Weißfertig

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Mit dem Attribut weißfertig werden in der Büchsenmacherei Gegenstände (in der Regel Büchsen oder Läufe) bezeichnet, bei denen alle materialverändernden oder -schwächenden Arbeiten, ausgenommen übliche Gravurarbeiten, abgeschlossen sind[1], die jedoch noch keiner Oberflächenbehandlung (z. B. Brünierung) unterzogen wurden, somit noch „weiß“ sind. Eine Gebrauchsprüfung nach dem Beschussgesetz darf nur mit mindestens weißfertigen Prüfgegenständen durchgeführt werden.[2]

Die deutsche Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Büchsenmacher-Handwerk (BüchsMstrV) sieht als mögliche Meisterprüfungsarbeit unter anderem die Herstellung einer weißfertigen Selbstspanner-Kipplaufwaffe, Scheibenbüchse oder Bockdoppelflinte (je mit weiteren Anforderungen) vor.[3]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. § 2 Abs. 5 BeschG
  2. § 3 Abs. 1 und 3 BeschG
  3. § 3 BüchsMstrV