Vigintisexviri
Die Vigintisexviri (wörtlich „26 Männer“; Singular Vigintisexvir), in der Kaiserzeit reduziert auf die Vigintiviri („20 Männer“), bildeten die unterste Rangklasse der Magistraturen. Sie sind ein Sammelbegriff für sechs Amtsbereiche, die als Einstiegsämter auf die senatorische Ämterlaufbahn, den cursus honorum, vorbereiteten.
Personell waren sie mit jungen einfachen Richtern und Beamten (magistratus minores) besetzt, denen im antiken Rom gewisse öffentliche Aufgaben (u. a. Münzprägung, Straßenbau, Stadtreinigung, Strafvollzug) zur Erledigung zugeordnet waren. Das Amt wurde für ein Jahr bekleidet. Mit Erreichen der Altersgrenze von 18 Jahren durften sie sich – unter Leitung des Stadtprätors – für die Tributkomitien zur Wahl empfehlen. Im Übrigen sind die Nachrichten über die Untermagistraturen rar und teils widersprüchlich.
Nachgewiesen ist die Funktionsgruppe mit den späteren Einschränkungen bis ins 3. Jahrhundert. Möglicherweise existierte sie sogar länger.
Zusammenfassung mehrerer Kollegien
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Vigintisexvirat bildete sich in der mittleren Republik heraus. Im 1. Jahrhundert v. Chr. bestand es aus folgenden Ämtern:
- den drei Triumviri capitales;[1] in Inschriften häufig als IIIvir capitalis erwähnt; die von der Volksversammlung gewählten Beamten besorgten die Kriminalrechts- und Zivilrechtspflege und erhielten zu ihrer Aufgabenerledigung Amtsboten zur Seite gestellt.
- den drei Triumviri monetales,[2][3] Männer, die für die Münzprägung zuständig waren;
- den Quattuorviri viarum curandarum (vier Männer für die Straßen in der Stadt); in Inschriften häufig als IIIIvir viarum curandarum erwähnt; sie dienten den Ädilen als Unterbeamte;
- den Duoviri viis extra urbem purgandis (zwei Männer für die Straßen außerhalb der Stadt);
- den zehn Decemviri (st)litibus iudicandis,[4][5] sie hatten mit den Volkstribunen gemein, dass sie sakrosankt waren; sie waren gerichtliche Spruchkörper für Streitigkeiten innerhalb der plebs und
- den vier Praefecti Capuam Cumas für die Justizverwaltung in Kampanien.[6] Sie vertraten dort die Praetoren als Gerichtsherren, weil Capua (seit 211 v. Chr.) kein Stadtrecht mehr genoss.
In Zeiten der Republik diente Söhnen der Senatoren das Vigintisexvirat als Sprungbrett für die Karriere im öffentlichen Dienst. Gaius Iulius Caesar selbst hatte etwa als curator viarum gearbeitet und als solcher Teile der Via Appia wiederherstellen lassen.
Noch vor 13. v. Chr., also während der Zeit des Prinzipats von Kaiser Augustus, erließ der Senat einen Beschluss, der die Beteiligung der zwei Kuratoren für die Straßen außerhalb Roms und der vier kampanischen Präfekten beendete. In Capua hatte noch Caesar eine Kolonie gegründet, weshalb eine externalisierte Rechtsprechung sich erübrigte. In dieser Weise verkleinerte sich das collegium auf 20 Männer (vigintiviri).[7] Eine weitere Neuerung war, dass die Besetzung der Ämter unter dem Vorbehalt des Zutritts des Ritterstands (Ordo equester) stand. Nunmehr strebten die Ämter karrieristisch orientierte junge Ritter oder Senatorensöhne an, sofern sie politisch aufsteigen wollten. Die Funktionen des Münzmeisters oder Decemvirn galten als reputabler als die der Straßenaufseher oder Tresviri capitales.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Sarah Hillebrand: Der Vigintivirat. Prosopographische Untersuchungen für die Zeit von Augustus bis Domitian. Dissertation Universität Heidelberg 2006 (online).
- Wilhelm Kierdorf: Viginti(sex)viri. In: Der Neue Pauly (DNP). Band 12/2, Metzler, Stuttgart 2002, ISBN 3-476-01487-8.
- Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 532–551.
- Wilfried Nippel: Aufruhr und „Polizei“ in der römischen Republik. Klett-Cotta, Stuttgart 1988, ISBN 3-608-91434-X (Zugleich: Habilitationsschrift an der Universität München, 1983).
- Jürgen von Ungern-Sternberg: Capua im Zweiten Punischen Krieg. Untersuchungen zur römischen Annalistik (= Vestigia. Bd. 23). Beck, München 1975, ISBN 3-406-04793-9 (Zugleich: Erlangen, Nürnberg, Universität, Habilitations-Schrift, 1974).
- Moritz Voigt: Über die „Centumviri, iudices decemviri“ und „decemviri stlitibus iudicandis“. In: Studi in onore di Carlo Fadda I., Neapel 1906. S. 147–164.
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Livius, periochae 11; laut der Quelle, datiert der erste Nachweis aus dem Jahr 290 v. Chr.
- ↑ Offizielle Bezeichnung: a.a.a.f.f. (hergeleitet aus: tresviri a(ere) a(rgento) a(uro) f(lando) f(eriundo)) CIL I 1p. 200, Nr. 33; ferner Cicero, De legibus 3,6.
- ↑ Vgl. das Elogium des C. Claudius Pulcher (cos. 92, IIIvir a.a.a.f.f. zwischen 106 und 104 v. Chr.).
- ↑ Cicero, Reden gegen Verres 97 und Cicero, Pro domo 78.
- ↑ Hierzu aus dem neueren Schrifttum auch, Okko Behrends: Die römische Geschworenenverfassung. Ein Rekonstruktionsversuch. (= Göttinger rechtswissenschaftliche Studien. 80). Schwartz, Göttingen 1970, ISBN 3-509-00518-X (Zugleich: Göttingen, Universität, Dissertation, 1967). S. 109 ff.
- ↑ Cassius Dio 54,26,7.
- ↑ Cassius Dio 54, 26, 7 (englische Übersetzung).