Übermittlungsirrtum

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Ein Übermittlungsirrtum liegt im Privatrecht vor, wenn sich jemand für die Übermittlung seiner Willenserklärung eines Dritten bedient und auf dem Übermittlungsweg außerhalb der Sphäre des Erklärenden ein Irrtum entsteht.

Der Übermittlungsirrtum setzt voraus, dass der Erklärende als Absender und der Empfänger nicht unmittelbar miteinander am selben Ort kommunizieren, sondern sich wegen der räumlichen und/oder zeitlichen Entfernung eines Dritten bedienen müssen. Dann benötigen sie zwecks Kommunikation ein Kommunikationsmittel für ihre Telekommunikation. Als übermittelnder Dritter kommen beispielsweise Erklärungsboten, Dolmetscher oder die Nachrichtenübermittlung (zum Beispiel die Post) in Frage. Hat etwa der Bote vom Absender eine Nachricht lediglich mündlich erhalten, besteht die Gefahr der ungewollten Verfälschung beim Boten durch stille Post, so dass die Nachricht nicht mehr mit dem vom Absender abgegebenen Inhalt beim Empfänger ankommt. Die Verfälschung der Nachricht liegt dabei außerhalb der Sphäre des Erklärenden, so dass dieser keinen Einfluss auf deren Inhalt mehr nehmen kann.

Der Übermittlungsfehler ist ein Spezialfall des Erklärungsirrtums.[1] Ein Übermittlungsfehler liegt vor, wenn eine empfangsbedürftige Willenserklärung durch einen als Übermittler eingesetzten Dritten ungewollt unrichtig übermittelt oder falsch weitergegeben wird. Der Erklärende muss den Inhalt gegen sich gelten lassen, welcher dem Empfänger zugeht, ihn trifft das Risiko der Falschübermittlung.[2] Der Erklärende ist zwar an den unrichtig übermittelten Inhalt gebunden, kann die Erklärung aber durch Anfechtung gemäß § 120 BGB gegen Ersatz des Vertrauensschadens (§ 122 BGB) beseitigen. Bei der Anfechtung sind nur falsche Übermittlungen des Boten zu berücksichtigen, die unbewusst falsch übermittelt werden.[3] Ein Übermittlungsfehler liegt jedoch nicht vor, wenn als Dritte Stellvertreter oder Empfangsboten eingesetzt werden.[4] Übermittelt der Dritte die Erklärung willentlich falsch, wird er rechtlich so behandelt, als habe er eine eigene Erklärung abgegeben. Damit gilt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht mit der Folge, dass der Auftraggeber die Erklärung genehmigen (§ 177 Abs. 1 BGB) oder ablehnen kann (§ 179 BGB).

Einzelnachweise

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  1. BGH NJW 2005, 976, 977
  2. Otto Palandt/Jürgen Ellenberger, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 120 Rn. 1
  3. Walter Erman/Heinz Palm, Bürgerliches Gesetzbuch: Handkommentar, 11. Auflage, 2001, § 120 Rn. 3.
  4. Otto Palandt/Jürgen Ellenberger, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 120 Rn. 2