Kündigung

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Kündigung (lateinisch renuntiatio; englisch termination, französisch résiliation) ist der Rechtsbegriff für ein Gestaltungsgeschäft[1], das die Beendigung eines Schuldverhältnisses durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zum Inhalt hat.

Allgemeines[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei Schuldverhältnissen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann die eine von der anderen Vertragspartei eine Leistung oder Gegenleistung fordern, solange das Schuldverhältnis besteht. Schuldverhältnisse enden entweder mit der vereinbarten Laufzeit oder Fälligkeit, der vereinbarten Frist, dem Rücktritt oder durch Kündigung. Dauerschuldverhältnisse wie Arbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Handyvertrag, Kreditvertrag, Leasing, Leihe, Miete, Mobilfunkvertrag, Pacht oder Versicherungsvertrag sind häufig unbefristet und können daher ausschließlich durch Kündigung beendet werden (wie bei der Kündigung des Arbeitsvertrags).

Kündigungsfrist[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Kündigungsfrist wird der Zeitraum bezeichnet, der zwischen dem Zugang der Kündigung und dem durch die Kündigung bewirkten Ende des Vertragsverhältnisses liegt.[2] Sie kann gesetzlich vorgegeben oder vertraglich vereinbart sein.

Rechtslage in einzelnen Rechtsordnungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Kündigung hat in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedliche Bedeutungen.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Hans-Friedrich Müller in Erman, 16. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt 2020, Einleitung vor § 104 Rn. 25.
  2. Rudolf Stürzer/Michael Koch, Vermieter-Lexikon: Der Ratgeber für die tägliche Praxis, 2010, S. K-167