Arbeitsbühne

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Hubarbeitsbühne (Scherenarbeitsbühne)

Eine Arbeitsbühne (Aufenthaltsbühne) ist ein Anbaugerät und dient bei Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten dem ausführenden Personal als Standfläche und als Lagerplatz für während des Arbeitseinsatzes benötigte Materialien. Im Gegensatz zur Hubarbeitsbühne verfügen Arbeitsbühnen nicht über einen eigenen Antrieb für den Niveauausgleich. Sie sind eine Alternative zum Gerüst. Von letzterem wiederum unterscheiden sie sich, indem sie mobil sind. An ihrer Unterseite sind feststellbare Rollen angebracht. Damit kann eine Arbeitsbühne den Standort relativ kurzzeitig und ohne besondere Anstrengungen verändern.

Einsatz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für große sowie kleinere Unternehmen lohnt es sich meist nicht für Wartungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten eine Hubarbeitsbühne anzuschaffen, da sich die Einsatzbedingungen ständig ändern, werden auch Arbeitsbühnen unterschiedlicher Bauart benötigt. Ein Gabelstapler mit einem Arbeitskorb ist nur bedingt einsetzbar, des Weiteren muss man aus Sicherheitsgründen dringend abraten, da die Person im Korb durch mögliches Fehlverhalten des Fahrers verletzt werden könnte. Die Standsicherheit ist nur bei einer Hubarbeitsbühne mit CE Zertifikat gegeben, da auftretende dynamische Kräfte im Vorfeld berechnet wurden. Eine Alternative zur kostenintensiven Anschaffung und Betreibung einer Hubarbeitsbühne stellt das Mieten auf Zeit dar. In Deutschland, aber auch weltweit gibt es ein dichtes Netz an Vermietern, die im Regelfall ein für den jeweiligen Einsatzzweck passendes Gerät vorhalten.

Arbeitsbühnen unterteilen sich in zwei Hauptgruppen nach der EN 280 Hubarbeitsbühnen:

  • Gruppe A: Fahrbare Hubarbeitsbühnen, bei denen die senkrechte Projektion des Lastschwerpunktes sich immer innerhalb der Kippkante befindet.
  • Gruppe B: Fahrbare Hubarbeitsbühnen, bei denen sich die senkrechte Projektion des Lastschwerpunktes auch außerhalb der Kippkante befinden kann.

Außerdem werden sie noch in drei Typen eingeteilt:

  • Typ-1-Fahren ist nur in Transportstellung zulässig
  • Typ-2-Fahren mit angehobener Arbeitsbühne ist nur von einem Steuerpult am Untergestell erlaubt (Sondergeräte)
  • Typ-3-Fahren mit angehobener Arbeitsbühne (Arbeitskorb) und Steuerung von oben ist möglich
  • Typ 1a z. B. Personenlift mit Abstützung
  • Typ 1b z. B. alle Anhängerarbeitsbühnen und alle Lkw-Arbeitsbühnen
  • Typ 3a z. B. Stempelmastbühnen, Scherenbühnen
  • Typ 3b z. B. alle selbstfahrenden Gelenk-, Gelenkteleskop- und Teleskopbühnen

Bauliche Anforderungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gemäß der BGV-D27-Richtlinie für Flurförderzeuge der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution gibt es nachfolgende Vorgaben:[1]

Boden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Boden der Arbeitsbühne sollte geschlossen, eben und rutschfest sein, um so Standsicherheit zu gewähren. Damit keine Werkzeuge durch Öffnungen am Boden fallen können, sollten die Öffnungen nicht größer als 15 mm sein. Die Größe des Bodens sollte einer Flachpalette (800 mm × 1200 mm) entsprechen. Unter dem Boden sollten Gabeltaschen vorhanden sein, welche nach unten und zur Seite geschlossen sein müssen.

Umwehrung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Um Personen vor dem Abstürzen und Gegenstände vor dem Herabfallen zu sichern ist eine Umwehrung nötig. Diese soll aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste bestehen. Die Fußleiste sollte 15 cm hoch sein, um so das Herabfallen von Gegenständen besser zu verhindern. Die Umwehrung muss mindestens 1,10 m hoch sein und zusammen mit dem Boden unlösbar verbunden sein.

Rückenschutz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zum Hubmast einer Hubarbeitsbühne oder Hebebühne hin sollte ein Gitter über die gesamte Breite der Arbeitsbühne angebracht sein, das mindestens 1,80 m hoch ist, um so Verletzungen durch den Hubmast zu verhindern. Das Gitter sollte engmaschig sein, so dass niemand durch die Maschen zu den Gefahrstellen des Hubmastes gelangen kann.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Commons: Scherenhubbühne – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. § 26 der Berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften BGV-D27-Richtlinie für Flurförderzeuge (Memento vom 4. Dezember 2016 im Internet Archive)