Splittingverfahren
Das Splittingverfahren ist ein steuerliches Berechnungsverfahren für Unterhalts‑ oder Lebensgemeinschaften. Es wird bei der gemeinsamen Veranlagung angewandt, wenn mehrere Personen – meist Ehe‑ oder eingetragene Partner – ein gemeinsames Einkommen erzielen. Kern des Verfahrens ist, dass das Gesamteinkommen zusammengefasst und auf die Mitglieder der Gemeinschaft rechnerisch aufgeteilt wird. Dadurch wird ein überdurchschnittliches Einkommen nicht ausschließlich der Person zugerechnet, die es erzielt, sondern anteilig auf alle Unterhaltsberechtigten verteilt.[1] Ziel ist es, die Steuerlast entsprechend der Leistungsfähigkeit der gesamten Gemeinschaft zu bemessen und die durch die Steuerprogression entstehenden Nachteile abzuschwächen. In einer Gemeinschaft, in der ein Mitglied mehrere Personen unterhalten muss, sinkt die individuelle Leistungsfähigkeit; das Splitting versucht diesen Nachteil auszugleichen.
Die Berechtigung des Splittings stützt sich auf zwei Prinzipien des Steuerrechts: zum einen auf die Progression der Einkommensteuer, nach der die Steuerbelastung überproportional mit dem Einkommen steigt; zum anderen auf das Leistungsfähigkeitsprinzip, wonach Personen mit höherem Einkommen einen relativ größeren Anteil ihres Einkommens zur Finanzierung des Gemeinwesens beitragen können. In der Rechtsprechung wird betont, dass Eheleute eine „Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs“ bilden und steuerlich so behandelt werden sollen, als ob sie jeweils zur Hälfte an den Einkünften und Lasten des anderen beteiligt wären.
Funktionsweise des Splittingverfahrens
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Splitting wird nur angewandt, wenn Steuerpflichtige sich zur Zusammenveranlagung entscheiden (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner). Der Ablauf besteht aus vier Schritten:
- Addition der Einkünfte: Die von beiden Partnern erzielten steuerpflichtigen Einkünfte werden addiert.
- Halbierung: Das gemeinsame Einkommen wird durch zwei geteilt (Splitting‑Divisor 2). Dadurch wird simuliert, als ob jeder Partner die Hälfte des Gesamteinkommens erzielt hat.
- Tarifanwendung: Die Einkommensteuer wird nach dem regulären Einkommensteuertarif auf die halbierte Summe berechnet.
- Verdopplung: Die berechnete Steuer auf die halbe Summe wird verdoppelt, um die gemeinsame Steuerschuld zu ermitteln.[2] Bei progressivem Tarif führt diese Methode dazu, dass Paare mit stark unterschiedlichen Einkommen geringer besteuert werden als bei getrennter Veranlagung. Erzielen beide Partner identische Einkommen, ergibt sich kein Vorteil; steigt das Einkommen des Zweitverdieners, sinkt der Splittingvorteil und verschwindet bei annähernd gleicher Einkommensverteilung. Aufgrund der progressiven Tarifkurve wird die Gesamtsteuerlast gesenkt, wenn ein hohes Einkommen rechnerisch auf zwei Personen verteilt wird.
Historische Entwicklung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Splittingverfahren wurde 1958 durch das Erste Steuerreformgesetz eingeführt, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die bis dahin geltende Besteuerung von Ehepaaren als verfassungswidrig beanstandet hatte. Das Gericht sah in der damaligen Regelung eine unzulässige Benachteiligung von Ehepaaren und forderte eine rechtsgleiche Besteuerung. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Splittingverfahren auch für eingetragene Lebenspartnerschaften; das BVerfG erklärte 2013 die bisherige Nichtberücksichtigung als Verstoß gegen den Gleichheitssatz und ordnete an, dass Lebenspartner steuerlich wie Ehegatten zu behandeln sind.[3]
Ehegattensplitting in Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Rechtslage und Berechnung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Deutschland können verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam veranlagt werden. Die Einkommen werden zusammengezählt, halbiert, nach dem Tarif besteuert und das Ergebnis wird verdoppelt. Die Deutsche Bundeszentrale für politische Bildung erläutert ein Beispiel: ein Paar mit 70 000 Euro zu versteuerndem Einkommen (55 000 Euro und 15 000 Euro) zahlt nach Splittingtarif insgesamt 14 182 Euro Einkommensteuer; bei getrennter Veranlagung wären 15 980 Euro zu entrichten. Der Splittingvorteil ist umso größer, je größer die Einkommensdifferenz der Partner ist. Paare mit identischen Einkommen haben keinen Vorteil, Paare mit sehr unterschiedlichen Einkommen erzielen die höchste Entlastung. Die Zusammenveranlagung ist freiwillig; es besteht weiterhin die Möglichkeit einer Einzelveranlagung.
Begründung und horizontale Gerechtigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) betont, dass das Splittingverfahren der horizontalen Belastungsgerechtigkeit dient: Paare mit demselben Gesamteinkommen sollen steuerlich gleich behandelt werden, unabhängig davon, wie das Einkommen auf die Partner verteilt ist. Die Splittingregel wurde historisch eingeführt, um der damals üblichen „Ernährerfamilie“ mit einem Hauptverdiener gerecht zu werden. Heute argumentieren Befürworter, dass das Splitting die Unterhaltspflichten innerhalb der Ehe berücksichtigt und verhindert, dass Alleinverdiener‑Ehen relativ zur Leistungsfähigkeit überproportional belastet werden. Nach Ansicht von Katharina Wrohlich vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) sei eine steuerliche Berücksichtigung der privaten Unterhaltsverpflichtungen legitim, ließe sich aber auch anders als durch das Splitting erreichen, etwa über einen doppelten Grundfreibetrag für Alleinverdiener.[4]
Kritik und Reformvorschläge
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Ehegattensplitting steht seit Jahren in der Kritik. Laut dem Deutschlandfunk sehen Kritiker darin einen starken Anreiz für Frauen in Gutverdiener‑Ehen, auf eine eigene Erwerbstätigkeit zu verzichten oder in Minijobs zu verbleiben, um den Splittingvorteil nicht zu schmälern. Der Sachverständigenrat für Wirtschaft und der Internationale Währungsfonds (IWF) argumentieren, dass die Regelung erheblich zur geringeren Erwerbsbeteiligung von Frauen beitrage; der IWF beziffert den Unterschied auf 2,3 Millionen weniger erwerbstätige Frauen in Deutschland. Auch die kostenlose Mitversicherung nicht erwerbstätiger Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung verstärke diese Anreize. Simulationen des Rheinisch‑Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) deuten darauf hin, dass eine Abschaffung oder Begrenzung des Splittings die Erwerbsbeteiligung von Frauen erhöhen und das Bruttoinlandsprodukt um bis zu 1,5 % steigern könnte.
Gegner einer vollständigen Abschaffung warnen allerdings, dass viele Ehepaare – insbesondere Alleinverdiener‑Ehen mit hohem Einkommen – bei einer progressiven Einkommensteuer stärker belastet würden. Sie sehen im Splitting einen Ausgleich für die gegenseitigen Unterhaltspflichten und befürchten eine Benachteiligung der Ehe gegenüber unverheirateten Paaren. Reformvorschläge reichen von einer Begrenzung des Splittingvorteils (Realsplitting) über ein kinderorientiertes Familiensplitting bis zu einer Individualbesteuerung mit Ausgleichsbeträgen. Das BMWK diskutiert 2025 unterschiedliche Modelle; dabei wurde betont, dass ein begrenztes Splitting mit höheren Kinderfreibeträgen gesellschaftlich akzeptabler sein könnte. Eine vollständige Reform müsste klären, ob Bestandsschutz für bestehende Ehen gewährt wird.[5]
Familiensplitting in Frankreich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Frankreich existiert neben dem Ehegattensplitting ein Familiensplitting („quotient familial“). Dabei wird das Einkommen des Haushalts nicht nur auf die Erwachsenen verteilt, sondern auch auf die Kinder. Für die Berechnung wird ein Divisor festgelegt, der sich nach der Zahl der Haushaltsmitglieder richtet: kinderlose Paare haben einen Divisor von 2,0; bei einem Kind steigt dieser auf 2,5; bei zwei Kindern auf 3,0; bei drei Kindern auf 4,0 und so weiter.[6] Alleinerziehende erhalten einen Splittingfaktor von 1,5 und zusätzliche Anteile für jedes Kind. Die Steuerersparnis ist gedeckelt; der Vorteil gilt sowohl für verheiratete Paare als auch für unverheiratete Paare in einem „Pacte civil de solidarité“ (PACS). Untersuchungen des DIW zeigen, dass das Familiensplitting in Frankreich vor allem einkommensstarke Haushalte begünstigt und die Arbeitsangebotseffekte gering sind. Familien mit ein oder zwei Kindern profitieren kaum zusätzlich; erst ab drei Kindern ergibt sich eine nennenswerte Entlastung.[7]
Splitting in der sozialen Krankenversicherung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Splittingverfahren werden auch außerhalb des Einkommensteuerrechts eingesetzt. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen beitragsfrei mitversichert werden. Unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze führt dies dazu, dass es für die Beitragshöhe keine Rolle spielt, ob ein oder zwei Partner das Familieneinkommen erzielen – bei gleichem Einkommen zahlt eine Alleinverdiener‑Familie denselben Beitrag wie eine Zweiverdiener‑Familie. Das Forschungsinstitut IGES (im Auftrag der Friedrich‑Ebert‑Stiftung) stellte jedoch fest, dass oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze Zweiverdiener‑Ehepaare deutlich mehr Beiträge zahlen müssen als Einverdiener‑Ehen mit gleichem Einkommen: Einverdiener zahlen Beiträge nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, während bei Paaren mit zwei ähnlich hohen Einkommen jeweils der volle Beitrag bis zur doppelten Beitragsbemessungsgrenze erhoben wird. Reformvorschläge wie ein „GKV‑Ehegattensplitting“ oder zusätzliche Mindestbeiträge für nicht erwerbstätige Ehepartner sollen diese Ungleichbehandlung beseitigen.[8]
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | BMWE: Kann eine Reform der Ehegattenbesteuerung die Beschäftigung erhöhen? – Eine Fachdiskussion mit Ökonominnen und Ökonomen im BMWK. Abgerufen am 29. Oktober 2025.
- ↑ Bundeszentrale für politische Bildung: Splittingverfahren. Abgerufen am 29. Oktober 2025.
- ↑ Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Archiviert vom am 23. April 2025; abgerufen am 29. Oktober 2025.
- ↑ deutschlandfunk.de: Steuerpolitik - Ehegattensplitting – Was für und was gegen eine Abschaffung spricht. 27. Juli 2024, abgerufen am 29. Oktober 2025.
- ↑ Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | BMWE: Kann eine Reform der Ehegattenbesteuerung die Beschäftigung erhöhen? – Eine Fachdiskussion mit Ökonominnen und Ökonomen im BMWK. Abgerufen am 29. Oktober 2025.
- ↑ Familiensplitting. Abgerufen am 29. Oktober 2025.
- ↑ Familiensplitting. Abgerufen am 29. Oktober 2025.
- ↑ Bürgerversicherung versus Kopfpauschale. In: sozialpolitik-aktuell.de (PDF).