Staatsrat (Großherzogtum Frankfurt)

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Der Staatsrat im Großherzogtum Frankfurt war ein beratendes Gremium zur Vorbereitung von Gesetzen und ein Gericht.

Das 1810 erlassene Höchste Organisations-Patent der Verfassung des Großherzogtums Frankfurt bildete die Verfassung des Großherzogtums. In dieser Verfassung wurde in den §§ 17–25 der Staatsrat beschrieben. Er bestand aus 9 Personen. Vorsitzender war der Großherzog, daneben bestand der Staatsrat aus den drei Ministern und sechs ernannten Räte sowie ein Generalsekretär.

Damit bestand der Staatsrat aus

Name Funktion
Karl Theodor von Dalberg Großherzog
Josef Karl Theodor von Eberstein Minister für Auswärtiges, Kultus und Krieg
Franz Joseph von Albini Minister für Inneres, Justiz und Polizei
Leopold von Beust, ab 1811: Karl Christian Ernst von Bentzel-Sternau Minister für Finanzen, Domänen und Handel
Franz Damian Freiherr von Linden ernannter Staatsrat
Carl Friedrich Seeger ernannter Staatsrat
Philipp Adolf Joseph Molitor ernannter Staatsrat
Wilhelm Isaak Borries ernannter Staatsrat
Adam Joseph von Mulzer Generalsekretär
Georg Steitz ernannter Staatsrat

Die Aufgaben des Staatsrates lagen in der Mitwirkung beim Gesetzgebungsverfahren. Die Gesetze wurden im Staatsrat vorbereitet und diskutiert. Die Gesetzesentwürfe sollten dann von zwei Mitgliedern des Staatsrates den Ausschüssen der Ständeversammlung des Großherzogtums Frankfurt vorgelegt werden und dort beraten werden. Sowohl Staatsrat als auch Ständeversammlung hatten nur beratende Funktion. Die Entscheidung über die Gesetze lag beim Großherzog. Da die Ständeversammlung lediglich 1810 zu einer einzigen Session zusammengerufen wurden, blieb das von der Verfassung skizzierte Gesetzgebungsverfahren theoretischer Natur. Bei Verwaltungsverordnungen hatte der Staatsrat ebenfalls die die Aufgabe, dies zu diskutieren und vorzubereiten. Hier war eine Beratung der Stände nicht vorgesehen.

Daneben hatte der Staatsrat auch eine Gerichtsfunktion. Er war Kompetenzgerichtshof also für Streitigkeiten zwischen den verwaltenden und gerichtlichen Stellen zuständig. Im Bereich des Strafrechts entschied der Staatsrat über die Frage, ob angeklagte Verwaltungsbeamte vor Gericht gestellt werden sollten. Zuletzt wirkte er als Großherzogliches Kassationsgericht Frankfurt. Analog dem französischen Kassationshof war er damit als oberste Instanz befähigt, Urteile aufzuheben.

Staatsrat war im Großherzogtum Frankfurt auch ein Titel für verdiente Persönlichkeiten. Diese Titulatur-Staatsräte waren nicht Mitglied im gleichnamigen Gremium. Es handelte sich um:

Name Funktion
Karl Albrecht Wilhelm von Auer
Franz Heinrich Heffner Generalliquidator,
Johann Georg Engelhard Präsident der Stände
Alexander Freiherr von Brints-Berberich Oberpostamtsdirektor
Theodor Pauli Kurator des Schul- und Studienwesens

Quellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]