Taschengeld für Kinder und Jugendliche

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Das Taschengeld für Kinder und Jugendliche ist ein regelmäßiger Geldbetrag zur persönlichen Verfügung eines Kindes, Jugendlichen oder Heranwachsenden. Es dient der Erfüllung individueller Wünsche und hat den allgemeinpädagogischen Zweck, junge Menschen mit dem selbstständigen Umgang mit Geld vertraut zu machen.

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zahlung und Höhe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Höhe des durch Eltern gezahlten Taschengelds ist nicht gesetzlich festgelegt; Kinder und Jugendliche haben keinen Rechtsanspruch auf Taschengeld. Die Höhe ist eine Entscheidung der Eltern und gegebenenfalls Verhandlungssache innerhalb der Familie.

Das Familienhandbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik und andere private oder gemeinnützige Initiativen legen inzwischen Vorschläge für die Art und die Höhe des Taschengeldbezugs vor.[1][2] Kosten für Kleidung, Schulbedarf und Schulfahrten werden oft unabhängig vom Taschengeld durch die Eltern finanziert. Auch weitere Dienstleistungen wie etwa die Mithilfe im Haushalt können zusätzlich belohnt werden.

Taschengeld bei getrennt lebenden Eltern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Taschengeld ist ein Teil der Kosten der Erziehung nach § 1610 BGB: die Einträge der Düsseldorfer Tabelle „berücksichtigen die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten eines minderjährigen Kindes, das bei einem Elternteil lebt. Enthalten sind also die Kosten für Wohnung, Nahrung, Krankenvorsorge, Ferien und Freizeit, Pflege musischer und sportlicher Interessen sowie das Taschengeld“.[3]

Taschengeld für Minderjährige im Betreuten Wohnen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Jungen Menschen, die in Jugendhilfe fremduntergebracht sind, wird nach § 39 SGB VIII „ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung“ gewährt. Landes-Verwaltungsschriften enthalten Tabellen, die für diesen Fall die Höhe des Taschengelds regeln.[4][5]

Vertragswirksamkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Deutschland ist durch den Taschengeldparagraphen (§ 110 BGB) festgelegt, dass Verträge, die Kinder und Jugendliche im Umfang des ihnen zur freien Verfügung gestellten Geldes abschließen, rechtswirksam sind. Der Taschengeldparagraph beruht auf § 106 BGB, demzufolge Kinder und Jugendliche von 7 bis unter 18 Jahren nur eingeschränkt geschäftsfähig sind.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Wie viel Taschengeld ist angemessen?, www.familienhandbuch.de, 28. November 2011, abgerufen am 25. April 2018
  2. Herrmann Liebenow: Dreizügige Geld-Erziehung – Mit Taschengeld, Jobs und Erfahrungen gegen Schuldenfalle und Spekulationsverlust, www.familienhandbuch.de, 12. Februar 2014, abgerufen am 25. April 2018
  3. Viefhues in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1610 BGB
  4. Siehe z. B. den Verweis auf den Hessischen Pflegesatztarif in Grundsätze für die Gewährung von Taschengeld an junge Menschen (Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene) in Heimen und gleichartigen Einrichtungen Erlass vom 13. Januar 1978 (StAnz. S. 302)@1@2Vorlage:Toter Link/www.landesheimrat-hessen.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  5. In "Fast alles was Jugendlichen Recht ist" (Günther 2003) werden die Berliner Sätze gezeigt und in Anlehnung daran Empfehlungen für Familienkinder, gestaffelt nach Schulklassen von 1 bis 13 gegeben.