Strafgesetzbuch (Deutschland)
Basisdaten | |
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Titel: | Strafgesetzbuch |
Früherer Titel: | Reichsstrafgesetzbuch Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich |
Abkürzung: | StGB |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland Beachte auch §§ 3–7, 9 StGB für Auslandstaten |
Rechtsmaterie: | Strafrecht |
Fundstellennachweis: | 450-2 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1872 |
Neubekanntmachung vom: | 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) |
Letzte Änderung durch: | Art. 62 G vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1663) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
26. November 2019 (Art. 155 G vom 20. November 2019) |
GESTA: | B030 |
Weblink: | Text des StGB |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Strafgesetzbuch (StGB, bei nötiger Abgrenzung auch dStGB) regelt in Deutschland die Kernmaterie des materiellen Strafrechts. Während es dazu die Voraussetzungen und Rechtsfolgen strafbaren Handelns bestimmt, ist das Verfahren zur Durchsetzung seiner Normen, das Strafverfahren, durch ein eigenes Gesetzbuch – die Strafprozessordnung – geregelt. Das Strafgesetzbuch wurde am 15. Mai 1871 erlassen (RGBl. 1871 S. 128–203; Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich) und ist seit dem 1. Januar 1872 in Kraft. Es erfuhr seitdem viele Änderungen, von denen die meisten den Besonderen Teil (§§ 80–358 StGB) betreffen.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Vor 1945[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Das heute für die Bundesrepublik Deutschland geltende Strafgesetzbuch wurde 1871 in seiner ursprünglichen Fassung beschlossen und trat am 1. Januar 1872 als Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich in Kraft. Die damalige Fassung stimmte im Wesentlichen mit dem Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 überein. Dieses basierte auf dem Preußischen Strafgesetzbuch von 1851, dessen Vorarbeiten 1826 begannen.[1] Reformversuche während der Weimarer Republik scheiterten.[1]
Während der Herrschaft des Nationalsozialismus wurde im Geiste des von Carl Schmitt als „Gerechtigkeitssatz“ interpretierten nullum crimen sine poena die Bindung des Richters an das Gesetz weitgehend gelöst und ein Analogiegebot eingeführt. Das bedeutete, dass auch Taten, die vom Gesetzgeber nicht zur Straftat erklärt worden waren, bestraft werden konnten.[2][3] Der offensichtlich rechtsstaatswidrige Teil der Änderungen der durch die Nationalsozialisten vorgenommenen Änderungen des Strafrechts wurde mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 aufgehoben.[3]
Nach 1945[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Das Strafgesetzbuch unterlag nach 1945 vielen Novellierungen, mit denen der Gesetzgeber auf den rechts- und kriminalpolitischen Wandel, auf aktuelle gesellschaftliche Wertvorstellungen, auf erkennbar gewordene Strafbarkeitslücken, aber auch auf wissenschaftliche und technische Neuerungen reagierte. Weitere Änderungen beruhten auf den Entwicklungen in der sogenannten alten Bundesrepublik, der Rechtspraxis in der DDR seit 1949, auf dem Einigungsvertrag von 1990 und auf jeweils zeitgemäßen ethischen und moralischen Ansichten (z. B. § 218 StGB).
1945 bis 1949[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Das Reichsstrafgesetzbuch galt auch nach dem Zusammenbruch der Naziherrschaft weiter. Bereits am 20. September 1945 aber wurden durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 des Alliierten Kontrollrates alle Bestimmungen außer Kraft gesetzt, die politischer Natur oder Ausnahmegesetze waren. Neben Spezialgesetzen und Verordnungen gehörte dazu auch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934 (RGBl. I/341, außer Kraft durch Art. I c des Gesetzes Nr. 1), welches direkt in das Reichsstrafgesetzbuch eingriff.[4] Da jedoch generell keine Rückkehr auf den Rechtsstand vom 29. Januar 1933 erfolgte, blieb aber z. B. die an „Tätertypen“ ausgerichtete Strafdrohung der Mordparagraphen, die ebenfalls zur NS-Zeit eingeführt worden war, weiterhin wirksam.[2]
Bundesrepublik 1949 bis 1990[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Das Strafgesetzbuch wurde auf Grundlage von Artikel 10 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735, 750) unter dem Titel Strafgesetzbuch neubekanntgemacht.
Der Abschaffung der Todesstrafe durch den Art. 102 Grundgesetz folgend, wurde diese 1953 aus dem Mordparagraphen (§ 211 StGB) entfernt. Gleichfalls fiel der § 13 RStGB weg, welcher bestimmte, dass die Todesstrafe durch Enthaupten zu vollziehen war.
Eine weitere grundlegende Reform in der Geschichte des deutschen Strafgesetzbuches erfolgte zum 25. Juni 1969 durch das 1. Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG). Im Allgemeinen Teil (AT) wurden statt Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung und Haft eine einheitliche Freiheitsstrafe eingeführt und Ehrenstrafen abgeschafft. Des Weiteren zu nennen ist das 2. Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4. Juli 1969 mit Wirkung zum 1. Januar 1975, das unter anderem einen neuen Allgemeinen Teil schuf, die Mindestdauer der Freiheitsstrafe auf einen Monat anhob, die Verwarnung mit Strafvorbehalt sowie das Tagessatzsystem für die Geldstrafe einführte und das Maßregelsystem neugestaltete.[5]
Mit der Wiedervereinigung wurde aus Gründen der Überleitung des Strafrechts der DDR in das bundesdeutsche Strafgesetzbuch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch um die Artikel 1 a und 1 b, sowie 315 (Neufassung) sowie 315 a bis c ergänzt (Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 1 (BGBl. II Nr. 35, 885, 955)), das Strafgesetzbuch selbst wurde durch den Einigungsvertrag nicht geändert.
DDR 1949 bis 1990[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In der DDR galt zunächst – wie in ganz Deutschland – das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 ohne die vom Alliierten Kontrollrat außer Kraft gesetzten Paragraphen fort. 1957 wurden mit dem Strafrechtsergänzungsgesetz neue Staatsschutzbestimmungen und Strafarten festgelegt, am 1. Juli 1968 trat das am 12. Januar 1968 beschlossene Strafgesetzbuch in Kraft. Mehrfach wurde es geändert, schließlich wurde durch den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Mai 1990 festgelegt, dass das Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik durch Aufhebung […] der §§ 90, 99, 105, 106, 108, 213, 219, 249 geändert wird. Dadurch konnten eine Reihe politischer Handlungen und Verhaltensweisen nicht länger als Straftaten verfolgt werden. Das übrige Strafgesetzbuch in seiner Gesetzesfassung erledigte sich mit der Wiedervereinigung, wobei das bundesdeutsche Strafgesetzbuch in einigen Paragraphen (z. B. Abschnitte über die Sicherungsverwahrung und die §§ 175, 182, 218 bis 219 d, 236) nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 (BGBl. II Nr. 35, 885, 957) (zunächst) nicht auf das Beitrittsgebiet, also die ehemalige DDR erstreckt wurden.
Nach 1990[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Veränderung von Moral und Gesellschaft schlägt sich auch im Strafgesetzbuch nieder. Im nunmehr für ganz Deutschland geltenden StGB sind Beispiele für „neuartige“ Delikte etwa Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, Computerbetrug, Geldwäsche, Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Straftaten gegen die Umwelt mit den sich verändernden technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen.[6] Andere Paragraphen wurden, wie der § 218, modifiziert. 1994 wurde der heutige Absatz 3 des Paragrafen 130 StGB eingeführt, der die öffentliche Leugnung, Billigung oder Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen unter Strafe stellt.[7] Mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz, das am 1. April 1998 in Kraft trat, wurde unter anderem der Strafrahmen bei Vermögensdelikten verringert und bei Körperverletzungsdelikten erhöht. Mit Wirkung vom 1. Januar 2018 wurde der Paragraph 103 (Majestätsbeleidigung), der erst in den 1960er Jahren (wieder) eingeführt wurde, (erneut) gestrichen.[8]
Aufbau[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Das Strafgesetzbuch ist in zwei Hauptabschnitte unterteilt:
Allgemeiner Teil[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches enthält die Lehre vom Verbrechen und dessen Rechtsfolgen, außerdem allgemeine Vorschriften und Definitionen zur Beurteilung von Straftaten.
Hier ist Grundsätzliches geregelt, wie zum Beispiel
- Geltungsbereich des Gesetzes
- Gesetzliche Definitionen
- (Vorsatz und Fahrlässigkeit) und Schuldfähigkeit
- Täterschaft und Teilnahme (Täter, mittelbarer Täter, Mittäter, Anstiftung, Beihilfe)
- Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Nothilfe)
- Sanktionenrecht (Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Fahrverbot, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie sonstige Maßnahmen)
- Verjährung
Besonderer Teil[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Dieser enthält die einzelnen Straftatbestände, geordnet nach geschützten Rechtsinteressen (sog. Rechtsgütern), zum Beispiel
- Friedensverrat, Hochverrat und Straftaten gegen den demokratischen Rechtsstaat
- Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit, gegen ausländische Staaten und gegen Verfassungsorgane
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (Landfriedensbruch u. a.)
- Straftaten gegen die Rechtspflege (Meineid, falsche uneidliche Aussage u. a.)
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Kindesmissbrauch, Menschenhandel u. a.)
- Straftaten gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, üble Nachrede u. a.)
- Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Mord, Totschlag, Körperverletzung u. a.)
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- Vermögensdelikte (Diebstahl, Betrug u. a.)
- Straftaten gegen die Umwelt (Gewässerverunreinigung, unerlaubter Umgang mit Abfällen u. a.) (siehe auch Umweltstrafrecht)
- Straßenverkehrsdelikte und sonstige gemeingefährliche Straftaten (Brandstiftung, unterlassene Hilfeleistung u. a.)
- Straftaten im Amt (Bestechlichkeit, Rechtsbeugung u. a.).
Das Strafgesetzbuch umfasst nicht sämtliche Straftatbestände. Einige Delikte sind auch in anderen Gesetzen enthalten, z. B.
- für Steuerdelikte in der Abgabenordnung
- für Rauschgiftdelikte im Betäubungsmittelgesetz und im Arzneimittelgesetz
- für einige Verkehrsstraftaten im Straßenverkehrsgesetz
- für Waffendelikte im Waffengesetz und Kriegswaffenkontrollgesetz
- für Wettbewerbsdelikte und Verbraucherschutz im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie im Wirtschaftsstrafgesetz 1954
- für Delikte der Angehörigen der Bundeswehr in diesem Kontext im Wehrstrafgesetz
- für Kriegsverbrechen im Völkerstrafgesetzbuch
- für Urheberrechtsdelikte im Urheberrechtsgesetz
Diese werden als das Nebenstrafrecht bezeichnet.
Rechtspolitik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Im Oktober 2019 stellte die zuständige Ministerin Christine Lambrecht wesentliche Punkte ihrer Agenda vor.[9] Nach der mutmaßlichen Gruppenvergewaltigung in Mülheim an der Ruhr sprach sie sich gegen eine Senkung des Strafmündigkeitsalters unter 14 Jahre aus.[10] Geplante Änderungen einzelner Tatbestände des Strafgesetzbuchs betreffen insbesondere das Filmen von Toten nach Verkehrsunfällen und das so genannte Upskirting, also das Fotografieren unter den Rock.[11] Dies gilt auch für die strafrechtliche Ahndung von Taten, in denen Antisemitismus zum Ausdruck kommt.[12]
Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Kommentare[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Thomas Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 66. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-66884-5.
- Wolfgang Joecks: Studienkommentar StGB : Strafgesetzbuch. 11. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-67338-2.
- Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. C. H. Beck, München ab 2003 ISBN 978-3-406-48831-3.
- Urs Kindhäuser: Strafgesetzbuch : Lehr- und Praxiskommentar. 6. Auflage. Nomos Baden-Baden 2015, ISBN 978-3-8487-1757-6.
- Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4. (genannt: Nomos-Kommentar)
- Kristian Kühl: Strafgesetzbuch : StGB : Kommentar. 28. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-65227-1. (genannt: Lackner/Kühl)
- Heinrich Wilhelm Laufhütte, Ruth Rissing-van Saan, Klaus Tiedemann (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar : Großkommentar. 12. Auflage. de Gruyter Recht, Berlin ab 2006. (z. B. Band 1 ISBN 978-3-89949-231-6)
- Hans-Joachim Rudolphi, Jürgen Wolter (Hrsg.): Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch (SK-StGB). Loseblattwerke Luchterhand, ISBN 978-3-472-60110-4.
- Adolf Schönke, Horst Schröder (Begr.): Strafgesetzbuch. Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-65226-4.
Lehrbücher[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Allgemeiner Teil:
- Walter Gropp: Strafrecht Allgemeiner Teil. 3. Aufl. Berlin/Heidelberg 2005.
- Volker Krey, Robert Esser: Deutsches Strafrecht Allgemeiner Teil. 4. Aufl. 2011, ISBN 978-3-17-021949-6.
- Kristian Kühl: Strafrecht Allgemeiner Teil. 7. Aufl. 2012, ISBN 978-3-8006-4494-0.
- Harro Otto: Grundkurs Strafrecht – Allgemeine Strafrechtslehre. 7. Aufl. 2004, ISBN 3-89949-139-4.
- Rudolf Rengier: Strafrecht Allgemeiner Teil. 7. Aufl. Verlag C.H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-68026-7.
- Claus Roxin: Strafrecht Allgemeiner Teil. Bd. I, 4. Aufl. 2006, ISBN 3-406-53071-0; Bd. II, 2003, ISBN 3-406-43868-7
- Johannes Wessels, Werner Beulke: Strafrecht, Allgemeiner Teil. 45. Aufl. 2015, ISBN 978-3-8114-4034-0.
Besonderer Teil:
- Volker Krey, Manfred Heinrich: Strafrecht Besonderer Teil. Bd. 1. 16. Aufl. 2015, ISBN 978-3-17-029884-2.
- Volker Krey, Uwe Hellmann: Strafrecht Besonderer Teil. Bd. 2. 17. Aufl. Kohlhammer, Stuttgart 2015, ISBN 978-3-17-029876-7.
- Harro Otto: Grundkurs Strafrecht – Die einzelnen Delikte. 7. Aufl. De Gruyter Recht, Berlin 2005, ISBN 3-89949-228-5.
- Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil I. 17. Aufl. Verlag C.H. Beck, 2015, ISBN 978-3-406-67474-7.
- Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II. 16. Aufl. Verlag C.H. Beck, 2015, ISBN 978-3-406-67475-4.
- Johannes Wessels, Michael Hettinger: Strafrecht Besonderer Teil/1. 38. Aufl. 2014, ISBN 978-3-8114-9357-5.
- Johannes Wessels, Thomas Hillenkamp: Strafrecht Besonderer Teil/2. 37. Aufl. 2014, ISBN 978-3-8114-9358-2.
Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Text des StGB
- Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871. Historisch-synoptische Edition. 1871–2009 (PDF; 4,4 MB) – sämtliche Fassungen seit dem Inkrafttreten mit Geltungszeitraum und Synopsen
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- ↑ a b Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, Einleitung Rn. 3
- ↑ a b Gerhard Wolf: Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken? In: Humboldt Forum Recht 9/1996, S. 1–12.
- ↑ a b Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, Einleitung Rn. 4
- ↑ Text des Kontrollratsgesetzes Nr. 1, abgerufen am 8. Januar 2019
- ↑ Tröndle: Strafgesetzbuch. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-60892-6, S. 2.
- ↑ Die Entwicklung des dStGB, abgerufen am 8. Januar 2019.
- ↑ Alles über § 130 III StGB auf taz.de, abgerufen am 8. Januar 2019
- ↑ Majestätsbeleidigung ist in Deutschland Geschichte auf spiegel.de, abgerufen am 8. Januar 2019.
- ↑ Christian Rath, "Nicht nur Sonntagsreden" LTO vom 10. Oktober 2019
- ↑ Tagesschau: Nach mutmaßlicher Vergewaltigung – Lambrecht gegen Strafmündigkeit unter 14
- ↑ Spiegel Online, Upskirting soll strafbar werden vom 12. September 2019
- ↑ Zeit Online, "Antisemitische Taten müssen mit aller Konsequenz verfolgt werden" vom 13. Oktober 2019
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