Vollziehungsbeamter

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Ein Vollziehungsbeamter (auch Vollzieher, VZB, VB oder VZ) (in manchen Bundesländern Vollstreckungsbeamter) vollstreckt im Außendienst öffentlich-rechtliche Forderungen im Auftrag einer Behörde (z. B. Bund, Bundesland oder Gemeinde) oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. Handwerkskammer oder Sozialversicherungsträger).[1] Es handelt sich jeweils um Forderungen der beauftragenden Stelle gegen Personen im Zuständigkeitsbereich des Vollziehungsbeamten. Es gibt Vollziehungsbeamte bei der Justiz, der Finanzverwaltung, dem Zoll und den Gemeinden und Gemeindeverbänden. Grundsätzlich kann jede öffentlich-rechtliche Vollstreckungsbehörde Vollziehungsbeamte einsetzen und ihre Forderungen selbst vollstrecken. Das ist der Grundsatz der sog. Selbstexekution.

Aufgaben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollziehungsbeamte werden ausschließlich aufgrund eines Vollstreckungsauftrages tätig; sie arbeiten stets weisungsgebunden. Zu ihren Aufgaben gehört die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen und dessen anschließende Verwertung durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf. Sie sind befugt Wohnungen, Geschäftsräume zu durchsuchen und verschlossene Behältnisse zu öffnen. Verweigert der Schuldner die Durchsuchung, wird beim zuständigen Amtsgericht ein Durchsuchungsbeschluss beantragt. Die Aufgaben sind mit denen der Gerichtsvollzieher vergleichbar, jedoch hat der Gerichtsvollzieher eine Vielzahl weiterer Aufgaben. Heute wird teilweise mit großem Erfolg vorrangig versucht, durch freiwillige, kooperative Lösungen die Beitreibungsquote zu steigern.[2]

Prüfungsumfang[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Vollziehungsbeamte prüft nur Gewahrsam (§ 286 Abgabenordnung), nicht das Eigentum. Er darf nicht von einer Sachpfändung absehen, wenn unter Vorlage eines Sicherungsübereignungsvertrags behauptet wird, dass ein Dritter jetzt Eigentümer sei.

Vollstreckungsvergütung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Vollstreckungsvergütungsverordnung (VollstrVergV) regelt die zusätzliche Vergütung für die Beamten im Vollstreckungsdienst mit der die üblichen Aufwendungen dieses Berufsbildes (z. B. Nachtvollstreckung) abgegolten werden sollen. Darüber hinaus dient die Vollstreckungsvergütung als Erfolgsprämie. Sie orientiert sich in der Höhe an den beigebrachten Gebühren und ist auf bestimmte Höchstbeträge pro Auftrag und zusätzlich auf Jahreshöchstbeträge begrenzt. Die VollstrVergV ist ein Bundesgesetz. Die Gesetzgebungskompetenz wurde jedoch mit der Föderalismusreform Mitte 2006 auf die Länder übertragen.

Vollziehungsbeamte der Justiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Vollziehungsbeamten der Justiz vollstrecken Forderungen der Justizbehörden und nichtsteuerliche Forderungen der Bundesländer. Sie sind neben den Gerichtsvollziehern bei den Amtsgerichten tätig. Es gibt nur noch wenige Bundesländer (z. B. Nordrhein-Westfalen), die Vollziehungsbeamte ausbilden und beschäftigen.

Rechtsgrundlage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für die Vollziehungsbeamten der Justiz gilt die Zivilprozessordnung (ZPO) bei der Vollstreckung nichtsteuerlicher Forderungen der Länder oder die Justizbeitreibungsordnung bei der Vollstreckung von Justizkostenforderungen.

(Es wurde der gesamte Geltungsbereich der Zivilprozessordnung (ZPO) gestrichen, einschließlich des gesamten Abschnittes 4 ab §899 bis §915h)

Ausbildung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Ausbildung dauert ein Jahr. Ihr geht eine Eignungsprüfung voraus. In der Regel werden Beamte des einfachen Justizdienstes im Wege des Aufstieges zu Vollziehungsbeamten ausgebildet.

Weitere Aufgaben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Vollstreckung von Geldstrafen, Ordnungs-, Zwangs- und Bußgeldern, sowie die Wegnahme von Führerscheinen und Versicherungspolicen etc. gehört zu den weiteren Aufgaben der Vollziehungsbeamten der Justiz. In Nordrhein-Westfalen gehört auch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung dazu.

Örtlicher Zuständigkeitsbereich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Zuständigkeitsbereich erstreckt sich üblicherweise auf den Bezirk des Amtsgerichtes für das sie tätig sind oder auf Teile des Amtsgerichtsbezirkes, wenn mehrere Vollziehungsbeamte bei einem Amtsgericht tätig sind.

Besoldung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sie sind Angehörige des mittleren Dienstes und sind in der Regel einer Besoldungsgruppe zwischen A 7 bis A 9 mit Zulage zugeordnet. Die Vollstreckungsvergütung wird zusätzlich gezahlt.

Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Vollziehungsbeamten der Finanzverwaltung vollstrecken in der Regel steuerliche Forderungen. In einigen Bundesländern (z. B. Berlin) sind sie auch für die Vollstreckung anderer Forderungen zuständig. Vorgesetzter des Vollziehungsbeamten ist der Innendienst, der entscheidet, ob er zuschreibt oder nicht. Der Vollziehungsbeamte darf nur auf Grund dieses Vollstreckungsauftrags tätig werden. Ohne Auftrag darf er kein Geld – auch nicht gefälligkeitshalber – mitnehmen. Er muss für erhaltene Gelder zwingend eine Quittung erteilen. Relevant ist heute insbesondere die Vollstreckung mittels der Parkkralle (Wegfahrsperre), um so die Tilgung zu erreichen. Die fachlichen Einzelfragen sind in einem Leitfaden[3] gut erläutert.

Rechtsgrundlage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sie vollstrecken nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und der Vollziehungsanweisung (VollzA).

Ausbildung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollziehungsbeamte durchlaufen die normale Ausbildung für den mittleren Dienst in der Finanzverwaltung und erhalten anschließend eine Zusatzausbildung für die Tätigkeit des Vollziehungsbeamten, da mit der Ausbildung für den mittleren Dienst bereits die Grundlagen des Vollstreckungsrechtes nach der AO vermittelt wurden.

Örtlicher Zuständigkeitsbereich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich über das Gebiet, für das das Finanzamt zuständig ist, bei dem sie angestellt sind.

Besoldung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sie sind Angehörige des mittleren Dienstes und sind in der Regel einer Besoldungsgruppe zwischen A 6 bis A 9 mit Zulage zugeordnet. Die Vollstreckungsvergütung wird zusätzlich gezahlt.

Vollziehungsbeamte des Zolls[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Vollziehungsbeamten des Zolls vollstrecken öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Rentenversicherungsträger und Krankenkassen, soweit diese keine eigenen Vollziehungsbeamten haben).

Rechtsgrundlage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die jeweils anzuwendende Rechtsgrundlage richtet sich nach der Forderung, die vollstreckt wird. So werden Sozialversicherungsbeiträge nach § 66 SGB X i. V. m. dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und i. V. m. der AO vollstreckt.

Ausbildung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sie durchlaufen die Ausbildung für den mittleren Dienst der Zollverwaltung und erhalten beim Einsatz als Vollziehungsbeamter eine Zusatzausbildung.

Örtlicher Zuständigkeitsbereich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf über Bezirk des Hauptzollamts, bei dem sie beschäftigt sind. Grundsätzlich werden einzelne Gebiete gemäß der Postleitzahl einzelnen Beamten als Arbeitsbereich zugewiesen.

Besoldung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sie sind Angehörige des mittleren Dienstes und sind in der Regel einer Besoldungsgruppe zwischen A 6 bis A 9 mit Zulage zugeordnet. Die Vollstreckungsvergütung wird zusätzlich gezahlt.

Vollziehungsbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Vollziehungsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände vollstrecken neben den Forderungen ihrer Anstellungskörperschaft auch Forderungen für andere öffentlich-rechtliche Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts (z. B. Handwerkskammern, Berufskammern). Soweit die Gemeinden und Gemeindeverbände keine eigenen Vollziehungsbeamten haben, bedienen sie sich der Vollziehungsbeamten der Justiz oder der Gerichtsvollzieher.

Rechtsgrundlage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Vollziehungsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände vollstrecken nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder.

Ausbildung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Ausbildung ist zzt. in keinem Bundesland gesetzlich vorgeschrieben. In der Regel werden sie mit fachspezifischen Fortbildungen auf ihre Tätigkeit als Vollziehungsbeamter vorbereitet und erhalten eine fachpraktische Einweisung.

Weitere Aufgaben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In einigen Bundesländern (z. B. Nordrhein-Westfalen) sind sie auch für die Abnahme der Vermögensauskunft zuständig. Darüber hinaus erhalten sie von ihrer Anstellungskörperschaft auch sog. Abholaufträge z. B. für nicht zurückgebrachte Bücher aus der Stadtbücherei.

Örtlicher Zuständigkeitsbereich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde, für die sie tätig sind, oder des Gemeindeverbandes.

Besoldung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sie sind Angehörige des mittleren Dienstes und in einer Besoldungsgruppe zwischen A 6 und A 9 eingruppiert. Häufig übernehmen auch Tarifangestellte die Aufgaben des Vollziehungsbeamten. Ihre Vergütung erstreckt sich in der Regel auf die Entgeltgruppen 6 bis 9 TVöD. Die Vollstreckungsvergütung wird zusätzlich gezahlt.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Vollstreckung Website des Bundesversicherungsamts, abgerufen am 26. Dezember 2017
  2. Pump, Lassen sich Arbeitsrückstände der kommunalen Vollstreckung und Steuerausfälle durch telefonische Mahnungen verhindern?, VR 2012, 228.
  3. OFD Rheinland und Münster, Leitfaden für den Vollstreckungsaußendienst, Stand 19. April 2013.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Sandra Peitz (in Zusammenarbeit mit dem Bund der Vollziehungsbeamten e.V. Landesverband NRW): Dienstanweisung für den Vollstreckungsaußendienst. Brief-und-Siegel-Verlag, Norderstedt 2022, ISBN 978-3-938709-06-1.
  • Michael App, Arno Wettlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 5. Aufl. 2011, Carl Heymanns Verlag, ISBN 978-3-452-27420-5
  • Norbert Meier, Wegfahrsperren an Fahrzeugen – eine zulässige Vollstreckungsmaßnahme zur Sicherung von Steuerschulden?, STW 2008, 173
  • Röder / Glotzbach / Goldbach, ABC der pfändbaren und unpfändbaren beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Vermögensrechte, Verlag W. Reckinger ISBN 978-3-7922-0019-3

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]