Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2015/04

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Royal Heraldry of Canada - Wappen hochladen

Ich habe von dem Präsidenten der Royal Heraldry Society of Canada die Erlaubnis bekommen, das offizielle Wappen in die deutschprachige Wikipedia hochzuladen und für den deutschen Artikel zu benutzen.

Wie lade ich es rechtlich mit welcher Lizenz hoch? --Snowfield15 (Diskussion) (00:45, 1. Apr. 2015 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

@Snowfield15: Das solltest Du nicht uns fragen, sondern die Royal Heraldry Society of Canada. Da diese erst 1966 gegründet wurde, läuft die Regelschutzfrist von deren Zeichen nämlich noch, so fern dieses nicht ausschließlich aus deutlich älteren Bestandteilen zusammen gesetzt wurde (sieht nicht so aus). Und wenn ein Werk nicht gemeinfrei ist, benötigen wir für dessen Veröffentlichung die Freigabe unter einer freien Lizenz, die ausnahmslos jedem die (auch kommerzielle) Nutzung gestattet. Welche Lizenz es genau sein soll, darf sich der Lizenzgeber (also der Urheber oder der Inhaber eines vollumfänglichen Nutzungsrechts) hier oder hier aussuchen. // Martin K. (Diskussion) 17:06, 1. Apr. 2015 (CEST)

Urheberrechtsverletzungen auf der Hauptseite

Auf der WP-Hauptseitendiskussion wurde eine Frage zum Urheberrecht einer Abbildung eines Bildes aus dem Spätmittelalter von Giovanni da Milano aufgeworfen. Vielleicht könnte dort jemand die Diskussion fachlich begleiten oder besser noch abschließen. --Goesseln (Diskussion) 11:11, 4. Apr. 2015 (CEST)

Goesseln: Die Diskussion lässt sich kaum „fachlich“ führen, weil im deutschen Schrifttum mit zwei Ausnahmen keiner auf die Idee kommt, dass eine fotografische Reproduktion eines „zweidimensionalen“ Werkes keinen Lichtbildschutz entstehen lässt (siehe https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Reuse_of_PD-Art_photographs#Germany, letzte Fußnote des Abschnitts, für den Nachweis der weit herrschenden Meinung). Insofern befasst sich außerhalb der wikipedianischen Blase, in der man dieser amerikanischen Ansicht auf Biegen und Brechen auch den Stempel des deutschen Urheberrechts aufdrücken will, auch soweit bekannt keiner mit solchen hypothetischen Detailfragen der Abgrenzung zwischen Zwei- und Dreidimensionalität. Da der Rahmen aber jedenfalls offenkundig eine räumliche Tiefe hat, sehe ich abgesehen davon auch schon keine Rechtfertigung für die Berufung auf https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bildrechte#Nicht_sch.C3.BCtzbare_Fotos_.28Reproduktionen.29_.E2.80.93_2-D-Regel. — Pajz (Kontakt) 11:50, 4. Apr. 2015 (CEST)
+1, wir müssen hier gar nicht über die 2D-Regel diskutieren, da selbst die hier nicht einschlägig ist. Ohne freie Lizenz des Fotografen ist das zu löschen. Habe das entsprechend in obiger Diskussion angemerkt, wir sollten dorthin umziehen. Grüße, Yellowcard (D.) 12:20, 4. Apr. 2015 (CEST)

Verwendbarkeit von US-amerikanischen Polizeifotos

verschoben von Wikipedia Diskussion:Dateiüberprüfung. ireas (Diskussion) 01:17, 5. Apr. 2015 (CEST)

Bin mir aber nicht sicher, ob diese Fotos verwendet werden dürfen, und falls ja, wie ich weiter vorgehen muss. Habe Dir einen Link mit den Fotos der Brüder Apelt beigefügt:

http://blogs.phoenixnewtimes.com/valleyfever/2009/07/retarded_german_killer_rudi_ap.php

Ich wäre euch sehr dankbar, wenn ihr mir bei der Klärung meiner Frage helfen könntet. Danke --Hedonistin (Diskussion) 22:02, 4. Apr. 2015 (CEST)

Als amtliche Werke sind in den USA erstmal Werke von Mitarbeitern der Bundesregierung gemeinfrei. Hier handelt es sich beim Urheber vermutlich um einen Mitarbeiter einer Justizvollzugsanstalt eines Bundestaates. Daher sehe ich erstmal keine Grundlage für die Nutzung in der Wikipedia, allerdings kenne ich mich mit US-amerikanischem Recht auch nicht besonders gut aus. ireas (Diskussion) 01:24, 5. Apr. 2015 (CEST)
Das stammt vom Arizona Department of Corrections, also kein Werk der US-Bundesregierung. Es gibt zwei US-Staaten, die das ähnlich handhaben wie die US-Bundesregierung: Florida und Kalifornien. Auf Commons gibt es für diese beiden die Lizenzbausteine commons:Template:PD-CAGov und commons:Template:PD-FLGov. In Arizona ist es aber nicht so. Daher das Fazit: Nicht verwendbar. -- Rosenzweig δ 01:40, 5. Apr. 2015 (CEST)
Vielen Dank für diese Info. Ich versuche zur Zeit durch weitere Recherchen neue Erkenntnisse für diesen Fall zu gewinnen. Vielleicht hat ja noch jemand eine Idee, wie man für die Wikipedia verwendbare Fotos finden kann. Als Neueinsteigerin bin ich für jeden Hinweis sehr dankbar. Ich wünsche allen noch schöne und sonnige Osterstunden.

--Hedonistin (Diskussion) 21:25, 5. Apr. 2015 (CEST)

FWL⁇

Mir ist auf Commons aufgefallen, dass es diese Lizenz wohl schon seit ein paar Jahren nicht mehr gibt!? Auf Commons wurde vorgeschlagen diese zu ersetzen (der ganze Text würde nur über Mühen in einem Archiv wiedergefunden). Was sagt man hier dazu? Evtl. {{Doppellizenz FWL}} zu {{Doppellizenz cc-by-sa}}.User: Perhelion  12:20, 5. Apr. 2015 (CEST)

Meine erste Frage wäre wohl, woher ich eigentlich weiß, dass der Lizenzbaustein mit dem Link auf http://www.wikiweise.de/wiki/Wikiweise%3AFreie%20Wiki-Lizenz damals, als der Lizenzbaustein gesetzt wurde, auf denselben Text gezeigt hat wie er heute unter https://archive.today/ukNMr abrufbar ist. grüße, — Pajz (Kontakt) 18:13, 5. Apr. 2015 (CEST)
Das wäre eine Frage, die man mal grundsätzlich klären sollte. Z.Z. ist es ja auch bei anderen Lizenzen üblich, für den eigentlichen Lizenztext auf eine externe Quelle zu verweisen. Und auch wenn das z.B. bei Creative Commons heute unwahrscheinlich erscheint, können wir die dauerhafte Verfügbarkeit dieser Quelle nicht garantieren. Sauberer wäre es, für jede hier verwendete Lizenz eine lokale Kopie auf irgendeiner Wikimedia-Seite (Commons, Meta?) vorzuhalten. // Martin K. (Diskussion) 21:04, 5. Apr. 2015 (CEST)
@Perhelion: So weit ich das überblicke, ist die Vorlage (warum auch immer) ausschließlich auf irgendwelchen Nutzerseiten eingebunden und noch dazu so ehe nur als zusätzliche Lizenz gedacht. Ich würde daher vorschlagen einen regulären Löschantrag auf die Vorlage zustellen, der allen die sich daran stören könnten, die Chance gibt sich zu äußeren, und das Ding dann einfach zu entsorgen. // Martin K. (Diskussion) 21:15, 5. Apr. 2015 (CEST)
Aja, ich habe mich mal an einer Erklärungstext versucht! Mir scheint das eh alles skurril, das solch eine Lizenz auf Commons Verbreitung gefunden hat.User: Perhelion  21:29, 5. Apr. 2015 (CEST)
Natürlich werden die Bausteine auf den Benutzerseiten eingebunden, das ist ja ihr Sinn und Zweck. Weitere Infos gibts erstmal unter Wikipedia:Mehrfachlizenzierung. Dieser Baustein besagt nichts anderes, als dass alle Beiträge des Benutzers zusätzlich unter eine weitere freie Lizenz gestellt werden, hier die FWL. Dass der Lizenztext nicht mehr erreichbar ist, ist natürlich sehr ungünstig ... Grüße, Yellowcard (D.) 21:58, 5. Apr. 2015 (CEST)
Ah, ich dachte es ginge um die Mehrfachlizensierung von Bildern.
Wie schon im Text auf WP:Mehrfachlizenzierung schon angedeutet, ist diese Art der Mehrfachlizensierung doch eigentlich völlig unparkikabel.
  • Zum Einen dürfte es schwierig bis unmöglich sein,überhaupt einen Artikel zu finden, der ausschließlichen von (den 30) Autoren bearbeitet wurde, die diese Zusatzlizenz unterstützen.
  • Und dann ist der Baustein auf der Nutzerseite auch nicht wirklich zukunftssicher. Was wenn der Nutzer den Baustein löscht, oder erst später hinzufügt? Gilt er rückwirkend, oder nur für den Zeitraum in dem er auf der Nutzerseite stand? Verfällt die Freigabe, wenn er entfernt wird?
Und da der Lizenztext eh nicht mehr über eine vernünftige Quelle verfügabr ist, ist das hier eher ein Relikt aus der Wikifrühzeit, dass man diesen mal abzuwickeln sollte. // Martin K. (Diskussion) 22:23, 5. Apr. 2015 (CEST)

Frage zur Lizenzierung eines konkreten Videos

Hallo,

auf Youtube habe ich das Video Mengenlehre 4 - Teilmengen und Obermengen entdeckt, welches dort unter CC-BY 3.0 veröffentlicht wurde und welches ich auf b:Mathe für Nicht-Freaks: Teilmenge und echte Teilmenge einbinden möchte. Nun basiert das Video auf diesem Video der Khan Academy, welches unter CC-BY-SA-NC steht. Es handelt sich bei Mengenlehre 4 - Teilmengen und Obermengen um ein neu erstelltes Videos (also keine direkte Übersetzung), welches aber durchaus am Original angelehnt ist.

Meine Frage: Greift hier das SA-Modul des ursprünglichen Videos? Es handelt sich um keine wörtliche Übersetzung und das Video wurde neu produziert. Jedoch greift es dieselben Beispiele wie das Originalvideo auf.

Viele Grüße, Stephan Kulla (Diskussion) 22:22, 5. Apr. 2015 (CEST)

@Stephan Kulla: Wenn das Ursprungsvideo unter einer NC-Lizenz veröffentlicht wurde, ist es nicht zulässig bei der Ableitung das NC und das SA unter den Tisch fallen zu lassen - zumindest nicht, wenn dafür nicht eine andere Freigabe erteilt wurde, die ausdrücklich CC-BY-Lizensierung unterstützt.
Ich würde daher davon ausgehen, dass bei dem Video auf YouTube schlicht die falsche Lizenz angegeben wurde und wir es wegen der NC-Einschränkung leider nicht nutzen können. // Martin K. (Diskussion) 22:29, 5. Apr. 2015 (CEST)
Stephan Kulla: Ohne die Videos gesehen zu haben: … und was haben die Kanäle „Khan Academy“ und „KhanAcademyDeutsch“ miteinander zu tun? Wenn der Betreiber gleich ist, gibt es auch keinen ersichtlichen Grund, an der CC-by-Lizenzierung zu zweifeln. — Pajz (Kontakt) 22:37, 5. Apr. 2015 (CEST)
(BK) Sehe ich anders als Martin: Wenn es sich um ein neu erstelltes Video handelt, das nur an ein anderes Video angelehnt ist, handelt es sich um ein eigenständiges Werk, das auch entsprechend eigenständig lizenziert werden kann. Wissenschaftliche Fakten und Erklärungen sind nicht schützbar, bei einem Mathe-Video wären die schützbaren Elemente neben den Schutzrechten des Videos selbst (da es ja neu erstellt wurde, ist das aber nicht relevant) nur besonders kreative Formulierungen, die übernommen wurden (offenbar ebenfalls nicht der Fall) oder – da wird es dann aber unwahrscheinlich – besonders einzigarte Präsentationsarten oder ähnliches. Dass identische mathematische Mengen genutzt werden und die Erklärung einem vergleichbaren Konzept folgt, steht der Eigenständigkeit des zweiten Werks nicht entgegen. Ich halte die Lizenzierung daher für korrekt und das CC-BY-SA-lizenzierte Video daher für nutzar auf Wikibooks. Grüße, Yellowcard (D.) 22:42, 5. Apr. 2015 (CEST)
Zur Erklärung: Die Khan Academy Deutsch ist eine von der Khan Academy unabhängige Organisation, die sich zur Aufgabe gestellt hat, deutschsprachige Versionen der Videos von der Khan Acamdemy anzubieten. Mit dem Erstellern der Videos habe ich bereits Kontakt aufgenommen. Diese haben mir bestätigt, dass es sich um Neuproduktionen handelt, die aber auf den ursprünglichen Videos basieren. Für den Autor des deutschen Videos ist CC-BY in Ordnung. Meine Frage: Kann Mengenlehre 4 - Teilmengen und Obermengen als neues Werk und nicht als Abwandlung von diesem Video der Khan Academy angesehen werden? Stephan Kulla (Diskussion) 22:51, 5. Apr. 2015 (CEST)
@Stephan Kulla: Auf Deine Frage im letzten Satz: Meiner Meinung nach ja, siehe Ausführungen oben. Yellowcard (D.) 22:53, 5. Apr. 2015 (CEST)
@Yellowcard: Danke, hatte deine Ausführung übersehen... Stephan Kulla (Diskussion) 22:59, 5. Apr. 2015 (CEST)
Ich muss meine Meinung übrigens in sofern revidieren, als dass ich vom oberflächlischen drüberschauen, annahm, dass das eine Video Teile des anderen übernehmen wurde. Das scheint jedoch nicht der Fall zu sein - womit letztlich nur die Lizenz des tatsächlich verwendeten Videos relevant wäre. // Martin K. (Diskussion) 23:12, 5. Apr. 2015 (CEST)

Habt vielen Dank für die schnelle Hilfe! Stephan Kulla (Diskussion) 23:47, 5. Apr. 2015 (CEST)

Urheberrecht an Bildern von Wikipedia

Kann ich alle Bilder die in Wikipedia vorhanden sind für die Öffentlichkeit zum Beispiel für Facebook benutzen. Wenn ja was muss ich beachten. Muss ich zum Beispiel die Quelle nennen. Wenn nein, müssen sie zum Beispiel bei Filmausschnitten oder Filmplakaten Absprache mit dem Urheber halten?

--95.208.214.139 01:28, 6. Apr. 2015 (CEST).

Streng genommen sind Wikipedia-Inhalte auf Facebook nicht nutzbar. Beim Hochladen räumt man Facebook nämlich ein Nutzungsrecht ein, das mit den hier verwendeten freien Lizenzen nicht vereinbar ist. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:37, 6. Apr. 2015 (CEST)

Darf ich das Logo hier hochladen? --Auto1234 (Diskussion) 22:30, 6. Apr. 2015 (CEST)

@Auto1234: Nur wenn Du eine explizite Freigabe des Urhebers oder Inhabers der vollumfänglichen Nutzungsrechte hast, dieses unter einer freien Lizenz zu veröffentlichen. Entsprechende Textvorlagen findest Du unter WP:Freigabe. // Martin K. (Diskussion) 22:58, 6. Apr. 2015 (CEST)

Quelle angeben im Kleinzitat (Musik)

Hallo Liebe Kollegen,

ich möchte gerne folgendes Zitat:

<<\new ChordNames { \chordmode { g1 d/fis c d g d/fis c d } }	
\new Staff { \key g \major \relative c' { r4 r8 d b' c b a( a) d4. r2 r4 r8 g, c c b b( b4) a8 a( a4) r r r8 d, b' c b a( a) d4. r2 r4 r8 g, b c b b( b8) a4 a8( a4) r } }	
\addlyrics { It’s late in the eve -- ning she’s won -- d’ring what clothes to wear. She puts on her make -- up and brush -- es her long blond hair. }
>>


wieder im Artikel Wonderful Tonight einsetzten. Wie gebe ich die Quelle an, damit es im Artikel bleiben kann? Im Rahmen hält es sich und der Urheber usw. ist mir ja bekannt. Bei She’s Got It steht es ja schließlich auch. Gruß --Matthiasberoli (Diskussion) 15:23, 1. Apr. 2015 (CEST)

Matthiasberoli: Es muss der Urheber des (verbundenen) widergegebenen Auszuges genannt werden, welcher hier aus Tönen und Text besteht, sodass jedenfalls sowohl der Urheber der Tonfolge als auch der Urheber des Textes zu nennen sind, zur Sicherheit einschließlich des jeweiligen Vornamens. Außerdem muss der Titel des Werkes genannt werden. — Pajz (Kontakt) 11:38, 4. Apr. 2015 (CEST)
@Matthiasberoli: Du solltest im Text auch noch ausführlich und konkret auf genau diese Stelle im Song eingehen. Zitate, die nur zu bloßen Illustration dienen, sind nicht okay. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:56, 4. Apr. 2015 (CEST)
Inwiefern „nennen“? Der Titel des Werkes ist ja schließlich der Artikelname, Urheber sind in der Infobox (und im Text) genannt.--XanonymusX (Diskussion) 14:50, 7. Apr. 2015 (CEST)

Frage zu YouTube-Video

Hallo! Ich habe mich gefragt, ob dieses Video auf YouTube dort auch legal steht. Als Ausschnitt aus einem sicherlich noch urheberrechtlich geschützten Farbfilm bezweifle ich dies, oder greift hier eine Zitat- oder gar Fair-User-Regelung? In diesem Zusammenhang würde mich sodann interessieren, ob ein solches Video als Weblink in WP geeignet ist. Grüße, XanonymusX (Diskussion) 11:54, 7. Apr. 2015 (CEST)

es handelt sich um eine, wie von dir ja eigentlich selbst dargelegt, offensichtliche URV. es ist damit auch in WP nicht zu verlinken. --JD {æ} 11:57, 7. Apr. 2015 (CEST)

temporäre Kunstwerke

verschoben von Wikipedia Diskussion:Bildrechte. ireas (Diskussion) 13:55, 4. Apr. 2015 (CEST)

Wie sieht es denn mit Bildern von Kunstwerken aus, die sich nur temporär im öffentlichen Raum befinden (z.B. Street Art) ? --HH58 (Diskussion) 13:26, 4. Apr. 2015 (CEST)

@HH58: In der Regel bedarf es dann einer Freigabe des Urhebers. Genauer kann das nur im Einzelfall gesagt werden. Allgemeine Erläuterungen zum Kriterium „bleibend“ findest du auch im entsprechenden Abschnitt im Artikel Panoramafreiheit. ireas (Diskussion) 13:58, 4. Apr. 2015 (CEST)
HH58: das sollte auf Panoramafreiheit#Kriterium „bleibend“ erklärt sein. Wenn das Kunstwerk dauerhaft dort verbleiben soll, kann man es von einem öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Straße aus widergeben. Graffiti etc. können deshalb regelmäßig fotografiert und hier verwendet werden; wenn aber jemand bspw. ein Kunstwerk auf die Straße stellt und es nach einer Woche wieder mit nach Hause nimmt, dann steht es da auch bloß temporär und kann entfernt werden. Wie du siehst also einzelfallabhängig, aber „temporär“ führt eigentlich dazu, dass man es nicht nutzen kann, außer der temporäre Charakter rührt daher, dass die natürliche Lebensdauer so kurz ist (beispielsweise eine Kreidemalerei auf dem Asphalt, die beim nächsten Regen verschwindet). grüße, — Pajz (Kontakt) 14:02, 4. Apr. 2015 (CEST)
@HH58: Um welche Art von Streetart geht es den genau? Und in wiefern ist diese „temporär“?
Abgesehen von wenigen Ausnahmen (Performances, Lichtinstallationen) ist es doch geradezu normativ für diese Kunstgattung, etwas zu erschaffen, was dauerhaft im der öffentlichen Raum bleibt?! Dass z.B. Graffiti irgendwann übermalt oder abgewaschen werden, steht der Panoramafreiheit mMn jedenfalls nicht im Wege. // Martin K. (Diskussion) 18:40, 4. Apr. 2015 (CEST)
Seh es ähnlich, wenn eien Werk naturbedingt so kurzlebig ist -das es dem Betrachter als "temporär" erscheint- heisst das eben nicht automatisch, dass es nicht trotzdem unter das Kriterium „bleibend“ im Sinnes der Urheberechts fallen kann. Die Literatur über die Panoramfreihet will einen bleibenden Charakter zumindest in solchen Fällen bejahen, bei denen ein Werk an einem Ort für die Dauer seiner natürlichen Existenz verbleibt (also die Entlichkeit durch die Lebenddauer der Werkstoffes bestimmt wird). Meines Wissens wurde dies schon bei Schneeskulpturen, Sandskulpturen und Pflastermalereien auch von Gerichten so bestätigt, dass diese bleibenden Charaktes sind. Darunter kann meiner Meinung nach auch einem Graffiti fallen. Das wird in der Regel ja nicht "umgehängt", sondern vernichtet (=Ende der Lebensdauer des Kunstwerkes). Allerdings muss man aufpassen, ob das Kunstwerk "Graffiti" von Anfang an befristet geplant war (Ist in der Regel nicht der Fall). Der Bundegerichthof hat ja schon mal festgelegt das eine temporäre Ausstellung im Sinne von „Werkpräsentation im Sinne einer Ausstellung“ von der Dauerher nicht unetlich ist sondern, „üblicherweise in Wochen und Monaten, nicht dagegen in Jahren bemessen“. Dieses Urteil ist gerade bei langlebigeren Kunstwerken ein guter Anhaltspunkt. Ein ander Ansatzpunkt wäre auch ob die Entfernung im Sinne des Küstlers ist, denn dann könnte man durchaus von einem zeitlich begrentzt geplantem Kustwerk sprechen (=temporäres Kustwerk). Nur wird ein Graffiti, eher selten mit Zustimung des Künstlers entfernt. Wird ein "Kunstwerk" ohne Zustimmung des Künstlers und auch von ihm nicht geplant entfernt, dann darf man durchaus von einem bleibend angebrachten Werk sprechen, auch wenn es unter Umständen nur Stunden bestand hat. Es wird aber immer Grenzfälle geben, wo genauer hingeschaut werden muss. Wenn der Künster beispielsweise sein Kunstwerk ganz bewusst an einem Ort anbringt, an dem es demnächst sicher zerstört werden wird (Zum Beispiel an ein zum Abriss freigebenes Gebäude, das am Tag X gesprengt wird), bei der Wahl der Werkstoffe für das Werk aber zu Matterialen greifft die eine deutlich längere Lebensdauer hätten. --Bobo11 (Diskussion) 23:39, 4. Apr. 2015 (CEST)
temporäre Street-Art aus ausgelegten bemalten Betonplatten
Ich denke da an Formen wie z.B. diese hier --HH58 (Diskussion) 22:54, 5. Apr. 2015 (CEST)
In welchem Land? Und wo genau (Sprich sind sie auf öffentlicher Verkehrsfläche oder privaten Grund ausgelegt)? Denn das gibt jetzt durchaus unterschiedeliche Anworten. Aber generell ist das einer der kritischen Fälle, wo man eher von beibehalten des urheberrechtlichen Schutzes und nicht greifen der Panoramafreiheit (Und anderen Regeln, die ein Verwenden zulassen würden) ausgehen sollte. Denn das Kunstwerk selber ist erkennbar dauerhafter, als die Art der Aufstellung („Bleibend“ greift somit nicht). Also das erwirken einer Freigabe durch den Künstler, ist hier definitiv sinnvoll. --Bobo11 (Diskussion) 10:55, 8. Apr. 2015 (CEST)

Dauerhaft bedeutet auf Lebenszeit. Das kann durchaus eine sehr kurze Zeit sein, wie etwa bei Eis- oder Sandskulpturen. Ob das Auslegen bunter Klötzchen überhaupt Kunst ist, müßte erstmal geklärt werden, ebenso die Frage "Lebenszeit". --Pölkky 16:05, 8. Apr. 2015 (CEST)

Ob etwas überhaupt Schöpfunghöhe hat, ist natürlich ein weiters Fass, dass man aufmachen kann. --Bobo11 (Diskussion) 22:39, 8. Apr. 2015 (CEST)

Kriegsfotografie auf Wikipedia

Hallo!

Inwieweit dürfen/sollten Kriegsopfer abgebildet werden? Es scheint eine Frage zwischen Ethik und Recht zu sein, ich hoffe ich bin hier trotzdem richtig. Ich bin im Artikel Giftgasangriffe von Ghuta auf folgendes Foto gestoßen: Datei:Ghouta massacre2.JPG

Es werden Leichen von Kindern dargestellt, die laut Bildbeschreibung beim genannten Angriff umgekommen sein sollen. (Authentizitätsfragen einmal beiseite) Ich habe in der deutschen Wikipedia bzw. in Commons keine Richtlinie dazu gefunden:

Ist das überhaupt mit den (postmortalen) Persönlichkeitsrechten der Kinder vereinbar? Selbst, wenn: Ist es vertretbar, diese Personen zu zeigen? Zudem scheint das Bild wenig über den Artikel hinaus an Informationen zu bringen. Die ethischen Probleme der Kriegsfotografie (mitsamt Propagandathematik etc.) scheinen seltsamerweise auch noch nicht bei Wikipedia reflektiert worden zu sein – ich finde dazu zumindest keine Seite.

--Jona.Zann (Diskussion) 18:43, 7. Apr. 2015 (CEST)

Das du dazu wenig findest, liegt eher daran, dass man sich nur auf urheberrechtliche Belange konzentriert und Dinge wie Persönlichkeitsrechte eher ignoriert (wohl auch aus praktischen Gründen). Ich persönlich halte beim konkreten Foto eine Verwendung dann gerechtfertigt, wenn es eine spezielle Aussage hat und zielgerichtet das Thema illustriert (z. B. gezielter Kampfangriff auf ein Kinderheim). Einfach nur das Zeigen von Opfern im journalistischen Sinne ("das passt dazu") ist ja nicht im Sinne von Wikipedia:Artikel_illustrieren#Ziel: Sinnvolle Textergänzung - hier insbesondere die ersten beiden Sätze des Abschnitts. --Quedel Disk 21:14, 8. Apr. 2015 (CEST)
Ergänzend dazu: Commons ist Bilderquelle, nicht allein für Wikipedias. Dort gelten andre Grundsätze als hier bei der Bebilderung. --Pölkky 21:19, 8. Apr. 2015 (CEST)

Bildnutzung - Darstellung auf eigener Webseite VS Nutzung in WP

Ich überlege Bilder von WP oder Commons auf einer eigenen Seite zu nutzen. Bei einigen Lizenzen ist es aber notwendig den Urheber in der Nähe(?) des Bildes auszugeben. Allerdings wird dies ja bei der WP auch nicht so gemacht. Der Urheber ist erst beim Klick auf das Bild (und z.B. Weiterleitung auf die Commonsseite) ersichtlich. Ist dies überhaupt im Sinne der Lizenzen? Wenn ich dies auch so handhabe (Anzeige des Bildes auf meiner Webseite mit dahinterliegendem Link auf z.B. Commons) ist das legitim? Wenn nein, wieso kann WP so verfahren? --Slick (Diskussion) 12:59, 8. Apr. 2015 (CEST)

Wenn ich Bilder von fremden Autoren via Commons nutze, mache ich es wie die norwegische Wikipedia, ich schreibe Name und Lizenz direkt unters Bild. Das ist auf jeden Fall korrekt. --Pölkky 13:27, 8. Apr. 2015 (CEST)
Das man es so richtig macht, ist mir klar. Aber macht man es falsch wenn man es auch so wie die dt. WP macht? --Slick (Diskussion) 13:56, 8. Apr. 2015 (CEST)
Das ist umstritten, es gab tatsächlich mindestens ein Urteil gegen ein anderes Wiki, das diese Nutzung als nicht zulässig eingestuft hat. Das ist natürlich nur eine Einzelentscheidung, die nicht in Stein gemeißelt ist. Vorsicht ist dennoch geboten. Ob die Nutzung auf Wikipedia selbst rechtswidrig ist, könnte auch deswegen schwierig zu beurteilen sein, weil die Urheber mit dem Upload in dem Wissen, wie hier die Einbindung in Artikel erfolgt, möglicherweise zusätzlich zum Lizenztext noch per konkludentem Handeln ein weiteres konkretes Nutzungsrecht für dieses Projekt eingeräumt haben. Ich schließe mich jedenfalls Pölkky an – besser direkt am Bild, alles andere könnte böse ausgehen. (NB: Ich glaube, in der 4.0-Version der CC-BY-Lizenzen ist mittlerweile ein Passus enthalten, der den Klick auf das Bild zulässig machen soll; ich habe gerade keine Zeit, da nachzuschauen. Das also nur als Impuls für weitere Recherche. ;-) ) Grüße, Yellowcard (D.) 14:36, 8. Apr. 2015 (CEST)

In einer der Nutzung angemessenen Weise, sagen die Creative Commons Lizenzen. Direkt am Bild ist unstreitig die sicherste Variante. Am Seitenende mit einer eindeutigen Zuordnung zum jeweiligen Bild ist meiner Einschätzung nach auch safe. Es gibt Webseiten mit einem Link "Bildnachweis" (meist zum Impressum), wo dann jedes Bild eindeutig zugeordnet wird - ich persönlich finde das okay, aber dafür würde ich nicht die Hand ins Feuer legen. Definitiv angreifbar ist ein externer Bildnachweis, also auf einer anderen Website, etwa der hiesigen Bildbeschreibungsseite (siehe Gerichtsurteile, dort: LG München I-37-O-9798-11). --Martina Disk. 15:53, 8. Apr. 2015 (CEST)

Ein externe Nachweis dürfte schon allein deshalb nicht mit den CC-Lizenzen vereinbar sein, weil der Websitebetreiber ja nicht für diese externen Inhalte verantwortlich ist und daher folgerichtig diese auch nicht als Ersatz für eigene Attributionspflichten nutzen kann. Letztlich ist die Angabe der CC-Lizenz nämlich der Akt, der erst zur Einräumung entsprechender Nutzungsrechte führt. Und wenn man diesen Schritt auslagert, hat man strenggenommen gar keine Nutzungsrechte an diesen Inhalten erworben.
In dieser Hinsicht wäre in der Wikipedia ein Link auf Commons übrigens unproblematisch – schließlich werden beide Seiten vom selben Betreiber unterhalten. Aber auch hier ist man offensichtlich lieber auf Nummer-sicher gegangen und hat die Urheber angaben von Commons nochmals lokal auf einer Bilddetailseite (und mittlerweile auch im MediaViewer) gespiegelt.
Wichtig ist übrigens auch, dass sich Bild und Attribution (also Urhebernennung und Lizenz) eindeutig einander zuordnen lassen. Und auch das lässt sich am einfachsten mit einer Attribution in der Bildunterschrift gewährleisten. // Martin K. (Diskussion) 16:06, 8. Apr. 2015 (CEST)
Die Zusammengehörigkeit von Wikipedia und Commons durch den gleichen Betreiber bringt mich dann zur Frage, wie das andere Wikis machen: es wird ja direkt eine Verwendung von Commons durch fremde Wikis durch entsprechende Softwareeinstellung erlaubt (InstantCommons. Das wäre nach Martin K.s Ausführung ja dann nicht erlaubt? Außerdem: nur weil man für externe Seiten nicht verantwortlich ist, heißt das ja nicht, dass man diese nicht als Quelle/Nachweis verwenden könnte. Man könnte in einer von Wikipedia geprägten Internetlandschaft (und CC hat viel von Wikimedia-Projekten profitiert) auch argumentieren, dass der Klick auf das Bild eine der Nutzung angemessene Weise wäre. Oder? --Quedel Disk 21:26, 8. Apr. 2015 (CEST)
Das ist ja umstritten. Ich nutze Bilder per InstantCommons, kennzeichne sie trotzdem. Meine ganz persönliche Meinung ist, daß die Verwendung in Wikipedia & Co. "nicht ganz sauber" ist. --Pölkky 21:33, 8. Apr. 2015 (CEST)
Meines Wissens arbeitet MediaWiki in der Standardinstallation mit einer lokale Spiegelung der Commonsinformation, wo durch man sich diese zu eigen macht und mMn rechtlich auf der halbwegs sicheren Seite ist.
Anders sieht die Sache aus, wenn man direkt auf Commons durchroutet (was über irgendeine Einstellung auch möglich ist) ohne lokal irgendwelche Angaben zu machen. Das wäre mach meiner Lesart ein URV (wenn auch keiner, den ich persönlich verfolgen würde). // Martin K. (Diskussion) 22:16, 8. Apr. 2015 (CEST)
Mit direkt Nennung unter/neben Bild machst du sicher nichts falsch. Denn so lassen Urhebernennung und Lizenz klar zuordenen. Mit allem andern kannst du dich angreifbar machen, denn In einer der Nutzung angemessenen Weise ist dehnbar. Von Gerichten wird immer wieder auf das „untrennbar“ geachtet, so wie die generelle Auffindbarkeit der Angaben (nicht versteckt sondern in üblicher Form). Einfach mal folgende Szenario bedenken. Was ist wenn Bildserver mit den Infos down ist? Du das Bild aber noch im lokalen Cash hast und es deswegen angezeigt werden kann? Sind dann die Urheberrechshinweise -wie Vorgeschrieben- zugänglich? ICh denke da kan man die Sache nicht mehr bejahren. Warum das Rechtshinweise exteren abrufen einem Ärger einbringen kann, solte jetzt klar sein oder? Das git übrigens auch wenn jemand irgend eien Buchseite kopiert, wenn da die Angabe direkt beim Bild steht kommt die so gut wie immer mit (Wenn nicht kan man dir aus Veröffetlicher des Buches keinen Vorwurf machen). Du kanst die rechtskonforme Nennung also recht einfach belegen (Rauf auf den Kopierer/Scanner und die Sache ist erledigt bzw. Screenshot udn die Sache ist erledigt). Damit kommen wir zum andern wichtige Punkt. DU als Nachnutzer bist in der Pflicht den Nachweis der korekten Nutzung zu erbringen. Es ist nicht der Urheber der dir nachweisen können muss, dass du falsch Nachgenutzt hast. Je einfacher das du es dir mit dem Nachweis machst, desto besser für dich. --Bobo11 (Diskussion) 22:37, 8. Apr. 2015 (CEST)

Ohne Bebilderung. Ich könnte ein Foto einer metallenen Zigarettenschachtel aus den 1940er Jahren machen (Sieht aus wie diese, aber im Innern ist noch mehr Information. Problem oder problemfrei? ... AUS TIEFERER TIEFE … nil nisi bene 11:08, 9. Apr. 2015 (CEST)

Inspiriert durch das hier - auch da sieht man Abbildungen und Namen. Ich kann die Kiste auch soweit weg fotografieren, dass man das Bild nicht mehr erkennt, aber den Namen Dannemann wohl (sonst würde ich mich auf die Unterschrift im Innern beschränken, das dürfte problemfrei verwendbar sein.
Die Illustration ist mit hoher Sicherheit schutzfähig, daher gelten die üblichen Einschränkungen: mit Freigabe des Urhebers oder Rechteinhabers, 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder 100 Jahre nach der Herstellung, wenn der Urheber nicht bekannt ist. Sonst leider nicht. ireas (Diskussion) 11:15, 9. Apr. 2015 (CEST)
(BK)So offen wie du die Frage stellst ohne Beispielbild ist die kaum zu beantworten (jedenfals nicht so wie du es vermutlich gerne hätteste). ICh geh jetzt mla davon aus,d ass du mit Foto ein von dir gemachtes Foto meinst. Und ich nehm jetz mal schwer an, man soll metallenen Zigarettenschachtel auch als „von Dannemann“ erkennen können. Dann ist es eben eine Frage nach der Schöpfungshöhe, wenn nur Logo sichtbar (keine Bilder/Zeichungen) könnte unter Umständen gehen. Ist auf Commons sidn Logos prizipiell Problem behaftet. Ich kann hier gar nicht garantieren (wird Einzelfallentscheidung), und würde dir anraten zuerst mal auf de: hochladen. Die WP:DÜP ist hier idn dem Punkt recht zuverlässig, wenn auch oft recht streng (das allerdings zu Recht). --Bobo11 (Diskussion) 11:18, 9. Apr. 2015 (CEST)
Er schrieb: "ich könnte ein Foto ... machen" und er verlinkte ein "Fremdbild" genau der zu fotografierenden Schachtel. ... AUS TIEFERER TIEFE … nil nisi bene 12:01, 9. Apr. 2015 (CEST)
@Grey Geezer: ich hab dir auf den ersten Beitrag von dir geatweortet (da steht BK), und da war noch nichts verlinkt.--Bobo11 (Diskussion) 16:00, 12. Apr. 2015 (CEST)
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Verwendung eines freien Bildes - Malentwicklung von Kinderen

Sehr geehrte Damen und Herren, ich würde gerne ein Bild aus Wikipedia (Kinderzeichnung) mit dem Hinweis - Bild frei - für einen kommerziellen Zweck nutzen. Ich möchte es in einem Kalender als Bild verwenden. Darf ich das ? Was gibt es zu beachten ? Es geht um den Kopffüssler auf der Seite zur Malentwicklung von Kindern. Mit freundlichen Grüßen Brigitte Schmitt (nicht signierter Beitrag von 84.155.237.229 (Diskussion) 13:31, 9. Apr. 2015 (CEST))

Es geht wohl um das rechts gezeigte Bild aus dem Artikel Malentwicklung. Urheber ist die dreijährige Tochter Teresa des Uploaders. Da stellt sich die Frage, ob Teresa das Bild überhaupt unter eine freie Lizenz stellen kann, oder dieses Bild gelöscht werden muss und daher auch nicht weitergenutzt werden kann? --° (Diskussion) 15:37, 9. Apr. 2015 (CEST)
@°: Klar kann die Tochter das, zumindest rechtlich – sie ist ja die Urheberin. Vor allem kann das bei einem dreijährigen Kind der Inhaber des Sorgerechts, was hier anzunehmen wäre. Ich sehe daher zunächst kein Problem. Es könnten irgendwann theoretisch Probleme entstehen, wenn die Tochter heranwächst und mit der freien Lizenzierung nicht mehr einverstanden ist. Hier kommen relativ komplexe Fragestellungen des bürgerlichen Rechts und Urheberrechts zustande, die ich aber mal als "praktisch irrelevant" bezeichnen würde. Oder wie wahrscheinlich ist es, dass die 19-jährige Theresa der freien Lizenzierung ihres Vaters vor 16 Jahren widersprechen und entsprechende Maßnahmen einleiten würde? ;)
@ Brigitte Schmitt: Vorab: Rechtsberatung zu Einzelfällen können und dürfen wir hier nicht leisten. Aber: Entsprechend markierte Werke sind ohne jede Bedingung weiternutzbar, auch zu kommerziellen Zwecken. Voraussetzung ist, dass die Markierung als "Bild frei" rechtswirksam war – das können wir nicht in letzter Konsequenz nachprüfen. Ggf. lohnt es sich daher, beim Hochlader nochmal nachzufragen, wenn man wirklich ganz sicher gehen möchte. Verlässt man sich aber auf die Markierung des Hochladers, kann das Bild im Kalender genutzt werden, ohne dass man irgendetwas beachten müsste. Grüße, Yellowcard (D.) 17:26, 9. Apr. 2015 (CEST)
Wichtige Ergänzung: Das oben abgebildete Werk ist allerdings nicht als "Bild-frei" gekennzeichnet, sondern mit freien Lizenzen. Deren Bedingungen sind natürlich einzuhalten. Wir müssten daher zuerst mal wissen, um welche Datei es überhaupt geht. Yellowcard (D.) 17:32, 9. Apr. 2015 (CEST)

Ben Walter.png

Hallo,

also darf ich kein Foto was mir die Google Maschine rauswirft verwenden? Welche Fotos darf ich dann verwenden? Bzw. woher soll ich eine schriftliche Erlaubnis bekommen wenn ich ein Foto von z.B. einen Sportler hochladen will. Woher nehmen die anderen Leute diese die Genehmigung? Bitte um eine Info würde gerne Fotos hochladen und dabei alles richtig machen. (nicht signierter Beitrag von BMW Z4 GT3 (Diskussion | Beiträge) 13:57, 10. Apr. 2015 (CEST))

Wir gehen zu öffentlichen Auftritten der Sportler oder anderer Prominenter und machen dort Fotos speziell, um sie hier unter einer freien Lizenz veröffentlichen zu können. Oder wir schauen, ob jemand anderes das schon gemacht hat. Grüße --h-stt !? 14:24, 10. Apr. 2015 (CEST)

@BMW Z4 GT3: Generell können hier nur Bilder verwendet werden, die entweder gemeinfrei sind oder von Ihrem Urheber unter einer Freien Lizenz veröffentlicht wurden (mehr dazu unter Hilfe:Bildertutorial/2_Bildrechte).

  • Wenn Du selbst der Photograph warst, kannst Du Dein Bild direkt beim Hochladen unter eine freie Lizenz stellen.
  • Für alle Bilder von anderen Photographen musst Du Dir von ihnen eine Freigabe besorgen, wenn sie nicht schon irgendwo anders (z.B. auf Flickr) unter einer freien Lizenz veröffentlich wurden (in diesem Fall bitte unbedingt die Quelle angaben).
  • Irgendwo im Internet "gefundenen" Bilder einfach so ohne Freigabe hochzuladen ist hingegen eine Urheberrechtsverletzung. Da das leider auf alle von Dir bisher hochgeladen Bilder zutrifft, würde ich auf diese einen Löschantrag stellen, falls Du nicht doch noch irgendwie schnell eine Freigabe organisieren kannst?! // Martin K. (Diskussion) 14:51, 10. Apr. 2015 (CEST)

Ich habe Zweifel, dass das Bild File:NelaLeeMini.jpg vom Hochlader erstellt wurden. Zudem wurde als Urheber "Nela Lee" eingetragen, in den Metadaten steht "Copyright 2015. All rights reserved." und das Foto ist beispielsweise auf der Youtube-Seite der Moderatorin zu finden. Die CC-Lizenz ist für mich deshalb etwas fragwürdig, selbst dann, wenn es sich beim Benutzer:SRMWiki um Lees persönlichen Fotograf handeln würde. SchirmerPower (Diskussion) 19:06, 15. Apr. 2015 (CEST)

Habe die Datei auf Commons wegen fehlender Genehmigung markiert. --Martina Disk. 20:02, 15. Apr. 2015 (CEST)
Dankeschön! SchirmerPower (Diskussion) 01:38, 17. Apr. 2015 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Martina Disk. 20:02, 15. Apr. 2015 (CEST)

Ivanhoe

Bild

Hallo zusammen! Ich beabsichtige, den Artikel Ivanhoe (USA 1913) zu überarbeiten. Im englischen Artikel befindet sich das nebenstehende Bild mit dem bekannten Einschränkungsverweis zur Verwendung in DACH. Auf der Originalseite steht jedoch „No known restrictions on publication.“ Besteht eine Chance, das Bild in deWP zu verwenden? –ðuerýzo ?! SOS 14:29, 13. Apr. 2015 (CEST)

Ernstens: Ich würde das volle Originalposter verwenden (Achtung: lange Ladezeit des Servers, einfach warten).
Zweitens: Dieses Poster wurde vor 1923 veröffentlicht und ist damit in den USA gemeinfrei. In Deutschland ist es das nur wenn der Grafiker spätestens 1944 starb. Wenn der Grafiker unbekannt und auch durch Recherchen nicht zu ermitteln ist, haben wir aber pragmatische Richtlinien. Hier würden beide greifen: Das Bild ist mehr als 100 Jahre alt und es wurde vor 1923 veröffentlicht. Ich könnte gut damit leben, wenn du es unter der 100-Jahre-Richtlinie nutzt. Wenn dir der Ausschnitt reicht, kannst du es direkt einbinden, aber wie gesagt, würde ich das ganze Plakat vorziehen, das müsstest du dann erst hochladen. Grüße --h-stt !? 15:01, 13. Apr. 2015 (CEST)
Ja, wenn es keine weiteren Einwände gibt, würde ich das komplette Plakat verwenden und unter der 100-Jahres-Lizenz hochladen. –ðuerýzo ?! SOS 16:13, 13. Apr. 2015 (CEST)
Hast Du nach dem Urheber recherchiert? Eine vernünftige vergebliche Recherche ist Voraussetzung zur Anwendung dieser Richtlinie. Gruß Yellowcard (D.) 17:51, 13. Apr. 2015 (CEST)
Ja, I know. Ich melde mich in den nächsten Tagen dazu ... –ðuerýzo ?! SOS 18:39, 13. Apr. 2015 (CEST)

Ich bin mir etwas unsicher wegen des Rechtes am eigenen Bild. Ich würde gerne für den Artikel dieses Hochzeitsfoto von Albert und Lisbeth Reich (∞ 31. Mai 1912) von dieser Website hier unter Verwendung der Vorlage {{Bild-PD-alt-100]] hochladen. Wer der Hochzeitsfotograf war lässt sich nicht mehr herausbekommen. Albert Reich selbst ist seit 1942 tot, Lisbeth Reich seit 1958. Mir geht es in diesem Fall vor allem um das Recht am eigenen Bild von Lisbeth Reich. Dafür reicht es doch an sich aus, dass sie mindestens 10 Jahre tot ist, oder sehe ich das falsch? Meine Frage also: Dürfen wir es verwenden?--93.104.48.182 01:09, 15. Apr. 2015 (CEST)

Nein, es geht vor allem um das Urheberrecht des Fotografen. Die postmortalen Persönlichkeitsrechte der beiden Abgebildeten sind in jedem Fall erloschen. Zu klären wäre deshalb, wer diese Fotos gemacht hat und wann der Fotograf gestorben ist. Wenn sich das auch durch ernsthafte Recherche nicht ermitteln lässt, könnte man über unsere pragmatischen Richtlinien für "verwaiste Werke" nachdenken. Aber erst nach Recherche. Grüße --h-stt !? 12:25, 15. Apr. 2015 (CEST)
So hatte ich es geahnt. Danke für die AW.--93.104.45.177 17:56, 9. Mai 2015 (CEST)

urheberrechtlich geschützes Dokument als Beleg verwenden

Im Rahmen einer LD gibt es unterschiedliche Aussagen über den Inhalt einer Euronorm. Diese ist natürlich urheberrechtlich geschützt, ist nicht frei zugänglich (wird über den Beuth-Verlag verkauft) und kann daher nicht einfach als Beleg eingestellt werden. Ist es rechtlich zulässig eine auszugsweise Kopie (z.B. als Bild) hochzuladen um die entsprechende Passage allen Diskussionsteilnehmer zugänglich zu machen? Wenn ja, wo sollte das Bild hochgeladen werden? --Bert (Diskussion) 13:58, 12. Apr. 2015 (CEST)

Belege müssen nicht kostenlos zugänglich sein. Wenn man bedenkt, dass auch Bücher i.d.R. gekauft werden müssen, ist es sogar eher die Regel als die Ausnahme, dass man auf die eine oder andere Weise Zugang zu einer Quelle erwerben muss. Aus diesem Grund sollte sowas auch weder hier noch auf Commons hochgeladen werden. Es reicht vollkommen da eine vernünftige Literaturangabe zu machen.
Wenn der Informationszugriff so stark monetarisiert wird, wie das bei den Normen der Fall ist, kannst Du unabhäng von der urheberrechtlichen Bewertung (hier ginge es wenn ja eher um das Datenbankrecht) in Teufelsküche kommen, wenn Du gegen die zuhörigen Nutzungsbedingungen verstößt und Inhalte ins Netz stellst. Wenn andere Autoren Einsicht in dei Quelle haben wollen, dann regelt das bitte auf einer Art und Weise (E-Mail, TeamViewer, o.ä.), die nicht zu einer Veröffentlichung dieser Inhalte führt. // Martin K. (Diskussion) 14:08, 12. Apr. 2015 (CEST)
Es geht hier um den Beleg, wie der richtige Wortlaut der entsprechenden Passage ist. Dies wird sowohl pro als contra LA bzw. eigenes Lemma genutzt. Die Kopie des Belegs wäre auf einen kurzen Ausschnitt und einen kurzen Zeitraum (max. 7 Tage) beschränkt. -jkb- erwähnte einen Baustein mit dem Scans kurzfristig auf deWP zugänglich gemacht werden könnte. Wie ginge das? --Bert (Diskussion) 14:23, 12. Apr. 2015 (CEST)
Ja, ich weiß aber nicht, ob es diese Möglichkeit noch gibt und ob sie auch für solche Fälle gedacht war... -jkb- 14:25, 12. Apr. 2015 (CEST)
Ich bin ja nach wie vor der Meinung, daß Normen keine SH aufweisen können, da es sich rein um Handwerk, nicht um Kunst handelt. In dem Moment, wo eine Norm Schöpfung beinhalten würde, wäre es kein technisches Normenwerk mehr sondern Roman, Gedicht oder so. --Pölkky 14:31, 12. Apr. 2015 (CEST) ...und ich veröffentliche auch jede Norm, die mir als veröffentlichungswürdig erscheint.
3x hm. Normen sind, soweit ich weiß, ausdrücklich als geschützt angeführt, möglicheweise gar im URGesetz. -jkb- 14:34, 12. Apr. 2015 (CEST)
Mir egal, ich klage das mit Beuth notfalls bis zum EuGH. Die existieren allein durch Schutzrechtsberühmung. Normen haben Gesetzescharakter (dazu gibt es meh als genug auch höchstrichterliche Urteile. Wenn sie Gesetzescharakter haben, sind sie jedoch Gemeingut und ohne Schöpfung, Gesetze vertragen keine Schöpfung. Haben sie jedoch Schöpfung, dann Darf Beuth sie wie geschützte Werke behandeln, den Verkehr verbieten usw. Dann sind es aber keine Normen mehr. Entweder es sind Normen, dann ist das Zeug frei - oder sie sind geschützt, dann sind es keine Normen. Beides kann Beuth nicht haben. Möchten sie nur gerne. --Pölkky 14:44, 12. Apr. 2015 (CEST)
Man doch einen Scan an OTRS schicken, die bestätigen dann die Formulierung oder aber auch nicht. 91.62.136.245 14:35, 12. Apr. 2015 (CEST)
Fals das bei der Diskussion hilft: es geht um 10 % einer Seite, eines 7 seitigen Dokuments, als um 2-3 % des Dokuments. Wie steht es denn z. B. mit 2% Ausschnitten aus einem Gemälde?--Bert (Diskussion) 14:38, 12. Apr. 2015 (CEST)
Wäre auf jeden Fall vom Zitatrecht gedeckt, da sich ja die Disk. um eben dieses Zitat dreht. Ist trotzdem nicht erlaubt. Es gab eine Abstimmung, die die meisten Leute nicht begriffen haben. Das darf jeder machen, ist nach deutschem Recht gestattet. Nur nicht in Wikipedia.--Pölkky 14:42, 12. Apr. 2015 (CEST)
Ich verstehe die ganze Diskussion nicht recht. Mal unabhängig davon, ob Normen nun urheberrechtlich schutzfähig sein sollen oder nicht, es ist doch - wie bereits erwähnt wurde - der Normalfall, dass urheberrechtlich geschützte Werke als Beleg verwendet werden; um diese zu konsultieren, muss man dann eben z.B. eine Bibliothek aufsuchen oder das Werk erwerben. Textzitate, die im Rahmen des Zitatzwecks bleiben, sind im übrigen nicht nur urheberrechtlich zulässig, sondern werden auch von der Wikipedia akzeptiert (im Gegensatz zu Bildzitaten, bei denen wir hier auch technische Probleme hätten - da die Bilder unabhängig vom Zitatzusammenhang bereitgestellt werden). Gestumblindi 14:55, 12. Apr. 2015 (CEST)
+1. Wenn es wirklich darum geht, dass sich zwei User / Gruppen auf dieselbe Norm (auch dieselbe Ausgabe?) beziehen und unterschiedlichen Inhalt behaupten, muss eben jemand Neutrales diese Norm nachschlagen und den Satz zitieren. WP:BIBR könnte da hilfreich sein, die Normen des Beuth-Verlags dürften über die Unibibliothek jeder technischen Uni zu beziehen sein.
@ Pölkky: Bei der Ablehnung des Zitatrechts geht es ja nicht darum, dass die Mehrheit nicht glaubt, dass das urheberrechtlich in engen Grenzen umsetzbar sei – sondern aus praktikablen Gründen und der Schwierigkeit, Vollzitate mit den Projektgrundsätzen zu vereinbaren. Gruß Yellowcard (D.) 15:33, 12. Apr. 2015 (CEST)
@Bert.Kilanowski: bevor du dich jetzt in irgendwelche Nesseln setzt, nenne mir doch einfach die Seitenzahl und Kapitelnummer der DIN EN 481. Vielleicht habe ich nicht richtig nachgeschaut, vielleicht hast du etwas nachlässig zitiert.--88.76.150.228 15:44, 12. Apr. 2015 (CEST)
Die Anfrage hier dient wie gesagt dazu zu klären, wie sich die Richtigkeit einer Aussage, die als unrichtig dargestellt wird, belegen lässt, ohne gegen bestehende Gesetze und Regeln (insbes. das Urheberrecht) zu verstossen. Das dies auf einer LD Seite geschieht ist das Problem temporär (< 7 Tage) und ich befürchte, dass über WP:BIBR keine zeitnahe Antwort möglich ist. Pölkky verstehe ich Dich richtig, dass das Ganze problemlos und legal ist, wenn das Zitat auf einem Server außerhalb der Wikipedia liegt?--Bert (Diskussion) 17:33, 12. Apr. 2015 (CEST)
@Bert.Kilanowski: Etwas auf eine externen Server zu legen ändert die Urheberrechtliche Situation nur in soweit, als dass dann der dafür rechtlich Verantwortliche haftet. // Martin K. (Diskussion) 21:38, 12. Apr. 2015 (CEST)
Nein das ist ja der Knackpunkt, nicht automatisch, werde Ja noch Nein. Wenn man sich auf das Zitatrecht recht berufen will, muss man sich mit der zitiertem Werk auseinader setzen. Und zwar in einem "angemessenen Rahmen" oder Wortwörtlich „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“. Klar ist das ein dehnbarer Begriff, trotzdem heist dies in etwas, der eigene Text sollte länger sein als das Zitat, und solte sich direkt mit dem zitierten Werk auseinander setzen. Bildzitate könne wir hier in der Wikipedia ebnen gerade deswegen vergessen. Weil es von der Software her nicht möglich ist, direkt beim Bild den Text -untrennbar und so, dass er immer angezeigt wird- zu speichern. Somit ist es eben nicht möglich, dass der vom Zitatrecht verlangte Kontext immer darstellt wird. Wenn die Wikipedia-Seiten jetzt immer als PDF ausgegeben würden, wäre ein Bildzitat tasächlich denkbar (Und auch Bilde nicht einzeln sondern immer nur als PDF abrufbar). Leider sind die Mediendateien auf Commons einzel aufrufbar, und somit eben unter Umständen -wenn sie nicht als Bild-Zitat usw. verwendet werden- (also im Normalfall), eine Urheberechtsverletzung. Einige Wikimediaprojekte lassen lokale Bildzitate zu, dass aber eine juritisch gesehn enge Gratwanderung.
Die eine mögliche Lösung wurde dir schon gesagt, ein Mail an das OTRS-Team, womit der urheberechtlich geschütze Beleg eben im nicht Internet veröffentlicht wird. Das funkionierte natürlich auch über eine Drittperson, der du den Beleg zuschickst und die dann die Sache überprüft. Beim OTRS kann das aber so hinterlegt werden, dass die OTRS Luete das auch später immer wieder überprüfen können. UDn eben auch klar so auf der Diskusionseite gekennzeichent werden, dass für ien bestimmte Aussage usw. ein Beleg vorhanden ist. --Bobo11 (Diskussion) 20:27, 12. Apr. 2015 (CEST)
Kurze Rückfrage @Bobo11: zu deinem Satz „Weil es … nicht möglich ist, direkt beim Bild den Text -untrennbar … zu speichern.“ Das ist doch im Medium Internet grundsätzlich nicht möglich, (die Bereitstellung von Dokumenten, die dann offline, durch ein lokal installiertes Programm und daher nicht im Interner, dargestellt werden ist für mich nicht das Internet an sich). Ein Bild wird immer getrennt vom Text gespeichert und erst durch die Internetseite zusammen angezeigt. Demnach wären Zitate im Internet - sofern man nicht alles nur noch als gesamte Grafik ausliefert - ja unmöglich. Oder überseh ich was? --Quedel Disk 18:26, 17. Apr. 2015 (CEST)
@Quedel: Genau das ist das Grundsatzproblem beim Internet, es geht fast nicht. Weil das Internet offen konstruiert ist, das Ziat aber etwas in sich abgeschlossenes verlangt. Wenn es kein PDF (oder sonst ein Format) ist, wo die Bilder fest mit eingebunden sind, ist es praktisch unmöglich das Zitatrecht bei einem Bild einzuhalten. Das Zitatrecht orientiert sich nun mal noch an der alter Technik. Und da gilt so wie es aus dem Drucker kommt würde wenn ich die Webseite drucke, so muss das Zitatrecht eingehalten sein. Ist das Dokument nur so aufrufbar, dass ich es nur richtig ziteiert drucken kann (daas der Vorteil beim PDF), dann ist alles in Ordung (Vorausgesetzt es ist gesetzes konform zitiert). Sobald das Bild von aussen, einzeln und ohne Kontext aufgerufen werden kann, wird es problematisch. Und genau das ist bei einem "normalen" Aufbau einer Webseite eben der Fall ist. Klar mann kann eine Webseite so aufbauen, dass Bilder nur im Kotxt betrachtet werden können. In dem sie eben geschützt gespeichert sind und nur diese einzelne und keine ander Webseite darauf zugreiffen kann. Leider lässt das unsere Wiki-Software nicht zu, sondern jede Datei kann einzeln aufgerufen und betrachtet werden. Also müssen wir leider sagen; „Nein Bildzitate ist nicht, weil wir nicht garantierenn können, dass dieses Bild nur im Zusammenhang mit dem Zitat aufgeruffen werden kann“. Das Zitatrecht beisst siche einfach schon prizipiell mit unseren freien Einbindung von Bildern. Mit [[Datei:Mein_geschützes_Bild.jpg]] kann ich jedes Bild einbiden, auch »Mein_geschützes_Bild« dass ich gemäss Zitatrecht nur im Kontext verwenden darf. Beim Text ist der Zusammenhang bei der Einfügung ja noch belegbar. Im Fall dass der Kotext gerkürtz bzw. gelöscht würde, und in der Folge das Zitat "nackig" im Artikel stehen würde. Bei einem Bildzitat, wo das Bild schon immer "nackig" (=ohne Kontext) auf dem Server lag, funktioniert diese Verteidigungs-Stategie nicht. Was funktioneiren würde wäre wenn jedes Bildzitat mit dem Kontext als EIN Dokument -zum Beispiel als gesichertes PDF- abgelegt wäre. So ein PDF wiederspricht aber wiederum unseren Grundsatz der freien Bearbeitbarkeit. Und genau hier beisst sich die Katze in den Schwanz. Beides geht einfach nicht. Ich hoffe ich hab mich verständlich ausgedrückt.--Bobo11 (Diskussion) 21:52, 17. Apr. 2015 (CEST)

 Info: Vor wenigen Tagen hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass DIN-Normen urheberrechtlich geschützt sein können (Az. 308 O 206/13). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Siehe hierzu: Henry Steinhau: „Landgericht Hamburg bestätigt Urheberschutz für DIN-Normen“, irights.info, 7. April 2015. ireas (Diskussion) 21:58, 12. Apr. 2015 (CEST)

Schokobuch von 1913

Moin, Paul Zipperer starb 1903, aber das von ihm verfaßte Buch: Die Schokoladen-Fabrikation erfuhr noch einige Auflagen nach seinem Tode und erschien auch auf Französisch und Englisch. Die 1913 erschienene englische Ausgabe der 3. Auflage (herausgegeben von Dr. Hermann Schaeffer, „Nahrungsmittelchemiker und Fabrikdirektor“, Todesdatum leider unbekannt, aber 1924 hat er noch die 4. Auflage ediert) ist bei archive.org verfügbar. Sie enthält etliche schöne Abbildungen von alten Maschinen zur Schokoladenherstellung (Beispiel), die nach meiner Vermutung allerdings weder Zipperer noch Schaeffer persönlich angefertigt haben dürften. Können wir diese Bilder zu Commons als gemeinfrei oder anderweitig hochladen? --sko (Diskussion) 23:10, 13. Apr. 2015 (CEST)

Nach den Regeln auf Commons ist sowohl das US-Recht als auch das Recht des Lands relevant, in dem das Werk zuerst veröffentlicht worden ist. Das US-Recht ist bei einem 1913 veröffentlichten Buch kein Problem, da vor 1923. Bei in Deutschland veröffentlichten Büchern müsste normalerweise pma70 in jedem Einzelfall (d.h. jedem Bild) nachgewiesen werden. Auf den ersten Blick sieht es so aus, dass offenbar auch das verlinkte englischsprachige Buch in Berlin durch den Verlag M. Krayn veröffentlicht worden ist und somit deutsches Recht auch auf Commons zur Anwendung kommen würde. Autorenangaben finden sich im Anhang des Buchs, darunter sind aber auch Namen wie beispielsweise „Lehmann, J. M.“, die wohl eher auf die Firma als auf deren Gründer als Urheber verweisen. Daher kommt u.U. auch eine Betrachtung als anonymes Werk in Frage. --AFBorchertD/B 00:19, 14. Apr. 2015 (CEST)
Die Angabe bezieht sich höchstwahrscheinlich auf die Firma, der Gründer Johann Martin Lehmann starb bereits 1869. --sko (Diskussion) 07:58, 14. Apr. 2015 (CEST)

Vielen Dank für die Auskunft. Zu einer Berufung auf die Anonymität fühle ich mich nicht berechtigt, auch wenn es gut möglich ist, daß diese Bilder von einem stets anonym gebliebenen Werbegrafiker stammen. Zwar ist in dieser Veröffentlichung kein Autor angegeben, aber es wird nicht die einzige Veröffentlichung gewesen sein, in der sie vorkamen. --sko (Diskussion) 22:40, 17. Apr. 2015 (CEST)

Gitta Mallasz wurde jetzt auch in die deutsche WP übertragen, da gibt es vielleicht ein paar QS-Fragen zum Text, so weit, so gut, auch ich kann da meinen bescheidenen Beitrag leisten.
Das Bild bei Commons hat allerdings imho mindestens eine falsche Legende, denn wenn es ein eigenes Werk des Einstellers wäre, dann könnte er sicher auch das Jahr angeben. Was ist eigentlich der Baustein, mit dem eine Klärung bei Commons veranlasst werden kann? --Goesseln (Diskussion) 23:06, 18. Apr. 2015 (CEST)

@Goesseln: Du könntest einen Löschantrag auf Commons stellen, falls es Hinweise dafür gibt, dass es sich nicht um das eigene Werk des Uploaders handelt. Das Vorgehen dazu ist auf commons:Commons:Löschanträge beschrieben. Grüße, Yellowcard (D.) 13:18, 20. Apr. 2015 (CEST)
thx. dann mache ich das mal.
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Goesseln (Diskussion) 14:05, 20. Apr. 2015 (CEST)

Kann bitte jemand prüfen, ob mit der Datei alles OK ist und ggf. die Sichtung vornehmen oder die nötigen Schritte einleiten? Mit Musikrechten kenne ich mich nicht aus. --Leyo 01:00, 16. Apr. 2015 (CEST)

Lizenzierung geht ja sicherlich nicht, ist ja nicht vom Urheber vergeben. Wäre nur was für {{Musik-Zitat}} ohne Lizenz. Die Bedingungen für ein Zitat sind (wie meistens) nicht wirklich erfüllt im Artikel. Ansonsten wäre m.E.n. der Ausschnitt ausreichend kurz für ein Zitat. Meinungen von anderen? --Quedel Disk 18:19, 17. Apr. 2015 (CEST)
Wir haben ja schon auf dem Urheberrechts-Workshop festgestellt, dass das ganze Konstrukt Mist ist. Es stellen sich ja schon dieselben Probleme wie beim Bildzitat: Die Dateibeschreibungsseite erfüllt keinen Zitatzweck und ist damit eine klare URV.
Ich bin dafür, Musikzitate ganz abzuschaffen. Lässt sich aber schwierig als Exempel an einer Datei statuieren. Yellowcard (D.) 18:31, 17. Apr. 2015 (CEST)
Nachdem wir ohnehin Lilypond haben, sehe ich für Musikzitate keine echte Notwendigkeit.--XanonymusX (Diskussion) 20:16, 17. Apr. 2015 (CEST)
Soll die Datei in Watermelon Man also ersetzt werden? Könntest du dies übernehmen? --Leyo 21:02, 19. Apr. 2015 (CEST)

Warlam Schalamow

Hallo zusammen,

diese zwei Aufnahmen vom Schriftsteller sind von Mitarbeitern der (O)GPU/des NKWD aufgenommen worden, es sind erkennungsdienstliche Fotos zu Beginn seiner Haft (1937). Sie müssten doch gemeinfrei sein, oder?

LG Atomiccocktail (Diskussion) 19:55, 19. Apr. 2015 (CEST)

Nein, leider nicht. Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:00, 19. Apr. 2015 (CEST)

Körperschaften / Unbekannte Urheber

Ich habe folgende Fragen zum Urheberrecht in Bezug auf WP:

  1. Wie wird eigentlich das Urheberecht bei Körperschaften in WP gehandhabt? Körperschaften können während mehreren hundert Jahren Bestand haben. Gilt hier eine Schutzfrist von 70 Jahren ab Publikationsdatum, da sonst die Schutzfrist nie abläuft? (Bsp.: Inhalte von Fachzeitschriften, Herausgabe von Musiknoten, Werke einer Körperschaft/Firma).
  2. Welche Schutzfrist gilt bei einem Werk, dessen Erstellungsdatum bekannt, aber dessen Urheber nicht eindeutig bestimmbar ist?

U.a. in Bezug auf Datei:Max Frey Foto v 001.jpg aber auch von generellem Interesse.

Besten Dank. --Flyingfischer (Diskussion) 06:29, 20. Apr. 2015 (CEST)

Hallo Flyingfischer, grundsätzlich gilt: Die Regelschutzfrist läuft in DACH bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Der Urheber im Sinne der Urheberrechtsnormen der genannten Staaten ist immer eine natürliche Person. Eine Körperschaft kann kein Foto aufnehmen und ist damit niemals ein Urheber; sie können nur Nutzungsrechte innehaben, die ihnen vom Urheber, also wirklich dem Menschen, der den Kameraknopf gedrückt hat, übertragen worden sind. (Eine Schutzfrist würde also nur dann mehrere hundert Jahre andauern, wenn der Urheber nach der Aufnahme des Fotos noch 130 Jahre weitergelebt hat.)
Zu 2: auch hier gilt zunächst: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Es gibt noch die Option der anynomen Werke (und auch der pseudonymen Werke, im Wesentlichen identisch); wegen diverser Probleme in der Praxis greifen wir auf diese Normen nicht zurück. Dafür haben wir aber zwei pragmatische Regelungen, die in solchen Fällen anwendbar sind, aber keine wirkliche Rechtsgrundlage haben, sondern vielmehr das Ergebnis von Risikoabwägungen darstellen: Wir akzeptieren hier auch Werke, deren Urheber bzw. dessen Todesjahr nicht bestimmbar ist und die entweder mindestens 100 Jahre alt sind oder vor 1923 veröffentlicht wurden. Beides ist in dem von Dir genannten Fall leider nicht so, weshalb wir dieses Foto wohl löschen müssen. Grüße, Yellowcard (D.) 13:13, 20. Apr. 2015 (CEST)
Hallo Yellowcard, herzlichen Dank für die kompetenten Antworten! Dann bleibt nur noch ein kleiner Hoffnungsschimmer: ich habe heute Morgen eine Anfrage ans Stadtarchiv Braunschweig gestellt, um welches Fotolabor in Braunschweig es sich gehandelt hat (Stempel Rückseite). Falls es ein Einpersonen-Studio war (denkbar) und die Person vor 1945 gestorben ist. Kann das Bild bleiben. Eine Antwort aus Braunschweig kann dauern, ev. länger als die gesetzte Frist von 14 Tagen. --Flyingfischer (Diskussion) 15:23, 20. Apr. 2015 (CEST)
Das sollte kein Problem sein: Selbst wenn das Bild gelöscht werden sollte, lässt es sich wieder herstellen, sobald eine Freigabe oder außreichende Gemeinfreiheitsindizien vorliegen. Wenn Du Dich eh den Urheber bzw. Nutzungsrechteinhaber kontaktierst, könntest Du ihn auch nach einer WP:Freigabe zu einer Veröffentlichung unter freier Lizenz bitten. Damit wären wir nämlich unabhängig vom Todesdatum auf der sicheren Seite. //Martin K. (Diskussion) 16:30, 20. Apr. 2015 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Flyingfischer (Diskussion) 09:04, 23. Apr. 2015 (CEST)

Teilübersetzung aus enwiki

Ich habe einen Teil des Artikels en:Lafayette College übersetzt (etwa die Hälfte, und zwar ziemlich frei) und würde die Übersetzung hier gern einstellen. Muss ich vorher um Import des Originals bitten? [ˈjonatan] (ad fontes) 20:11, 23. Apr. 2015 (CEST)

Ja, über WP:IMP --Martina Disk. 23:02, 23. Apr. 2015 (CEST)
Danke. [ˈjonatan] (ad fontes) 10:21, 24. Apr. 2015 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: [ˈjonatan] (ad fontes) 10:21, 24. Apr. 2015 (CEST)

This file lacks proof of permission that the copyright holder agrees to the license. Magog the Ogre (Diskussion) 19:18, 24. Apr. 2015 (CEST)

Already tagged for needing license, author and permission. --Quedel Disk 05:44, 25. Apr. 2015 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Quedel Disk 05:44, 25. Apr. 2015 (CEST)

VM-Intro übernommen

Hallo,
ich möchte WP:Konfliktmeldung reaktivieren und habe dazu hier das dazugehörige Intro vorbereitet. Dabei habe ich mich hieran orientiert. Haltet ihr einen Importupload für nötig? --Morten Haan 🌾 Wikipedia ist für Leser da 20:36, 24. Apr. 2015 (CEST)

In der Praxis nicht, und ob dieser Anleitungs-Text Schöpfungshöhe aufweist, will ich auch mal bezweifeln. Auch, ob Dein Hinweis im Bearbeitungskommentar nicht sogar schon die Lizenzbedingungen erfüllt, könnte man diskutieren. Aber anders herum: Warum lange überlegen – ich würde den Importupload einfach machen, so groß ist der Aufwand ja nicht und dann ist definitiv alles sauber. Grüße, Yellowcard (D.) 11:01, 25. Apr. 2015 (CEST)
OK, ich werde den Nachimport beantragen. Gruß, Morten Haan 🌾 Wikipedia ist für Leser da 11:27, 25. Apr. 2015 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Morten Haan 🌾 Wikipedia ist für Leser da 11:27, 25. Apr. 2015 (CEST)

Kartenausschnitt, von jemand anderem hochladen ,welcher die karte durch fremde daten illustriert hat

ich würde gerne einen kartenausschnitt von einer erstellten karte hochladen. diese karte wurde nicht von mir erstellt. diese karte stellt eine gewisse verteilung in einem land durch verschiedene farben und punkte dar. die karte wurde durch daten erstellt, die nicht von mir oder dem kartenersteller kommen. Frage: Kann ich jetzt ein kartenausschnitt von dieser karte bei wikipedia unter z.b. einer cc lizens hochladen? die genehmigung dafür habe ich schon vom kartenersteller selber. Die frage ist daher jedoch wie sich das urheberrecht auf die darunterliegenden daten auswirkt. wie genau das verhältniss zwischen dem kartenersteller und dem datenspender(statistikamt UK ist veröffentlicher) aussieht kann ich nicht sagen. Danke für antworten. grüße!--Joobo (Diskussion) 15:48, 21. Apr. 2015 (CEST)

Joobo, Fakt ist jedenfalls, dass die Darstellung der Karte gängigerweise einen Urheberrechtsschutz auslöst. Aber soweit ich das verstehe, hättest du den Part ja abgeklärt, wenn der Kartenersteller eine CC-Lizenz einräumt. Die Frage nach einer möglichen Verletzung des Datenkherstellerrechts ist interessant. M.E. steht und fällt das mit der Frage, ob eine (analoge) Karte eine Datenbank i.S.d. § 87a UrhG ist; denn wenn sie das nicht ist, wüsste ich auch nicht, wie ein Rechtsverstoß vorliegen sollte (vgl. § 87b UrhG und die Logik der Vorschrift, nach der ja nicht die Daten selbst geschützt sind). Jedenfalls wenn man das bejaht (und möglicherweise auch sonst, aber dazu ist mir nichts bekannt), kann eine solche Übernahme auch die Rechte des Datenbankherstellers verletzen, sofern ein wesentlicher Teil (§ 87b S. 1 UrhG) übernommen wurde. Tatsächlich hat der BGH die Frage in TK50 jüngst tendenziell bejaht (BGH, Beschluss vom 18.09.2014, I ZR 138/13), aber zuvor noch dem EuGH vorgelegt (dort soweit bekannt noch immer anhängig). Insofern würde ich sagen: Ja, kann potenziell problematisch sein. Die Frage ist allerdings, ob das Recht wirklich verletzt wird, was man aber sicherlich nur schwer, und ohne Detailkenntnis des Falles überhaupt nicht wird klären können. Persönlich würde ich mit Blick auf die Richtlinienkonformität in Wikipedia nahelegen, hier nicht päpstlicher als der Papst zu sein; zumal wenn es um Daten einer Statistikbehörde geht, die in eine andere Form gebracht werden und solange die verarbeitete Datenmasse jetzt nicht überbordend groß ist. Grüße, — Pajz (Kontakt) 13:38, 24. Apr. 2015 (CEST)

Bitte einmal überprüfen: diff seit DÜP, ob da das Bild durch ein Fotostudio erstellt, als Urheber tatsächlich eine Körperschaft sein soll und damit gemeinfrei (Bild von 1938). Ich bezweifel es, aber mit der Körperschaften-Regelungen der alten Rechtslage bin ich mir noch unsicher. Danke. --Quedel Disk 14:47, 18. Apr. 2015 (CEST)

@Quedel: Welche Übergangsregelung ist denn gemeint? Wenn gemäß LUG von vor 1965, das ja noch juristische Personen als Urheber kannte, die Körperschaft tatsächlich der Urheber gewesen wäre, könnte das per Übergangsregelung (§ 134 UrhG) möglicherweise stimmen. Ich glaube aber, dass wir hier nicht die Expertise haben, das zuverlässig bewerten zu können. Ich würde es daher bei den bestehenden Regelungen belassen und hier im Zweifelsfall zur Löschung tendieren. Wir können aber noch ein paar Tage abwarten, ob hier jemand anderes mehr weiß. Grüße, Yellowcard (D.) 13:23, 20. Apr. 2015 (CEST)
Urheberrechtlich nicht relevant: Es handelt sich um die einzige überlieferte Aufnahme von Max Frey, da der gesamte Nachlass gemäss Nachforschungen von R. Reinert in die Tonne gekippt wurde. Das Passfoto wird vermutlich an die SLUB (Deutsche Fotothek) oder das Stadtarchiv Karlsruhe abgegeben. Falls hier ein Passus anhand einer Übergangsregelung gefunden wird, wäre das mehr als erfreulich. Es ist pragmatischerweise davon auszugehen, dass das Risiko einer eingeforderten Entfernung des zum Zwecke eine Passfotos hergestellten Bildes in diesem Fall so gut wie nicht existent ist. Ende Urheberrechtlich nicht relevant --Flyingfischer (Diskussion) 15:38, 20. Apr. 2015 (CEST)

Aufgrund von neuen Erkenntnissen ist folgendes urheberrechtlich relevant: Die ursprüngliche Urheberbezeichnung mit „ein Fotoatelier in Braunschweig“ ist falsch. Es handelt sich um eine Fotoaufnahme eines staatlichen Passbüros. Damit gilt der von Yellowcard erwähnte Sonderfall KUG bis 1965 KUG für „Werke der bildenden Künste und der Photographie“ von „Juristischen Person des öffentlichen Rechtes als Urheber“. Als Belege (für Personen mit guten Augen) gilt die Rückseite der Portraitaufnahme: Datei:Max Frey Foto r 001.jpg. Insbesondere:

  • Hakenkreuz
  • Nummer 2 (typischerweise Schalternummer)
  • Am Rand: Paßbild... unleserlich ...Braunschweig
  • In der Mitte: Paß... unleserlich ...Schein, Bad-Harzburg (Wohnort von Max Frey ab August 1937), Herzog... Herzogtum_Braunschweig

Damit wäre meines Erachtens die Voraussetzung erfüllt für {{Bild-PD-§-134-KUG}} und hiermit zur Diskussion gestellt. --Flyingfischer (Diskussion) 21:47, 20. Apr. 2015 (CEST)

Falls keine weiteren Einwände innert sinnvoller Frist auftauchen, würde ich die Lizenzangaben und die Bildbeschreibung entsprechend korrigieren, auf den Eintrag hier verlinken und das Thema zum Archivieren markieren. --Flyingfischer (Diskussion) 16:27, 21. Apr. 2015 (CEST)
Paar Tage sollte man schon Zeit geben, hier lesen nicht alle täglich mit. --Quedel Disk 19:01, 21. Apr. 2015 (CEST)
@Flyingfischer: Wo wurde das Foto denn veröffentlicht, sodass der jetzt eingebundene Baustein zutrifft? Bitte mal die ganze Kette darlegen, dann kann man das hier auch vernünftig bewerten. Danke, Yellowcard (D.) 09:48, 23. Apr. 2015 (CEST)
Es handelt sich um ein Foto für einen Reisepass. Die Veröffentlichung erfolgte im Reisepass von Max Frey (1874–1944) als amtliches Dokument. Auf der Rückseite sind noch Klebespuren sichtbar. Das Foto wurde später aus dem Reisepass gerissen und war im Besitz von Editha Frey († 1956) und später im Besitz des Sohns von Max Frey und kommt jetzt über Umwege nach dem Tod von Volker Frey im Jahr 2012 zur Bebilderung des WP Artikels wieder zum Vorschein. --Flyingfischer (Diskussion) 11:03, 23. Apr. 2015 (CEST)
Allein durch die Verwendung in einem Reisepass werden Fotos nicht veröffentlicht im Sinne der Norm. Das Foto muss also anderweitig vom Rechteinhaber veröffentlicht worden sein, beispielsweise durch Abdruck in einem zugänglichen Buch oder ähnlich. Dies muss m.E. vor 1965 geschehen sein; sonst wird auch die Übergangsregelung nicht greifen. Gruß, Yellowcard (D.) 15:26, 23. Apr. 2015 (CEST)

Der Originaltext der „Norm“ lautet:

§5 (Herausgeber)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die als Herausgeber ein Werk erscheinen lassen, das den Namen des Urhebers nicht angibt, werden, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, 
als Urheber des Werkes angesehen.

Darin lese ich nichts von einer Veröffentlichung in einem Buch oder Ähnliches. Ich gehe davon aus, dass es sich bei den oben formulierten „Zusatzbedingungen“ um eine Interpretation handelt. Das müsste noch mit juristischen Quellen einwandfrei nachgewiesen werden. Ich denke wir sollten uns an den Text halten.

Das Thema des Herausgebers als Unterschied zum einfachen Ausgeben wurde übrigens bereits bei der Einführung der Vorlage {{Bild-PD-§-134-KUG}} im Zusammenhang mit den unstrittigen Briefmarken in WP diskutiert. Man ist dort zum Schluss gekommen, dass die Begriffe in der damligen Zeit synonym verwendet wurden und vom Gesetzgeber keine Unterscheidung vorgesehen war. Insofern denke ich ist die Vorlage für den vorliegenden Fall schon zutreffend, ausser Du willst die gesamte Vorlage {{Bild-PD-§-134-KUG}} in Frage stellen. Bis dahin wäre die Zuteilung aber sicher korrekt. --Flyingfischer (Diskussion) 21:01, 23. Apr. 2015 (CEST)

Ich sehe keinen Grund für die Annahme der Voraussetzungen von {Bild-PD-§-134-KUG}. Erstens erschließt sich mir schon nicht, warum der Stempel die Urheberschaft indizieren soll (man kann doch auch als Behörde etwas abstempeln, um die offizielle Verwendung anzuzeigen); zweitens „erscheint“ (das ist ein Rechtsbegriff; Erscheinen ist eine qualifizierte Form der Veröffentlichung) ein Ausweis ganz üblicherweise nicht, jedenfalls nicht bei seiner Ausgabe. Wenn ich jemandem einen Reisepass überreiche, erscheint er nicht. Er wird noch nicht einmal veröffentlicht (zum Begriff der Veröffentlichung vor Inkrafttreten des UrhG vgl. RGSt, Urt. v. 17. März 1916, IV 44/16 = RGSt 48, 429, 432, das eine Veröffentlichung wegen des beschränkten Leserkreises und des infolgedessen mangelnden Kundtuns an die Allgemeinheit selbst für den Fall der Ausgabe eines Skriptums durch den Professor an ein gesamtes Universitätskolleg ablehnt; was schon dafür gilt, muss erst recht für einen Ausweis gelten, der an eine einzelne Person gegeben wird). (Nebenbei sei der Hinweis erlaubt, dass Herausgeber und „Ausgeber“ im KUG wohl eher nicht synonym gemeint sein dürften, vgl. etwa explizt Goldbaum, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl. 1961, S. 64 f.: „Wer ein fertiges Werk veröffentlicht, ist nicht Herausgeber. Unter einem solchen ist jedenfalls der zu verstehen, wer seinen Willen zur Herstellung des Werkes durch Anregung oder Leistung, etwa Materialbeschaffung, bekundet hat. Die Veröffentlichung ist von der Tätigkeit des Herausgebens verschieden.“ Eine andere Auffassung wäre schließlich auch m.E. wegen der Analogie zu § 3 LUG und dem Widerspruch zur heutigen Verwendung des Begriffs, etwa in § 10 Abs. 2 UrhG, wenig naheliegend.) — Pajz (Kontakt) 22:49, 23. Apr. 2015 (CEST)
Ich denke ein Reisepass ist ein normales Druckwerk wie jedes andere. Das wird in grossen Mengen hergestellt und in individualisierter Form ausgegeben. Insofern erscheint ein Reisepass sehr wohl, da bekannt ist und auch bekannt gemacht wird wie ein solches amtliches Druckwerk in der Grundform auszusehen hat. Ansonsten wäre der Sinn und Zweck eines Reisepasses an sich in Frage gestellt.
Die erwähnte Einschränkung eines mangelnden Kundtuns an die Allgemeinheit wegen eines beschränkten Leserkreises kann im Falle eines Reisepasses sicher nicht gelten. Eine Ausweis richtet sich potenziell an die gesamte Öffentlichkeit zur Prüfung der Identität einer einzelnen Person. Es handelt sich im Unterschied zu einem Universitätskollegium hier ganz sicher nicht um einen abgeschlossenen Nutzerkreis. Solch standardisierte Ausweise werden zwar jeweils an eine Einzelperson ausgegeben, wobei die Individualität urheberrechtlich kein Ausschlusskriterium sein kann, ansonsten wären Werke der bildenden Kunst überhaupt nicht schutzfähig.
Die Stempelung auf der Rückseite des Fotos zusammen mit dem handschriftlichen Vermerk des Datums lässt sich m. E. sehr wohl als Urheberbezeichnung lesen. Eine amtliche Stempelung als Anzeige einer offiziellen Verwendung wäre eher auf der Vorderseite des Fotos zu erwarten, als Teilstempelung über den Rand des Foto hinaus auf das Dokument selber.
Der nebenläufige Hinweis zur Frage ob der damalige Gesetzgeber einen Unterscheid zwischen „Herausgeber“ und „Ausgeber“ gemacht hat, müsste wie bereits oben dargelegt, im Rahmen der grundsätzlichen Diskussion der Zulassung von PD-§-134-KUG geführt werden. Briefmarken werden typischerweise „ausgegeben“ und nicht „herausgegeben“ (s.a. die synonyme Verwendung der beiden Verben in Absatz 1 („ausgeben“) und in Absatz 2 („herausgeben“) von § 43 des aktuellen Postgesetzes). Solange die Vorlage in WP aber existiert, steht einer Nutzung in den entsprechenden Fällen nichts entgegen. --Flyingfischer (Diskussion) 08:29, 24. Apr. 2015 (CEST)
Du suchst nach einer Rechtfertigung für die Verwendung eines Passfotos auf einem Ausweisdokument, nicht eines Ausweisdokuments ohne Passfoto. Schutzgegenstand des KUG ist das Werk der Photographie. Das Werk der Photographie muss erschienen sein (§ 5 KUG). Wenn ich am Frühstückstisch ein Passbild auf meine Zeitung klebe, „erscheint“ es damit nicht. — Pajz (Kontakt) 09:13, 24. Apr. 2015 (CEST)
Diese Argumentation greift so nicht: Die Herstellung und Herausgabe der Grundform eines Passes geschieht mit dem Erscheinen einer neuen Ausgabform des betreffenden Ausweises. Das Ausweisdokument selber wird gültig nach dem Anbringen der individuellen Angaben, u.a. des Passbildes. Der Ausweis wird danach ausgegeben zur öffentlichen Dokumentation einer Staatsangehörigkeit und Identität. Mit dem Aufkleben eines Fotos auf eine Zeitung hat das überhaupt nichts zu tun. Hoffe der Kaffee schmeckt ;-) --Flyingfischer (Diskussion) 09:38, 24. Apr. 2015 (CEST)
Nichtsdestoweniger erscheint damit weder ein fotografisches Werk (und nur darum geht es, vgl. § 5 KUG), noch wird es überhaupt erst veröffentlicht. Wenn ich einer Behörde ein Passbild übergebe, oder meinetwegen selbst wenn die Schalterbeamtin persönlich das Foto erstellt, und dieses Bild in meinem Ausweis eingeklebt wird, dann wird es nicht veröffentlicht, geschweige denn erscheint es. Wir reden über Urheberrecht, da gibt es bestimmte Begrifflichkeiten, die innerhalb des Urheberrechts mehr oder minder einheitlich gebraucht werden; wenn man die mit allerlei anderen Begriffen aus der Gemeinsprache und anderen Gesetzen zusammenwirft, kommt nicht Sinnvolles dabei raus. Ich will mich jetzt aber nicht weiter wiederholen, verweise insoweit auf meinen obigen Ausführungen und bitte andere, die Sache zum Abschluss zu bringen. Grüße, — Pajz (Kontakt) 14:06, 24. Apr. 2015 (CEST)
Ich stimme der Argumentation von Pajz zu: Das Erscheinen muss nachgewiesen werden, das ist bislang nicht der Fall. Dass ein Foto durch Einkleben in einen Ausweis nicht erscheint, ist unstrittigerweise zu verneinen. Yellowcard (D.) 17:06, 24. Apr. 2015 (CEST)
+1. Ich habe die das Entfernen der DÜP-MArkierung am Foto dann mal revertiert ... --diba (Diskussion) 23:59, 25. Apr. 2015 (CEST)
Das zum Abstimmungsprozess übergegangene Vorgehen und dessen Ergebnis sind schlussendlich zu akzeptieren, auch wenn ich, ohne mich zu wiederholen zu wollen, inhaltlich dezidiert anderer Meinung bin. Ich denke sehr wohl, dass WP die Möglichkeiten unter Bild-PD-§-134-KUG tatsächlich nutzen sollte, anstatt sich im Großen und Ganzen auf Briefmarken zu beschränken. Dazu müsste man das hier (verständlicherweise) verbreitete schablonenhafte Vorgehen verlassen und die vom Gesetzgeber vorgesehenen Schranken effektiv nutzen. Die Möglichkeiten unter dem heutigen Urheberrecht sind eng genug. --Flyingfischer (Diskussion) 10:10, 26. Apr. 2015 (CEST)

Foto auf Gedenktafel/Panoramafreiheit

Gedenktafel für Dr. Bernhard Weiß

Ist dieses Bild ein Urheberrechtsverstoß oder falsch lizensiert? Bei diesem Bild ist als Lizenz angegeben, der Hochlader habe es selbst erstellt. Müsste es nicht entweder mit Panoramafreiheit oder als amtliches Werk markiert werden? Kann es überhaupt verwendet werden, da der Urheberrechtsstatus des auf der Gedenktafel angebrachten Bildes unklar ist? --SFfmL (Diskussion) 10:19, 26. Apr. 2015 (CEST)

@SFfmL:Grundsätzlich beziehen sich Lizenzbautsteine immer auf das Werk beim dem Sie eingefügt werden – in diesem Fall also das Photo der (dreidimensionalen) Tafel (und nicht die Tafel selbst). Wenn dieses Werk andere Werke ableitet oder abbildet, so muss es eine Rechtsgrundlage geben, die im die Veröffentlichung gestattet. Diese Rechtsgrundlage muss aber nicht notwendigerweise dieselbe Lizenz sein (denkbar sind auch die Gemeinfreiheit oder eine Abbildungserlaubnis).
Im vorliegenden Fall ist diese Rechtsgrundlage wohl die Panoramafreiheit (ich habe gerade einen entsprechenden Baustein auf Commons eingebaut und halte die Kennzeoichnung damit für korrekt). Die Panoramafreiheit gestattet es, bleibend im öffentlichen Raum befindliche Werke auch ohne die Zustimmung von deren Urheber abzubilden. Die Urheberrechtslage des abgebildeten Werkes bzw. von diesem abgeleiteter Werke ist dabei nicht weiter von Belang (und wird von uns auch nicht nachrecherchiert) – wobei mir jedoch keine Urteil bekannt ist, das klärt, was passiert, wenn im Rahmen der Panoramafreiheit quasi eine Raubkopie abgebildet wird, die von Dritten ohne Genehmigung des Urhebers im öffentlichen Raum aufgestellt wurde...
Ein weiterer Aspekt ist, ob es in einem solchen Fall von der Panoramafreiheit gedeckt wäre, das Photo der Tafel auf das darin enthaltene Photo zu beschneiden?! Da es auch hierzu meines Wissens keine Präzedenzfälle gibt, ist diese Frage hier auf URF umstritten. Ich persönlich neige (wie die meisten anderen auf dieser Seite aktiven Nutzer) dazu, das zu verneinen, weil ein solcher Beschnitt ja gerade den räumlichen Kontext eliminieren würde, für den die Panoramafreiheit von Gesetzgeber erdacht wurde, und zudem fraglich ist, ob es sich bei einem so beschnittenen Bild überhaupt noch um ein eigenständiges Werk handelt, dass sich auf die Panoramafreiheit berufen könnte, oder nunmehr die Urheberrechte des Ursprungswerkes zu Grunde gelegt werden müssen. Ich würde daher grundsätzlich von so etwas abraten. // Martin K. (Diskussion) 11:21, 26. Apr. 2015 (CEST)
Bernhard Weiss photo by Emil Orlik

Das Problem ist doch lösbar. Ich vermute es handelt sich um ein Foto, dass aus der Serie/Hand von Emil Orlik stammt (Schaut euch die Krawatte und den Anzug an, das ist sehr ähnlich, das Einstecktuch und der Gesichtsausdruck stimmen nicht ganz, der Hintergrund ist anders, das kann aber Retusche sein. Davon haben wir ja eines in unserem Bestand. Nebenbei ist Orlik 1932 verstorben, der Urheber wäre also 83 Jahre tot. Ein Ausschnitt aus der Gedenktafel wäre daher m.E. problemlos, aber wozu wenn wir bessere Fotos im Bestand haben.--Elektrofisch (Diskussion) 17:15, 26. Apr. 2015 (CEST)

Foto

Ic hhatte eigtl vor ein Foto von Bettina Jung zu machen. Nun kam ich doch nicht dazu die zu trffen und sie zu knipsen. Daraufhin hat sie mir gesagt, dass sie mir eins raussicht, was ich hochladen kann. Was muss beachtet werden, damit das Bild nicht gelöscht wird AF666 (Diskussion) 13:29, 26. Apr. 2015 (CEST)

Wenn Du ein Bild hochlädst, dass nicht von Dir selbst erstellt wurde, musst Du den Urheber bzw. Inhaber des vollumfänglichen Nutzungsrechts bitten eine Freigabe an das Support-Team zu senden. // Martin K. (Diskussion) 13:53, 26. Apr. 2015 (CEST)

Water.mid

am 19.4.15 wurde diese Datei als Musikzitat moniert. Ich habe die Beschreibungseite präzisiert. Es ist nur das erste Motiv über einer auch sonst bekannten Begleitfigur über F7. -- Room 608 (Diskussion) 03:07, 27. Apr. 2015 (CEST)

Siehe dazu auch Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2015/04#Datei:Water.mid. --Leyo 03:09, 27. Apr. 2015 (CEST)
Ich teile die dort vorgebrachten Bedenken. Kannst du die Noten vielleicht in den Artikel bringen (wie auf Hilfe:Notensatz beschrieben), Roomsixhu? — Pajz (Kontakt) 14:54, 27. Apr. 2015 (CEST)
Bei Gelegenheit kann ich das. Allerdings macht sich die Begleitung im Notenbild nicht so schön. Und was ändert das an der Urheberrechtssituation? -- Room 608 (Diskussion) 14:58, 27. Apr. 2015 (CEST)
Ändert einiges, da wir es als Musikzitat nutzen, darf es nur in Verbindung mit dem Kontext dargestellt und gezeigt werden. Eine (MIDI-)Datei kann jedoch auch zusammenhanglos dargestellt werden, was eine URV wäre. Als Notensatz im Artikel wäre es jedoch untrennbar mit dem Text verbunden und die Regeln fürs Zitieren eingehalten. Bei der Einbindung im Artikel selbst ändert sich natürlich nichts an der urheberrechtlichen Situation, nur das drumherum halt. --Quedel Disk 18:09, 27. Apr. 2015 (CEST)
Erledigt. Jetzt müssen wir nur noch jedem verbieten, das zusammenhanglos am Klavier nachzuspielen. -- Room 608 (Diskussion) 21:03, 27. Apr. 2015 (CEST)
Danke dir, wobei die augenblickliche Fassung ja nur einen Ausschnit aus der MIDI darstellt, warum gibts kein Abspielbutton drunter? (Auch die Hilfeseite geht nicht darauf ein, wann ein Abspielbutton da ist und wann nicht?!) Mhm, spontan dachte ich Privatkopie, aber wenn ich mir § 53 anschaue, komm ich ins Zweifeln. Denn wenn ich das allein vom Monitor auf meinem E-Piano abspiele, verstößt es ja schon gegen Abs 2 Satz 2 Nr 2 weil nicht mehr analog (da E-Piano != analog - oder werden die Schallwellen aus den Lautsprechern betrachtet, die ja physikalisches Trägermedium sind? Die wären weiterhin analog!). Ausdrucken der Wikiseite geht auch nicht, da das vono Abs. 4 nicht gedeckt ist. Aber mit Blockflöte vom Monitor abspielen wäre erlaubt? --Quedel Disk 22:25, 27. Apr. 2015 (CEST)
Quedel, ausdrucken geht, weil es ja auch dann ein Zitat ist und unter § 51 UrhG fällt, und „allein vom Monitor abspielen“ ist auch kein Problem, weil das einfach privater Gebrauch (§ 53 Abs. 1) ist, wofür keine weiteren Anforderungen bzgl. analog vs. digital gelten. Nur, Room 608, isoliert auf Wikipedia hochladen ist eben problematisch, weil es einerseits natürlich keine private Nutzung mehr ist und das Werk andererseits zumindest in der entsprechenden Commons-Kategorie nicht als Zitat (weil ohne Kontext) erscheint. Für den Artikel ist es im Umkehrschluss wichtig, dass man genau die wiedergegebene Stelle analysiert. — Pajz (Kontakt) 23:10, 27. Apr. 2015 (CEST)

Schutzfrist für Filme in Deutschland

Auf der Commons-Entsprechung dieser Seite findet sich aktuell eine interessante Diskussion über "Films in public domain". Stefan4 stellt dort die Frage, ob sich in Deutschland wohl eine ähnlich komplexe Situation ergeben hat wie im schwedischen Urheberrecht, mit dem er vertraut ist. Kurz gesagt geht es darum, ob Deutschland vor der Revision des Urheberrechtsgesetzes 1995 andere Voraussetzungen für die Schutzfrist von Filmen hatte und ob diese bei Filmen, die vor dem 1. Juli 1995 entstanden sind, in gewissen Fällen immer noch anwendbar sind (wenn sonst die Schutzfrist verkürzt würde). Aktuell gilt ja nach § 65 (2): "Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik." Aber in § 137f (1) heisst es: "Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist." Also angenommen (ich weiss es nicht), dass vor 1995 auch der Beleuchter oder der Kameramann berücksichtigt wurden, gilt dann immer noch die alte Regelung, wenn "Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik" zwar alle seit mehr als 70 Jahren verstorben sind, der Kameramann aber noch nicht? Gestumblindi 21:18, 27. Apr. 2015 (CEST)

Hallo Gestumblindi, vor 1995 gab es die Spezialregelung für Filme in § 65 Abs. 2 UrhG noch nicht, sodass sich die Schutzdauer dort auch nach dem heutigen Abs. 1 berechnet hat. Um dein Beispiel aufzugreifen: Wenn der Film vor dem 1. Juli 1995 hergestellt wurde und der längstlebende Miturheber des Film der Kameramann ist, dann würde sich der Schutz durch die UrhG-Novelle 1995 (durch den nun früheren Anknüpfzeitpunkt) verkürzen. Dem beugt aber, wie du schon schreibst, § 137f Abs. 1 S. 2 vor, das heißt die Schutzdauer wird dann weiter nach altem Recht berechnet, vgl. Schricker/Loewenheim/Katzenberger, 4. Aufl. 2010, § 65 Rn. 11; Nordemann/Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 65 Rn. 9; Dreyer/Kotthoff/Meckel/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 65 Rn. 6. Das heißt also, dass man bei Filmen, die vor besagtem Stichtag hergestellt wurden, sämtliche in Frage kommenden Miturheber (und nicht nur die nun in § 65 Abs. 2 Privilegierten) durchgehen muss, um die Schutzdauer zu bestimmen; der Kameramann gehört da in aller Regel sicher dazu, im Einzelfall hängt das aber natürlich vom individuellen Spielraum des Einzelnen ab, der wiederum stark von der Art des Filmwerks abhängig ist. — Pajz (Kontakt) 21:37, 27. Apr. 2015 (CEST)
@Pajz: Besten Dank - und ich schäme mich gerade etwas für die Arbeit, die ich dir gemacht habe, denn nun fällt mir ein, dass ich den Schricker ja hier herumliegen habe und erstmal selbst einen Blick in diesen hätte werfen sollen. Gerade der Kameramann scheint ja früher regelmässig auch als Miturheber gegolten zu haben bzw. also bei Filmen vor 1. Juli 1995 nach wie vor zu gelten. Immerhin scheint die Lage etwas weniger komplex als in Schweden zu sein (siehe Darstellung von Stefan4). Ich werde auf Commons entsprechend informieren... Gestumblindi 21:52, 27. Apr. 2015 (CEST)

Einbinden von Fotos, für die an anderer Stelle CC-by-sa 3.0 - Freigabe erteilt wurde

Hallo, bin schon länger bei Wikipedia, aber das ist Neuland für mich bzw. überfordert mich. Auf der Suche nach brauchbaren Bildern, bin ich von einem Fotografen auf seine Seite verwiesen worden: http://wiki-commons.genealogy.net/Kategorie:Images_Klaus_Erdmann_%28Dortmund%29. Dort sind die CC-by-sa 3.0-Freigaben bereits erfolgt. Wie kann ich Dateien aus diesem Zusammenstellung in meinen fertigen Artikel einbinden?--Hafenjunge (Diskussion) 16:39, 27. Apr. 2015 (CEST)

Das hat nichts mit Urheberrechten zu tun, deshalb bist du hier eher flacsh. Aber schau dir bitte mal das Hilfe:Bildertutorial an. Wenn du dann noch Fragen hast, klicke in dem grünen Kasten rechts des Tutorials rum und wenn dir das auch nicht hilft, frag bitte auf WP:FzW. Grüße --h-stt !? 18:00, 27. Apr. 2015 (CEST)
Es geht sicherlich auch darum, ob man das überhaupt darf. Ja, aber: wenn etwas korrekt als CC-by-sa gekennzeichnet wurde, ist es hier verwendbar. Wenn es noch nicht auf Commons (oder lokal bei uns) hochgeladen wurde, musst du es dort runterladen und hier dann hochladen. Anders gehts nicht. Jedoch waren die zufällig von mir ausgewählten Dateien mit CC-by-sa-nc gekennzeichnet, was hier nicht verwendbar ist.--Quedel Disk 18:07, 27. Apr. 2015 (CEST)
Danke für die Hinweise, die mir die Frage abschließend beantwortet haben. Ich werde den Fotografen dahingehend kontaktieren, dass er die Freigabe gegenüber permission-de erneut erklärt.--Hafenjunge (Diskussion) 09:52, 28. Apr. 2015 (CEST)

Hallo zusammen! Ich wollte Euch kurz darauf hinweisen, dass es gerade sowohl hier lokal als auch auf Commons eine urheberrechtliche Diskussion über ein Bild von Anne Frank gibt.

Die Aufnahme soll irgendwann zwischen 1942 und 1944 entstanden sein - was einem Commons-Admin scheinbar reicht, um es in einer ersten Löschdiskussion als gemeinfrei einzuordenen. Ich halte das aus mehren Gründen nicht für plausibel.

Insbesondere da die Anne Frank Stiftung, die den Nachlass von Annes Vater (gestorben 1980) verwaltet, offensichtlich Ansprüche auf dieses Bild erhebt und (laut Google) nirgendwo sonst im Netz irgendein Bild von Anne Frank zu finden ist, dass als public domain ausgezeichent wurde. // Martin K. (Diskussion) 00:28, 16. Apr. 2015 (CEST)

Wurde gelöscht. --Martina Disk. 16:03, 1. Mai 2015 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Martina Disk. 16:03, 1. Mai 2015 (CEST)

National Women's Suffrage Association.jpg 1913

Die Frauenrechtlerin Katharine McCormick könnte in Kürze mit diesem Bild File:National Women's Suffrage Association.jpg unter WP:Schon gewusst? auf der Hauptseite erscheinen. Bei dem 1913 entstandenen Foto bin ich mir aber wegen des Urhebers nicht so sicher: Wenn der unbekannte Fotograf 1883 geboren wurde, dann ist er vielleicht 1953 gestorben, das wäre noch keine 70 Jahre her. Oder? --Goesseln (Diskussion) 21:03, 29. Apr. 2015 (CEST)

Goesseln, das Bild ist aber jedenfalls wegen WP:Bildrechte#Pragmatische Regelung bei Bildern, die älter als 100 Jahre sind auch hier nutzbar. Richtig ist, dass ein Restrisiko besteht (siehe dein Beispiel), weshalb es auch eine „pragmatische“ Regelung ist. Es gibt vorliegend darüber hinaus noch zumindest ein Hintertürchen, denn die Library of Congress sagt selbst, dass der Urheber unbekannt ist. Nach http://hdl.loc.gov/loc.pnp/cph.3b39728 scheint das Foto ferner 1913 veröffentlicht worden zu sein. Das eröffnet zumindest die Möglichkeit, sich – durchaus nicht abwegig – auf die Anonymität des Urhebers zurückzuziehen, womit der Schutz 70 Jahre ab Veröffentlichung ausgelaufen wäre. Sollte sich der Urheber tatsächlich einmal melden (und die Darlegungslast nach so langer Zeit noch erfüllen können), führt das auch nicht rückwirkend zur Unrechtmäßigkeit der Nutzung – wenn man keine Möglichkeit hat, den Urheber zu finden, dann, meint der Gesetzgeber, kann es auch nicht sein, dass man über hundert, hunderfünfzig Jahre das Bild nicht nutzen kann. — Pajz (Kontakt) 21:20, 29. Apr. 2015 (CEST)
Gerade noch einmal kurz überlegt: Eigentlich ist das Werk auch sonst weitgehend gesichert gemeinfrei, jedenfalls unter der Annahme, dass der Urheber nicht zufälligerweise ein Deutscher (oder vll. auch EU-Inländer, könnte ggf. auch gehen) war. Nehmen wir mal im Interesse des Urhebers an, dass er Amerikaner war (sonst sieht es ohnehin düster aus; als Amerikaner hätte der Urheber aber jedenfalls Inländerbehandlung genossen, gem. Übereinkommen von 1892). Angenommen weiter, das Werk ist nicht anonym und der Fotograf hat den Schutz immer verlängert (sonst gibt es ohnehin kein Problem). Nach dem KUG [1907] wären zwei Fälle zu unterscheiden: Entweder ist es erschienen, dann war es 1955 in Deutschland gemeinfrei. Oder es ist nicht erschienen, dann wäre es zuerst 10 Jahre pma geschützt gewesen, nach der Verlängerung im KUG [1940] 25 Jahre pma. Wenn es 1955 in Deutschland gemeinfrei war, ist es jetzt auch gemeinfrei, da dann uneingeschränkt der Schutzfristenvergleich des WUA gilt, der das Übereinkommen von 1892 überlagert (BGH, Urt. v. 26. Februar 2014, I ZR 49/13 – Tarzan). Der Staat, in dem das Werk erstveröffentlicht wurde, wären die USA, und da ist es nicht mehr geschützt (gemäß https://copyright.cornell.edu/resources/publicdomain.cfm). Also ist es auch hier nicht mehr geschützt. Und wenn es 1955 in Deutschland 25 Jahre pma geschützt war, dann ist es auch jetzt noch höchstens 25 Jahre pma geschützt, weil, selbst wenn sie der Urheber noch erlebt hat, die Schutzfristenverlängerung auf 70 Jahre pma keinen Bestandsschutz über den Schutzfristenvergleich des WUA hinaus genießt (BGH ibid.). Und dass der Urheber eines 1913 veröffentlichten Fotos seit 25 Jahren tot ist, ist beinahe zwingend. — Pajz (Kontakt) 10:49, 30. Apr. 2015 (CEST)

Fotografien löschen

Hallo! Mit Erstaunen stelle ich fest, dass Sie in Wikipedia drei Fotografien verwenden, bei denen ich nachweißlich der Rechteinhaber bin. Wie kann man bei Ihnen diese Fotografien löschen lassen, ohne gleich die große Prozesskeule zu schwingen? Mit freundlichen Grüßen Agdistis (nicht signierter Beitrag von Agdistis (Diskussion | Beiträge) 22:48, 29. Apr. 2015 (CEST))

Einfach mal hier auflisten, dann können wir das ganz schnell und unbürokratisch erledigen. Gruß, Seewolf (Diskussion) 22:55, 29. Apr. 2015 (CEST)
Aber nachweislich sollte es dann schon sein. --Leyo 23:06, 29. Apr. 2015 (CEST)
Oder das Löschverlangen ans Support-Team (permissions-de@wikimedia.org oder permissions-commons-de@wikimedia.org) schicken. --Túrelio (Diskussion) 21:27, 2. Mai 2015 (CEST)

Darf dieses Foto bei uns genutzt werden? Meine bisherige Annahme ging davon aus, dass die Agence Meurisse bzw. die Gallica deren Fotos freigegeben hat, und viele ihrer Fotos sind schon eingebunden worden. -- Nicola - Ming Klaaf 22:25, 29. Apr. 2015 (CEST)

Nein, dieses Foto ist nicht zwangsläufig ein Anonymes Werk und ich sehe keinen anderen Grund, warum es frei nutzbar sein sollte. Ob es eine Freigabe gibt, weiß ich nicht; jedenfalls scheint sie nicht per OTRS-Ticket dokumentiert zu sein. Ich sehe daher keine Möglichkeit, es hier zu nutzen. Yellowcard (D.) 16:33, 3. Mai 2015 (CEST)
Ich hatte das so verstanden, dass die Agence die Fotos der Gallica überlassen hat, die die Fotos wiederum bei Commons eingestellt hat. Damit würde das Urheberrecht bei der Gallica liegen. -- Nicola - Ming Klaaf 16:49, 3. Mai 2015 (CEST)
Das Urheberrecht liegt nach wie vor beim Fotografen; hierbei geht es wohl um die Nutzungsrechte. Bei wem diese liegen, ist für mich allerdings aus den Angaben auf der Bildbeschreibungsseite nicht ersichtlich. Grüße, Yellowcard (D.) 17:04, 3. Mai 2015 (CEST)
Oder so. Die Gallica hat Hunderte von Fotos von Meurisse bei Commons hochgeladen, das muss doch einen tieferen Sinn haben :) Die haben sogar eine eigene Kategorie, genau so wie die Agence Rol. -- Nicola - Ming Klaaf 17:12, 3. Mai 2015 (CEST)
Vielleicht würde es die Sache am einfachsten lösen, wenn die Gallica dann eine Freigabeerklärung ans Support-Team schickt. Stehst Du mit ihnen in Kontakt bzw. hast Lust, sie dementsprechend mal anzufragen? Grüße, Yellowcard (D.) 17:34, 3. Mai 2015 (CEST)
Nein, ich hätte gedacht, dass das ein Deal zwischen der Gallica und Commons ist, immerhin sind in der Kategorie 1380 Dateien. Da muss es doch eine Absprache gegeben haben, wie damit verfahren werden kann, ähnlich wie damals beim Bundesarchiv. Ich habe keinen Kontakt zur Gallica. -- Nicola - Ming Klaaf 17:37, 3. Mai 2015 (CEST)
@Nicola, Yellowcard: Soviel ich sehe, hat das Projekt Gallica bzw. die Französische Nationalbibliothek (BNF) mit dem Commons-Upload dieses Fotos nichts zu tun. Es wurde von einem gemäss seiner Benutzerseite an Radsport interessierten Commons-User hochgeladen, der es offenbar von der Gallica-Website hat. Schaut man sich das Foto im neuen Gallica-Viewer an, steht unter dem Informations-Button "Droits : domaine public" - man sieht das Foto dort also offenbar tatsächlich als PD an, wenn dies auch nicht näher ausgeführt wird. Auf Commons wurde der Baustein "PD-EU-no author disclosure" gewählt, also ging jemand auf Commons (die "domaine public"-Angabe auf Gallica interpretierend) von der Annahme aus, das Foto sei als anonymes Werk gemeinfrei, da es vor über 70 Jahren erstveröffentlicht wurde und der Autor nicht bekannt sei. - Eine irgendwie systematische Kooperation zwischen BNF/Gallica und Commons scheint es nicht zu geben; "die Gallica hat Hunderte von Fotos von Meurisse bei Commons hochgeladen" stimmt so nicht - das sind einfach Uploads diverser User, die sie von Gallica heruntergeladen haben; insofern wäre es auch kaum sinnvoll, die BNF/Gallica um eine Freigabeerklärung zu ersuchen, wenn sie ja nix damit zu tun haben. Gestumblindi 21:26, 3. Mai 2015 (CEST)
@Gestumblindi: Ah, ok. Aber 1380 Fotos? Das finde ich ein wenig erstaunlich, wenn die kein "Plan" dahintersteht. Aber ich gebe mich gerne damit zufrieden - oder auch nicht und frage weiter ein lächelnder Smiley  -- Nicola - Ming Klaaf 21:35, 3. Mai 2015 (CEST)
@Nicola: So erstaunlich ist das nicht. Es gibt eben viele fleissige Commons-Uploader, die öffentlich zugängliche Bilderquellen abgrasen. Da gibt es noch viel umfangreichere Bestände wie commons:Category:Images from the British Library... meines Wissens steckt da auch keine offizielle Kooperation à la Bundesarchiv dahinter. - Nun zur Ausgangsfrage, dies auch an Yellowcard: Da auch auf dem Gallica-Portal kein Fotograf angegeben ist, ist es dann nicht plausibel, dass er tatsächlich unbekannt ist und "anonymes Werk" zutrifft? Gestumblindi 21:45, 3. Mai 2015 (CEST)
Überzeugt :) Der Fotograf heißt wahrscheinlich Meurisse :), leider kann ich die Lebensdaten der beiden nicht finden, das könnte ja helfen. -- Nicola - Ming Klaaf 21:50, 3. Mai 2015 (CEST)
Laut dem: [1] ist er 1935 gestorben. -- Nicola - Ming Klaaf 21:55, 3. Mai 2015 (CEST)
Naja, er wird da als "Founder and principal photographer" bezeichnet, ich gehe also davon aus, dass die Agence Meurisse auch Fotos anderer Urheber verwendet hat. Aber PD scheint schon immer plausibler: Wenn das Foto vom "Hauptfotografen" Henri Meurisse stammt, ist es aufgrund seines Todesjahres 1935 gemeinfrei. Ist der Fotograf unbekannt, dürfte es als anonymes Werk gemeinfrei sein. Darüber hinaus bezeichnet es selbst die BNF als "domaine public", darauf kann man sich auch stützen. Es bleibt eigentlich nur noch das Risiko, dass es von einem dort nicht genannten, aber im Prinzip bekannten und irgendwo anders dokumentierten Fotografen stammen könnte, der vor weniger als 70 Jahren verstorben ist, und die Markierung "domaine public" auf der Website der BNF damit falsch wäre. Aber ich denke - was meint Yellowcard dazu? - dass wir hier der Deklarierung der BNF doch durchaus trauen können. Gestumblindi 22:01, 3. Mai 2015 (CEST)
Das Anonyme Werk hat viele Fallstricke und dass der Fotograf uns unbekannt ist, hat nur eine geringe Aussagekraft darüber, ob es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Urheber hat immerhin 70 Jahre Zeit, sich nachträglich als Urheber erkennen zu geben und schon fällt die ganze Regelung in sich zusammen. Es müsste bewiesen werden, dass dem nicht so war, was ganz regelmäßig nicht möglich ist. Die Unsitte auf Commons, bei Bildern ohne bekannten Urheber häufig einfach ein anonymes Werk anzunehmen, ist daher durchaus gefährlich und vor allem nicht unterstützenswert. Die anderen beiden Aspekte – Deklarierung der Gemeinfreiheit durch Gallica sowieso "Hauptfotograf" Maurisse, dessen Fotos gemeinfrei sind – sprechen aber dafür, die Bilder zu behalten. Ich halte das als ausreichend; wenn sich Indizien auftun, die dagegen sprechen, muss man sich dann nochmal neu Gedanken machen. Grüße, Yellowcard (D.) 00:13, 4. Mai 2015 (CEST)
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass die Gallica die Fotos der Agence samt Nutzungsrechten übernommen hat, zumal die Gallica diese als "gemeinfrei" freigegeben hat. Das könnte sie doch nicht, wenn sie nicht darüber entscheiden dürfte, oder? Und ich denke nicht, dass es von Belang ist, ob das Foto von einem "unbekannten Fotografen" gemacht wurde, denn die Rechte lagen doch wohl bei der Agence, also, wenn der unbekannt ist, hat er die Fotos doch im Agenturauftrag gemacht und dann sind uU die Rechte an die Agentur übergegangen. -- Nicola - Ming Klaaf 12:27, 4. Mai 2015 (CEST)
Das kann durchaus sein, ist aber Spekulation. Und auf dieser Seite zeigt sich regelmäßig, dass Archive und Agenturen es mit den Urheber- und Nutzungsrechten oft nicht ganz genau nehmen – in die eine wie andere Richtung. Aber man kann das wie oben schon gesagt in meinen Augen erstmal annehmen, solange sich keine widersprüchlichen Hinweise auftun. Ein Risiko bleibt aber, solange von der Agentur selbst keine sichere Aussage kommt. Grüße, Yellowcard (D.) 14:15, 4. Mai 2015 (CEST)
Die Agentur gibt es nicht mehr, sondern fusionierte in den 1930-er Jahren mit der Agence Rol, deren Fotos ebenso von der Gallica "gemeinfrei" angeboten werden. -- Nicola - Ming Klaaf 17:19, 4. Mai 2015 (CEST)
@Nicola: Soweit Fotos der Agence durch den Ablauf von Schutzfristen gemeinfrei sind, hat *niemand* mehr Rechte daran - auch nicht die BNF (ich würde von dieser sprechen, "Gallica" ist nur der Name für das Digitalisierungsprojekt der BNF); "domaine public" eben, die BNF braucht in einem solchen Fall keine Freigabe zu erteilen (und kann das auch gar nicht), weil das Material sowieso schon frei ist, etwaige Nutzungsrechte spielen da keine Rolle mehr. Ob das Foto anonym ist, ist sehr wohl von erheblichem Belang: Die urheberrechtliche Schutzdauer bemisst sich stets nach dem Todesjahr des Fotografen, völlig unabhängig davon, an wen die Rechte eventuell übertragen wurden. Auch wenn die Agentur Inhaberin der Rechte war, sind Fotos gleichwohl für 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen geschützt - oder 70 Jahre nach Erstveröffentlichung, wenn er wirklich anonym sein sollte (aber Yellowcard hat schon recht - man muss doch eigentlich davon ausgehen, dass die Agentur wusste, wessen Fotos sie verwendete, und sich das in ihren Unterlagen finden wird). - Sei dem wie auch immer, siehe die letzten Beiträge von Yellowcard: Dieses Foto geht wohl in Ordnung und kann hier auch eingebunden werden. Damit dürfte die konkrete Anfrage beantwortet sein :-) Gestumblindi 21:12, 4. Mai 2015 (CEST)
@Gestumblindi: Ich merke, Ihr wollt nicht mehr mit mir diskutieren. Ich fands interessant und aufschlussreich :), weil mir die Feinheiten nicht so klar sind. Aber vielen Dank! Gruß und schönen Abend, -- Nicola - Ming Klaaf 21:26, 4. Mai 2015 (CEST)
@Nicola: Oh, mit gutem Grund diskutiere ich gerne weiter, siehe auch meine längliche Antwort auf Goesseln unten ;-) - wenn du auch noch was nachzufragen hast, nur zu. Gestumblindi 22:51, 4. Mai 2015 (CEST)
@Gestumblindi: Ich bin erst mal erschlagen... Das muss sich erst mal bei mir setzen ein lächelnder Smiley  -- Nicola - Ming Klaaf 23:08, 4. Mai 2015 (CEST)
schön, dann ist das ja geklärt. Und wer sorgt jetzt dafür, dass dieses Bild, und wenn ich das richtig verstanden habe noch ein paar zig mehr, bei Commons so attributiert wird, dass die Weiterverwendungsrechte verständlich rüber kommen ? Im Moment sehe ich das dort nicht (und OMA sowieso nicht), sondern es begrüßen mich drei Copyright-Kästen (und ein paar versteckte Kategorien) und der fette Text: Daher darf diese Datei in der deutschsprachigen Wikipedia möglicherweise nicht verwendet werden. --Goesseln (Diskussion) 21:57, 4. Mai 2015 (CEST)
@Goesseln: Der Kasten mit dem störenden Text kommt davon, dass jemand auf Commons auch ausdrücken wollte, dass und warum das Foto auch in den USA public domain sei. Dieser Hinweis wird für Fälle angewandt, in denen Werke erstmals ausserhalb der USA und vor 1978 veröffentlicht wurden, ohne die damals notwendigen US-Urheberrechtsformalitäten einzuhalten, und bei denen das Werk am 1. Januar 1996 in seinem Herkunftsland gemeinfrei war. Aufgrund des Uruguay Round Agreements Act (URAA) können Werke, die in ihrem Herkunftsland inzwischen gemeinfrei sind, aber am 1. Januar 1996 noch geschützt waren, in den USA nämlich wieder einen Schutz erhalten haben und dort noch lange geschützt sein. Da es sich dabei um einen rein USA-spezifischen Hinweis handelt, kann er sich auch in Beschreibungsseiten von Werken finden, die in den USA und in ihrem Herkunftsland zwar public domain sind (und auf Commons daher akzeptiert werden), in Deutschland aber noch geschützt sind. Wobei ich mich gerade frage, ob das in der Praxis wirklich vorkommt: Zwar wird zwischen Deutschland und den USA kein Schutzfristenvergleich vorgenommen, aber für den Status in Deutschland käme es in diesen Fällen ja nicht darauf an, sondern auf den Schutzfristenvergleich mit dem Herkunftsland. Insofern kann man sich fragen, ob die Einbindung des Warntemplates in der deutschen Fassung commons:Template:PD-1996/de wirklich Sinn ergibt, oder ob man commons:Template:Urheberrechtlich geschützt daraus streichen sollte. Ich pinge mal auf Verdacht wiederum Yellowcard sowie Gnom und Pajz an ;-). - Beim konkreten Foto fragt sich auch noch, ob der ganze Baustein überhaupt berechtigt ist: Das Foto müsste dazu ja in Frankreich bereits 1996 gemeinfrei gewesen sein. Sollte es vom 1935 verstorbenen Fotografen stammen, wäre das aber nicht der Fall. Damit müsste man das Foto dann wohl eher als in den USA per URAA noch geschützt ansehen, womit commons:Template:Not-PD-US-URAA anzuwenden wäre - allerdings werden solche "URAA"-Fälle auf Commons nach ausgiebigen Diskussionen gegenwärtig noch nicht gelöscht, wenn ich auf dem richtigen Stand bin. - Damit hätten wir also einen der drei Kästen besprochen ;-) - Zu den anderen: commons:Template:PD-GallicaScan ist ein generischer Baustein für gemeinfreie Werke aus dem Projekt Gallica, der nicht näher auf die Gründe für die Gemeinfreiheit eingeht. Viele dürften ihn also als allein nicht ausreichend ansehen - wie auch die Diskussion hier zeigt, besteht oft doch der Wunsch nach einer Antwort auf die Frage "und warum soll dieses Bild nun gemeinfrei sein?" Schliesslich commons:Template:PD-EU-no author disclosure: Wie hier diskutiert, das ist ein im Prinzip spekulativer Commons-Versuch, die von der BNF deklarierte Gemeinfreiheit des Fotos zu "erklären", aber ich wüsste gerade auch keinen wirklich überzeugenden anderen Ansatz (man kann ja auch nicht einfach behaupten, das Foto stamme von Henri Meurisse selbst, ohne es sicher zu wissen). Für alle drei Templates gibt es also gute Gründe - viel einfacher wird es nicht gehen (höchstens "anders kompliziert", eben u.a. mit "Not-PD-US-URAA"). Aber vielleicht können wir zumindest das deutsche Warntemplate im PD-1996-Template streichen (bin gespannt auf die Meinungen hier). Müsste man allerdungs wohl auch noch auf Commons selbst diskutieren. Gestumblindi 22:40, 4. Mai 2015 (CEST)
Gestumblindi, na ja, jedenfalls ist, wie du es ja auch nicht anders behauptest, ein mit commons:Template:PD-1996/de gekennzeichnetes Werk in Deutschland nicht notwendigerweise gemeinfrei. Insofern sehe ich schon eine Berechtigung für commons:Template:Urheberrechtlich geschützt. In der Tat stimmt der Text da aber eigentlich nicht (wozu braucht es den überhaupt? – ein warnender Hinweis würde doch ausreichen), weil Deutschland entgegen der dortigen Behauptung auch im Verhältnis zu US-Urhebern einen Schutzfristenvergleich ganz regelmäßig anwendet (siehe gerade das Beispiel über diesem Abschnitt, „National Women's Suffrage Association.jpg 1913“) und auch sonst jedenfalls in Fall 3 ein allfälliger Schutzfristenvergleich mit dem Herkunftsland an- oder eben nicht anzuwenden wäre, wofür die Regelungen zwischen Deutschland und den USA von vornherein unerheblich wären. Grüße, — Pajz (Kontakt) 23:35, 4. Mai 2015 (CEST)
@Pajz: Irgendwie scheint sich hier mal die Ansicht festgesetzt zu haben, dass zwischen Deutschland und den USA generell kein Schutzfristenvergleich stattfinde; das scheint aber überholt zu sein bzw. nur einseitig zu gelten (die USA nehmen keinen Schutzfristenvergleich vor, Deutschland schon)? Gestumblindi 23:58, 4. Mai 2015 (CEST)
Gestumblindi, es gibt einen bilateralen Vertrag zwischen Deutschland und den USA von 1892 (wikisource:Übereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte), wonach stets Inländerbehandlung gilt; also kein Schutzfristenvergleich. Das in Deutschland 1955 in Kraft getretene Welturheberrechtsabkommen sieht hingegen in Art. IV Abs. 4 einen Schutzfristenvergleich vor, von dem Deutschland auch Gebrauch gemacht hat. Auch die USA haben das WUA unterzeichnet. Nach Art. XIX Satz 2 WUA hat das WUA Vorrang vor bilateralen Verträgen. Deshalb gibt es seit 1955 auch wieder einen Schutzfristenvergleich im Verhältnis zu US-Urhebern. Das hat der BGH im letzten Jahr in seiner Tarzan-Entscheidung sehr ausführlich aufgedröselt (https://openjur.de/u/687051.html, Rz. 27 ff.). — Pajz (Kontakt) 11:50, 5. Mai 2015 (CEST)
@Pajz: "Nach Art. XIX Satz 2 WUA hat das WUA Vorrang vor bilateralen Verträgen" - das ist ja äusserst interessant. Wenn sich auch die USA daran halten, könnte das doch auch heissen, dass die (insbesondere auf Commons!) verbreitete Annahme gar nicht stimmt, dass im Herkunftsland inzwischen gemeinfreie Werke in den USA aufgrund des URAA wieder geschützt sein können? Das wäre ein völlig neuer Aspekt in der ausufernden URAA-Diskussion. Aber halten sich die USA wirklich daran? Andererseits: Dass das WUA Vorrang vor bilateralen Verträgen hat, heisst ja nicht, dass ein nationales Gesetz (kein bilateraler Vertrag) wie der URAA nicht anderes vorsehen kann...? Gestumblindi 13:19, 5. Mai 2015 (CEST)
Gestumblindi: Na ja, ohne viel zur US-Rechtslage beitragen zu können: So einfach wird es nicht sein; außerdem muss man die RBÜ noch berücksichtigen. Ich versuche noch einmal aus deutscher Sicht zur ordnen. In etwa ist es ja so: Das WUA hat Vorrang vor den Übereinkommen von 1892; die RBÜ hat Vorrang vor dem WUA; das Übereinkommen von 1892 hat Vorrang vor der RBÜ. Nach meinem Verständnis müsste die Lage etwa für ein (nicht Lichtbild)Werk eines US-Urhebers (erstveröffentlicht in den USA) ungefähr so liegen: Werk vor 1955 geschaffen → 50 Jahre pma, auch nach 1955 noch 50 Jahre pma (Bestandsschutz); falls 1965 noch geschützt → Verlängerung auf 70 Jahre pma, aber höchstens so lange, wie das Werk in den USA noch geschützt ist, danach gemeinfrei; falls auf diese Weise vor 1989 (RBÜ-Beitritt der USA) gemeinfrei geworden → auch heute noch gemeinfrei; falls aber auf diese Weise 1989 noch geschützt, dann ist die RBÜ anwendbar und der Schutzfristenvergleich entfällt wieder, also gilt seit 1989 bedingungslos 70 Jahre pma. // Was die USA betrifft: Nun gut, die Annahme, „dass im Herkunftsland inzwischen gemeinfreie Werke in den USA aufgrund des URAA wieder geschützt sein können“, stimmt jedenfalls schon, so hat es der Supreme Court doch bestätigt. Ich kann das jetzt nicht strukturiert mit der deutschen Rechtslage zusammenbringen, dazu fehlt es mir an Kenntnis des US-Rechts. Jedenfalls würde ich zu bedenken geben, dass der Schutzfristenvergleich in der WUA nicht unbedingt zwingend war (da heißt es, dass kein Vertragsstaat „verpflichtet“ ist, einen längeren Schutz als das Ursprungsland zu gewähren, siehe deshalb § 140 UrhG). Außerdem sehe ich insofern keinen Widerspruch, als ein Land soweit ersichtlich ja weder durch WUA noch RBÜ gehindert ist, den Schutz nach eigenem Belieben noch etwas auszudehnen (etwas anderes stünde mutmaßlich auch im Widerspruch zur urheberfreundlichen Intention dieser beiden Abkommen). — Pajz (Kontakt) 17:46, 5. Mai 2015 (CEST)
Besten Dank für die Ausführungen - zumindest um einen weiter oben angesprochenen Aspekt habe ich mich nun mal gekümmert: In dieser Datei den Baustein "PD-1996" durch "Not-PD-US-URAA" ersetzt, da das Foto in Frankreich am 1. Januar 1996 ja höchstwahrscheinlich noch geschützt war (das wäre jedenfalls sowohl im Falle eines wirklich anonymen Werkes als auch bei einem Foto von Henri Meurisse der Fall) und sein Schutz in den USA damit wiederhergestellt worden sein dürfte. Gestumblindi 20:17, 6. Mai 2015 (CEST)
Danke für den Ping etwas weiter oben - ich war im Urlaub und antworte daher erst jetzt. Leider sehe ich mich bei Fragen des internationalen Urheberrechts nicht in der Lage, etwas beizutragen, da weiß ich einfach zu wenig. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:12, 7. Mai 2015 (CEST)

gelöschtes Bild

Könnte bitte mal jemand auf Portal Portal_Diskussion:Schach#Foto_von_Heinz_Liebert erläutern, warum das Bild gelöscht wurde und wie der Einsteller GFHund diese retten kann? Danke. --tsor (Diskussion) 21:39, 28. Apr. 2015 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gnom (Diskussion) 12:03, 14. Mai 2015 (CEST)