Kontrahent

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 2. September 2015 um 17:25 Uhr durch Hubon (Diskussion | Beiträge) (→‎Etymologie: R, Stil, Rotlink vorerst entlinkt). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Kontrahent (von lat. con-trahere „zusammenziehen, vereinigen, bewirken“) ist eine Person, die einen Vertrag (Kontrakt) abschließt. Diese ursprüngliche Bedeutung ist heute auf den juristischen und den Börsen-Sprachgebrauch beschränkt. Die Bezeichnung wird jedoch auch für einen Gegner in einer (geistigen) Auseinandersetzung gebraucht.

Etymologie

Die ursprüngliche Bedeutung des Wortes ist das eines Gegners oder Rivalen im Zweikampf des Mittelalters. Die Verwendung der Bezeichnung Kontrahent für einen Vertragspartner ist seit dem 16. Jahrhundert belegt. Der Gebrauch im naturwissenschaftlichen Bereich für etwas, das sich zusammenzieht (kontrahieren), ist jüngeren Datums. Das Wort ist das substantivierte Partizip Präsens des lateinischen Verbs contrahere („zusammenziehen; einen Vertrag abschliessen“).[1]

In der Studentensprache wurde das Verabreden des Zweikampfes als kontrahieren bezeichnet, nach dem ursprünglichen lateinischen Wortsinn „Gegner im Zweikampf“ von contra („gegen“).

Bank- und Börsenwesen

In der Sprache des Bank- und Börsenwesens ist der Kontrahent der Vertragsgegner (oder Vertragspartner) in einem Börsen- oder Handelsgeschäft. Entsprechend spricht man von dem Kontrahentenrisiko als dem Risiko, das in der möglichen Zahlungsunfähigkeit des Kontrahenten liegt, und hat das Rechtssubjekt des Zentralen Kontrahenten entwickelt, um dieses Risiko zu vermindern.[2]

Juristischer Sprachgebrauch

Im juristischen Sprachgebrauch ist Kontrahent der Vertragsgegner. Die Gegenpart des Kontrahenten ist der Gegenkontrahent. Der Begriff Kontrahierungszwang steht für den gesetzlichen Abschlusszwang des Oblaten (Anerbotenen), sich mit dem Offerenten (Anbietenden) auf dessen Offerte (Angebot) hin in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfange zu kontrahiren (z.B. in der Pflichtversicherung).

Weblinks

Wiktionary: Kontrahent – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Friedrich Kluge: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 24. Auflage, 2002, ISBN 3-11-017473-1, S. 525.
  2. Jürgen Krumnow, Ludwig Gramlich (Hrsg.): Gabler Banklexikon, 12. Auflage, 2000, ISBN 3-409-46112-4, S. 815