|
Das Fenster zum Hof (Originaltitel: Rear Window) ist ein US-amerikanischer Spielfilm von Alfred Hitchcock aus dem Jahr 1954. Grundlage war die Kurzgeschichte It Had to Be Murder des Krimiautors Cornell Woolrich. In diesem Thriller verkörpert James Stewart den Fotoreporter L. B. Jefferies, der sich ein Bein gebrochen hat und auf einen Rollstuhl angewiesen ist. „Jeff“ beobachtet aus Langeweile seine Nachbarn auf der anderen Seite des Innenhofes und argwöhnt, dass einer seiner Nachbarn seine Frau ermordet hat. Seine Verlobte Lisa und seine Pflegerin Stella unterstützen ihn nach anfänglicher Skepsis bei den eigenen Ermittlungen.
Artikel lesen
|
Die Bahnstrecke Senden–Weißenhorn ist eine Nebenbahn in Bayern. Sie wurde 1878 als eine von 15 Vizinalbahnen in Bayern erbaut, zweigt als Stichbahn in Senden in östlicher Richtung von der Illertalbahn ab und führt nach Weißenhorn. Nach der Einstellung des Personenverkehrs 1966 wurde die Strecke nur noch für den Güterverkehr in das Weißenhorner Industriegebiet benutzt. Seit 2013 wird wieder Schienenpersonennahverkehr (SPNV) durchgeführt, wobei die Züge im Stundentakt weiter bis und von Ulm fahren. Die Strecke ist seit 2013 im Besitz der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm.
Artikel lesen
|
|
Joseph Antoine Morio de Marienborn (* 16. Januar 1771 in Chantelle, Frankreich; † 25. Dezember 1811 in Kassel) war ein französischer Offizier und zeitweise Kriegsminister des Königreichs Westphalen. Er wurde von einem Hufschmied im Marstall des Königs von Westphalen ermordet.
Aus einfachen Verhältnissen stammend, stieg Morio in der republikanischen Armee Frankreichs und dann in der Grande Armee Napoléons bis zum General auf. Danach bekleidete er verschiedene ministeriale Ämter im Königreich Westphalen, das von Napoléon für seinen jüngsten Bruder als Teil des Rheinbundes nach dem Frieden von Tilsit geschaffen wurde.
Artikel lesen
|
Als Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl ist eine Norm des deutschen Strafrechts überschrieben. Sie ist im 19. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 244 normiert. Die Norm stellt eine Qualifikation des in § 242 StGB geregelten Diebstahls dar und versieht besondere Begehungsweisen dieses Delikts mit höherer Strafandrohung. Hierzu zählen das Stehlen unter Mitführen einer Waffe oder eines Werkzeugs, das bandenmäßige Stehlen sowie der Wohnungseinbruchsdiebstahl. In ihrer gegenwärtigen Fassung geht die Norm auf das erste und auf das sechste Strafrechtsreformgesetz aus den Jahren 1969 und 1998 zurück.
Die absolute Zahl der registrierten Fälle der Diebstahlsqualifikation betrug 2015 gemeinsam mit den übrigen Strafschärfungsgründen des Diebstahls, zwischen denen die polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts grundsätzlich nicht unterscheidet, über 1,1 Millionen. Allerdings entwickelt sich diese Anzahl seit mehreren Jahren rückläufig. Umgekehrt verhält es sich beim separat in der Statistik erfassten Wohnungseinbruchsdiebstahl. Auf diesen entfielen zwar 2015 nur knapp 150.000 Fälle, jedoch stieg die Anzahl der registrierten Taten seit 2006 deutlich an.
Artikel lesen
|