Verhältnismäßigkeitsprinzip
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Mit Verhältnismäßigkeitsprinzip wird der Rechtsgrundsatz bezeichnet, dass bei Eingriffen in persönliche Rechte, die im Falle eines öffentlichen Interesses als zulässig gelten, ein gewisses Maß gehalten wird. Der Grundsatz gehört zum elementaren modernen Konzept eines Rechtsstaates.[1]
Nationales Recht:
Unionsrecht:
- Im Recht der Europäischen Union ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Art. 5 Abs. 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankert.
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- ↑ Bundeszentrale für politische Bildung: Verhältnismäßigkeitsprinzip | bpb. In: www.bpb.de. Abgerufen am 17. Oktober 2016.