Hinterlegungsordnung

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Basisdaten
Titel: Hinterlegungsordnung
Abkürzung: HinterlO, HintO
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege, Verfahrensrecht
Fundstellennachweis: 300-15
Erlassen am: 10. März 1937
(RGBl. I S. 285)
Inkrafttreten am: 1. April 1937
Letzte Änderung durch: Art. 17 G vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2614, 2616)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
30. November 2007, 1. Dezember 2010
(Art. 80 Abs. 1, 2 G vom 23. November 2007)
Außerkrafttreten: 1. Dezember 2010
(Art. 80 Abs. 2 G vom 23. November 2007)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937

Durch die Hinterlegungsordnung (HinterlO) wurde in Deutschland das bei einer Hinterlegung zu beachtende Verfahren geregelt.

Die materiell-rechtlichen Wirkung und Gründe für die Hinterlegung finden sich hingegen unter anderem in den Vorschriften der §§ 372 ff. BGB.

Hinterlegungsordnung des Bundes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen. Die Aufgaben der Hinterlegungsstelle sind den Amtsgerichten übertragen. Hinterlegungskassen sind die Kassen der Justizverwaltung.

Nach Ansicht der Kommission der Bundesländer ist die Hinterlegungsordnung überwiegend kein Bundesrecht geworden und gilt daher als Landesrecht fort. Eine genuine Trennung von Landes- und Bundesrecht ist nicht möglich. Daher können die Vorschriften in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen. Einzelne Bundesländer haben Ausführungsverordnungen zur Hinterlegungsordnung erlassen.

Durch Artikel 17 des Zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz ist die Hinterlegungsordnung mit Wirkung zum 1. Dezember 2010 als Bundesrecht aufgehoben worden.

Gesetzesgliederung der Hinterlegungsordnung

  • Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
  • Zweiter Abschnitt: Annahme
  • Dritter Abschnitt: Verwaltung der Hinterlegungsmasse
  • Vierter Abschnitt: Herausgabe
  • Fünfter Abschnitt: Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
  • Sechster Abschnitt: Kosten (aufgehoben)
  • Siebenter Abschnitt: Hinterlegung in besonderen Fällen
  • Achter Abschnitt: Übergangsbestimmungen
  • Neunter Abschnitt: Schlussbestimmungen

Hinterlegungsrecht der Bundesländer[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Bundesländer haben folgende Hinterlegungsvorschriften erlassen:

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Rainer Wiedemann / Franziska Armbruster: Bayerisches Hinterlegungsgesetz. Kommentar, 1. Auflage, München 2012, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-61435-4