Zusatzzeichen
Ein Zusatzzeichen (Deutschland) oder eine Zusatztafel (Österreich, Schweiz) konkretisiert die Bedeutung eines Verkehrszeichens (Deutschland) bzw. eines Signals (Schweiz), mit dem es in der Regel gemeinsam aufgestellt ist.
Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zudem: Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h ab dem Schild, dessen Anordnung nach 3 km nach Verlassen der Gefahrenstelle sich selbstständig aufhebt
Nach § 39 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist ein Zusatzzeichen ein Verkehrszeichen, das auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften zeigt. Ein Zusatzzeichen bezieht sich nur auf ein Hauptverkehrszeichen.[1]
Gemäß dieser gesetzlichen Vorschrift darf ein Zusatzzeichen nicht allein stehen und ist „in der Regel“ unter dem Hauptverkehrszeichen anzubringen. Gesetzliche Ausnahmen sind die Zusatzzeichen 1000-32
und 1048-19
, die in Verbindung mit den Vorschriftzeichen 205
(Vorfahrt gewähren) oder 206
(Halt, Vorfahrt gewähren) über diesen anzubringen sind.[2]
Daneben kann das Zusatzzeichen 1022-10
für die Freigabe linksseitiger Radwege ohne ein Hauptverkehrszeichen aufgestellt werden.[3]
Zusatzzeichen werden gemäß dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat), Teil:8, in 4 Hauptgruppen zusammengefasst:
- Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen
- Gruppe der „frei“-Zusatzzeichen
- Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen
- Gruppe der besonderen Zusatzzeichen
- Beispiele für historische deutsche Zusatztafeln und -schilder
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Drei scharfe Kurven folgen, StVO 1936
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Verlauf des Verbots (Parkverbot), StVO 1953
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Für Lastkraftwägen und Züge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen, StVO 1956
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Personenkraftwagen frei, StVO 1970
- Beispiele für Zusatzzeichen gemäß dem aktuellen Katalog der Verkehrszeichen
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Zusatzzeichen 1000-10
Beispiel aus der Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen -
Zusatzzeichen 1020–1030
Beispiel aus der Gruppe der „frei“-Zusatzzeichen -
Zusatzzeichen 1040-30
Beispiel aus der Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen -
Zusatzzeichen 1060-10
Beispiel aus der Gruppe der besonderen Zusatzzeichen
Umfassende Zusammenstellungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017#Zusatzzeichen
- Bildtafel der Verkehrszeichen in Österreich#§ 54. Zusatztafeln
- Bildtafel der Strassensignale in der Schweiz und in Liechtenstein seit 2021#5.xx Ergänzende Angaben zu Signalen
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Dies stellt das Urteil des BVerwG von 2003 klar.
- ↑ Abschnitt 2.1 und 3.2 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der StVO. In: Straßenverkehrs-Ordnung. Abgerufen am 8. April 2019.
- ↑ Nach § 2 Abs. 4 Satz 4, allerdings: „Die oberste Landesbehörde kann gemäß § 46 Absatz 2 StVO auch die Kennzeichnung von rechten Radwegen ohne Benutzungspflicht mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ ohne Hauptzeichen zulassen.“, so gesehen bspw. im Bundesland Baden-Württemberg des Autors dieser Seite und erwähnt in den Qualitätsstandards und Musterlösungen für Radverkehrsanlagen in Baden-Württemberg.