Funkstelle

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Bodenfunkstelle der deutschen Luftwaffe im Zweiten Weltkrieg (1940)
Erdfunkstelle Raisting, Deutschland (2005)

Eine Funkstelle[1], kurz FuSt, bezeichnet einen oder mehrere Sender bzw. Empfänger oder auch eine Gruppe von Sendern und Empfängern (einschließlich der Zusatzeinrichtungen), die zur Wahrnehmung eines Funkdienstes an einem gegebenen Ort erforderlich sind. Jede Funkstelle wird dem Funkdienst zugeordnet, an dem sie ständig oder zeitweilig teilnimmt.[2] Eine Funkanlage ist ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlt oder empfängt (§ 3 Abs. 1 des Funkanlagengesetzes). Hierzu zählt auch Zubehör wie zum Beispiel eine Antenne.

Kategorisierung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine allgemeine Kategorisierung von Funkstellen kann gemäß charakteristischer Einsatzmerkmale erfolgen; Beispiele hierfür sind Hauptfunkstelle, Unterfunkstelle, Sendefunkstelle, Empfangsfunkstelle etc. Eine international verbindliche Kategorisierung der verschiedenen Funkstellen findet durch die ITU statt, die durch den nationalen Hoheitsträger für die Regulierung von Funknutzungen (in Deutschland die Bundesnetzagentur/Frequenzverwaltung) weitgehend übernommen wurde.

Begriffsbestimmung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der deutschen Verordnung[3] gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Nr. Funkstellen und Funksysteme Beschreibung
1 Funkstelle FuSt RR siehe Definition oben
2 Terrestrische Funkstelle 1.62 Funkstelle, die terrestrischen Funkverkehr abwickelt
3 Erdfunkstelle ErdFuSt 1.63
4 Weltraumfunkstelle WrFuSt 1.64
5 Rettungsgerätfunkstelle RetGerFuSt 1.65
6 Feste Funkstelle 1.66 Funkstelle des festen Funkdienstes
7 Feste Flugfunkstelle veraltet „Funkstelle des festen Flugfunkdienstes“, wurde ersetzt durch Feste Funkstelle
8 Mobile Funkstelle MobFuSt 1.67
9 Mobile Erdfunkstelle 1.68
10 Ortsfeste Funkstelle 1.69
10A Ortsfeste Erdfunkstelle 1.70
11 Ortsfeste Landfunkstelle 1.71 Ortsfeste Funkstelle des mobilen Landfunkdienstes
11A Ortsfeste Landerdfunkstelle 1.72 Erdfunkstelle des festen Funkdienstes über Satelliten
12 Mobile Landfunkstelle 1.73
12A Mobile Erdfunkstelle des Landfunkdienstes über Satelliten 1.74
13 Küstenfunkstelle KüFuSt 1.75
14 Küstenerdfunkstelle KüErdFuSt 1.76 Erdfunkstelle des festen Funkdienstes über Satelliten oder mobilen Seefunkdienstes über Satelliten.
15 Seefunkstelle SeeFuSt 1.77
16 Schiffserdfunkstelle 1.78
17 Funkstelle für den Funkverkehr an Bord 1.79
18 Hafenfunkstelle 1.80 Küstenfunkstelle des Hafenfunkdienstes
19 Bodenfunkstelle BodenFuSt 1.81
20 Bodenerdfunkstelle 1.82 Erdfunkstelle des festen Funkdienstes über Satelliten
21 Luftfunkstelle LuftFuSt 1.83
22 Luftfahrzeugerdfunkstelle 1.84 mobile Erdfunkstelle des mobilen Flugfunkdienstes über Satelliten an Bord eines Luftfahrzeugs
23 Rundfunksendestelle 1.85 Sendefunkstelle des Rundfunkdienstes
24 Ortungsfunkstelle OrtFuSt 1.86
25 Mobile Navigationsfunkstelle MobNavFuSt 1.87
26 Ortsfeste Navigationsfunkstelle OfNavFuSt 1.88
27 Mobile nichtnavigatorische Ortungsfunkstelle MobNNavOFuSt 1.89 Funkstelle des nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienstes, die dazu bestimmt ist, während der Bewegung oder während des Haltens an beliebigen Orten betrieben zu werden
28 Ortsfeste nichtnavigatorische Ortungsfunkstelle OfNNavOFuSt 1.90 Funkstelle des nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienstes, die nicht dazu bestimmt ist, während der Bewegung oder während des Haltens an beliebigen Orten betrieben zu werden
29 Peilfunkstelle 1.91 Ortungsfunkstelle, die zur Funkpeilung betrieben wird
30 Funkfeuer 1.92
31 Funkbake zur Kennzeichnung der Notposition 1.93 Funkstelle des Mobilfunkdienstes, deren Aussendungen die Such- und Rettungsarbeit erleichtern sollen[4]
31A Satellitenfunkbake zur Kennzeichnung der Notposition 1.94
32 Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkstelle 1.95 Funkstelle des Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienstes
33 Amateurfunkstelle 1.96
34 Radioastronomiefunkstelle 1.97 Funkstelle des Radioastronomiefunkdienstes
35 Versuchsfunkstelle 1.98 Funkstelle, die Funkwellen für Versuche zur Förderung der Wissenschaft oder Technik verwendet
36 Schiffsnotsender 1.99 Schiffssender zur ausschließlichen Benutzung auf einer Notfrequenz für Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsfälle
103 Funksonde 1.109
104 Weltraumfunksystem 1.110
105 Satellitenfunksystem 1.111
Eigenbegriffe der Binnenschiffahrt

Zum Betreiben einer Funkstelle benötigt man eine Erlaubnis. Diese wird in Deutschland in der Regel durch eine Frequenzzuteilung nach dem Telekommunikationsgesetz von der Bundesnetzagentur gegeben.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. VO Funk, Ausgabe 2012, Artikel 1.61
  2. Definition Funkstelle: BROCKHAUS in 24 Bänden (2001), Band 8: 3-7653-3668-8, S. 60.
  3. § 4 Begriffsbestimmungen im Frequenzbereichszuweisungsplan der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
  4. VO Funk, Ausgabe 2012, Artikel 1.93.