Zusatzzeichen
Ein Zusatzzeichen (Deutschland) oder eine Zusatztafel (Österreich, Schweiz) konkretisiert die Bedeutung eines Verkehrszeichens (Deutschland) bzw. eines Signals (Schweiz), mit dem es in der Regel gemeinsam aufgestellt ist.
Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Zudem: Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h ab dem Schild, dessen Anordnung nach 3 km nach Verlassen der Gefahrenstelle sich selbstständig aufhebt
In Deutschland beziehen sich Zusatzzeichen auf das eigentliche Verkehrszeichen direkt über dem Zusatzzeichen.[1]
Ausnahmen sind die Zusatzzeichen 1000-32 und 1048-19
, die in Verbindung mit den Vorschriftzeichen 205
(Vorfahrt gewähren) und 206
(Halt, Vorfahrt gewähren) über dem Verkehrszeichen anzubringen sind.[2]
Ebenfalls kann das Zusatzzeichen 1022-10 für die Freigabe linksseitiger Radwege ohne ein eigentliches Verkehrszeichen aufgestellt werden.
Zusatzzeichen werden gemäß dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat), Teil:8, in 4 Hauptgruppen zusammengefasst:
- Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen
- Gruppe der „frei“-Zusatzzeichen
- Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen
- Gruppe der besonderen Zusatzzeichen
- Beispiele für historische deutsche Zusatztafeln und -schilder
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Drei scharfe Kurven folgen, StVO 1936
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Verlauf des Verbots (Parkverbot), StVO 1953
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Für Lastkraftwägen und Züge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen, StVO 1956
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Personenkraftwagen frei, StVO 1970
- Beispiele für Zusatzzeichen gemäß dem aktuellen Katalog der Verkehrszeichen
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Zusatzzeichen 1000-10
Beispiel aus der Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen -
Zusatzzeichen 1020–1030
Beispiel aus der Gruppe der „frei“-Zusatzzeichen -
Zusatzzeichen 1040-30
Beispiel aus der Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen -
Zusatzzeichen 1060-10
Beispiel aus der Gruppe der besonderen Zusatzzeichen
Umfassende Zusammenstellungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017#Zusatzzeichen
- Bildtafel der Verkehrszeichen in Österreich#§ 54. Zusatztafeln
- Bildtafel der Strassensignale in der Schweiz und in Liechtenstein seit 2021#5.xx Ergänzende Angaben zu Signalen
Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- ↑ Die ursprüngliche Formulierung enthält zwar den Passus „in der Regel“, jedoch stellt ein Urteil des BVerwG von 2003 klar, dass diese Regelung immer gilt.
- ↑ Abschnitt 2.1 und 3.2 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der StVO. In: Straßenverkehrs-Ordnung. Abgerufen am 8. April 2019.