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Zusatzzeichen

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Ein Zusatzzeichen (Deutschland) oder eine Zusatztafel (Österreich, Schweiz) konkretisiert die Bedeutung eines Verkehrszeichens (Deutschland) bzw. eines Signals (Schweiz), mit dem es in der Regel gemeinsam aufgestellt ist.

Das Verkehrszeichen „allgemeine Gefahrenstelle“ wird durch die Zusatzschilder konkretisiert. Hier: Warnung auf eingeschränktes Lichtraumprofil auf den folgenden 3 km.
Zudem: Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h ab dem Schild, dessen Anordnung nach 3 km nach Verlassen der Gefahrenstelle sich selbstständig aufhebt

Nach § 39 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist ein Zusatzzeichen ein Verkehrszeichen, das auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften zeigt. Ein Zusatzzeichen bezieht sich nur auf ein Hauptverkehrszeichen.[1]

Gemäß dieser gesetzlichen Vorschrift darf ein Zusatzzeichen nicht allein stehen und ist „in der Regel“ unter dem Hauptverkehrszeichen anzubringen. Gesetzliche Ausnahmen sind die Zusatzzeichen 1000-32 und 1048-19 , die in Verbindung mit den Vorschriftzeichen 205 (Vorfahrt gewähren) oder 206 (Halt, Vorfahrt gewähren) über diesen anzubringen sind.[2]
Daneben kann das Zusatzzeichen 1022-10 für die Freigabe linksseitiger Radwege ohne ein Hauptverkehrszeichen aufgestellt werden.[3]

Zusatzzeichen werden gemäß dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat), Teil:8, in 4 Hauptgruppen zusammengefasst:

  • Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen
  • Gruppe der „frei“-Zusatzzeichen
  • Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen
  • Gruppe der besonderen Zusatzzeichen

Umfassende Zusammenstellungen

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Commons: Internationale und deutschsprachige Zusatzzeichen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  1. Dies stellt das Urteil des BVerwG von 2003 klar.
  2. Abschnitt 2.1 und 3.2 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der StVO. In: Straßenverkehrs-Ordnung. Abgerufen am 8. April 2019.
  3. Nach § 2 Abs. 4 Satz 4, allerdings: „Die oberste Landesbehörde kann gemäß § 46 Absatz 2 StVO auch die Kennzeichnung von rechten Radwegen ohne Benutzungspflicht mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ ohne Hauptzeichen zulassen.“, so gesehen bspw. im Bundesland Baden-Württemberg des Autors dieser Seite und erwähnt in den Qualitätsstandards und Musterlösungen für Radverkehrsanlagen in Baden-Württemberg.