Rowdy

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Als Rowdy (englisch rowdy (Substantiv) „Rabauke, Schläger“, rowdy (Adjektiv) „rüpelhaft, gewalttätig“, vgl. rowKrawall, Schlägerei“) wird im Deutschen ein Mensch bezeichnet, der sich in der Öffentlichkeit flegelhaft und gewalttätig aufführt. Der Begriff steht damit den Begriffen „Krawallmacher“ und „Randalierer“ nahe. Im weiteren Sinne kann der Begriff für jede Person verwendet werden, die sich in der Öffentlichkeit rücksichtslos verhält. In dieser weiteren Bedeutung hat der Begriff eher eine ähnliche Bedeutung wie „Rüpel“.

Von Rowdys bzw. Rowdytum ist in den Medien insbesondere im Zusammenhang mit Schlägereien, Randalen und Vandalismus, sowie bewusst-provokantem, dreistem, ruppigem und konfrontativem Verhalten die Rede. So ist die Bezeichnung Verkehrsrowdy für einen rücksichtslosen, andere gefährdenden Verkehrsteilnehmer verbreitet. Auch Hooligans werden gelegentlich als Rowdys bzw. als Fußballrowdys bezeichnet.

Der Begriff stand bereits 1887 erstmals im Duden.[1] Der gleichbedeutende englische Begriff ist seit mindestens 1808 nachgewiesen.[2]

„Rowdy“ wird meist als abwertende Fremdbezeichnung verwendet. Ein „Rowdy“ handelt demnach aus charakterlicher Unreife, Rücksichtslosigkeit, Lust an Provokation oder Zerstörungswut (bzw. Zerstörungslust). Andere persönliche Beweggründe (Bereicherung, Rache, Verzweiflung) spielen keine Rolle, ebenfalls nicht ideologische oder politisch-gesellschaftliche Motivationen. In diesem Sinne wurde und wird politische Gewalt, lautstarker Protest und öffentlich gezeigtes nonkonformes Verhalten, selbst wenn es gewaltfrei ist, mitunter als Rowdytum bezeichnet, um es als asozial zu brandmarken.

Verwendung als rechtlicher Begriff[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Begriff Rowdytum umfasste in der DDR auch „bewusste Missachtung des sozialistischen Werte- und Normensystems“ durch Jugendliche, was als „westlich gesteuert“ vermutet wurde und sich z. B. im gemeinschaftlichen Konsum westlicher Rock-’n’-Roll-Musik äußern konnte.[3]

Das Strafgesetzbuch der DDR kannte ab 1968 den Straftatbestand des Rowdytums. § 215 (Rowdytum), Abs. 1 StGB(DDR) lautete:

„Wer sich an einer Gruppe beteiligt, die aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung oder der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens Gewalttätigkeiten, Drohungen oder grobe Belästigungen gegenüber Personen oder böswillige Beschädigungen von Sachen oder Einrichtungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Haftstrafe bestraft.“[4]

In Russland existiert ein dem Rowdytum entsprechender Straftatbestand (russisch Хулиганство Chuliganstwo, englisch Hooliganism) nach § 213 des russischen Strafgesetzbuches.[5][6][7] So wurden drei Mitglieder der russischen Punkrockband Pussy Riot wegen eines vorangegangenen Protests Ende Februar 2012 aufgrund von Rowdytums aus religiösem Hass (Хулиганство по мотивам религиозной ненависти) verhaftet und zu zwei Jahren Haft verurteilt.[8][9][10][11]

Auch in der bundesdeutschen Rechtsprechung findet der Begriff Rowdytum im Zusammenhang mit Verkehrsstraftaten gelegentlich Verwendung.[12] Es handelt sich bei einem Verkehrsrowdy (gemäß Duden) um einen Verkehrsteilnehmer, der die Verkehrsvorschriften grob und rücksichtslos verletzt.[13]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiktionary: Rowdy – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Rowdy. bei: duden.de, abgerufen am 15. April 2012.
  2. Eintrag zu „rowdy (noun)“ auf www.merriam-webster.com, abgerufen am 15. April 2012.
  3. W. Janssen: Halbstarke in der DDR: Verfolgung und Kriminalisierung einer Jugendkultur. Ch. Links Verlag, Berlin 2010.
  4. Strafgesetzbuch der DDR ab 1968 auf verfassungen.de abgerufen am 15. April 2012.
  5. Nachrichteneintrag auf Russland.ru (Memento vom 26. August 2013 im Internet Archive) abgerufen am 3. August 2012.
  6. Уголовный кодекс РФ, Последняя действующая редакция с Комментариями: Статья 213. Хулиганство, abgerufen am 4. Oktober 2016.
  7. Wikisource: Уголовный кодекс Российской Федерации, Глава 24, Статья 213. Хулиганство
  8. Russische Aktivistinnen weisen Vorwurf des religiösen Hasses zurück. In: FAZ. abgerufen am 3. August 2012.
  9. Участниц Pussy Riot приговорили к двум годам колонии. РБК, 17 авг 2012.
  10. Текст приговора Pussy Riot – Приговор именем Российской Федерации, 17 августа 2012 года (Text des Urteils gegen Pussy Riot)
  11. Pussy Riot members jailed for two years for hooliganism. (Memento vom 25. Oktober 2012 im Internet Archive) In: BBC News. WebCite, 17. August 2012.
  12. T. Haubrich: Verkehrsrowdytum auf Bundesautobahnen und seine strafrechtliche Würdigung. In: NJW. 1989, S. 1197ff.
  13. Verkehrsrowdy. bei: duden.de, abgerufen am 2. Januar 2015.