.
Schüler
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zu Alexys Schülern zählen Jan-Reinard Sieckmann (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg), Matthias Klatt (Universität Graz), Axel Tschentscher (Universität Bern),[27] Nils Jansen (Westfälische Wilhelms-Universität Münster), Mattias Kumm (New York University School of Law, Wissenschaftszentrum Berlin und Humboldt-Universität zu Berlin), Martin Borowski (Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg), Jochen Bittner (Zeit-Redakteur), Fernando Leal (Fundação Getulio Vargas, Rio de Janeiro), Virgilio Afonso da Silva (Universität São Paulo) und Carsten Bäcker (Universität Bayreuth).[28] In Bezug auf Alexys Schülerschaft wird in der Sekundärliteratur teilweise bereits von einer "Kieler Schule des Rechts"[29] bzw. von einer "Alexy-Schule" gesprochen.[30] Insbesondere die Rezeption von Alexy Prinzipientheorie wird von Matthias Jestaedt als kennzeichnend für die neue Kieler Schule des Rechts angenommen.
Auszeichnungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1982 erhielt Alexy für seine 1978 erstmals im Druck erschienene Dissertation Theorie der juristischen Argumentation den Preis der Philologisch-Historischen Klasse der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen.
Seit 2008 wurde Robert Alexy durch bisher insgesamt vierzehn Universitäten aus Europa und Südamerika die Ehrendoktorwürde verliehen.[31] 2008 verliehen ihm zunächst die Universitäten Alicante (Spanien), Buenos Aires (Argentinien) und Tucumán (Argentinien) die Ehrendoktorwürde. In den Jahren 2009 und 2010 folgten weitere Ehrendoktorwürden, verliehen von der Universität Antwerpen,[32] der Universidad Nacional Mayor de San Marcos (Lima) und der Universidad Ricardo Palma (Lima). Am 14. Juni 2012 verlieh ihm die Universidade Federal do Piauí (Brasilien) ein Ehrendoktorat.[33] Am 17. Oktober 2012 wurde ihm eine Ehrendoktorwürde der Karls-Universität Prag verliehen.[34] Am 31. Oktober 2012 verlieh ihm die Universität Coimbra die Ehrendoktorwürde.[35] In den folgenden Jahren folgten unter anderem Ehrendoktorate von Universitäten in Porto Alegre, Belo Horizonte, Chapecó, Rio de Janeiro und Bogotá. 2016 wurde Alexy mit einem Ehrendoktorat der Universidad Nacional del Altiplano, Peru, ausgezeichnet.[36]
Am 13. April 2010 wurde Alexy das Verdienstkreuz 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland verliehen.[37] Am 30. Juni 2013 wurde Alexy mit dem Kieler Wissenschaftspreis ausgezeichnet.[38]
Schriften
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das wissenschaftliche Werk Robert Alexys umfasst mehr als 180[39] Veröffentlichungen, die in 23 Sprachen übersetzt wurden.[40] Eine vollständige Liste seiner Veröffentlichungen findet sich auf den Webseiten seines Lehrstuhls an der Universität Kiel. Zu seinen wichtigsten Arbeiten zählen:
- Theorie der juristischen Argumentation. Die Theorie des rationalen Diskurses als Theorie der juristischen Begründung, Frankfurt a. M. 1983 (Erstauflage 1978) ISBN 3-518-28036-8
- Theorie der Grundrechte, Frankfurt a. M. 1994 (Erstauflage 1986) ISBN 3-518-28182-8
- Begriff und Geltung des Rechts. Freiburg und München 1992, ISBN 3-495-48063-3.
- Mauerschützen. Zum Verhältnis von Recht, Moral und Strafbarkeit. Hamburg 1993, ISBN 3-525-86282-2.
- Recht, Vernunft, Diskurs. Frankfurt a. M. 1995, ISBN 3-518-28767-2.
- Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zu den Tötungen an der innerdeutschen Grenze vom 24. Oktober 1996. Hamburg 1997, ISBN 3-525-86293-8.
- Robert Alexy, Hans-Joachim Koch, Lothar Kuhlen, Helmut Rüßmann: Elemente einer juristischen Begründungslehre. Baden-Baden 2003, ISBN 3-7890-8397-6.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Monographien
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Carsten Bäcker: Begründen und Entscheiden: Kritik und Rekonstruktion der Alexyschen Diskurstheorie des Rechts. 2. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2012, ISBN 978-3-8329-6630-0.
- Martin Borowski, Stanley L. Paulson und Jan-Reinard Sieckmann (Hrsg.): Rechtsphilosophie und Grundrechtstheorie: Robert Alexys System, Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-155626-5.
- Peter Gril: Die Möglichkeit praktischer Erkenntnis aus Sicht der Diskurstheorie: Eine Untersuchung zu Jürgen Habermas und Robert Alexy. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09259-7.
- Ruben Hartwig: Die Institutionalisierung des Nichtinstitutionellen: Alexys diskurstheoretische Konzeption der praktischen Vernunft als Grundlage der Theorie des Rechts und des Staates. Nomos, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-5841-8.
- Matthias Klatt (Hrsg.): Institutionalized Reason. The Jurisprudence of Robert Alexy. Oxford University Press, Oxford 2010, ISBN 978-0-19-958206-8.
- George Pavlakos (Hrsg.): Law, Rights and Discourse: The Legal Philosophy of Robert Alexy. Hart, Oxford 2007, ISBN 978-1-84113-676-9.
- Jan-Reinard Sieckmann (Hrsg.): Die Prinzipientheorie der Grundrechte: Studien zur Grundrechtstheorie Robert Alexys. Nomos, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2620-5.
Debatten in Aufsätzen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Eugenio Bulygin, Alexy's Thesis of the Necessary Connection between Law and Morality. Ratio Iuris Vol. 13 No. 2 June 2000 (133–137).
Zur Biographie
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Matthias Jestaedt: Glückwunsch. Robert Alexy 70 Jahre alt. In: Juristenzeitung (JZ) 70 (2015), S. 823–825.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Literatur von und über Robert Alexy im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Personendarstellung Robert Alexys auf den Seiten der Universität Kiel
- Vortrag von Robert Alexy: Data und die Menschenrechte (PDF-Datei; 96 kB)
- Robert Alexy, Grundrechte, in: H.J. Sandkühler (Hrsg.): Enzyklopädie Philosophie, Bd. 1, Hamburg 1999 (PDF-Datei; 50 kB)
- Alexy Between Positivism and Non-positivism. Aufsatz von Eugenio Bulygin aus dem Jahr 2010 (englisch)
- Between Positivism and Non-positivism? A Third Reply to Eugenio Bulygin. Antwort Robert Alexys auf Bulygins oben verlinkten Debattenbeitrag, ebenfalls aus dem Jahr 2010 (englisch)
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Biographische Informationen zu Prof. Alexy beruhen, soweit nicht anders belegt, auf dieser Quelle: Matthias Jestaedt: Glückwunsch. Robert Alexy 70 Jahre alt. In: Juristenzeitung (JZ) 70 (2015), S. 823–825.
- ↑ Joachim Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften: Mitglieder. Abgerufen am 26. März 2017.
- ↑ Personalmeldungen September 2013 der CAU Kiel vom 7. Oktober 2013
- ↑ Ein Abschied ohne Abschied von Rechtsphilosoph Robert Alexy vom 17. Juli 2015, Pressemitteilung der CAU anlässlich Alexys Abschiedsvorlesung.
- ↑ CAU Kiel Pressemeldung Nr. 222/2019 vom 10. Juli 2019
- ↑ Matthias Klatt: Robert Alexy's Philosophy of Law as System. In: Matthias Klatt (Hrsg.): Institutionalized Reason, New York 2012, S. 1–26, S. 2.
- ↑ Robert Alexy: Theorie der Juristischen Argumentation. Frankfurt a. M. 1983, S. 32
- ↑ Robert Alexy: Theorie der Juristischen Argumentation. Frankfurt a. M. 1983, S. 273 ff.
- ↑ Robert Alexy: Theorie der Grundrechte. Frankfurt a. M. 1994, S. 146.
- ↑ Robert Alexy: Theorie der Grundrechte. Frankfurt a. M. 1994, S. 84.
- ↑ Matthias Jestaedt: Glückwunsch. Robert Alexy 70 Jahre alt. In: Juristenzeitung (JZ) 70 (2015), S. 823–825, S. 824.
- ↑ Robert Alexy: Begriff und Geltung des Rechts. Freiburg und München 1992, S. 201.
- ↑ Robert Alexy: Begriff und Geltung des Rechts. Freiburg und München 1992, S. 65.
- ↑ Robert Alexy: Begriff und Geltung des Rechts. Freiburg und München 1992, S. 68.
- ↑ Robert Alexy: Begriff und Geltung des Rechts. Freiburg und München 1992, S. 69.
- ↑ Robert Alexy: Begriff und Geltung des Rechts. Freiburg und München 1992, S. 62.
- ↑ Gustav Radbruch: Rechtsphilosophie. 8. Auflage, hrsgg. von Erik Wolf und Hans-Peter Schneider, Stuttgart 1973, S. 119.
- ↑ Robert Alexy: Begriff und Geltung des Rechts. Freiburg und München 1992, S. 71 f.
- ↑ Robert Alexy: Begriff und Geltung des Rechts. Freiburg und München 1992, S. 72 ff.
- ↑ Robert Alexy: Begriff und Geltung des Rechts. Freiburg und München 1992, S. 106.
- ↑ Robert Alexy: Begriff und Geltung des Rechts. Freiburg und München 1992, S. 47.
- ↑ Robert Alexy: Begriff und Geltung des Rechts. Freiburg und München 1992, S. 56.
- ↑ Robert Alexy: Begriff und Geltung des Rechts. Freiburg und München 1992, S. 55.
- ↑ Robert Alexy: Begriff und Geltung des Rechts. Freiburg und München 1992, S. 63.
- ↑ Vgl. statt vieler Bulygins Aufsatz Alexy's Thesis of the Necessary Connection between Law and Morality, Ratio Juris. Vol. 13 No. 2 June 2000 (133–137) sowie die unter Weblinks aufgeführten Debattenbeiträge aus dem Jahr 2010.
- ↑ vgl. Robert Alexy: Begriff und Geltung des Rechts. Freiburg und München 1992, S. 80 ff. einerseits sowie Norbert Hoerster: Was ist Recht. Grundfragen der Rechtsphilosophie. München 2006, S. 84 ff. andererseits.
- ↑ Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M. 31. August 2016, abgerufen am 4. November 2017.
- ↑ Eine Auflistung der akademischen Schüler Robert Alexys auf dem Stand des Jahres 2015 enthält: Matthias Jestaedt: Glückwunsch. Robert Alexy 70 Jahre alt. In: Juristenzeitung (JZ) 70 (2015), S. 823–825, S. 823.
- ↑ Nicht zu verwechseln mit der Kieler Schule, einer Gruppe nationalsozialistischer Juristen, die zur Zeit des Nationalsozialismus an der Universität Kiel wirkten.
- ↑ So Matthias Jestaedt (Kiel School) und Ralf Poscher (Alexy School). In: Matthias Klatt (Hrsg.): Institutionalized Reason, New York 2012, S. 152 u. S. 238.
- ↑ Personendarstellung auf den Seiten der Universität Kiel.
- ↑ Personalmeldungen Mai 2009. In: Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. 11. Juni 2010, abgerufen am 16. Januar 2012 (siehe: 4. Auszeichnungen und Ehrenmitgliedschaften).
- ↑ UFPI concede título de Doutor Honoris Causa ao Prof. Dr. Robert Alexy. In: Universidade Federal do Piauí. 14. Juni 2012, archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 22. Juli 2015; abgerufen am 16. Juni 2012.
- ↑ http://www.cuni.cz/UK-4180.html
- ↑ https://www.uc.pt/sobrenos/DHC/RobertAlexy
- ↑ LA UNA DISTINGUE COMO DOCTOR HONORIS CAUSA A JURÍSTA ROBERT ALEXY | Universidad Nacional del Altiplano - UNAP - Puno. In: www.unap.edu.pe. Archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 17. November 2016; abgerufen am 17. November 2016.
- ↑ Professor Robert Alexy erhält das Verdienstkreuz 1. Klasse, Mitteilung der Universität Kiel.
- ↑ Kieler Wissenschaftspreis 2013 verliehen an Prof. Dr. Martina Gerken und Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Robert Alexy, Pressemeldung vom 30. Juni 2013.
- ↑ Schriftenverzeichnis. In: Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Robert Alexy. (uni-kiel.de [PDF; abgerufen am 23. Oktober 2025]).
- ↑ Ein Abschied ohne Abschied von Rechtsphilosoph Robert Alexy
| Personendaten | |
|---|---|
| NAME | Alexy, Robert |
| KURZBESCHREIBUNG | deutscher Jurist und Rechtsphilosoph |
| GEBURTSDATUM | 9. September 1945 |
| GEBURTSORT | Oldenburg (Oldenburg) |
- Rechtsphilosoph (20. Jahrhundert)
- Rechtsphilosoph (21. Jahrhundert)
- Staatsrechtler (20. Jahrhundert)
- Staatsrechtler (21. Jahrhundert)
- Hochschullehrer (Christian-Albrechts-Universität zu Kiel)
- Vertreter der Diskurstheorie
- Mitglied der Niedersächsischen Akademie der Wissenschaften zu Göttingen
- Mitglied der Joachim-Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften
- Ehrendoktor der Universität Alicante
- Ehrendoktor der Universidad de Buenos Aires
- Ehrendoktor der Nationalen Universität Tucumán
- Ehrendoktor der Universität Antwerpen
- Ehrendoktor der Universidad Nacional Mayor de San Marcos
- Ehrendoktor der Karls-Universität
- Ehrendoktor der Universität Coimbra
- Ehrendoktor der Universität Saragossa
- Ehrendoktor der Universidad Nacional del Altiplano de Puno
- Ehrendoktor einer Universität in Argentinien
- Ehrendoktor einer Universität in Brasilien
- Ehrendoktor einer Universität in Kolumbien
- Ehrendoktor einer Universität in der Slowakei
- Träger des Bundesverdienstkreuzes 1. Klasse
- Absolvent der Georg-August-Universität Göttingen
- Deutscher
- Geboren 1945
- Mann