Rundfunkempfangsgerät
Rundfunkempfangsgeräte werden in den meisten Ländern als technische Einrichtung definiert, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk-Darbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind.[1] In den meisten Ländern (in Deutschland seit 2013) schließt das Internet-Streaming ausdrücklich mit ein. Die Definition dient üblicherweise zur Feststellung einer Rundfunkgebührenpflicht.
Rundfunkempfangsgeräte
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Die „klassischen“ Geräte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Es ist dabei unerheblich, ob die Geräte als Einzelkomponenten (Tuner bzw. Set-Top-Boxen) oder kombiniert mit Verstärkern (Receiver) ausgeführt sind und welche Art von Rundfunksignalen sie empfangen; sie gelten in jedem Fall als klassische Rundfunkempfänger.
Sonstige Geräte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]eine Auswahl:
- Videorecorder
- „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“, die Rundfunk über Internet-Streaming (z. B. IPTV) empfangen
- Computer, die Rundfunkprogramme über das Internet empfangen können (Internet-PC)
- Mobiltelefone mit Internetempfang
- Computer mit Radio- oder TV-Karte, auch als DVB-T-Stick (USB-Steckmodul); sie sind keine „neuartigen“ Empfänger, da sie herkömmliche Signale empfangen
- sonstige Geräte mit DVB-H-Empfang (sofern noch Sender verfügbar sind)
Abgrenzung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Keine Rundfunkempfangsgeräte sind
- Videoprojektoren und
- Bildschirme (Monitor),
weil sie das Fernsehsignal ohne ein zusätzliches Empfangsgerät nicht sichtbar machen können. Bei einer Kombination aus DMB-, DVB-S- oder DVB-T-Empfangsgerät und daran angeschlossenem analogen Fernsehgerät ist der DVB-Empfänger das eigentliche (gebührenpflichtige) Rundfunkempfangsgerät; der Fernseher ist hier nur als Monitor zu sehen.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Beispiel in Deutschland: §1, Abs. 1, Satz 1 des RGebStV