Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

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Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (abgekürzt: USt-IdNr. in Deutschland[Anm 1], UID in Österreich) ist eine eindeutige Kennzeichnung eines Rechtsträgers, der am umsatzsteuerlichen Waren- oder Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Union (EU) teilnimmt. Das Vereinigte Königreich wurde vom EU-Austritt bis zum 31. Dezember 2020 noch wie ein EU-Mitglied behandelt, seit 1. Januar 2021 wird nur noch Nordirland wie ein EU-Mitglied behandelt.[1]

Ziel und Nutzen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dient zur Abwicklung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs.[2] Sie wird daher von jedem Unternehmer benötigt, der innerhalb des Gebiets der Europäischen Union am Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten teilnimmt.[3]

Eine Lieferung in ein anderes Mitgliedsland ist von der Umsatzsteuer befreit (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung), wenn die Lieferung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.[4] Die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers kann mit Hilfe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer überprüft werden.[5][6] In diesem Fall wird die Besteuerung in das Empfängerland verlagert Bestimmungslandprinzip.

Bei sonstigen Leistungen an Unternehmer in der EU ermöglicht eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, den Besteuerungsort in den Mitgliedstaat des Leistungsempfängers zu verlagern. Der Leistungsempfänger hat im Wege des sogenannten Reverse-Charge-Verfahrens (in Deutschland: Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG) die Leistung dort zu versteuern.

Bestätigung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit der am 16.12.1991 vom Rat verabschiedeten Richtlinie 91/680/EWG, in der ab 1.1.1993 geltenden Fassung, wurden im Rahmen der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes die Steuergrenzen (Einfuhrumsatzsteuern)[7] und Grenzkontrollen beseitigt.[8] Zur Sicherung des Steueraufkommens wurde das sogenannte Umsatzsteuer-Kontrollverfahren entwickelt, welches der korrekten Anwendung von umsatzsteuerlichen Regelungen im europäischen Binnenmarkt dient, indem ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Bestätigungsverfahren auf deren Gültigkeit geprüft werden können.[6]

Jeder Mitgliedstaat bestätigt auf elektronischem Weg den Namen und die Anschrift der Person, der die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, im Einklang mit seinen nationalen Datenschutzbestimmungen.[9] Ob eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gültig ist, kann durch das MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) der Europäischen Kommission geprüft werden.[10][11] Bei Zweifeln an der Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist eine qualifizierte Anfrage an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten, das mitteilt, ob die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gültig ist und dem angegebenen Unternehmer zuzuordnen ist.[12][13]

Es gibt auch die Möglichkeit, sich mehrere Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Anfrage bestätigen zu lassen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass diese Angebote von privaten, teilweise nicht eindeutig identifizierbaren Anbietern stammen.[14] Die deutsche Rechtsprechung hat bisher nur Fälle zum Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu entscheiden gehabt, bei denen eine Bestätigung des Bundeszentralamts für Steuern vorlag.[15]

Erteilung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Deutschland wird Unternehmern im umsatzsteuerlichen Sinne[16] eine USt-IdNr. auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt.[17][18] Der Antrag kann auch online unter Angabe der Steuernummer gestellt werden.[19] Hierzu muss das zuständige Finanzamt angegeben werden.

Die gesetzlichen Grundlagen sind in Deutschland § 27a Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt.

Auch nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer (Unternehmer, die bestimmte steuerfreie oder bestimmte nach deutscher Rechtsauffassung nicht steuerbare Umsätze tätigen), Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG), pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) sowie juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind (§ 2 b UStG), haben eine USt-IdNr. zur Durchführung der Erwerbsbesteuerung nach § 1 a UStG[20] bzw. im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13 b UStG zur umsatzsteuerlichen Erfassung, wenn diese umsatzsteuerlich noch nicht beim Finanzamt geführt werden, zu beantragen.[21]

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Österreich vergibt nach Art. 28 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) das Finanzamt die UID automatisch an Unternehmer, die dort Lieferungen oder sonstige Leistungen mit Recht auf Vorsteuerabzug erbringen.[22]

Tschechien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Tschechien besteht Umsatzsteuerpflicht, wenn das inländische Unternehmen einen Umsatz i.H.v. 1 Mio. CZK innerhalb von 12 aufeinander folgenden Monaten überschritten hat. Eine freiwillige Registrierung ist möglich.

Slowakei[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Slowakische Unternehmer müssen sich umsatzsteuerlich registrieren, falls sie die Umsatzgrenze von 49.790 EUR innerhalb von 12 aufeinander folgenden Monaten überschritten haben. In der Slowakei ist eine freiwillige Registrierung möglich.

Aufbau der Identifikationsnummer[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Informationen zum Aufbau der USt-IdNrn. in den EU-Mitgliedstaaten sind auf Internet-Adresse des Bundeszentralamt für Steuern abrufbar[23][24].[25]

Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beginnen immer mit einem Präfix bestehend aus zwei Großbuchstaben des EU-Ländercodes. Dieser Code wird meistens aus dem zweistelligen ISO-3166-Alpha-2-Ländercode desjenigen EU-Landes gebildet, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Eine Ausnahme davon ist Griechenland, wo als Präfix EL verwendet wird, also der ISO-639-1-Code für die griechische Sprache, anstatt des ISO-3166-Alpha-2-Ländercodes für Griechenland, welcher GR lautet (siehe hierzu auch weiter unten den Abschnitt Trivia).

Darauf folgen 2 bis 12 alphanumerische Zeichen, deren Gültigkeit durch Prüfziffernverfahren bzw. durch ein anderes Fehlererkennungsverfahren (z. B. die dänische, britische oder portugiesische UID) sichergestellt wird.[26][27] In Deutschland wird die Prüfziffer nach ISO/IEC 7064, MOD 11,10 berechnet.

Die USt-IdNr. eines in Deutschland ansässigen Unternehmens beginnt also immer mit DE. Österreichische UID beginnen nach dem AT-Präfix immer mit dem Buchstaben U. Dies führt oft zu Verwirrung, denn auch wenn jede österreichische UID-Nr. mit ATU anfängt, ist das Länderkürzel für Österreich AT und somit zweistellig.

Die Europäische Kommission macht keine verbindlichen Angaben zum Format der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, weist aber eine Tabelle als Information aus.[28] Allerdings stellte das österreichische Bundesministerium für Finanzen 2008 eine den Vorgaben der EU-Kommission entsprechende Liste mit Konstruktionsregeln für Umsatzsteuer-Identifikationsnummern zur Verfügung.[27]

ISO 3166 Land Code Beschreibung Bezeichnung im Land Abkürzung
AT Österreich ATU99999999 Das erste Zeichen nach dem Präfix ist immer ein 'U', danach Block mit 8 Ziffern.[27] Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ATU-Nummer oder UID-Nummer UID
BE Belgien BE0999999999 bzw. BE9999999999 Block mit 10 Ziffern, alte neunstellige Nummern werden durch Voranstellen der Ziffer 0 ergänzt.[29] Numéro de TVA / BTW-nummer / Mehrwertsteuernummer N° TVA / BTW-nr. / MwSt.-Nr.
BG Bulgarien BG999999999 oder
BG9999999999 (DE)
Block mit 9 oder 10 Ziffern Danyk dobawena stoinost (данък добавена стойност)[30] DDS (ДДС)
CY Zypern CY99999999L Block mit 9 Zeichen, die letzte Stelle muss ein Buchstabe sein.[29] Foros prostithemenis axias[30] FPA
CZ Tschechien CZ99999999 oder
CZ999999999 oder
CZ9999999999 (DE)
Block mit entweder 8, 9 oder 10 Ziffern daňové identifikační číslo DIČ
DE Deutschland DE999999999 Block mit 9 Ziffern[29] Umsatzsteuer-Identifikationsnummer USt-IdNr.
DK Dänemark DK99999999 Block mit 8 Ziffern Momsregistreringsnummer[30] SE-Nr.
EE Estland EE999999999 Block mit 9 Ziffern Käibemaksukohustuslase registreerimisnumber[30] KMKR nr
GR Griechenland EL999999999 Präfix aus EL, dem ISO 639-1-Code für die Griechische Sprache, gefolgt von einem Block mit 9 Ziffern, welcher identisch ist mit der Steuernummer des Unternehmens, der Α.Φ.Μ. (AFM). Sollte die Steuernummer älter sein und noch nicht eine Länge von 9 Ziffern aufweisen, werden führende Nullen zwischen EL und der Steuernummer eingefügt. Die letzte Ziffer ist eine in der Α.Φ.Μ. enthaltene Prüfziffer. – Anm.: Aufgrund der Abweichung zwischen dem Länderkürzel GR und dem Sprachkürzel EL sind Onlinehändler anzutreffen, welche fälschlicherweise bei der Überprüfung der ID das Präfix GR erwarten und korrekte IDs mit dem Präfix EL als ungültig ansehen. Αριθμός Μητρώου Φ.Π.Α.[31] <keine>
ES Spanien ESX9999999X Block mit 9 Zeichen. Das erste und letzte Zeichen können entweder numerisch oder alphanumerisch sein, aber sie dürfen nicht beide numerisch sein. Gebildet aus „ES“ gefolgt von der CIF (Código de Identificación Fiscal) oder bei Freiberuflern (Autónomos) der NIF (Número de Identidad Fiscal). Impuesto sobre el valor añadido[30] Número IVA
FI Finnland FI99999999 Block mit 8 Ziffern Y-tunnus ALV-NRO
FR Frankreich FRXX999999999 Block mit 2 Zeichen, die entweder numerisch oder alphanumerisch sein können, gefolgt von einem Block mit 9 Ziffern TVA intracommunautaire ID. TVA
GB Vereinigtes Königreich GB999999999 oder
GB999999999999[Anm 2] oder
GBGD999[Anm 3] oder
GBHA999[Anm 4] (DE)
Block mit 9 oder 12 Ziffern oder Block mit 5 Zeichen

Anmerkung:

Das Vereinigte Königreich trat am 31. Januar 2020 aus der EU aus, wurde aber umsatzsteuerlich bis 31. Dezember 2020 wie ein Mitglied behandelt.

Value Added Tax Registration Number VAT Reg No
Isle of Man GB Anmerkung: Isle of Man war nie Mitglied der EU, wurde aber umsatzsteuerlich bis 31. Dezember 2020 wie ein Mitglied behandelt. Value Added Tax Registration Number VAT Reg No
Nordirland XI (ab 2021) Anmerkung: Teil des Vereinigten Königreichs, gehört nicht mehr zur EU, aber zum Binnenmarkt. Value Added Tax Registration Number VAT Reg No
HR Kroatien HR99999999999 Block mit 11 Ziffern, welcher identisch ist mit der nationalen Identifikationsnummer (Osobni identifikacijski broj, kurz: OIB) des Unternehmens PDV (Porez na dodanu vrijednost) identifikacijski broj PDV ID broj
HU Ungarn HU99999999 Block mit 8 Ziffern Közösségi adószám
IE Irland IE9S99999L oder
IE9999999LI
Block mit 8 Zeichen, wobei die zweite Stelle ein Buchstabe sein kann und die letzte Stelle ein Buchstabe sein muss, oder
Block mit 9 Zeichen: 7 Ziffern gefolgt von einem Buchstaben von A bis W und einem Buchstaben von A bis I
Value added tax identification no. VAT-No
IT Italien IT99999999999 Block mit 11 Ziffern Numero Partita I.V.A. (MwSt.Nr.) P. IVA, Part. IVA
LT Litauen LT999999999 oder
LT999999999999 (DE)
Block mit 9 oder 12 Ziffern PVM mokėtojo kodas PVM MK
LU Luxemburg LU99999999 Block mit 8 Ziffern le numéro d’identification à la taxe sur la valeur ajoutée IBLC Nr.
LV Lettland LV99999999999 Block mit 11 Ziffern Pievienotas vertibas nodoklis[30]
MT Malta MT99999999 Block mit 8 Ziffern Value added tax[30]
NL Niederlande NLXXXXXXXXXX99 Block mit 10 Zeichen (Buchstabe, Ziffer, „+“ oder „*“), gefolgt von 2 Ziffern[32] BTW-identificatienummer BTW-nummer
PL Polen PL9999999999 Block mit 10 Ziffern Numer Identyfikacji Podatkowej (Steuer-Identifikationsnummer) NIP
PT Portugal PT999999999 Block mit 9 Ziffern Numero de identificaçao fiscal NIPC
RO Rumänien RO999999999 Block mit mindestens 2 und maximal 10 Ziffern Cod de identificare fiscală CIF
SE Schweden SE999999999999 Block mit 12 Ziffern Momsregistreringsnummer MomsNr.
SI Slowenien SI99999999 Block mit 8 Ziffern Davčna številka ID št. za DDV
SK Slowakei SK9999999999 Block mit 10 Ziffern Identifikačné číslo pre daň z pridanej hodnoty IČ DPH
SM San Marino SM 999 oder SM 99999 (Beispiele) uneinheitliche Stellenanzahl – Anm.: San Marino ist nicht Mitglied der EU. codice operatore economico (cod.op.econ.) c.o.e.

Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung[33][34] sind folgende Finanzämter örtlich zuständig:[35]

Unternehmer ansässig in örtlich zuständiges Finanzamt
Königreich Belgien Finanzamt Trier
Republik Bulgarien Finanzamt Neuwied
Königreich Dänemark Finanzamt Flensburg
Republik Estland Finanzamt Rostock
Republik Finnland Finanzamt Bremen
Französische Republik und Fürstentum Monaco Finanzamt Offenburg
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie der Insel Man Finanzamt Hannover-Nord
Griechische Republik Finanzamt Berlin International
Republik Irland Finanzamt Hamburg-Nord
Italienische Republik Finanzamt München
Republik Kroatien Finanzamt Kassel
Republik Lettland Finanzamt Bremen
Fürstentum Liechtenstein Finanzamt Konstanz
Republik Litauen Finanzamt Mühlhausen
Großherzogtum Luxemburg Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben
Republik Nordmazedonien Finanzamt Berlin International
Königreich der Niederlande Finanzamt Kleve
Königreich Norwegen Finanzamt Bremen
Republik Österreich Finanzamt München
Republik Polen
a) Nachname oder Firmenname des Unternehmens mit Anfangsbuchstaben A – G Finanzamt Hameln-Holzminden
b) Nachname oder Firmenname des Unternehmens mit Anfangsbuchstaben H – Ł Finanzamt Oranienburg
c) Nachname oder der Firmenname des Unternehmens mit Anfangsbuchstaben M – R Finanzamt Cottbus
d) Nachname oder der Firmenname des Unternehmens mit Anfangsbuchstaben S – Ż Finanzamt Nördlingen
e) ungeachtet der Regelungen a – d alle Unternehmen, auf die das Verfahren nach § 18 Abs. 4e, § 18j oder § 18k des UStG anzuwenden ist. Finanzamt Cottbus
Portugiesische Republik Finanzamt Kassel
Rumänien Finanzamt Chemnitz-Süd
Russische Föderation Finanzamt Magdeburg
Königreich Schweden Finanzamt Hamburg-Nord
Schweizerische Eidgenossenschaft Finanzamt Konstanz
Slowakische Republik Finanzamt Chemnitz-Süd
Königreich Spanien Finanzamt Kassel
Republik Slowenien Finanzamt Oranienburg
Tschechische Republik Finanzamt Chemnitz-Süd
Republik Türkei Finanzamt Dortmund-Unna
Ukraine Finanzamt Magdeburg
Republik Ungarn Zentralfinanzamt Nürnberg
Republik Weißrussland Finanzamt Magdeburg
Vereinigten Staaten von Amerika Finanzamt Bonn-Innenstadt
vorstehend nicht aufgeführte Staaten Finanzamt Berlin International

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Rechnungen und Impressum[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Rechnung muss nach § 14 UStG entweder die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden) wird häufig bevorzugt, da diese weniger Missbrauchsmöglichkeiten bietet.

Gemäß § 5 TMG muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn vorhanden, im Impressum einer Website angezeigt werden.

Weiterhin muss in einer Rechnung, in der über eine innergemeinschaftliche Leistung abgerechnet wird, nach § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG sowohl die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden als auch des Empfängers enthalten sein. Fehlt einer Rechnung einer dieser Inhalte, fehlt der für die innergemeinschaftliche Lieferung notwendige Buchnachweis (§ 17c UStDV) für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerfreiheit (nach § 4 Nr. 1 b) UStG).

Europäische Identifikationsnummern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Ausnahme stellen EU-USt-IdNrn dar: Das sind Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die mit den Buchstaben EU beginnen und die an nicht im Gebiet der Europäischen Union ansässige Unternehmer vergeben werden, die im Gebiet der Europäischen Union als Steuerschuldner ausschließlich sonstige Leistungen auf elektronischem Weg (§ 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStG) an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen. Rechtsgrundlage ist die durch § 18 Abs. 4c und 4d UStG zum 1. Juli 2003 eingeführte Sonderregelung, die wiederum auf europarechtliche Vorgaben zurückgeht.[36]

EU-Umsatzsteuernummern kommen also nur zwischen außereuropäischen Unternehmen und europäischen Nichtunternehmen zum Einsatz; sie brauchen deswegen weder vom BZSt noch vom MIAS validiert zu werden, was auch gar nicht möglich ist. Diese Nummern gelten nur in der EU (bis zum 31. Dezember 2020 auch im Vereinigten Königreich, vgl. oben).

Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Jeder Mitgliedstaat gestattet der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats den automatisierten Zugang zu den nach Artikel 17[37] gespeicherten Informationen der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.[38] Die zugänglichen Informationen beziehen sich auf Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern, innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen. Konkret sind folgende Angaben verfügbar: 1) Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern, die vom Mitgliedstaat, der die Informationen erhält, vergeben wurden. 2) Gesamtwert der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern gemäß Punkt 1) durch Unternehmen im erteilenden Mitgliedstaat. 3) Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Personen, die die Lieferungen und Dienstleistungen gemäß 2) erbracht haben. 4) Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen gemäß 2) durch jede in 3) genannte Person an Personen mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Punkt 1). 5) Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen gemäß 2) durch jede in 3) genannte Person an Personen mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer aus einem anderen Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen: a) Der Zugang steht im Zusammenhang mit Betrugsermittlungen, b) Zugang erfolgt durch einen Eurofisc-Verbindungsbeamten[39][40] mit persönlicher Nutzerberechtigung während der üblichen Arbeitszeiten.[38]

Ab dem 1. Januar 2024 haben Zahlungsdienstleister bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen aufzuzeichnen („... jede Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“)[41][42] und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) quartalsweise zu übermitteln[43], um die Steuersysteme effizienter und gerechter zu machen[44].[45] Zahlungsdienstleister in der EU sind verpflichtet, bei grenzüberschreitenden Zahlungen die Zahlungsempfänger zu überwachen. Wenn eine Person mehr als 25 solcher Zahlungen pro Quartal erhält, müssen die Zahlungsdienstleister diese Informationen an die Verwaltungen der Mitgliedstaaten weitergeben. Diese Daten werden in der zentralen europäischen Datenbank CESOP (Central Electronic System of Payment Information)[46] gespeichert, zusammengefasst und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen.[47]

Trivia[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die oben beschriebene Ausnahme, dass der EU-Code für Griechenland[48] den ISO 639-1-Code für die Griechische Sprache (EL) nutzt, anstatt des ISO-3166-Alpha-2-Ländercodes für das Land Griechenland (GR), hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass einige Warenwirtschaftssysteme und Webshopsysteme die Eingabe griechischer USt-IdNr. nicht korrekt erfassen konnten. Betroffen von dem Fehler waren beispielsweise Magento,[49] Microsoft Dynamics NAV[50] oder SAP ERP.[51]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Die Abkürzung ist uneinheitlich. Wie hier: Abschn. 6a.1 Abs. 12 Umsatzsteueranwendungserlass. Vereinzelt wird der Bindestrich in der Abkürzung auch weggelassen. vgl. BeckOK, UStG, § 3a, Rn. 64.
  2. Identifiziert Filialhandlungen in Großbritannien.
  3. Identifiziert Öffentliche Einrichtungen (Behörden) in Großbritannien.
  4. Identifiziert Gesundheitseinrichtungen in Großbritannien.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. admin: Vorbereitungen auf den Brexit. Abgerufen am 1. Februar 2020.
  2. Fr. Nickel: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. In: Website https://www.bzst.de. Bundeszentralamt für Steuern, abgerufen am 26. Januar 2024.
  3. Fr. Nickel: Vergabe und Erteilung der USt-IdNr. In: bzst.de. Bundeszentralamt für Steuern, abgerufen am 26. Januar 2023.
  4. Michael Römer: Checkliste für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. In: Website https://www.frankfurt-main.ihk.de. Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, abgerufen am 26. Januar 2024.
  5. Für eine Tatsache der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfänger kann regelmäßig gehalten werden, wenn dieser gegenüber dem liefernden Unternehmer mit einer ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilten, im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. auftritt. Als Nachweis der Unternehmereigenschaft ist es ungenügend, wenn die USt-IdNr. im Zeitpunkt der Lieferung vom Abnehmer lediglich beantragt wurde. Die USt-IdNr. muss vielmehr im Zeitpunkt der Lieferung gültig sein. (Vgl. 6a.1. (12) Innergemeinschaftliche Lieferungen Umsatzsteuer-Anwendungserlass:)
  6. a b Norbert Aust: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Qualifizierte Bestätigung. In: Website https://www.ihk.de/hamburg/. Handelskammer Hamburg, abgerufen am 24. Januar 2024.
  7. Vgl. DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN (1991): RICHTLINIE DES RATES vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77 / 388 /EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen ( 91 / 680 /EWG) "Die Verwirklichung des Binnenmarktes setzt die Beseitigung der Steuergrenzen zwischen den Mitgliedstaaten voraus; daher müssen die Besteuerung bei der Einfuhr und die Steuerbefreiung bei der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten endgültig abgeschafft werden."
  8. Vgl. Michael Langer (1992): Die „neue” 6. EG-Richtlinie: Umsatzsteuerliche Übergangsregelung im Rahmen der Vollendung des Binnenmarktes ab 1.1.1993, in NWB Nr. 19 vom 04.05.1992 Beilage Seite 1.
  9. Vgl. Artikel 31 II VO (EU) 904/2010
  10. MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) der Europäischen Kommission
  11. Vgl. Artikel 31 VO (EU) 904/2010: Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleisten, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nichtansässige steuerpflichtige Personen, die Dienstleistungen erbringen, für die Zwecke solcher Umsätze auf elektronischem Weg eine Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit verbundenen Anschrift erhalten können.
  12. Vgl § 18e UStG Dies betrifft auslä
  13. Bestätigungsseite des Bundeszentralamt für Steuern; abgerufen am 10. November 2013
  14. Seite zur Bestätigung von mehreren Umsatzsteueridentifikationsnummern; abgerufen am 10. November 2013
  15. vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.8.2011, Aktenzeichen V R 3/10. In: juris.bundesfinanzhof.de, RdNr. 1; abgerufen am 22. Dezember 2013; FG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2012, Aktenzeichen 5 K 10/10. In: BeckRS 2012, 95066.
  16. vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG
  17. Informationen zur USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern
  18. Vgl. § 5 I 1 Nr. 9a Finanzverwaltungsgesetz (FVG): Das Bundeszentralamt für Steuern ist auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) für die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) zuständig.
  19. Formularmanagementsystem der Bundesfinanzverwaltung
  20. vgl. Art. 213 III [Pflicht zur Anzeige der Unternehmereigenschaft] RL 2006/112/EG
  21. vgl. Verfügung betr. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger bei dringlichem Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr., wenn der Antragsteller umsatzsteuerlich noch nicht erfasst ist vom 1. September 2009, OFD Frankfurt S 7427 c A - 2 - St 16, (StEd S. 782)
  22. Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz, Art 28 Rz 3.
  23. Downloadbereich/Formulare/Merkblätter, auf bzst.de
  24. Stefan Heine: Eintrag Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Steuerlexikon. In: Website https://www.smartsteuer.de. smartsteuer GmbH, 16. Dezember 2022, abgerufen am 27. Januar 2024 (Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart).
  25. Vgl. BMF (2024): Abschn. 18e.2 UStAE Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in den EU-Mitgliedstaaten
  26. Die Berechnung der Prüfziffer der USt-IdNr. für verschiedene Länder wird z. B. hier erklärt.
  27. a b c d Information über die Konstruktionsregeln der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (UID) (PDF; 74 kB) Webseite des Bundesministeriums für Finanzen (Österreich), Stand November 2020, abgerufen am 23. August 2022.
  28. FAQ (englisch)
  29. a b c Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den EU-Mitgliedstaaten, Bundeszentralamt für Steuern (Deutschland)
  30. a b c d e f g Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer aus aller Welt, auf die-mehrwertsteuer.de
  31. ec.europa.eu: Πίνακας δομής των αριθμών μητρώου ΦΠΑ
  32. Bundesfinanzministerium: BMF-Schreiben. In: Bundesfinanzministerium. BMF, 22. November 2019, abgerufen am 9. Januar 2020 (deutsch).
  33. Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung | Vom 1. Oktober 2002 (PDF), auf bgbl.de
  34. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.
  35. Vgl. UStZustV - Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (gesetze-im-internet.de)
  36. Mehrwertsteuer, auf ec.europa.eu, abgerufen am 4. August 2020
  37. Vgl. Generaldirektion Steuern und Zollunion: Mehrwertsteuer und Verwaltungszusammenarbeit - Europäische Kommission (europa.eu)
  38. a b Vgl. Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Neufassung)
  39. Vgl. VERORDNUNG (EU) Nr. 904/2010 DES RATES vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Neufassung): KAPITEL X EUROFISC
  40. Vgl. Bundeszentralamt für Steuern Pressemitteilung Nr. 16/2021 vom 15. April 2021. BZSt und KBA stärken Bekämpfung grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs
  41. Vgl. Artikel 243d c) [Aufzeichnungspflicht des Zahlungsdienstleisters] RL 2006/112/EG
  42. Vgl. Generaldirektion Steuern und Zollunion: Zentrales elektronisches Zahlungsverkehrssystem (CESOP) - Übermittlung und Austausch von Zahlungsdaten zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs
  43. Vgl. Rat der EU: Tagung des Rates „Wirtschaft und Finanzen“, 18.02.2020 - Consilium (europa.eu)
  44. Vgl. Rat der EU; Pressemitteilung vom 18. Februar 2020 11:08 Uhr. Europäisches Semester 2020: Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets
  45. Vgl. Artikel 17 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022): § 22g [Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung] UStG (bundesfinanzministerium.de)
  46. Vgl. Artikel 24a [zentrale elektronische Zahlungsinformationssystem-CESOP] Verordnung (EU) Nr. 904/2010
  47. Vgl. Bundeszentralamt für Steuern: Zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (CESOP)
  48. Regeln zur Veröffentlichung des Amt für Veröffentlichungen
  49. Magento: Kleiner Bugfix für Griechenland
  50. MSDynamics.de In unserer Datenbank ist der Ländercode für Griechenland "GR"
  51. Geben Sie eine gültige Partner USt-Id-Nr. für Griechenland ein